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Act On The Insertion Of A Title 2 'of The Collective Action"to Book Xvii"special Proceedings"economic And Amending Law Code Insertion Of Definitions Specific To The Book Xvii In The 1St Book Of The Code Of Law

Original Language Title: Loi portant insertion d'un titre 2 "De l'action en réparation collective" au livre XVII "Procédures juridictionnelles particulières" du Code de droit économique et portant insertion des définitions propres au livre XVII dans le livre 1er du Code de droit

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28 MARCH 2014. - Act to insert a title 2 "From action to collective reparation" in Book XVII "Special jurisdictional procedures" of the Economic Law Code and to insert the definitions specific to Book XVII in Book 1er Economic Law Code. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 24 March 2014 on the insertion of a title 2 "From action to collective reparation" in Book XVII "Special jurisdictional procedures" of the Economic Law Code and incorporating the definitions specific to Book XVII in Book 1er Code of Economic Law (Belgian Monitor of 29 April 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Einfügung von Titel 2 "Kollektive Schadenersatzklage" in Buch XVII "Besondere Gerichtsverfahren" des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung der Buch XVII eigenen Begriffsbestimmungen in Buch I des Wirtscha
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 13 - Begriffsbestimmungen Buch XVII
Art. I.21 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XVII Titel 2:
1. kollektiver Schaden: sämtliche individualn Schäden mit gemeinsamer Ursache, die Mitglieder einer Gruppe erlitten haben,
2. Gruppe: sämtliche Verbraucher, die individuall durch einen kollektiven Schaden geschädigt worden sind und in einer kollektiven Schadenersatzklage vertreten sind,
3. kollektive Schadenersatzklage: eine Klage, die den Ersatz eines kollektiven Schadens zum Ziel hat,
4. Opt-out-System: ein System, in dem alle durch den kollektiven Schaden geschädigten Verbraucher Mitglied der Gruppe sind, mit Ausnahme derjenigen, die ihren Willen geäußert haben, dieser Gruppe nicht anzugehören,
5. Opt-in-System: ein System, in dem nur die durch den kollektiven Schaden geschädigten Verbraucher, die ihren Willen geäußert haben, einer Gruppe anzugehören, Mitglied der Gruppe sind,
6. Gruppenvertreter: Vereinigung, die in einer kollektiven Schadenersatzklage im Namen der Gruppe auftritt, oder der in Artikel XVI.5 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte autonome öffentliche Dienst,
7. kollektive Schadenersatzvereinbarung: eine Vereinbarung zwischen dem Gruppenvertreter und dem Beklagten, der den Ersatz des kollektiven Schadens regelt."
Art. 3 - In Buch XVII "Besondere Gerichtsverfahren" desselben Gesetzbuches wird ein Titel 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"TITEL 2 - Kollektive Schadenersatzklage
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 - Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte von Brüssel
[Art. XVII.35]
Abschnitt 2 - Zulässigkeitsbedingungen
Art. XVII.36 - In Abweichung von den Artikeln 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches ist eine kollektive Schadenersatzklage zulässig, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Die geltend gemachte Ursache stellt einen möglichen Verstoß durch das Unternehmen gegen eine seiner vertraglichen Verpflichtungen, eine der europäischen Verordnungen, eines der in Artikel XVII.37 erwähnten Gesetze oder einen ihrer Ausführungserla
2. Die Klage wird von einem Kläger eingereicht, der die in Artikel XVII.39 erwähnten Anforderungen erfüllt und vom Richter als geeignet gehalten wird.
3. Die Inanspruchnahme einer kollektiven Schadenersatzklage scheint effizienter als eine gemeinrechtliche Klage.
Art. XVII.37 - Die in Artikel XVII.36 Nr. 1 erwähnten europäischen Verordnungen und Rechtsvorschriften sind die Folgenden:
1. folgende Bücher des vorliegenden Gesetzbuches:
(a) Buch IV - Schutz of the Wettbewerbs,
(b) Buch V - Wettbewerb und Preiserwicklungen,
(c) Buch VI - Marktpraktiken und Verbraucherschutz,
(d) Buch VII - Zahlungs- und Kreditdienste,
(e) Buch IX - Sicherheit von Produkten und Diensten,
(f) Buch XI - Geistiges Eigentum,
(g) Buch XII - Recht der elektronischen Wirtschaft,
(h) Buch XIV - Marktpraktiken und Verbraucherschutz in Bezug auf Freiberufler,
2. Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel,
3. Gesetz vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen,
4. Gesetz vom 9. Juli 1971 zur Regelung des Wohnungsbaus und des Verkaufs von zu bauenden oder im Bau befindlichen Wohnungen,
5. Gesetz vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren,
6. Gesetz vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge,
7. Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung für mangerlhafte Produkte,
8. Gesetz vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag,
9. Gesetz vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen,
10. Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
11. Artikel 21 Nr. 5 of the Einkommensteuergesetzbuches,
12. Gesetz vom 25. Juni 1993 über die Ausübung und die Organisation des Wander- und Kirmesgewerbes,
13. Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags,
14. Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen,
15. Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes,
16. Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Gasmarktes und den steuerrechtlichen Status der Stromerzeuger,
17. Artikel 25 § 5, 27 §§§ 2 und 3, 28ter, 30bis und 39 § 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und in Artikel 86bis desselben Gesetzes erwähnte Verstöße,
18. Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden,
19. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG91, 295
20. Gesetz vom 11. Juni 2004 zur Unterdrückung von Betrugshandlungen mit dem Kilometerstand von Fahrzeugen,
21. Gesetz vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern,
22. Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation,
23. Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
24. Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
25. Gesetz vom 15. May 2007 über den Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Rundfunk- und Fernsehübertragungs- und -verteilungsdienste,
26. Gesetz vom 3. Juni 2007 über die unntgeltliche Bürgschaft,
27. Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr,
28. Artikel 23 bis 52 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,
29. Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,
30. Verordnung (EU) Nr. 181/2011 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,
31. Gesetz vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen.
Abschnitt 3 - Zusammensetzung der Gruppe
Art. XVII.38 - § 1 - Die Gruppe setzt sich aus sämtlichen Verbrauchern zusammen, die individuall durch eine gemeinsame Ursache, so wie sie in der in Artikel XVII.43 erwähnten Zulässigkeitsentscheidung beschrieben ist, geschädigt worden sind und die:
1. für diejenigen, die gewöhnlich in Belgien wohnen:
a) bei Anwendung des Opt-out-Systems in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, nicht ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe nicht anzugehören,
b) bei Anwendung des Opt-in-Systems in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören,
2. für diejenigen, die nicht gewöhnlich in Belgien wohnen, in der Frist, die in der Zulässigkeitsentscheidung vorgesehen ist, ausdrücklich den Willen geäußert haben, der Gruppe anzugehören,
Verbraucher teilen der Kanzlei ihre Option mit. Der König kann bestimmen, auf welche Weise Verbraucher der Kanzlei ihre Option mitteilen können.
Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel XVII.49 § 4 und XVII.54 § 5 ist das ausgeübte Optionsrecht unwiderruflich.
§ 2 - Im Hinblick auf den kollektiven Schadenersatz kann die Gruppe in Unterkategorien unterteilt werden.
Abschnitt 4 - Gruppenvertreter
Art. XVII.39 - Die Gruppe kann nur von einem einzigen Gruppenvertreter vertreten werden.
Als Gruppenvertreter können auftreten:
1. eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie im Verbraucherrat vertreten ist oder vom Minister gemäß Kriterien zugelassen ist, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festzulegen sind,
2. eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, die vom Minister zugelassen ist, deren Vereinigungszweck in direktem Zusammenhang mit dem von der Gruppe erlittenen kollektiven Schaden steht und die nicht auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zwe Diese Vereinigung besitzt an dem Tag, an dem sie die kollektive Schadenersatzklage einreicht, seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit. Sie erbringt durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder anderer Schriftstücke den Nachweis, dass ihre tatsächliche Tätigkeit mit ihrem Vereinigungszweck übereinstimmt und diese Tätigkeit sich aufesse das koht
3. der in Artikel XVI.5 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte autonome öffentliche Dienst, nur um die Gruppe in der Phase der Verhandlung einer kollektiven Schadenersatzvereinbarung gemäß den Artikeln XVII.45 bis XVII.51 zu vertreten.
Art. XVII.40 - Der Gruppenvertreter erfüllt während des gesamten Schadenersatzverfahrens die in Artikel XVII.39 erwähnten Bedingungen.
Falls während des Verfahrens eine dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt sein sollte, verliert der Kläger seine Eigenschaft als Gruppenvertreter und der Richter bestimmt einen anderen Gruppenvertreter, mit dessen ausdrücklicher Zustimmung.
Falls kein anderer Bewerber um die Vertretung die in Artikel XVII.39 erwähnten Bedingungen erfüllt oder die Eigenschaft als Gruppenvertreter annimmt, stellt der Richter den Abschluss des kollektiven Schadenersatzverfahrens fest.
Eine Abschrift der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten gerichtlichen Entscheidung wird dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermittelt, der diese Entscheidung vollständig auf seiner Website veröffentlicht.
Die Absätze 2 und 3 sind ebenfalls anwendbar, wenn die kollektive Schadenersatzklage von dem in Artikel XVI.5 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten autonomousn öffentlichen Dienst eingereicht worden ist und die Verhandlungsphase in Ermangelung einer homologierten Vereinbarung beendet ist.
Art. XVII.41 - Außer in dem in Artikel XVII.40 erwähnten Fall endet die Vertretung durch den Gruppenvertreter, wenn:
- der Richter in der in Artikel XVII.61 § 2 erwähnten Sitzung feststellt, dass der kollektive Schaden gemäß der homologierten kollektiven Schadenersatzvereinbarung oder, in deren Ermangelung, der Entscheidung zur Sache vollständig erset
- der Richter in Anwendung von Artikel XVII.65 der Verfahrensrücknahme zustimmt.
KAPITEL 2 - Verfahren
Abschnitt 1 - Zulässigkeitsphase
Art. XVII.42 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 1034bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches wird eine Antragschrift, die einen kollektiven Schadenersatz zum Gegenstand hat, an die Kanzlei des Gerichts Erster Instanz beziehungsweise des Handelsger
1. Nachweis, dass die in Artikel XVII.36 erwähnten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt sind,
2. Beschreibung des kollektiven Schadens, der Gegenstand der kollektiven Schadenersatzklage ist,
3. vorgeschlagenes Optionssystem und Gründe für diese Wahl,
4. Beschreibung der Gruppe, für die der Gruppenvertreter aufzutreten beabsichtigt, mit einer möglichst genauen Schätzung der Anzahl geschädigter Personen; enthält die Gruppe Unterkategorien, werden diese Informationen pro Unterkategorie angeben.
§ 2 - Die Parteien einer kollektiven Schadenersatzvereinbarung können den Richter durch gemeinsame Antragschrift mit der Sache befassen, um die Homologierung der Vereinbarung zu erhalten.
Unbeschadet der Artikel 1034bis und folgenden des Gerichtsgesetzbuches enthält die Antragschrift den Nachweis, dass die in Artikel XVII.36 erwähnten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt sind.
Die kollektive Schadenersatzvereinbarung, die der Antragschrift beigefügt ist, enthält die in Artikel XVII.45 § 3 Nr. 2 bis 13 erwähnten Angaben und bestimmt das anwendbare Optionssystem und die Frist, die den Verbrauchern zur Ausübung ihres Optionsrechtes eingeräumt wird.
§ 3 - Ist die Antragschrift unvollständig, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, sie binnen acht Tagen zu vervollständigen.
Für den Antragsteller, der seine Antragschrift binnen acht Tagen ab Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung vervollständigt, gilt das Datum der ersten Hinterlegung der Antragschrift als Hinterlegungsdatum.
Antragschriften, die nicht oder unzureichend beziehungsweise zu spät vervollständigt werden, gelten als nicht eingereicht.
Art. XVII.43 - § 1 - Binnen zwei Monaten ab Hinterlegung der in Artikel XVII.42 § 1 erwähnten vollständigen oder vervollständigten Antragschrift entscheidet der Richter über die Zulässigkeit der kollektiven Schadenersatzklage.
§ 2 - Der Richter stimmt der kollektiven Schadenersatzklage zu, wenn die in Artikel XVII.36 erwähnten Zulässigkeitsbedingungen erfüllt sind, und vermerkt in seiner Zulässigkeitsentscheidung folgende Angaben:
1. Beschreibung des kollektiven Schadens, der Gegenstand der Klage ist,
2. für den kollektiven Schaden geltend gemachte Ursache,
3. auf das kollektive Schadenersatzverfahren anwendbares Optionssystem; hat die kollektive Schadenersatzklage zum Ziel, einen materiellen oder moralischen kollektiven Schaden zu ersetzen, ist nur das Opt-in-System anwendbar,
4. Beschreibung der Gruppe, mit einer möglichst genauen Schätzung der Anzahl geschädigter Personen; enthält die Gruppe Unterkategorien, werden diese Informationen pro Unterkategorie angeben,
5. Bezeichnung des Gruppenvertreters, seine Address, gegebenenfalls seine Unternehmensnummer, und Namen und Eigenschaft der Person beziehungsweise der Personen, die in seinem Namen unterzeichnen,
6. Bezeichnung oder Namen und Vornamen des Beklagten, seine Address und Unternehmensnummer,
7. Frist und Modalitäten für die Ausübung der in Artikel XVII.38 § 1 erwähnten Optionsrechte; diese Frist darf weder unter dreißig Tagen noch über drei Monaten liegen,
8. Frist, die den Parteien eingeräumt wird, um eine Vereinbarung über den Ersatz des kollektiven Schadens zu verhandeln; diese Frist, die erst beginnt, wenn die in Nr. 7 erwähnte Frist abgelaufen ist, darf weder unter drei Monaten noch über sechs Monaten liegen,
9. gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für die Veröffentlichung der Zulässigkeitsentscheidung, wenn der Richter urteilt, dass die in § 3 erwähnten Maßnahmen unzureichend sind.
§ 3 - Die Kanzlei teilt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist, die Zulässigkeitsentscheidung den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mit, die sie binnen zehn Tagen vollständig veröffentlichen. Eine Abschrift wird ebenfalls dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermittelt, der sie vollständig auf seiner Website veröffentlicht.
Der König kann genauere Regeln für Inhalt und Form der in Absatz 1 erwähnten Veröffentlichungsmaßnahmen festlegen.
§ 4 - Die in § 2 Nr. 7 erwähnte Frist beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.
Art. XVII.44 - § 1 - Binnen zwei Monaten ab Hinterlegung der in Artikel XVII.42 § 2 erwähnten vollständigen oder vervollständigten Antragschrift entscheidet der Richter über den Antrag auf Homologierung der kollektiven Schadenersatz umberh 2 bis 13 zu überprüfen.
§ 2 - Der Richter verweigert die Homologierung, wenn die Zulässigkeitsbedingungen von Artikel XVII.36 nicht erfüllt sind.
§ 3 - Die Artikel XVII.49 bis XVII.51 sind entsprechend auf den weiteren Verlauf des Homologierungsverfahrens anwendbar.
Abschnitt 2 - Verhandlung einer kollektiven Schadenersatzvereinbarung
Art. XVII.45 - § 1 - Während der vom Richter festgelegten Frist verhandeln der Gruppenvertreter und der Beklagte eine Vereinbarung über den Ersatz des kollektiven Schadens.
Auf gemeinsamen Antrag der Parteien kann der Richter die in vorhergehendem Absatz erwähnte Frist einmal für eine Höchstdauer von sechs Monaten verlängern.
§ 2 - Auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit Zustimmung der Parteien kann der Richter unter denselben Bedingungen wie in Artikel 1734 des Gerichtsgesetzbuches einen zugelassenen Vermittler bestellen, um die Vereinbarung zu.
§ 3 - Die kollektive Schadenersatzvereinbarung enthält mindestens folgende Angaben:
1. Verweis auf die in Artikel XVII.43 erwähnte Zulässigkeitsentscheidung,
2. ausführliche Beschreibung des kollektiven Schadens, der Gegenstand der Vereinbarung ist,
3. Beschreibung der Gruppe und gegebenenfalls ihrer verschieden Unterkategorien und Angabe oder möglichst genaue Schätzung der Anzahl betroffener Verbraucher,
4. Bezeichnung des Gruppenvertreters, seine Address, gegebenenfalls seine Unternehmensnummer, und Namen und Eigenschaft der Person beziehungsweise der Personen, die in seinem Namen unterzeichnen,
5. Bezeichnung oder Namen und Vornamen des Beklagten, seine Address und Unternehmensnummer,
6. Modalitäten und Inhalt des Schadenersatzes; wird der Schaden durch Äquivalent ersetzt, darf der Entschädigungsbetrag auf individualr oder globaler Basis für sämtliche oder bestimmte Kategorien der Gruppe berechnet werden,
7. wen die Zulässigkeitsentscheidung des Richters oder die in Artikel XVII.42 § 2 erwähnte kollektive Schadenersatzvereinbarung die Anwendung eines Opt-out-Systems vorsieht, Frist, in de Modr die Mitglieder der Grun
8. Betrag der Entschädigung, die der Beklagte dem Gruppenvertreter schuldet; dieser Betrag darf nicht über den tatsächlichen Kosten liegen, die der Vertreter getragen hat,
9. Übernahme durch die Parteien der Kosten, die mit den in den Artikeln XVII.43 § 2 Nr. 9 und § 3 und XVII.50 erwähnten Veröffentlichungsmaßnahmen verbunden sind,
10. gegebenenfalls vom Beklagten zu stellende Sicherheiten,
11. gegebenenfalls Verfahren zur Revision der kollektiven Schadenersatzvereinbarung bei Eintritt voraussehbarer oder nicht voraussehbarer Schäden nach ihrer Homologierung; ist kein Verfahren bestimmt, bindet die Vereinbarung die Mitglieder der Gruppe nicht für neue Schäden oder nicht voraussehbare Verschlimmerungen von Schäden, die nach Abschluss der Vereinbarung eintreten,
12. wen die in Artikel XVII.50 erwähnten Maßnahmen für unzureichend erachtet werden, zusätzliche Maßnahmen für die Veröffentlichung der homologierten kollektiven Schadenersatzvereinbarung,
13. gegebenenfalls Text der Vereinbarung, der in Anwendung von Artikel XVII.50 veröffentlicht wird,
14. Datum der Vereinbarung und Unterschrift der Parteien.
Art. XVII.46 - Der Abschluss einer kollektiven Schadenersatzvereinbarung stellt keine Anerkennung der Haftung oder Schuld des Beklagten dar.
Art. XVII.47 - Die zuerst handelnde Partei legt dem Richter die kollektive Schadenersatzvereinbarung zur Homologierung vor. Sie setzt die andere Partei unverzüglich unter Angabe des genauen Datums davon in Kenntnis.
Art. XVII.48 - Ist es dem Gruppenvertreter und dem Beklagten nicht gelungen, vor Ablauf der vom Richter festgelegten Frist eine kollektive Schadenersatzvereinbarung abzuschließen, setzt der Gruppenvertreter den Richter unverzüglich davon in Kenntnis. Er setzt ebenfalls den Beklagten unverzüglich vom Datum dieser Mitteilung an den Richter in Kenntnis.
Abschnitt 3 - Homologyrung der kollektiven Schadenersatzvereinbarung
Art. XVII.49 - § 1 - Der Richter untersucht die bei der Kanzlei hinterlegte kollektive Schadenersatzvereinbarung, um ihre Übereinstimmung mit Artikel XVII.45 § 3 zu überprüfen.
Bei Nichtübereinstimmung mit Artikel XVII.45 § 3 sendet der Richter die Vereinbarung an die Parteien zurück, wobei er sie dazu auffordert, sie in der Frist, die er festlegt, zu vervollständigen, und die auszufüllenden Angaben vermerk
§ 2 - Wenn die Vereinbarung vollständig oder vervollständigt ist, homologyrt der Richter sie, außer wenn:
- der für die Gruppe oder eine Unterkategorie vereinbarte Schadenersatz offensichtlich unangemessen ist,
- die in Artikel XVII.45 § 3 Nr. 7 erwähnte Frist offensichtlich unangemessen ist,
- die in Artikel XVII.45 § 3 Nr. 11 [sic, zu lesen ist: Nr. 12] erwähnten zusätzlichen Veröffentlichungsmaßnahmen offensichtlich unangemessen sind,
- die in Artikel XVII.45 § 3 Nr. 8 vorgesehene Entschädigung über die vom Gruppenvertreter tatsächlich getragenen Kosten liegt.
Ist der Richter der Ansicht, auf der Grundlage eines der in Absatz 1 erwähnten Gründe die Homologierung der Vereinbarung verweigern zu müssen, kann er die Parteien auffordern, in einer Frist, die er festlegt, ihre Vereinbarung diesbez
§ 3 - In seinem Homologierungsbeschluss bestimmt der Richter unter den Personen, die in der in Anwendung von Artikel XVII.57 erstellten List stehen, einen Schadenregulierer.
§ 4 - Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne von Artikel 1043 des Gerichtsgesetzbuches. Er bindet alle Mitglieder der Gruppe mit Ausnahme der Verbraucher, die zwar der Gruppe angehören, aber nachweisen, dass sie in der gemäß Artikel XVII.43 § 2 Nr. 7 festgelegten Frist vernünftigerweise keine Kenntnis von der Zulässigkeitsentscheidung nehmen konnten.
Art. XVII.50 - Die Kanzlei teilt unverzüglich nach Ablauf der Beschwerdefrist den Beschluss zur Homologierung der kollektiven Schadenersatzvereinbarung zusammen mit dem Text dieser Vereinbarung den Dienststellen des Belgischen binn Staatshn Eine Abschrift wird ebenfalls dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermittelt, der diese Unterlagen vollständig auf seiner Website veröffentlicht.
Die in Artikel XVII.45 § 3 Nr. 7 erwähnte Frist beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.
Art. XVII.51 - Die Homologierung einer kollektiven Schadenersatzvereinbarung stellt keine Anerkennung der Haftung oder Schuld des Beklagten dar.
Abschnitt 4 - Entscheidung zur Sache
Art. XVII.52 - Die Untersuchung der kollektiven Schadenersatzklage, die gemäß Artikel XVII.42 § 1 eingeleitet wird, wird vom Richter fortgesetzt, wenn:
- der Gruppenvertreter und der Beklagte in der Frist, die der Richter in Anwendung von Artikel XVII.43 § 2 Nr. 8 in seiner Zulässigkeitsentscheidung festgelegt hat, gegebenenfalls in Anwendung von Artikel XVII.45 § 1 verlängert, keine kollektive Schadenersatzvereinbarung abgeschlossen haben,
- der Gruppenvertreter und der Beklagte der Aufforderung des Richters, in der gemäß Artikel XVII.49 § 1 Absatz 2 festgelegten Frist die Vereinbarung zu vervollständigen, keine Folge geleistet haben,
- der Richter in Anwendung von Artikel XVII.49 § 2 die Homologierung der Vereinbarung verweigert hat.
Art. XVII.53 - Innerhalb eines Monats lädt die Kanzlei per Gerichtsbrief den Gruppenvertreter und den Beklagten vor, zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen.
Die einmonatige Frist beginnt am Tag nach:
- dem Tag, an dem der Gruppenvertreter gemäß Artikel XVII.48 den Richter davon in Kenntnis gesetzt hat, dass keine Vereinbarung abgeschlossen wurde,
- dem Tag, an dem die Frist, die der Richter in Anwendung von Artikel XVII.43 § 2 Nr. 8 in seiner Zulässigkeitsentscheidung festgelegt hat, gegebenenfalls in Anwendung von Artikel XVII.45 § 1 orlängert, abgelaufen ist,
- dem Tag, an dem die Kanzlei gemäß Artikel 792 des Gerichtsgesetzbuches die Entscheidung des Richters, in Anwendung von Artikel XVII.49 § 2 die kollektive Schadenersatzvereinbarung nicht zu homologieren, notifiziert hat.
In dieser Sitzung legt der Richter die Fristen für die Untersuchung und die Entscheidung in der Sache fest.
Art. XVII.54 - § 1 - Die Entscheidung des Richters zur Sache, mit der dem Beklagten eine Verpflichtung zum kollektiven Schadenersatz auferlegt wird, enthält mindestens folgende Angaben:
1. Verweis auf die in Artikel XVII.43 erwähnte Zulässigkeitsentscheidung,
2. ausführliche Beschreibung des kollektiven Schadens,
3. Beschreibung der Gruppe und gegebenenfalls ihrer verschieden Unterkategorien und Angabe oder möglichst genaue Schätzung der Anzahl betroffener Verbraucher,
4. Bezeichnung des Gruppenvertreters, seine Address, gegebenenfalls seine Unternehmensnummer, und Namen und Eigenschaft der Person beziehungsweise der Personen, die in seinem Namen unterzeichnen,
5. Bezeichnung oder Namen und Vornamen des Beklagten, seine Address und Unternehmensnummer,
6. gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für die Veröffentlichung der Entscheidung zur Sache, wenn der Richter urteilt, dass die in Artikel XVII.55 erwähnten Maßnahmen unzureichend sind,
7. Modalitäten und Betrag des Schadenersatzes; wird der Schaden durch Äquivalent ersetzt, urteilt der Richter je nach den Umständen des Falls, ob es zweckmäßig ist, einen globalen Entschädigungsbetrag, gegebenenfalls pro Unterkategorie, festzulegen, der unter die Mitglieder der Gru Die Modalitäten für den Schadenersatz können je nach den eventuellen Unterkategorien der Gruppe variieren,
8. wen die Zulässigkeitsentscheidung des Richters die Anwendung eines Opt-out-Systems vorsieht, Frist, in der die Mitglieder der Gruppe sich an die Kanzlei wenden können, um Schadenersatz zu erhalten, und zu befolgende Modalit
9. gegebenenfalls vom Beklagten zu stellende Sicherheiten,
10. Verfahren zur Revision der kollektiven Schadenersatzentscheidung bei Eintritt voraussehbarer oder nicht voraussehbarer Schäden nach der Entscheidung.
§ 2 - In seiner Entscheidung zur Sache bestimmt der Richter unter den Personen, die in der in Anwendung von Artikel XVII.57 erstellten List stehen, einen Schadenregulierer.
§ 3 - Die Entscheidung des Richters zur Sache, mit der der kollektive Schadenersatz durch den Beklagten abgewiesen wird, verweist auf die in Artikel XVII.43 erwähnte Zulässigkeitsentscheidung.
§ 4 - Kosten, die mit den in Artikel XVII.43 § 2 Nr. 9 und § 3, Artikel XVII.55 und § 1 Nr. 6 of the vorliegenden Artikels erwähnten Veröffentlichungsmaßnahmen verbunden sind, gehen zu Lasten der Partei, die in der Sache unterliegt.
§ 5 - Die Entscheidung des Richters zur Sache bindet alle Mitglieder der Gruppe mit Ausnahme der Verbraucher, die zwar der Gruppe angehören, aber nachweisen, dass sie in der gemäß Artikel XVII.43 § 2 Nr. 7 festgelegten Frist vernünftigerweise keine Kenntnis von der Zulässigkeitsentscheidung nehmen konnten.
Art. XVII.55 - Die Kanzlei teilt unverzüglich nach Ablauf der Beschwerdefrist die Entscheidung des Richters zur Sache den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mit, die sie binnen zehn Tagen vollständig veröffentlichen. Eine Abschrift wird ebenfalls dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie übermittelt, der diese Entscheidung vollständig auf seiner Website veröffentlicht.
Die in Artikel XVII.54 § 1 Nr. 8 erwähnte Frist beginnt am Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung im Belgischen Staatsblatt.
Art. XVII.56 - Jederzeit während des in den Artikeln XVII.51 [sic, zu lesen ist: Artikel XVII.52] bis XVII.54 erwähnten Verfahrens zur Sache und solange der Richter die in Artikel XVII.53 [sic, zu lesen ist: Artikel XVII.54] § 1 erwähn Entscheidung nicht getroffen hat, können die Parteien eine kollektive Schadenersatzvereinbarung abschließen und sie dem Richter im Hinblick auf ihre Homologierung vorlegen. Diese verläuft gemäß den Artikeln XVII.49 bis XVII.51.
Abschnitt 5 - Ausführung der homologierten Vereinbarung oder der Entscheidung zur Sache
Art. XVII.57 - § 1 - Unter den Personen, die in der Liste stehen, die von der Generalversammlung des Gerichts erstellt wird, das zuständig ist, über eine kollektive Schadenersatzklage zu erkennen, wird ein Schadenregulierer ausgewählt.
In die in Absatz 1 erwähnte List dürfen nur Rechtsanwälte, ministerielle Amtsträger oder gerichtliche Mandatsträger in Ausübung ihres Berufs oder ihres Amtes, die Kompetenzgarantien auf dem Gebiet der Schadenregulierung bieten, aufgennomme
§ 2 - Der Schadenregulierer gewährleistet die korrekte Ausführung der in Artikel XVII.49 § 2 erwähnten homologierten Vereinbarung oder der in Artikel XVII.54 § 1 erwähnten Entscheidung zur Sache.
Art. XVII.58 - § 1 - In einer angemessenen Frist erstellt der Schadenregulierer auf der Grundlage der Angaben, die die Kanzlei ihm übermittelt, eine vorläufige Liste der Mitglieder der Gruppe, die Schadenersatz erhalten möchten, gegebenenfalls pro Unterkeategori. Diese vorläufige Liste enthält die Angaben der Mitglieder der Gruppe, die sich ausdrücklich gemeldet haben.
Ist der Schadenregulierer der Ansicht, dass ein Mitglied der Gruppe, das sich gemeldet hat, der Beschreibung der Gruppe oder gegebenenfalls einer Unterkategorie oder den vorgeschriebenen Modufitäten nicht entspricht, vermerkt er auf de vorrl
§ 2 - Sobald die vorläufige List erstellt ist, übermittelt der Schadenregulierer sie dem Richter, dem Gruppenvertreter und dem Beklagten. Gleichzeitig setzt er die Mitglieder der Gruppe, deren Ausschluss er vorschlägt, unter Angabe der Gründe für ihren Ausschluss davon in Kenntnis. Die Liste kann bei der Kanzlei eingesehen werden.
§ 3 - Binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der vorläufigen List, die auf Antrag des Schadenregulierers oder einer der Parteien vom Richter verlängerbar ist, können der Gruppenvertreter und der Beklagte bei der Kanzlei unterabe
Spätestens vierzehn Tage nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist setzt die Kanzlei das betroffene Mitglied der Gruppe und den Schadenregulierer unter Angabe der geltend gemachten Gründe davon in Kenntnis.
Binnen einer Frist von vierzehn Tagen können der Gruppenvertreter, der Beklagte, die Mitglieder der Gruppe, deren Eintragung in die vorläufige Liste beanstandet wird, und der Schadenregulierer der Kanzlei ihren Standpunkt mitteilen.
§ 4 - Binnen dreißig Tagen ab Ablauf der in § 3 vorgesehenen Fristen lädt der Richter den Schadenregulierer, den Beklagten und den Gruppenvertreter und die Mitglieder der Gruppe, deren Eintragung in die vorläufige Liste be definitivestand and wird,
In der in Absatz 1 erwähnten Sitzung hört der Richter den Schadenregulierer, den Gruppenvertreter und die Mitglieder der Gruppe, deren Eintragung beanstandet wird, an.
§ 5 - Die definitive Liste der Mitglieder der Gruppe, die Anspruch auf Schadenersatz haben, wird am Ende der in § 4 erwähnten Sitzung erstellt.
Die Kanzlei teilt dem Schadenregulierer, dem Gruppenvertreter und dem Beklagten die definitive List mit. Sie setzt die Mitglieder der Gruppe, deren Eintragung in die definitive List vom Richter verweigert worden ist, unverzüglich davon in Kenntnis.
Art. XVII.59 - § 1 - Der Schadenregulierer übermittelt dem Richter einen ausführlichen Quartalsbericht über die Ausführung dieses Auftrags.
§ 2 - Der Beklagte kommt unter Aufsicht des Schadenregulierers seiner Verpflichtung zum Schadenersatz in natura nach und zahlt bei Schadenersatz durch Äquivalent die Entschädigung, die gemäß den Bestimmungen der gemäß Artikel XVII.45 § 3 Nr. 6 homologierten Vereinbarung oder vom Richter gemäß Artikel XVII.54 § 1 Nr. 7 festgelegt worden ist.
Art. XVII.60 - Der Richter bleibt mit der Sache befasst, bis der in der homologierten Vereinbarung oder in der Entscheidung zur Sache vorgesehene Schadenersatz zugunsten aller Mitglieder der Gruppe, die in derls in Anwendung von Artiktel XVII.58 § 5 erstellten definitive
Art. XVII.61 - § 1 - Wenn die homologierte Vereinbarung oder die Entscheidung des Richters zur Sache vollständig ausgeführt ist, übermittelt der Schadenregulierer dem Richter einen Schlussbericht. Dieser Bericht wird zur Information ebenfalls dem Gruppenvertreter und dem Beklagten übermittelt.
Dieser Schlussbericht enthält alle Informationen, die notwendig sind, um es dem Richter zu ermöglichen, eine Entscheidung über den endgültigen Abschluss der kollektiven Schadenersatzklage zu treffen. Gegebenenfalls wird im Schlussbericht die Höhe des Restbetrags, der den Verbrauchern nicht zurückgezahlt worden ist, angegeben.
Dieser Schlussbericht enthält ebenfalls eine ausführliche Aufstellung der Kosten und der Entschädigung des Schadenregulierers. Die Entschädigung wird gemäß den vom König festgelegten Regeln berechnet.
§ 2 - Der Richter entscheidet über den Schlussbericht. Er bestimmt, wie der Beklagte den in § 1 Absatz 2 erwähnten eventuellen Restbetrag verwenden muss. Durch Billigung des Berichts beendet der Richter endgültig das vom Schadenregulierer geführte Ausführungsverfahren.
Die Billigung des Schlussberichts durch den Richter gilt als Vollstreckungstitel, aufgrund dessen der Schadenregulierer die Zahlung seiner Kosten und Leistungen vom Beklagten einfordern kann.
Art. XVII.62 - Die Kanzlei teilt die in Artikel XVII.61 § 2 erwähnte Entscheidung den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes mit, die sie binnen zehn Tagen vollständig veröffentlichen. Sie teilt sie ebenfalls dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie mit, der sie auf seiner Website veröffentlicht.
Durch die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt setzt die Frist für die Verjährung der Haftpflichtklage des Gruppenvertreters und des Schadenregulierers ein.
KAPITEL 3 - Verjährung, Zwischenstreite und Zusammenhang mit anderen Verfahren
Abschnitt 1 - Verjährung
Art. 17.63 - § 1 - Wenn die kollektive Schadenersatzklage vom Richter für zulässig erklärt wird, wird die Frist für die Verjährung individualr Klagen von Verbrauchern, die in Anwendung von Artikel XVII.38 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) für den Ausschluss
§ 2 - Wenn der Richter in Anwendung von Artikel XVII.40 den Abschluss des kollektiven Schadenersatzverfahrens feststellt, wird die Frist für die Verjährung individualr Klagen von Verbrauchern, die Mitglied der Gruppe sindits, für den Zeitraum zwischen dem Taglichr
§ 3 - Die Frist für die Verjährung individualr Klagen von Verbrauchern, die in Anwendung von Artikel XVII.58 § 4 aus der definitiven Liste ausgeschlossen sind, wird für den Zeitraum zwischen dem Tag der Veröffentlichung der in Artikel XVII.43 erwähnten Zuläss
Abschnitt 2 - Zwischenstreite
Art. XVII.64 - In Abweichung von Artikel 807 des Gerichtsgesetzbuches darf der Gruppenvertreter eine kollektive Schadenersatzklage nicht mehr ändern oder ausdehnen.
Art. XVII.65 - In Abweichung von Artikel 820 des Gerichtsgesetzbuches kann der Gruppenvertreter das Verfahren nur mit Zustimmung des Richters zurücknehmen.
In Abweichung von Artikel 826 des Gerichtsgesetzbuches gilt die Frist für die Verjährung der individualn Klage der Mitglieder der Gruppe als seit dem Datum der Hinterlegung der in Artikel XVII.42 erwähnten Antragschrift ausgesetzt, wen der Richter der
In Abweichung von Artikel 821 des Gerichtsgesetzbuches kann der Gruppenvertreter die Klage nicht zurücknehmen.
Art. XVII.66 - In Abweichung von den Artikeln 566 und 856 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches dürfen eine kollektive Schadenersatzklage und eine individual Schadenersatzklage nicht wegen Konnexität miteinander verbunden werden.
Abschnitt 3 - Zusammenhang mit anderen Verfahren
Art. XVII.67 - Der Richter entscheidet ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben Taten vor einem Strafgericht über die Zulässigkeit einer kollektiven Schadenersatzklage, über die Homologierung einer kollektiven Schadenersatzvereinbarung oder zur
Verbraucher, die als Zivilpartei vor einem Strafgericht auftreten, sind nicht Mitglied der Gruppe und können die kollektive Schadenersatzklage nicht in Anspruch nehmen, es sei dennn, sie nehmen ihre Zivilklage vor Ablauf der in Artikel XVII.43.
Art. XVII.68 - Die kollektive Schadenersatzklage steht der Teilnahme eines Mitglieds der Gruppe und des Beklagten wegen einer selben Ursache an der außergerichtlichen Beilegung eines Rechtsstreits nicht entgegen. Führt eine solche Beilegung zu einer Lösung des Rechtstreits, verliert der Verbraucher seine Eigenschaft als Mitglied der Gruppe und der Beklagte setzt die Kanzlei davon in Kenntnis.
Art. XVII.69 - Sobald der Richter gemäß Artikel XVII.43 ein kollektives Schadenersatzverfahren für zulässig erklärt hat:
- erlöschen individual Verfahren, die bereits mit demselben Gegenstand und wegen derselben Ursache von Personen, die gemäß Artikel XVII.38 Mitglied der Gruppe sind, gegen denselben Beklagten eingeleitet worden sind,
- sind neue individual Verfahren, die mit demselben Gegenstand und wegen derselben Ursache von Personen, die gemäß Artikel XVII.38 Mitglied der Gruppe sind, gegen denselben Beklagten eingeleitet werden, unzulässig."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 3 - Die kollektive Schadenersatzklage kann nur eingereicht werden, wenn die gemeinsame Ursache des kollektiven Schadens nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes stattgefunden hat.
KAPITEL 4 - Befugniszuweisung
Art. 4 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminology zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 5 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM