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An Act To Amend The Code Of Criminal Procedure In Relation To The Possibility Of Transmission Of A Contagious Serious. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code d'instruction criminelle en ce qui concerne la possibilité de transmission d'une maladie contagieuse grave. - Traduction allemande

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20 JULY 2015. - An Act to amend the Criminal Code with regard to the possibility of transmission of a serious contagious disease. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 20 July 2015 amending the Code of Criminal Investigation with regard to the possibility of transmission of a serious contagious disease (Belgian Monitor of 4 September 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. JULI 2015 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches,
was die Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Buch II Titel IV of Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel IX mit der Überschrift "Kapitel IX -Analyse der Möglichkeit der Übertragung einer schweren ansteckenden Krankheit bei Begehung einer Straftat" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel IX, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 524quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 524quater - § 1 - Gibt es schwerwiegende Indizien für die Vermutung, dass das Opfer einer Straftat bei der Begehung dieser Straftat mit einer schweren Krankheit angesteckt worden sein könnte, die auf der durch Königlichen Erlass erstellten Gibt es schwerwiegende Indizien für die Vermutung, dass das Opfer durch das Blut einer anderen Person als der des Verdächtigen angesteckt worden sein könnte, kann der Prokurator des Königs dies auch von dieser Drittperson verlangen. Der Verdächtige und die Drittperson können ihre Einwilligung ausschließlich schriftlich geben. Diese Einwilligung kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den Betreffenden vorher den rechtlichen Rahmen informiert hat, in dem die Diese Information ist in der schriftlichen Einwilligung des Betreffenden zu vermerken.
§ 2 - Weigert der Verdächtige sich, der Blutentnahme zuzustimmen, kann der Prokurator des Königs im Interesse des Opfers anordnen, dass im Hinblick auf die in § 1 erwähnte Analysis beim Verdächtigen ein Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wird. Die Anordnung kann nur nach schriftlicher Erlaubnis des Untersuchungsrichters auf Anforderung des Prokurators des Königs erfolgen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Analyse erfolgt durch die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt, außer wenn die Blutentnahme sich aus besonderen medizinischen Gründen als nicht empfehlenswert erweist. In diesem Fall kann ein Wangenschleimhautabstrich entweder unter freiwilliger Mitwirkung des Betreffenden oder auf die in § 2 vorgesehene Weise vorgenommen werden.
Der Verdächtige oder die Drittperson, von dem beziehungsweise von der verlangt wird, sich einer Blutentnahme oder einem Wangenschleimhautabstrich zu unterziehen, kann hierfür ab dem Alter von sechzehn Jahren sein/ihr schriftliches Einverständnis geben. Hat der Verdächtige oder die Drittperson das Alter von achtzehn Jahren noch nicht erreicht, muss er/sie sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Personssen
§ 4 - Der Arzt entnimmt eine für die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Analysis erforderliche Menge Blut oder Wangenschleimhaut. Wen die in § 2 erwähnte Maßnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, ausge
§ 5 - Der Prokurator des Königs kann anordnen, dass eine wie in § 1 erwähnte Analysis of Bluts, das bei einer in § 1 erwähnten Straftat entdeckt worden ist, durchgeführt wird."
Art. 4 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 524quinquies - § 1 - Der Prokurator des Königs vertraut einem Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes Labor gebunden ist, die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 und 5 erwähnte Analyse an. Der Sachverständige übermittelt dem Arzthandne Er übermittelt dem Arzt, der den Verdächtigen behandelt, ebenfalls ein Exemplar seines Berichts, wenn der Verdächtige dies binnen drei Monaten nach der Blutentnahme oder dem Wangenschleimhautabstrich beantragt. Gegebenenfalls übermittelt der Sachverständige dem Arzt, der die Drittperson, bei der eine Blutentnahme oder ein Wangenschleimhautabstrich vorgenommen wurde, behandelt, ebenfalls ein Exemplar seines Berichts, wen diese Dritt
§ 2 - Der Sachverständige setzt den Prokurator des Königs über die Übermittlung des Berichts in Kenntnis.
§ 3 - Der Sachverständige vernichtet die entnommene Blutprobe oder den entnommenen Wangenschleimhautabstrich spätestens eine Woche nach dem Datum der Analyse.
§ 4 - Die Ergebnisse der Analyse sind ausschließlich Teil der medizinischen Akte und werden als Angaben zu Drittpersonen im Sinne von Artikel § 9 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten angesehen. Die Ergebnisse der Analyse werden nicht zur Strafakte gelegt und haben keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf der Ermittlung oder der gerichtlichen Untersuchung. Die Ergebnisse dürfen nicht als Beweismittel vor Gericht verwendet werden. Der Prokurator des Königs gibt in seiner Randbemerkung an, dass die in Artikel 524quater Paragraphen 1, 2 oder 5 erwähnte Analysis beantragt worden ist."
Art. 5 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 524sexies - § 1 - Das in Artikel 524quater § 1 erwähnte Opfer einer Straftat kann den Prokurator des Königs darum ersuchen, die in Artikel 524quater § 1 erwähnte Analyse zu beantragen.
§ 2 - Der Prokurator des Königs teilt seinen mit Gründen versehenen Beschluss über das Ersuchen binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt desselben mit."
Art. 6 - In dasselbe Kapitel wird ein Artikel 524septies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 524septies - Mit Ausnahme von Artikel 524quater § 2 zweiter Satz sind die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels entsprechend anwendbar auf den Untersuchungsrichter, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird."
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS