26 MARCH 2014. - An Act to amend the Judicial Code and the Act of 2 August 2002 concerning the fight against delay in payment in commercial transactions with a view to assigning jurisdiction to the natural judge in various matters. - German translation
The following text is the translation into the German language of the Act of 26 March 2014 amending the Judicial Code and the Act of 2 August 2002 concerning the fight against the delay in payment in commercial transactions with a view to assigning jurisdiction in various matters to the natural judge (Belgian Monitor of 22 May 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
26. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit an den natürlichen Richter in verschieden Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Neue Zuständigkeiten des Handelsgerichts
Art. 2 - 8 - [Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches]
Art. 9 - In Artikel 1338 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fällt, wenn es in den Streitfällen erkennt, die in Artikel 573 erwähnt sind."
Art. 10 - In Artikel 8 of the Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wird das Wort "Kaufleute" durch die Wörter "in Artikel 573 Absatz 1 Nr. 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Unternehmen" ersetzt.
KAPITEL 3 - Neue Zuständigkeiten des Friedensrichters
Art. 11 - 12 - [Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches]
KAPITEL 4 - Sonderbestimmung
Art. 13 - [Abänderung des Gerichtsgesetzbuches]
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen
Art. 14 - Sachen, die vor Inkraftreten des vorliegenden Gesetzes bei einem Rechtsprechungsorgan anhängig gemacht worden sind, das aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen dafür zuständig war, bleiben bei diesem Rechtsprechungs.
Art. 15 - Einspruch und Dritteinspruch gegen eine Entscheidung, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von einem aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Entscheorganidung geltenden Bestimmungen zuständigen Rechtsprechungsorgan getroffen worden is
Art. 16 - Berufung gegen eine Entscheidung, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes von einem aufgrund der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Bestimmungen zuständigen Rechtsprechungsorgan getroffen worden ist, wird bei dem
KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM