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Law On The Integration Of Book X "commercial Agency Agreements", Commercial Cooperation Contracts And Concessions Of Sale In The Code Of Economic Law, And Bearing Insertion Of Definitions Specific To The Book X, In Book I Of The Code Of Law Eco

Original Language Title: Loi portant insertion du livre X "Contrats d'agence commerciale, contrats de coopération commerciale et concessions de vente" dans le Code de droit économique, et portant insertion des définitions propres au livre X, dans le livre Ier du Code de droit éco

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2 AVRIL 2014. - Act to insert the book X "Trade agency contracts, commercial cooperation contracts and sales concessions" in the Economic Law Code, and to insert the definitions specific to Book X, in Book Ier Economic Law Code. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 2 April 2014 concerning the insertion of book X "Contrats of commercial agency, contracts of commercial cooperation and concessions of sale" in the Economic Law Code, and incorporating definitions specific to book X, in book Ier Code of Economic Law (Moniteur belge, 28 April 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch X "Handelsvertreterverträge, Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und Vertriebsverträge" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch X eigenen Begriffsbest
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"KAPITEL 8 - Begriffsbestimmungen Buch X
Art. I.11 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch X:
1. "Handelsvertretervertrag": Vertrag, durch den die eine Partei, der Handelsvertreter, von der anderen Partei, dem Auftraggeber, dem der Handelsvertreter nicht untersteht, ständig und gegen Vergütung damit betraut wird, im Namen und für Rechnung
Der Handelsvertreter gestaltet seine Tätigkeit frei und bestimmt selbst über seine Zeit,
2. "Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft": Vereinbarung zwischen mehreren Personen, durch die eine Person der anderen das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder mehreren der
- gemeinsames Firmenzeichen,
- gemeinsamer Handelsname,
- Übertragung von Know-how,
- kommerzielle oder technische Unterstützung,
3. "Vertriebsvertrag": Vereinbarung, aufgrund deren ein Lizenzgeber einem oder mehreren Vertragshändlern das Recht vorbehält, in ihrem eigen Namen und für eigene Rechnung Produkte, die er herstellt oder verteilt, zu vertreiben."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch X mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"BUCH X - HANDELSVERTRETERVERTRÄGE, VEREINBARUNGEN ÜBER HANDELSPARTNERSCHAFTEN UND VERTRIEBSVERTRÄGE
TITEL 1 - Handelsvertreterverträge
Art. X.1 - Vorliegender Titel ist auf den in Artikel I.11 Nr. 1 erwähnten Handelsvertretervertrag anwendbar.
Vorliegender Titel ist nicht auf Verträge anwendbar, die mit Handelsvertretern geschlossen werden, die die vermittelnde Tätigkeit nicht regelmäßig ausüben.
Art. X.2 - Der Handelsvertretervertrag wird für bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Vertretervertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er nicht schriftlich abgefasst ist oder wen er zwar schriftlich abgefasst ist, aber seine Laufzeit nicht festgelegt worden ist.
Ein Vertrag auf bestimmte Zeit, der nach Ablauf der Laufzeit fortgesetzt wird, gilt als Vertrag auf unbestimmte Zeit ab Vertragsabschluss.
Art. X.3 - Jede Partei kann ungeachtet jeglicher anders lautenden Klausel verlangen, dass der Inhalt des Vertretervertrags einschließlich später vereinbarter Zusätze zu dem Vertrag in ein von der anderen Partei unterzeichnetes Schreiben aufgenommen wird.
Art. X.4 - Handelsvertreter müssen die Interessen des Auftraggebers wahrnehmen und loyal und nach Treu und Glauben handeln.
Insbesondere müssen Handelsvertreter:
1.sich gebührend um die Vermittlung und gegebenenfalls den Abschluss von Geschäften, mit denen sie betraut sind, bemühen,
2. dem Auftraggeber erforderliche Informationen mitteilen, über die sie verfügen,
3. Vertretbaren Weisungen des Auftraggebers folgen.
Art. X.5 - Außer bei anders lautender Klausel können Handelsvertreter für die Ausführung ihres Auftrags auf von ihnen vergütetete Untervertreter zurückgreifen, für die sie haften und deren Auftraggeber sie werden.
Art. X.6 - Auftraggeber müssen in ihren Beziehungen mit Handelsvertretern loyal und nach Treu und Glauben handeln.
Insbesondere müssen Auftraggeber:
1. dem Handelsvertreter alle in Bezug auf die betreffenden Geschäfte erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen,
2. dem Handelsvertreter zur Ausübung des Vertretervertrags erforderliche Informationen mitteilen, insbesondere den Handelsvertreter in annehmbarer Frist unterrichten, wenn das Geschäftsvolumen seiner Voraussicht nach erheblich geringer sein wird als das Geschäfts
Weiter haben Auftraggeber dem Handelsvertreter in annehmbarer Frist Annahme, Ablehnung oder Nichtausführung eines vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfts mitzuteilen.
Art. X.7 - Die Vergütung eines Handelsvertreters besteht entweder aus einem festen Entgelt oder aus Provisionen oder teilweise aus einem festen Entgelt und teilweise aus Provisionen.
Bestandteile der Vergütung, die nach Anzahl oder Wert der Geschäfte variieren, gelten im Sinne des vorliegenden Abschnitts als Provision.
Besteht die Vergütung eines Handelsvertreters nicht oder nicht teilweise aus Provisionen, sind die Artikel X.8 bis X.14 nicht anwendbar.
Art. X.8 - Für ein während der Laufzeit eines Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Geschäft hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision:
1. wenn ein Geschäft durch sein Eingreifen zustande kommt,
2. wenn ein Geschäft mit Dritten abgeschlossen wird, die er zu einem früheren Zeitpunkt als Kunden für Geschäfte gleicher Art geworben hat,
3. oder wenn vereinbart worden ist, dass der Handelsvertreter allein in einem bestimmten Gebiet oder bei einem bestimmten Kundenkreis tätig ist, und das Geschäft mit einem Kunden aus diesem Gebiet oder aus diesem Kundenkreis abges.
Art. X.9 - Für ein nach Beendigung eines Handelsvertretervertrags abgeschlossenes Geschäft hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provision:
1. wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung dieses Vertrags abgeschlossen
2. oder wenn der Auftraggeber oder der Handelsvertreter die Bestellung eines Dritten gemäß den in Artikel X.8 erwähnten Bedingungen vor Beendigung des Handelsvertretervertrags erhalten hat.
Art. X.10 - Ein Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf die in Artikel X.8 erwähnte Provision, wennn diese gemäß Artikel X.9 dem vorherigen Handelsvertreter zusteht, es sei dennn, wegen der Umstände ist eine Aufteilung der Provision unter die Handels
Art. X.11 - Die Provision ist fällig, sobald und soweit einer der folgenden Fälle eintritt:
1. Der Auftraggeber hat das Geschäft ausgeführt oder hätte es aufgrund der Vereinbarung mit dem Dritten ausführen müssen.
2. Der Dritte hat seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.
Die Provision ist spätestens fällig, wenn der Dritte seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen, wen der Auftraggeber seinen Teil der Vereinbarung erfüllt hätte.
Die Provision wird spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden ist, gezahlt.
Von den Absätzen 2 und 3 darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. X.12 - Nur in folgenden Fällen dürfen Parteien vereinbaren, dass der in den Artikeln X.8 und X.9 erwähnte Anspruch auf Provision entfällt:
1. wenn und soweit feststeht, dass der Dritte seine Verpflichtungen nicht erfüllt, es sei denn, die Nichtausführung beruht auf Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind,
2. wenn eine Unmöglichkeit zur Ausführung vorliegt, die nicht vom Auftraggeber zu vertreten ist,
3. wen die Ausführung des Geschäfts dem Auftraggeber nach vernünftigem Ermessen nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn ein schwerwiegender Grund, der die Nichtausführung seitens des Auftraggebers rechtfertigt, auf Seiten des Dritten vorlie
In allen in vorliegendem Artikel erwähnten Fällen sind vom Handelsvertreter bereits empfangene Provisionen zu erstatten.
Art. X.13 - Bei Abschluss des Handelsvertretervertrags bestimmen die Parteien frei die Höhe der Provision.
Sie können je nach Kategorie der geworbenen Kunden, je nach Art der verteilten Produkte oder geleisteten Dienste und je nach Rolle des Handelsvertreters bei der Verwirklichung des Geschäfts verschiedene Sätze vereinbaren.
Es steht ihnen ebenfalls frei, einen speziellen Satz für bestimmte besonders wichtige oder delikate Geschäfte festzulegen.
Wen die Höhe der Provision im Handelsvertretervertrag nicht bestimmt ist und wenn kein aus den Beziehungen zwischen den Parteien abgeleitetes Element es ermöglicht, deren unausgesprochenen Willen in dieser Angelegenheit zu erkennen, so ist der Satz anwendbar, der im Wirtschaftsektor des Ortes, wo der Handelsvertreter seine Tätigkeit ausübt, für ähnliche Geschäfte handelsüblich In Ermangelung solcher Handelsbräuche hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen gerechten Prozentsatz, der alle Merkmale des Geschäfts berücksichtigt.
Außer bei anders lautender Vereinbarung ist die Provision des Handelsvertreters auf der Grundlage des Preises zu berechnen, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird; Nebenkosten, namentlich für Verpackung, Fracht und Versicherung, sind nicht abzuziehen, es sei denn, die Nebenkosten werden besonders in Rechnung gestellt; dies gilt jedoch nicht für Steuern, Zollgebühren und andere Abgaben.
In keinem Fall können Treuerabatte, Ermäßigungen und Kassenskonti, die der Auftraggeber einseitig dem Kunden gewährt, von der Grundlage ausgeschlossen werden, auf der die Provision des Handelsvertreters berechnet wird.
Einseitige Änderungen des/der ursprünglich vereinbarten Satzes/Sätze während der Erfüllung des Handelsvertretervertrags sind mit einem Vertragsbruch gleichzusetzen. Unter Berücksichtigung der Umstände kann der Richter jedoch urteilen, dass der Handelsvertreter stillschweigend mit der angewandten Änderung einverstanden ist, wenn er über einen relativ langen Zeitraum vorbehaltlos Provisionen annimmt
In den Sektoren Versicherungswesen, Kreditinstitute und geregelte Wertpapiermärkte können Auftraggeber und ihre Handelsvertreter in Abweichung von den Absätzen 1 bis 7 Art in einem paritätischen Konzertierungsorgan ein Abkommen treffen, d Das im paritätischen Konzertierungsorgan geschlossene Abkommen ist für alle Handelsvertreter und für den Auftraggeber bindend, aber Änderungen infolge des Abkommens können nicht zum Bruch des Handelsvertretervertrags führen.
Nach Konsultierung der repräsentativen Organisationen der betreffenden Sektoren kann der König die Modalitäten für Errichtung, Organisation und Arbeitsweise dieses Konzertierungsorgans bestimmen.
Art. X.14 - Der Auftraggeber übermittelt dem Handelsvertreter eine Aufstellung über die geschuldeten Provisionen spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal, in dem sie fällig geworden sind.
Diese Aufstellung enthält alle wichtigen Angaben, auf deren Grundlage der Betrag der Provisionen berechnet worden ist.
Der Handelsvertreter kann die Mitteilung aller Informationen verlangen, über die der Auftraggeber verfügt und die für die Prüfung der Höhe der geschuldeten Provisionen erforderlich sind, insbesondere einen Buchauszug.
Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 darf nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. X.15 - Besteht die Vergütung ganz oder teilweise aus einem festen Entgelt, wird dieses außer bei anders lautender Vereinbarung monatlich gezahlt.
Art. X.16 - § 1 - Ist der Handelsvertretervertrag entweder für unbestimmte Zeit oder für bestimmte Zeit mit Möglichkeit der vorzeitigen Vertragskündigung geschlossen worden, darf jede Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.
Im ersten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Nach dem ersten Jahr wird die Kündigungsfrist pro zusätzliches begonnenes Jahr um einen Monat verlängert, mit einer Höchstgrenze von sechs Monaten und unbeschadet des Absatzes 3. Die Parteien dürfen keine kürzeren Kündigungsfristen vereinbaren.
Wenn die Parteien eine längere Kündigungsfrist als die in Absatz 2 erwähnte Kündigungsfrist vereinbaren, darf die Frist für den Auftraggeber nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter.
§ 2 - Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch Aushändigung an die andere Partei eines Schreibens, in dem Anfang und Dauer der Kündigungsfrist vermerkt werden, gegen schriftliche Empfangsbestätigung durch die Partei, an die sie gerichtet ist. Die Notifizierung kann auch entweder per Einschreiben, das am dritten Werktag nach seiner Aufgabe wirksam wird, oder durch Gerichtsvollzieherurkunde erfolgen. Außer bei anders lautender Klausel muss das Ende der Kündigungsfrist mit dem Ende eines Kalendermonats übereinstimmen.
§ 3 - Die Partei, die den Handelsvertretervertrag kündigt, ohne die in § 1 Absatz 2 festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten oder ohne sich auf einen der in Artikel X.17 Absatz 1 erwähnten Gründe zu berufen, muss der anderen Partei
Besteht die Vergütung eines Handelsvertreters ganz oder teilweise aus Provisionen, wird die Vergütung auf der Grundlage des Monatsdurchschnitts der Provisionen der letzten zwölf Monate vor Beendigung des Handelsvertretervertrags oder gegebenenfalls der Monate vor Been
§ 4 - In Abweichung von Artikel X.17 Absatz 1 darf in einer Einrichtung des Sektors Versicherungswesen, Kreditinstitute oder geregelte Wertpapiermärkte, wo ein paritätisches Konzertierungsorgan eingerichtet ist, der Handelsvertdirag Das Gleiche gilt für einen Handelsvertretervertrag, der mit einer juristischen Person, deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Verwalter zum Vertreter der Handelsvertreter gewählt wurde, geschlossen worden ist.
Abweichung von Absatz 1 kann der Handelsvertretervertrag vom Auftraggeber gekündigt werden, wenn er nachweist, dass die Kündigung auf objektive wirtschaftliche Kriterien gestützt ist, die in gleicher Weise auf all seine Handelsvertreter angewand
Wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt, ohne dass im Sinne von Artikel X.17 Absatz 1 eine grobe Pflichtverletzung des Handelsvertreters vorliegt oder ohne dass nachgewiesen wird, dass die Kündigung auf die in Absatz 2 erwähnten objek
Diese Bestimmungen bleiben anwendbar für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beendigung des Mandates im paritätischen Konzertierungsorgan. Das Mandat endet am Datum der ersten Versammlung des neu gewählten paritätischen Konzertierungsorgans.
§ 5 - Darüber hinaus darf der Handelsvertretervertrag, der mit einem Handelsvertreter geschlossen wurde, der Kandidat für ein paritätisches Konzertierungsorgan ist, ab Bekanntgabe seiner Kandidatur bis zur ersten Versammlung des neu gewählten Konzer Das Gleiche gilt für einen Handelsvertretervertrag, der mit einer juristischen Person, deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Verwalter seine Kandidatur als Vertreter der Handelsvertreter eingereicht hat, geschlossen worden ist.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz kann der Handelsvertretervertrag vom Auftraggeber wegen außergewöhnlicher Umstände oder einer groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters im Sinne von Artikel X.17 Absatz 1 ohne Kündigungsfrist gekündigt werden.
Kündigt ein Auftraggeber den Vertrag dem vorhergehenden Absatz entsprechend ohne Kündigungsfrist, ohne dass im Sinne von Artikel X.17 Absatz 1 außergewöhnliche Umstände oder eine grobe Pichtverletzung des Handelsvertreters vorlie
Art. X.17 - Jede Partei kann unbeschadet eines zu leistenden Schadenersatzes den Vertrag ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund deren die berufln Zusammenarbeit Ein Vertrag darf nicht mehr ohne Kündigungsfrist oder vor Ablauf der Laufzeit gekündigt werden, wenn der die Kündigung rechtfertigende Sachverhalt der sich darauf berufenden Partei seit mindestens sieben Werktagen bekannt ist.
Nur außergewöhnliche Umstände oder grobe Pflichtverletzungen, die durch Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben, aufgegeben innerhalb sieben Werktagen ab Vertragskündigung, notifiziert werden, können zur Recht
Ungeachtet jeglicher anders lautenden Klausel darf vor Vertragsende von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abgewichen werden.
Art. X.18 - Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Ausgleichsabfindung, wen er neue Kunden für den Auftraggeber geworben oder die Geschäftsverbindungen mit der bestehenden Kundschaft wesentlich weitert
Ist im Vertrag eine Wettbewerbsabrede vorgesehen, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber - außer bei Beweis des Gegenteils - noch erhebliche Vorteile haben wird.
Der Betrag der Ausgleichsabfindung wird unter Berücksichtigung sowohl der Erweiterung der Geschäftsverbindungen als auch der geworbenen Kunden festgelegt.
Die Ausgleichsabfindung beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Handelsvertretervertrags ist der Durchschnitt während der vorhergehenden Jahre maßgebend.
Der Ausgleichsanspruch besteht nicht:
1. wenn der Auftraggeber den Handelsvertretervertrag aufgrund einer in Artikel X.17 Absatz 1 vorgesehenen groben Pflichtverletzung des Handelsvertreters gekündigt hat,
2. Wen der Handelsvertreter den Handelsvertretervertrag gekündigt hat, es sei denn, ein in Artikel X.17 Absatz 1 vorgesehener Grund, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, hat zur Vertragsbeendigung Anlass gegeben oder dem Handelsvertreter kannine
3. wenn aufgrund einer Vereinbarung mit dem Auftraggeber der Handelsvertreter oder dessen Erben ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Handelsvertretervertrag an einen Dritten abtreten.
Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wen er dem Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres ab Beendigung des Handelsvertretervertrags notifiziert hat, dass er seinen Anspruch geltend machen möchte.
Art. X.19 - Sofern der Handelsvertreter Anspruch auf die in Artikel X.18 erwähnte Ausgleichsabfindung hat und diese Abfindung den tatsächlich erlittenen Schaden nicht vollständig deckt, kann der Handelsvertreter über diese Abfindung hinaus
Art. X.20 - Der Anspruch auf die in den Artikeln X.18 und X.19 erwähnten Abfindungen entsteht auch bei Vertragsbeendigung infolge des Todes des Handelsvertreters.
Art. X.21 - Die Parteien dürfen vor Ende des Handelsvertretervertrags von den Artikeln X.18, X.19 und X.20 nicht zum Nachteil des Handelsvertreters abweichen.
Art. X.22 - § 1 - Der Handelsvertretervertrag kann eine Wettbewerbsabrede enthalten.
Die Wettbewerbsabrede ist nur gültig, wenn:
1. sie schriftlich abgefasst ist,
2. sie die Arten Geschäfte betrifft, mit denen der Handelsvertreter betraut war,
3. sie sich nur auf das geographische Gebiet oder auf den Kundenkreis und das geographische Gebiet erstreckt, die dem Handelsvertreter zugewiesen waren,
4. sie für höchstens sechs Monate ab Vertragsbeendigung getroffen wird.
§ 2 - Die Wettbewerbsabrede wird nicht wirksam, wenn der Auftraggeber den Handelsvertretervertrag kündigt, ohne sich auf einen in Artikel X.17 Absatz 1 vorgesehen Arten Grund zu berufen, oder wen der Handelsvertreterrag kündi
§ 3 - Aufgrund der Wettbewerbsabrede wird zugunsten des Handelsvertreters davon ausgegangen, dass er Kunden geworben hat; der Auftraggeber kann den Gegenbeweis erbringen.
§ 4 - Die Pauschalentschädigung, die im Handelsvertretervertrag im Falle einer Verletzung der Wettbewerbsabrede vorgesehen ist, darf nicht mehr als die gemäß Artikel X.18 Absatz 4 berechnete Jahresvergütung betragen.
Der Auftraggeber kann jedoch eine höhere Entschädigung verlangen, mit der Auflage, den Umfang seines Schadens nachzuweisen.
Art. X.23 - Die Vereinbarung, aufgrund deren der Handelsvertreter für Verpflichtungen Dritter aus von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäften haftet, bedarf der Schriftform.
Außer bei anders lautender schriftlicher Klausel haftet der Handelsvertreter aufgrund einer Delkredereklausel nur für die Zahlungsfähigkeit der Dritten unter Ausschluss jeder anderen Verletzung deren vertraglicher Verpflichtungen. Die Delkredereklausel kann kein Geschäft betreffen, in dem der Handelsvertreter nicht persönlich tätig war. Diese Klausel ist nicht mehr anwendbar, wenn der Auftraggeber ohne Einverständnis des Handelsvertreters die Liefer- oder Zahlungsbedingungen ändert.
Der Handelsvertreter kann nicht für einen Betrag haften, der die vereinbarte Provision übersteigt, es sei denn, die Klausel betrifft ein bestimmtes Geschäft oder bezieht sich auf Geschäfte, die er selbst im Namen des Auftraggebers abschließt.
Im Sektor Kreditinstitute kann in Abweichung von Absatz 3 der Betrag, für den ein Handelsvertreter haftet, dessen Haupttätigkeit darin besteht, von ihm selbst garantirte Geschäfte abzuwickeln, die Provision übersteigen, darf aber nicht über
Besteht ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Risiko, das der Handelsvertreter eingegangen ist, und der vereinbarten Provision, kann der Richter den Betrag herabsetzen, für den der Handelsvertreter haftet, soweit dieser Betrag die Provision übersteigt. Der Richter berücksichtigt alle Umstände, insbesondere die Art und Weise, wie der Handelsvertreter die Interessen des Auftraggebers wahrgenommen hat.
Art. X.24 - Ansprüche aus dem in Artikel I.11 Nr. 1 erwähnten Vertrag verjähren in einem Jahr ab Beendigung dieses Vertrags oder in fünf Jahren ab dem Ereignis, auf das die Ansprüche zurückzuführen sind, wobei letztgenann
Art. X.25 - Vorbehaltlich der Anwendung internationaler Abkommen, bei denen Belgien Partei ist, und ungeachtet anders lautender Klauseln des Handelsvertretervertrags unterliegen Tätigkeiten eines Handelsvertreters mit Hauptniederlassung in Belgien dem belgischen Gesetz und
TITEL 2 - Vorvertragliche Information im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften
Art. X.26 - Vorliegender Titel ist auf Vereinbarungen über Handelspartnerschaften anwendbar wie in Artikel I.11 Nr. 2 bestimmt, ungeachtet jeglicher anders lautenden Vertragsklauseln.
Vorliegender Titel ist nicht anwendbar auf:
- Versicherungsagenturverträge, die dem Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen unterliegen,
- Bankagenturverträge, die dem Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten unterliegen.
Art. X.27 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel X.29 übermittelt die das Recht erteilende Person der anderen Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel I.11 Nr. 2 erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entw Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage werden schriftlich oder auf dauerhaftem Träger, der das Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.
Wenn nach Mitteilung des Vereinbarungsentwurfs und der separaten Unterlage eine in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 aufgenommene Angabe darin geändert wird, übermittelt die das Recht erteilende separate Person der anderen Person mindestens einen Monat vor Abschluss der in Artikel I.11 Nr. 2 erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den geänderten Vere Diese separate Unterlage umfasst zumindest die relevanten Vertragsbestimmungen wie in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 vorgesehen, die im Vergleich zur ursprünglichen Unterlage geändert worden sind.
Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel X.29 und mit Ausnahme der Verpflichtungen, die im Rahmen einer Vertraulichkeitsvereinbarung eingegangen werden, dürfen vor Ablauf der in vorliegendem Artikel erwähnten einmonatigen Frist weder andere Ver
Art. X.28 - § 1 - Die in Artikel X.27 erwähnte separate Unterlage umfasst zwei Teile, die folgende Angaben enthalten:
1. relevant Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind:
(a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in Anbetracht der Person geschlossen wird,
(b) Verpflichtungen,
(c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen,
d) direkte Vergütung, die die das Recht erhaltende Person der das Recht erteilenden Person entrichtet, und Modus für die Berechnung der indirekten Vergütung, die das Recht hrung erteilende Person bezieht, und gegebenenfalls Modus für die etwaige
(e) Wettbewerbsabreden, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen,
(f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und Bedingungen für ihre Erneuerung,
(g) Kündigungsbedingungen und Beendigung der Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und Investitionen,
h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen,
(i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person vorbehalten sind,
2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft:
(a) Name oder Bezeichnung und Kontaktdaten der das Recht erteilenden Person,
b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden juristischen Person handelt,
(c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person,
(d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird,
e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der das Recht erteilenden Person,
(f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des Geschäftsmodells außerhalb von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften,
(g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler Sicht,
(h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht,
i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven,
j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das Recht erteilenden Person beziehungsweise der
(k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, Verwendungspuzweck, Tilgungsfrist, Tätig
§ 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 aufgezählten Angaben ergänzen oder präzisieren.
Art. X.29 - Bei Erneuerung einer auf bestimmte Zeit geschlossenen Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, bei Abschluss einer neuen Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft zwischen denselben 2 erwähnt einen Vereinbarungsentwurf und eine vereinfachte Unterlage.
Diese vereinfachte Unterlage umfasst zumindest folgende Angaben:
1. relevant Vertragsbestimmungen wie in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 vorgesehen, die im Vergleich zur ursprünglichen Unterlage oder mangers Unterlage im Vergleich zum Datum des Abschlusses der ursprünglichen Vereinbarung geändert worden sind,
2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft wie in Artikel X.28 § 1 Nr. 2 vorgesehen, die im Vergleich zur ursprünglichen Unterlage oder mangers Unterlage im Vergleich zum Datum des Abs
In Abweichung von Absatz 1 muss kein Vereinbarungsentwurf und keine vereinfachte Unterlage von der das Recht erteilenden Partei übermittelt werden, wenn auf schriftlichen Antrag der das Recht erhaltenden Partei eine in der Ausführ
Artikel X.27 Absatz 3 ist nicht auf Verpflichtungen in Bezug auf Vereinbarungen anwendbar, die zum Zeitpunkt, zu dem eine Erneuerung, eine neue Vereinbarung oder eine Änderung verhandelt werden, in der Ausfündhrung befindlich si
Art. X.30 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel X.27 und Artikel X.29 Absatz 1 kann die das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren abchen Abschluss der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die Nichtigkeit dieser Vereinbar.
Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel X.28 § 1 Nr. 1 und in Artikel X.29 Absatz 2 erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine Handelspartnerscha
Wen eine der in Artikel X.28 § 1 Nr. 2 und Artikel X.29 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Angaben der separaten Unterlage fehlt oder unvollständig oder fehlerhaft ist oder wen eine der in Artikel X.28 § 1 Nrikel
Die das Recht erhaltende Person kann erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Abschluss einer Vereinbarung rechtswirksam auf das Recht verzichten, die Nichtigkeit der Vereinbarung oder einer der Bestimmungen der Vereinbarung zu beantragen. In diesem Verzicht muss ausdrücklich angeben werden, weshalb von der Nichtigkeit abgesehen wird.
Art. X.31 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind von den Personen vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbarels außerhalb der abzuschließenden Verein
Art. X.32 - Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und Angaben der in Artikel X.28 erwähnten separaten Unterlage werden klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht erhaltende Person am günstigsten ist.
Art. X.33 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft dem belgischen
Art. X.34 - Der König bildet eine Schiedskommission, in der die Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien ausgewogen vertreten sind.
TITEL 3 - Einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge
Art. X.35 - Ungeachtet jeglicher anders lautenden Klausel unterliegen folgende Verträge den Bestimmungen des vorliegenden Titels:
1. Alleinvertriebsverträge,
2. Vertriebsverträge, aufgrund deren der Vertragshändler im Vertragsgebiet fast die Gesamtheit der Erzeugnisse, die Gegenstand der Vereinbarung sind, vertreibt,
3. Vertriebsverträge, in denen der Lizenzgeber dem Vertragshändler bedeutende Verpflichtungen auferlegt, die auf strikte und besondere Weise an den Vertriebsvertrag gebunden sind und derartige Aufwendungen darstellen, dass der Vertragshändler
Art. X.36 - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Titel unterliegt, auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er außer bei grober Pflichtverletzung einer der Parteien nur unter Einhaltung einer annehmbaren Kündigungsfrist oder gegen eine
In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der Richter nach Recht und Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Handelsbräuche.
Art. X.37 - Kündigt der Lizenzgeber den in Artikel X.35 erwähnten Vertriebsvertrag aus anderen Gründen als der groben Pflichtverletzung des Vertragshändlers oder kündigt der Vertragshändler den Vertrag aufgrund einer groben Pflichtverletzung
Diese Entschädigung wird je nach Fall unter Berücksichtigung folgender Elemente veranschlagt:
1. Beachtlichen Wertzuwachses durch Erweiterung des Kundenkreises, der vom Vertragshändler erzielt wurde und dem Lizenzgeber nach Kündigung des Vertrags erhalten bleibt,
2. der Aufwendungen, die der Vertragshändler zur Betreibung des Vertriebsvertrags getätigt hat und die nach Ablauf des Vertrags dem Lizenzgeber zugutekommen,
3. der Abfindungen, die der Vertragshändler dem Personal, das er infolge der Kündigung des Vertriebsvertrags entlassen muss, schuldet. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Parteien entscheidet der Richter nach Recht und Billigkeit und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Handelsbräuche.
Art. X.38 - Wird ein Vertriebsvertrag, der vorliegendem Titel unterliegt, auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so wird vorausgesetzt, dass die Parteien einer Erneuerung des Vertrags entweder für unbestimmte Zeit oder für die in einer möglichen
Wurde ein befristeter Vertriebsvertrag zweimal erneuert - ob die Klauseln des ursprünglichen Vertrags zwischen denselben Parteien geändert wurden oder nicht - oder wurde er aufgrund einer Vertragsklausel zweimal stillschweigend verlängert
Art. X.39 - Bei Kündigung eines Vertriebsvertrags mit Wirkung im gesamten oder in einem Teil des belgischen Staatsgebietes kann der geschädigte Vertragshändler auf jeden Fall den Lizenzgeber in Belgien entweder vor den Richter seines eigen Wohnsitzes oder Wird die Streitsache vor ein belgisches Gericht gebracht, wendet dieses Gericht ausschließlich das belgische Gesetz an.
Art. X.40 - Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmten Regeln gelten für Vertriebsverträge, die ein Vertragshändler mit einem oder mehreren untergeordneten Vertragshändlern abschließt.
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers um einen unbefristeten Vertrag und wird er gekündigt, weil der Vertrag des Vertragshändlers unabhängig von de Artssen Willen oder Schuld gekündi worden ist, kanneln der untergeordnete Vertrag
Handelt es sich bei dem Vertrag eines untergeordneten Vertragshändlers umdler einen befristeten Vertrag und muss er normalerweise am selben Datum wie der Hauptvertrag enden, verfügt der Vertragshändler, dem vom Lizenzgeber gekündigt wird
KAPITEL 3 - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen
Art. 4 - Aufgehoben werden:
1. das Gesetz vom 13. April 1995 über den Handelsvertretervertrag, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2005,
2. das Gesetz vom 19. Dezember 2005 über vorvertragliche Information im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005,
3. das Gesetz vom 27. Juli 1961 über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1971.
Art. 5 - In Artikel III.84 of the Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 2013 zur Einfügung von Buch III "Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und allgemeine Verpflichtungen der Unternehmenset" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch III eigenen Begriffsbestimmungen und
"Für Unternehmen, die gemäß Artikel 21bis Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ein Registrierkassensystem besitzen, werden das in Absatz 2 erwähnte Verkaufs-Hilfsjournal und das in Artikel III.85 Absatz 1 Nähn Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist."
Art. 6 - In Artikel VI.53 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 zur Einfügung von Buch VI "Marktpraktiken und Verbraucherschutz" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch VI eigenenen Begriffsbestimmungen und der Buch VI eigen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die
Art. 7 - In Artikel VI.73 Nr. 12 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das vorerwähnte Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Beförderung von Waren" durch das Wort "Beförderung" ersetzt.
Art. 8 - Der Königliche Erlass vom 18. November 2002 zum Ausschluss bestimmter Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken und Freizeitbetätigungen aus dem Anwendungsbereich der Artikm 79 Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird aufgehoben.
Art. 9 - Artikel IV.80 of the Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 zur Einfügung von Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" und von Buch V "Wettbewerb und Preisewicklungen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch IV und Buch V eigenen Begriffsbestimmuncht
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Verjährungsfrist in Bezug auf das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren ruht, solange gegen eine Entscheidung des Auditorats oder Auditorats ein Verfahren vor dem Appellationshof von Brüssel anhängig ist."
2. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter "wegen der Entscheidung des Wettbewerbskollegiums" durch die Wörter "gegen eine Entscheidung des Auditorats oder des Wettbewerbskollegiums" ersetzt.
KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 10 - § 1 - Unbeschadet besonderer Gesetzesbestimmungen sind die Bestimmungen von Buch X sofort anwendbar auf neue Verträge, die ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen geschlossen werden.
§ 2 - Titel 2 ist nicht anwendbar auf Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens laufen, mit Ausnahme von Artikel X.29, der ab seinem Inkrafttreten anwendbar ist.
§ 3 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1961 über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge, so wie abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1971, sind ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung weiter anwendbar auf Vertriebsverträge, die vor Aufhebung des vorerwähnten Gesetzes geschlossen worden sind.
KAPITEL V - Befugniszuweisung
Art. 11 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes
Art. 12 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die in Artikel 4 erwähnten aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt
Art. 13 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminology zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL VI - Inkrafttreten
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und jeder der durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügten Bestimmungen.
Die Artikel 6 bis 8 treten in Kraft am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einfügung von Buch VI "Marktpraktiken und Verbraucherschutz" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch VI eigenenen Begriffsbestimmungen und der Buch VI eigen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in die
Artikel 9 ist ebenfalls auf laufende Verfahren anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. April 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM