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Law Approving The Optional Protocol To The Convention On The Rights Of The Child Laying Down A Procedure For The Submission Of Communications, Adopted In New York On December 19, 2011. -German Translation

Original Language Title: Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la Convention relative aux droits de l'enfant établissant une procédure de présentation de communications, adopté à New York le 19 décembre 2011. - Traduction allemande

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21 FEBRUARY 2014. - An Act to grant the Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child establishing a communications procedure, adopted in New York on 19 December 2011. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 21 February 2014 enacting the Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child establishing a communication procedure, adopted in New York on 19 December 2011 (Belgian Monitor of 20 August 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

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21. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren, angenommen in New York am 19. Dezember 2011, wird voll und ganz wirksam.
Art. 3 - Die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes, aufgrund von Artikel 12 dieses Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein ander Staat seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Februar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer
davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet) die darin festgelegten Behind Rechte für jedes ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung
bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind,
außerdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten,
in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann,
in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen,
in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgehnrechter Verfahr
die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen,
unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in dieser Hinsicht spielen können,
In der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen Fakultivprotokolle beffend den Verkauf
haben Folgendes vereinbart:
TEIL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes
1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an.
2. Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.
3. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
Artikel 2
Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses
Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er trägt außerdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes zu berücksichtigen ist.
Artikel 3
Verfahrensordnung
1. Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind.
2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes
Artikel 4
Schutzmaßnahmen
1. Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einzelpersonen infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit mit dem Ausschus aufgrund dieses Protokolls nicht einer Menschen
2. Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt gemacht werden.
TEIL II - Mitteilungsverfahren
Artikel 5
Mitteilungen von Einzelpersonen
1. Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen
(a) dem Übereinkommen;
(b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornography;
(c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
2. Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei den, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.
Artikel 6
Vorläufige Maßnahmen
1. Dergun einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgeford wird, die
2. Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
Artikel 7
Zulässigkeit
Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig,
(a) wenn sie anonym ist;
(b) wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird;
(c) wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist;
d) wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
e) wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt;
(f) wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;
(g) wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei dennn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen;
h) wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, außer in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine Einreichung innerhalb dieser Frist nicht mögli war.
Artikel 8
Übermittlung der Mitteilung
1. Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat so bald wir
2. Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten.
Artikel 9
Gütliche Einigung
1. Der Ausschus stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen
2. Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll eingestellt.
Artikel 10
Prüfung der Mitteilungen
1. Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.
2. Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung.
3. Hat der Ausschuss um vorläufige Maßnahmen ersucht, führt er die Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch.
4. Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, prüft der Ausschus die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkommens getr Dabei berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe allgemeinpolitischer Maßnahmen treffen kann.
5. Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.
Artikel 11
Folgemaßnahmen
1. Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschus eine schriftliche Antwort, einschließlich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auff Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten.
2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder gegebenenfalls über die Anwendunginer soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf
Artikel 12
Zwischenstaatliche Mitteilungen
1. Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein ander Vertragsstaat kommeen
(a) dem Übereinkommen;
(b) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornography;
(c) dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
2. Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
3. Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen Fakultativ
4. Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaats aufgrund des vorliegenden Artikels entgegenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue
TEIL III - Untersuchungsverfahren
Artikel 13
Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer Verletzungen
1. Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von Kindern
2. Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Unsuch Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.
3. Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.
4. Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat.
5. Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Untersuchungsergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.
6. Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäß Absatz 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschließen, eine Zusammenfasung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16
7. Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses bezüglich der Rechte, die in eini
8. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtetete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 14
Folgemaßnahmen nach dem Untersuchungsverfahren
1. Sofern erforderlich, kann der Ausschus nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die Maßnahmen zu unterrichten, die als Reaktion auf eine nachikelhr
2. Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Maßnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schließt dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf
TEIL IV - Schlussbestimmungen
Artikel 15
Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit
1. Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf
2. Der Ausschuss kann diesen Stellen außerdem mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigke
Artikel 16
Bericht an die Generalversammlung
Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfasung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
Artikel 17
Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Fakultativprotokoll
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, einschließlich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugangzu
Artikel 18
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3. Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 19
Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 20
Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen
1. Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokoll
2. Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazlegto
Artikel 21
Änderungen
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
2. Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.
Artikel 22
Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtetete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
2. Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.
Artikel 23
Verwahrer und Unterrichtung durch den Generalsekretär
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.
2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von
(a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
(b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner Änderungen nach Artikel 21;
(c) Kündigungen nach Artikel 22.
Artikel 24
Sprachen
1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

List der gebundenen Staaten

ERKLÄRUNG
"Das Königreich Belgien erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes an, aufgrund von Artikel 12 des Fakultativprotokolls Mitteilungen eines Vertragsstaates entgegenzunehmen, nach denen ein ander Staat seinen Verpflichtungen