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Act To Amend The Act Of 19 July 1991 On The Registers Of The Population, Identification Cards, Foreign Cards And Residence Documents And Amending The Act Of 8 August 1983 Organising A National Register Of Natural Persons. -Sic

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 19 juillet 1991 relative aux registres de la population, aux cartes d'identité, aux cartes d'étranger et aux documents de séjour et modifiant la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traducti

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10 AOUT 2015. - An Act to amend the Act of 19 July 1991 on Population Registers, Identity Cards, Foreign Cards and Residence Documents and to amend the Act of 8 August 1983 organizing a National Register of Physical Persons. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 August 2015 amending the Act of 19 July 1991 on registers of population, identity cards, foreign cards and residence documents and amending the Act of 8 August 1983 organizing a National Register of Physical Persons (Belgian Monitor of 31 August 2015, err. of 2 September 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 6 of the Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. May 2014, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 10 - D X X X Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wird nach Konzertierung mit der Föderalstaatsanwaltschaft oder dem zuständigen Prokurator des Königs über die Frage, ob Verweigerung, Entzug oder Ungültigkeitserklärung des Personalausweises die Durfäverge Ist dies der Fall, wird der Standpunkt der Staatsanwaltschaft in dieser Stellungnahme ausdrücklich vermerkt.
Der für Inneres zuständige Minister kann auf der Grundlage einer in Absatz 1 erwähnten mit Gründen versehenen Stellungnahme des KOBA für Belgier, die in Absatz 1 erwähnt sind, die Ausstellung des Personalausweises verweigern oder den Personalausweis ent
Dieser Beschluss des Ministers gilt für eine Höchstdauer von fünfundzwanzig Tagen. Der Betreffende wird binnen zwei Werktagen ab dem Beschluss per Einschreiben vom Minister oder von seinem Beauftragten von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt; er kann binnen fünf Tagen ab der Notifizierung schriftlich seine Bemerkungen übermitteln. Gegebenenfalls bestätigt der Minister seinen Beschluss, macht ihn rückgängig oder ändert ihn ab binnen fünf Werktagen nach Ablauf dieser Frist. Der Minister bestätigt ebenfalls seinen Beschluss, macht ihn rückgängig oder ändert ihn ab, wenn der Betreffende es unterlässt, seine schriftlichen Bemerkungen zu übermitteln. Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Betreffenden binnen zwei Werktagen per Einschreiben ebenfalls von diesem Beschluss in Kenntnis. Wird der Beschluss nicht binnen fünfundzwanzig Tagen vom Minister bestätigt, rückgängig gemacht oder abgeändert, wird er aufgehoben. Der Beschluss wird des weiteren aufgehoben, wenn der Betreffende nicht in der dafür vorgesehenen Frist in Kenntnis gesetzt worden ist.
In dem in Absatz 2 vorgesehenen Fall wird bei Ausstellungsverweigerung, Entzug beziehungsweise Ungültigkeitserklärung zur Ersetzung des Personalausweises eine Bescheinigung ausgestellt. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Muster dieser Bescheinigung, die Ausstellungsbehörde und das diesbezüglich zu befolgende Verfahren fest. Diese Bescheinigung ist nur auf belgischem Staatsgebiet gültig.
Wenn das KOBA dem Minister mitteilt, dass die in Absatz 1 erwähnten Indizien nicht mehr vorliegen, trifft der Minister binnen fünf Werktagen einen Beschluss zur Aufhebung der Verweigerung den Personalauitsweis auszustellen, des Entzugs oder Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Betreffenden binnen zwei Werktagen ab dem Beschluss per Einschreiben davon in Kenntnis.
Die Höchstdauer der Ausstellungsverweigerung, Entzugs oder der Ungültigkeitserklärung wie in Absatz 2 erwähnt beträgt drei Monate; darin einbegriffen ist die in Absatz 3 erwähnte ursprüngliche Frist von fünfundzwanzig Tagen. Diese maximum Frist von drei Monaten kann auf mit Gründen versehene Stellungnahme des KOBA höchstens einmal für eine Höchstdauer von drei Monaten vom Minister orlängert werden."
Art. 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS