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Act On The Amendment Of The Act Of 15 April 1994 On The Protection Of The Population And The Environment Against The Dangers Arising From Ionizing And Radiation Relative To The Federal Agency For Nuclear Control, Regards The Financ

Original Language Title: Loi portant modification de la loi du 15 avril 1994 relative à la protection de la population et de l'environnement contre les dangers résultant des rayonnements ionisants et relative à l'Agence fédérale de Contrôle nucléaire, en ce qui concerne le financ

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15 MAI 2014. - An Act to amend the Act of 15 April 1994 on the protection of the population and the environment from the dangers resulting from ionizing radiation and related to the Federal Nuclear Control Agency, with respect to the funding of the Federal Nuclear Control Agency. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 May 2014 amending the Act of 15 April 1994 on the protection of the population and the environment from the dangers resulting from ionizing radiation and related to the Federal Nuclear Control Agency, with regard to the financing of the Federal Nuclear Control Agency (Belgian Monitor of 18 July 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
15. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle in Bezug auf die Finanzierung der Föderalagentur für Nuklearkontrolle
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1 of the Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderalagentur für Nuklearkontrolle, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird die Liste der Begriffsbestimmungen wie folgt ergänzt:
"- Leistungsreaktor: für die Stromerzeugung entwickelter Kernreaktor, der in Anwendung der Vorschriften in Sachen Schutz gegen ionisierende Strahlungen als Einrichtung der Klasse I genehmigt ist oder wurde und für den noch keine Abbaugenehm
Art. 3 - Artikel 30bis/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt abgeändert:
1.In § 2 werden zwischen den Wörtern "Die in § 1" und dem Wort "erwähnten" die Wörter "und in Artikel 30bis/2" eingefügt.
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Zur vollständigen oder teilweisen Deckung der aus dem Noteinsatzplan für nukleare Risiken hervorgehenden Verwaltungs-, Funktions-, Studien- und Investitionskosten wird zugunsten des Staates eine jährliche Abgabe zu Lasten der Betreiber

Die Beträge werden alle drei Jahre bewertet.
Diese Abgabe zugunsten des Staates wird dem Fonds für Risiken von Nuklearunfällen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres zugeführt."
Art. 4 - Artikel 30bis/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 30bis/2 - Die Beträge der jährlichen Abgaben, die zugunsten der Agentur und zu Lasten der Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen und der registrierten Personen erhoben werden, werden wie folgt festgelegt:

Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 1, der mit 1. April 2012 wirksam wird, und von Artikel 3 Nr. 2, der am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM