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Law On The Charter And The Formation Of Prices In Inland Navigation, Materials Referred To In Article 77 Of The Constitution. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à l'affrètement et la formation des prix dans la navigation intérieure, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande

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8 MAI 2014. - Act respecting the chartering and training of prices in inland navigation, concerning matters referred to in Article 77 of the Constitution. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 8 May 2014 on chartering and training of prices in inland navigation, concerning matters referred to in Article 77 of the Constitution (Belgian Monitor of 12 August 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. MAI 2014 - Gesetz über die Vercharterung und die Preisbildung im Binnenschiffsverkehr in Bezug auf Angelegenheiten wie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 59 of the Gesetzes vom 5. May 1936 über die Vercharterung im Binnenschiffsverkehr wird wie folgt ersetzt:
"Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat sind, verjähren in einem Jahr.
Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der Übergabe der Güter.
Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass gegeben hat. Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden."
Art. 3 - Artikel 5 § 1 of the Gesetzes vom 8. Juli 1976 über Betriebslizenzen für Binnenschiffe und über die Finanzierung des Instituts für Transport im Binnenschiffsverkehr wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße von 50 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind auf diese Verstöße anwendbar."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM