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Act Relating To The Use Of Videoconferencing For The Attendance Of Accused Persons In Pre-Trial Detention. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à l'utilisation de la vidéoconférence pour la comparution d'inculpés en détention préventive. - Traduction allemande

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29 JANVIER 2016. - Act respecting the use of videoconference for the appearance of defendants in pre-trial detention. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 29 January 2016 relating to the use of videoconference for the appearance of defendants in pretrial detention (Belgian Monitor of 19 February 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
29. JANUAR 2016 - Gesetz über die Benutzung der Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 127 § 4 Absatz 2 zweiter Satz des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 31. May 2005, werden zwischen dem Wort "Partien" und dem Wort "anordnen" die Wörter", sei es über Videokonferenz oder nicht, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet," eingefügt.
Art. 3 - Artikel 135 § 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint."
Art. 4 - Artikel 136bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 1990, ersetzt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 31. May 2005 und das Gesetz vom 5. Februar 2016 zur Abänderung des Strafrechts und des Strafprozesrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint."
Art. 5 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint."
Art. 6 - Artikel 235ter § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft befindet, über Videokonferenz erscheint."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft
Art. 7 - In Artikel 23 Nr. 2 of the Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden zwischen den Wörtern "das persönliche Erscheinen" und den Wörtern "mindestens drei Tage" die Wörter ", sei es über Videokonferenz oder nicht," eingefügt.
Art. 8 - Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte über Videokonferenz erscheint."
KAPITEL 4 - Ausführungsbestimmung
Art. 9 - Der König bestimmt die Modalitäten der Benutzung der Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten, die sich in Untersuchungshaft befinden.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum und spätestens am 1. September 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K.GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS