23 AOUT 2015. - An Act to amend the Act of 12 April 1965 concerning the protection of workers ' remuneration with regard to payment of remuneration. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 23 August 2015 amending the Act of 12 April 1965 concerning the protection of the remuneration of workers with regard to the payment of remuneration (Belgian Monitor of 1 April 1965)
er October 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer in Bezug auf die Zahlung der Entlohnung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
§ 1 - Die Zahlung der Entlohnung erfolgt in Giralgeld. Die Entlohnung kann jedoch in die Hand gezahlt werden, insofern diese Modalität durch ein innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen oder eine implizite Vereinbarung vorgesehen ist oder gängige Praxit im Sektor
Der König bestimmt das Verfahren und die Modalitäten für die Feststellung und die Bekanntmachung einer Vereinbarung oder einer gängigen Praxis in Bezug auf die Zahlung der Entlohnung in die Hand im Sektor."
2. Die Paragraphen 2, 3 und 4 werden aufgehoben.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, so wie er durch Artikel 2 Nr. 1 abgeändert wird, tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Übergangsweise können Arbeitgeber, die einem paritätischen Organ unterstehen, in dem am Tag des in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Inkrafttretens ein Feststellungsverfahren, so wie vom Klenig bestimmt, läuft, die Entlohnung weiter
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS