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Law Inserting In The Judicial Code Article 1412Quinquies Governing The Seizure Of Property Belonging To A Foreign Power Or A Supranational Or International Public Law Organization. -German Translation

Original Language Title: Loi insérant dans le Code judiciaire un article 1412quinquies régissant la saisie de biens appartenant à une puissance étrangère ou à une organisation supranationale ou internationale de droit public. - Traduction allemande

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23 AOUT 2015. - An Act to insert into the Judicial Code an article 1412quinquies regulating the seizure of property belonging to a foreign power or a supranational or international public law organization. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 23 August 2015 inserting in the Judicial Code an article 1412quinquies regulating the seizure of property belonging to a foreign power or a supranational or international public law organization (Belgian Monitor of 3 September 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 1412quinquies zur Regelung der Pfändung von Gütern einer fremden Macht oder einer öffentlich-rechtlichen supranationalen oder internationalen Organisation in das Gerichtsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Teil V Titel I Kapitel V des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 1412quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1412quinquies - § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung von binden supranationalen und internationalen Bestimmungen sind die Güter einer fremden Macht, die sich auf dem Staatsgebiet des Königreichs befinden, einschließlich der Bankguthaben, die dort von dieser fremden
§ 2 - In Abweichung § 1 kann der Gläubiger mit Vollstreckungstitel oder mit öffentlichem oder privatschriftlichem Rechtstitel, der je nach Fall alwers Grundlage für die Pfändung dient, eine Antragschrift beim Pfändungsrichter einreichencht
1.Die fremde Macht hat der Pfändbarkeit dieser Güter ausdrücklich und spezifisch zugestimmt.
2. Die fremde Macht hat diese Güter für die Erfüllung der Forderung reserviert oder bestimmt, die Gegenstand des Vollstreckungstitels oder des öffentlichen oder privatschriftlichen Rechtstitels ist, der je nach Fall als Grundlage für die Pfändung dient.
3. Wen festgestellt wird, dass diese Güter insbesondere für andere als nichtkommerzielle öffentliche Dienstleistungszwecke genutzt werden beziehungsweise dazu bestimmt sind, für andere als nichtkommerzielle öffentliche
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen von dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen Paragraphen erwähnten Güter, wen sie kein Eigentum der fremden Macht
Die in erwähnte Immunität und die in § 2 erwähnten Ausnahmen von dieser Immunität sind ebenfalls anwendbar auf die in diesen Paragraphen erwähnten Güter, wenn sie kein Eigentum einer fremden Macht
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS