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Act Amending The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners For Better Decision-Making Into Account Threats To Society And National Security In Applications For Protection Int

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers en vue d'une meilleure prise en compte des menaces contre la société et la sécurité nationale dans les demandes de protection int

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10 AOUT 2015. - An Act to amend the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens with a view to better taking into account threats against society and national security in international protection applications. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 10 August 2015 amending the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners for better consideration of threats against society and national security in requests for international protection (Belgian Monitor of 24 August 2015, err. of 27 October 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern im Hinblick auf eine bessere Berücksichtigung der Gefahren für die Allgemeinheit und die national Sicherheit im Rahmen von Anträgen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung:
1. der Richtlinie 2011/95/EU Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewähr
2. der Richtlinie 2013/32/EU of Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung).
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - Artikel 49 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "gemäß Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 7" durch die Wörter "gemäß Artikel 55/3/1 § 2 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Minister oder sein Beauftragter kann jederzeit den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersuchen, die Rechtsstellung als Flüchtling, die einem Ausländer zuerkannt wurde, gemäß Artikel 55/3/1 § 1 zu entziehen.
Der Minister oder sein Beauftragter übermittelt dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose unverzüglich alle ihm vorliegenden Sachverhalte, die einen Entziehungsbeschluss auf der Grundlage von Artikel 55/3/1 rechtfertigen können. Vorbehaltlich eines ausdrücklichen Vermerks in diesem Sinne stellt die Übermittlung solcher Sachverhalte keinen Antrag auf Entziehung der Rechtsstellung im Sinne von Absatz 2 dar."
3. In § 2 wird Absatz 2, dessen heutiger Wortlaut Absatz 4 bilden wird, wie folgt ersetzt:
"Im Fall der Anwendung von Absatz 1 oder 2 fasst der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose binnen einer Frist von sechzrge Werktagen einen Beschluss zur Entziehung der Rechtsstellung als Flüchtling oder informiert den Betreffenden
4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Wenn der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose die Rechtsstellung als Flüchtling aufgehoben beziehungsweise entzogen hat oder der Betreffende auf seine Rechtsstellung verzichtet hat, entschevoridet der Minister oder sein Beauftragter
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 4 - Die Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling endet von Rechts wegen, wenn der Flüchtling Belgier geworden ist."
Art. 4 - Artikel 49/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. May 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Der Minister oder sein Beauftragter kann während der Dauer des Aufenthalts für bestimmte Zeit des Ausländers jederzeit den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersuchen, den dem Ausländer zuerkannten Schutzstatus gemäß Während der ersten zehn Jahre des Aufenthalts des Ausländers ab dem Datum der Einreichung des Asylantrags kann der Minister oder sein Beauftragter jederzeit den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersuchen, den dem Ausländer
2. In § 4 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister oder sein Beauftragter jederzeit den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersuchen, den subsidiären Schutzstatus zu entziehen, der einem Ausländer zuerkannt wurde, der gemäß
Der Minister oder sein Beauftragter übermittelt dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose unverzüglich alle ihm vorliegenden Sachverhalte, die einen Entziehungsbeschluss auf der Grundlage von Artikel 55/5/1 rechtfertigen können. Vorbehaltlich eines ausdrücklichen Vermerks in diesem Sinne stellt die Übermittlung solcher Sachverhalte keinen Antrag auf Entziehung des im Status Sinne von Absatz 2 dar. Der Minister oder sein Beauftragter übermittelt dem Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ebenfalls unverzüglich alle ihm vorliegenden Sachverhalte, die einen Ausschlussbeschluss auf der Grundlage von Artikel 55/4 § 2 rechtfertigen können."
3. In § 4 wird Absatz 2, dessen heutiger Wortlaut Absatz 4 bilden wird, wie folgt ersetzt:
"Im Fall der Anwendung von Absatz 1 oder 2 fasst der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose binnen einer Frist von sechzig Werktagen einen Beschluss zur Entziehung beziehungsweise Aufhebung des subsidiärn Schutzstatus oder informiert
4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
"§ 5 - Wenn der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose den subsidiären Schutzstatus aufgehoben beziehungsweise entzogen hat oder der Betreffende auf seinen Status verzichtet hat, entscheidet der Minister oder sein Beauftragter, ob der Betreffende
5. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
§ 6 Der subsidiäre Schutz endet von Rechts wegen, wenn die Person, die subsidiären Schutz genießt, Belgier geworden ist."
Art. 5 - In Artikel 52/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. May 1993 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1996 und 15. September 2006, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
"Wenn ein Ausländer, der gemäß Artikel 50, 50bis, 50ter oder 51 einen Asylantrag eingereicht hat, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde
Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose kann die Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling verweigern, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräft In diesem Fall gibt der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 ab."
Art. 6 - Artikel 55 § 3 desselben Gesetzes, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "gleich lautende" werden aufgehoben.
2. Die Wörter "mit Artikel 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten" werden durch die Wörter "mit den Artikeln 48/3 und 48/4" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 55/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn der Generalkommissar jemanden von der Rechtsstellung als Flüchtling ausschließt, gibt er im Rahmen seines Beschlusses eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 ab."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 55/3/1 - § 1 - Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose kann die Rechtsstellung als Flüchtling entziehen, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat recht
§ 2 - Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose entzieht die Rechtsstellung als Flüchtling eines Ausländers:
1. der in Anwendung von Artikel 55/2 ausgeschlossen ist beziehungsweise hätte ausgeschlossen werden müssen,
2. dessen Rechtsstellung zuerkannt worden ist aufgrund der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen, aufgrund falscher Erklärungen oder falscher oder gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung der Rechtstell
§ 3 - Wenn der Generalkommissar die Rechtsstellung als Flüchtling in Anwendung von § 1 oder § 2 Nr. 1 entzieht, gibt er im Rahmen seines Beschlusses eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikd/3
Art. 9 - In demselben Gesetz wird Artikel 55/4, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, durch die Paragraphen 2, 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Ein Ausländer ist ebenfalls vom subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
§ 3 - Ein Ausländer kannft vom subsidiären Schutzstatus ausgeschlossen werden, wenn vor seiner Ankunft im Staatsgebiet eine oder mehrere Straftaten begangen hat, die nürich in den Anwendungsbereich von 1 fallen und mit einer Gefängnisstrafe
§ 4 - Wenn der Generalkommissar jemanden vom subsidiären Schutzstatus ausschließt, gibt er im Rahmen seines Beschlusses eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 ab."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 55/5/1 - § 1 - Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose kann den subsidiären Schutzstatus entziehen, wenn der Ausländer eine oder mehrere Straftaten begangen hat, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 55/4 § 1 fallen und
§ 2 - Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose entzieht den subsidiären Schutzstatus eines Ausländers:
1. der in Anwendung von Artikel 55/4 § 1 oder 2 ausgeschlossen ist beziehungsweise hätte ausgeschlossen werden müssen,
2. Status zuerkannt worden ist aufgrund der falschen Darstellung von Tatsachen oder des Verschweigens von Tatsachen, aufgrund falscher Erklärungen oder falscher oder gefälschter Dokumente, die für die Zuerkennung des Status ausschlaggebend waren
§ 3 - Wenn der Generalkommissar den subsidiären Schutzstatus in Anwendung von § 1 oder § 2 Nr. 1 entzieht, gibt er im Rahmen seines Beschlusses eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln/3
Art. 11 - Artikel 57/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. aufgrund der Artikel 55/3/1 und 55/5/1 die Rechtsstellung als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus zu entziehen,".
2. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. die Stellungnahme abzugeben, die der Minister oder sein Beauftragter gemäß Artikel 17 § 6 einholen kann, um Auskunft darüber zu erhalten, ob ein Ausländer noch internationalen Schutz im Königreich genießt,".
3. Absatz 1 wird durch die Nummern 9 bis 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 abzugeben, wenn er die Zuerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling aufgrund von Artikel 52/4 Absatz 2 verweigert,
10. eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 für einen Ausländer abzugeben, dessen Asylantrag gemäß Artikel 55 für gegenstandslos erklärt worden ist,
11. eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 abzugeben, wen er jemanden aufgrund von Artikel 55/2 von der Rechtsstellung als Flüchtling ausschließt,
12. eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 abzugeben, wenn er die Rechtsstellung als Flüchtling aufgrund von Artikel 55/3/1 § 1 oder § 2 Nr. 1 entzieht,
13. eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 abzugeben, wen er jemanden aufgrund von Artikel 55/4 vom subsidiären Schutzstatus ausschließt,
14. eine Stellungnahme über die Vereinbarkeit einer Entfernungsmaßnahme mit den Artikeln 48/3 und 48/4 abzugeben, wen er den subsidiären Schutzstatus aufgrund von Artikel 55/5/1 § 1 oder § 2 Nr. 1 entzieht,
15. die in Artikel 57/6/1 Absatz 4 erwähnte Stellungnahme im Hinblick auf die Festlegung der Liste der sicheren Herkunftsländer abzugeben."
Art. 12 - In Artikel 57/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. May 2013, werden die Wörter "in den Artikeln 57/6 Nr. 1 bis 7, 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3" durch die Wörter "in den Artikeln 52/4, 57/6 Nr. 1 bis 15, 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 57/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. September 2006 und 27. Dezember 2006, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn er Auskünfte betrifft, die:
1. den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten zur Kenntnis gebracht werden und für die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sind, wie im Grundlagengesetz vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste bestimmt, oder
2. im Rahmen einer polizeilichen oder gerichtlichen Untersuchung von den Polizeidiensten, dem Prokurator des Königs, dem Föderalprokurator oder dem Untersuchungsrichter angefordert werden oder
3. sich auf Indizien für Straftaten beziehen, die dem Prokurator des Königs gemäß Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht werden, oder
4. den europäischen beziehungsweise internationalen Rechtsprechungsorganen auf ausdrücklichen Antrag gemäß den sie betreffenden Vorschriften zur Kenntnis gebracht werden oder
5. sich auf Angaben zur Identität beziehen, die dem Ausländeramt zur Kenntnis gebracht werden.
Die in Absatz 2 erwähnten Behörden geben keine Informationen über einzelne Asylanträge oder über die Tatsache, dass ein Asylantrag eingereicht wurde, an die Stellen weiter, die den Asylsuchenden seinen Angaben zufolge verfolgt beugehungsweise ih
Ebenso wenig holen sie Informationen bei den Stellen, die den Asylsuchenden seinen Angaben zufolge verfolgt beziehungsweise ihm ernsthaften Schaden zugefügt haben, in einer Weise ein, die diesen Stellen die Tatsache zur Kenntnis bringen würtro
Art. 14 - Artikel 74/17 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2012, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für den Fall, dass der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose eine Stellungnahme in Anwendung von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 9 bis 14 abgibt, aus der hervorgeht, dass ein Risiko in Bezug auf die Artikel 48/3 und 48/4 besteht, kann die Entfernung nur vorgenommen werden, wenn der Minister oder sein Beauftragter in einem mit Gründen versehenen Beschluss ausführlich nach
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Poitiers, den 10. August 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
T. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS