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Act Amending Act Of August 29, 1988 On Farm Estate Plan To Promote Continuity. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 29 août 1988 relative au régime successoral des exploitations agricoles en vue d'en promouvoir la continuité. - Traduction allemande

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23 AOUT 2015. - An Act to amend the Act of 29 August 1988 on the estate regime of farms with a view to promoting its continuity. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 23 August 2015 amending the Act of 29 August 1988 on the estate regime of farms to promote its continuity (Belgian Monitor of 3 September 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung
für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 1988 über die Erbschaftsregelung für landwirtschaftliche Betriebe im Hinblick auf die Förderung ihrer Kontinuität wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Falls ein Nachlass nicht in seiner Gesamtheit oder für einen Teil einen landwirtschaftlichen Betrieb umfasst, wohl aber unbewegliche Güter, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers angehörten, und einer der Erbenem
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.
2. In Absatz 1 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.
3. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "des Betriebs" und den Wörtern "regelmäßig und fortdauernd" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.
4. In Absatz 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.
5. In Absatz 1 Buchstabe c) werden zwischen den Wörtern "im Betrieb" und dem Wort "mitarbeiten" die Wörter "des Erblassers" eingefügt.
6. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"d) denjenigen, der unbewegliche Güter betreibt, die vorher zum landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers gehörten, sie jetzt aber im Rahmen seines eigenenen landwirtschaftlichen Betriebs betreibt."
7. In Absatz 2 werden die Wörter "oder c)" durch die Wörter ", c) oder d)" ersetzt.
8. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS