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An Act To Amend The Law Of 22 February 1998 Establishing The Organic Statute Of The National Bank Of Belgium, Act Of 2 August 2002 On The Supervision Of The Financial Sector And Financial Services, Act Of 22 March 1993 On The Status And Control

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 22 février 1998 fixant le statut organique de la Banque nationale de Belgique, la loi du 2 août 2002 relative à la surveillance du secteur financier et aux services financiers, la loi du 22 mars 1993 relative au statut et au contrô

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25 AVRIL 2014. - Act to amend the Act of 22 February 1998 establishing the organic status of the National Bank of Belgium, the Act of 2 August 2002 relating to the supervision of the financial sector and the financial services, the Act of 22 March 1993 relating to the status and control of the credit institutions, the Act of 9 July 1975 relating to the control of the insurance companies, the law of 16 February 2009 relating to the reinsurance, the law of 6 April 1995 relating to the status and control of the - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of chapters 1, 8, 10 and 11 of the law of 25 April 2014 amending the law of 22 February 1998 establishing the organic status of the National Bank of Belgium, the law of 2 August 2002 relating to the supervision of the financial sector and the financial services, the law of 22 March 1993 relating to the status and control of the institutions of credit, the law of 9 July 1975 concerning the control of the insurance companies
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung, des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften, des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zum Zahlungssystemen, 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. May 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Kapitel 9 setzt die Richtlinie 98/26/EG vom 19. May 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen teilweise um.
(...)
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen
Art. 34 - Artikel 50 of the Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, abge März 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"c) es sich den Bestimmungen von Titel II der Verordnung Nr. 648/2012 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, Zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister anpassen muss."
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "oder die in Ausführung dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen" und den Wörtern "feststellt, einem Zahlungsinstitut" die Wörter "oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Titel II der Verordnung Nr Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister" eingefügt.
(...)
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente
Art. 36 - In Artikel 10 § 1 of the Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente werden die Wörter "Verrechnungs un
Art. 37 - In Artikel 17 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung " durch die Wörter", der zentralen Gegenpartei oder der Liquidationseinrichtung" ersetzt.
KAPITEL 11 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 38 - Verweise auf Verrechnungseinrichtungen nach belgischem Recht wie erwähnt im Gesetz vom 2. August 2002, die in jeglichen anderen Gesetzesbestimmungen, Erlassen oder Verordnungen vorkommen, müssen so gelesen werden, dass "zentrale Gegenparteien" im Sinne des vorliegenden Gesetzes gemeint sind.
Art. 39 - Der Königliche Erlass vom 12. November 2013 zur Abänderung verschiedener Gesetze zur Teilumsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Europäische Wertpapier- und
Art. 40 - § 1 - Im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die dem Belgischen Staat aufgrund der europäischen Rechtsvorschriften obliegen, und insbesondere der Text, die aus dem Vorschlag des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesser
1. im belgischen Recht den Status von Zentralverwahrern wie in der CSD-Verordnung erwähnt und insbesondere die Verpflichtung, vor Aufnahme von CSD-Tätigkeiten eine Zulassung zu beantragen, die Voraussetzungen und Verfahren für diese Zulassung
2. gemäß der CSD-Verordnung eine oder mehrerere Behörden zu benennen, die für die Zulassung, Beaufsichtigung und Überwachung von Zentralverwahrern und für die Überwachung der Einhaltung der anderen Bestimmungen der CSD-Verordnung zuständig si
3. gegebenenfalls die Verteilung der Befugnisse zwischen den benannten Behörden zu regeln und ihre jeweiligen Aufgaben in Zusammenhang mit der Zulassung, der Beaufsichtigung und der Überwachung von Zentralverwahrern und mit der Einhaltung der
4. allgemein zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der CSD-Verordnung tatsächlich im belgischen Recht angewandt werden.
§ 2 - Erlasse zur Ausführung von § 1 können geltende Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben; dies gilt insbesondere für das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank, das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, das Gesetz vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, das Gesetz vom 22. Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate, Buch VIII, Titel III, Kapitel 2, Abschnitt 3 des Gesellschaftsgesetzbuches, den Königlichen Erlass Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit Januar 2004, und das Gesetz vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. May 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen. Diese Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind.
Die Bestätigung wird wirksam ab dem Datum des Inkrafttretens der Erlasse. Die dem König durch vorliegenden Paragraphen erteilte Befugnis läuft am 30. Juni 2015 aus.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM