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Miscellaneous Provisions Act On Energy. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses en matière d'énergie. - Traduction allemande d'extraits

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8 MAI 2014. - Act on various energy provisions. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 1 to 18, 50 and 51 of the Act of 8 May 2014 on various energy provisions (Belgian Monitor of 4 June 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
8. MAI 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der koordinierten Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG teilweise um.
Dieses Gesetz setzt ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes
Art. 2 - Artikel 2 of the Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 31, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"31. "Verordnung (EU) Nr. 1227/2011": Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die von der Europäischen Kommission aufgrund dieser Verordnung erlassen werden,".
2. Nr. 32, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
""FSMA": Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die durch das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen eingesetzt worden ist,".
3. [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
4. Artikel 2 wird durch eine Nr. 55 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"55. "Offshore-Verbindungsleitung": Anlagen in Form von Leitungen und Stromkabeln und mit diesen Leitungen oder Kabeln verbundene Hochspannungsstationen und ihrem Zubehör, die Verbundschaltung der belgischen Elektrizitätsnetze mit den Elek
5. Artikel 2 wird durch eine Nr. 56 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"56. "Financial Close": Zeitpunkt, zu dem der offizielle Abschluss der finanziellen Vereinbarungen mit allen bedeutenden involvierten Parteien stattfindet und das Errichtungsprojekt somit in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht durchgeführt
6. Artikel 2 wird durch Nummern 57 bis 62 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"57. "Insider-Information": Insider-Informationen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
58. "Marktmanipulationen": Marktmanipulationen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
59. "Versuche der Marktmanipulation": Versuche der Marktmanipulation im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
60. "Energiegroßhandelsprodukte": Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
61. "Verbrauchskapazität": Verbrauchskapazität im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
62. "Energiegroßhandelsmarkt": Energiegroßhandelsmarkt im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011. "
Art. 3 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird ein neuer Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 6/1 - § 1 - Unter Einhaltung der aufgrund von § 2 festgelegten Bestimmungen und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission staatliche Konzessionen imassern Juni 1969 über den Festlandsockel Belgiens erwähnt.
Diese Anlagen können weder über den in Artikel 7 § 1 erwähnten Finanzierungsmechanismus noch über andere Arten von Subventionen oder finanzieller Unterstützung durch den Staat oder Stromverbraucher finanziert werden.
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der in § 1 erwähnten Konzessionen fest und insbesondere:
1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem Maße beeinträchtigen,
2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 ergriffen werden müssen,
3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen,
4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen Konzessionen mit Gewährleistung einer angemessenen Bekanntmachung des Konzessionsvorhabens und gegebenenfalls auch eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den Bewerbern,
5. Regeln in Bezug auf Übertragung und Entzug der Konzession,
6. Laufzeit der Konzession,
7. finanzielle Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen.
In Absatz 1 Nr. 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt.
Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt.
§ 3 - Artikel 4 ist auf die in § 1 erwähnten Anlagen nicht anwendbar."
Art. 4 - Artikel 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "24. Dezember 2002" und den Wörtern ", abändern, ersetzen oder aufheben" die Wörter "und durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Energiebereich" eingefügt.
2. Paragraph 1bis Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Außerdem vergleicht und bewertet die Kommission vor dem 30. September 2016 die Folgen für Verbraucher und Staat der beiden Mechanismen zur Verpflichtung des Netzbetreibers, Strom zu einem Mindestpreis abzukaufen, der im Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen für Offshore-Windenergie festgelegt ist, nämlich ein Mechanismus mit festem Mindestpreis und ein Mechanismus variable mitm Mindestpreis."
3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "die Gegenstand einer in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind," und den Wörtern "finanziert der Netzbetreiber ein Drittel der Kosten des unterseeischen Kabels" die Wörter "die vor dem 1. Juli 2007 gewährt worden ist," eingefügt.
4. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus Wind in Meeresgebieten, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt ausüben kann, die Gegenstand einer in Artikel 6 erwähnten staatlichen Konzession sind, die nach dem 1. Juli 2007 gewährt worden ist, kann beim Minister beantragt werden, sich nicht an eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten anschließen zu müssen, über die Belgien gemäß dem internationalen Wen der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Erlaubnis erteilt, sich nicht anzuschließen, finanziert der Netzbetreiber gemäß den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Modalitäten ein Drittel der Kosten des unterseeischen Kabels bei May 2014 erfolgt, gemäß dem Königlichen Erlass vom 16. Juli 2002 in Bezug auf die Ausarbeitung von Mechanismen zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen um zwölf Euro/MWh erhöht.
Was in Absatz 2 erwähnte Anlagen betrifft, die an eine in Artikel 13/1 erwähnte Anlage zur Übertragung von Elektrizität in Meeresgebieten angeschlossen sind, über die Belgien gemäß dem internationalen Seerecht seine Hoheitsgewalt
Art. 5 - Artikel 9 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Paragraph 2 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Der Auditausschuss, der Vergütungsausschuss und der Corporate-Governance-Ausschuss setzen sich ausschließlich aus nicht an der Geschäftsführung beteiligten Verwaltern und mehrheitlich aus unabhängigen Verwaltern zusammen."
3. Paragraph 2 letzter Absatz wird aufgehoben.
4. Paragraph 7 Absatz 2 wird aufgehoben.
5. In § 9 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. operative Verwaltung der Elektrizitätsnetze,".
6. Artikel 9 wird durch einen Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt:
§ 11 - Die Artikel 6 bis 17 des Gesetzes vom 2. May 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen sind anwendbar auf Beteiligungen am Netzbetreiber, ob diese Anteile zum Handel an Gemäß den vorerwähnten Bestimmungen erforderliche Notifizierungen an die FSMA müssen in der Form und binnen den Fristen, die durch oder aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen vorgeschrieben sind, ebenfalls an die Kommission gerichtet werden."
Art. 6 - Artikel 9bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2003 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 und unter Vorbehalt der in Art. 10 § 2bis erwähnten Bestimmungen muss der Netzbetreiber unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmrechte besitzen, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die von einem die Tochterunternehmen ausgeben werden Eventuelle Partner des Netzbetreibers sind verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/72/EG einzuhalten."
2. In § 2 erster Satz werden zwischen den Wörtern "auf seine in § 1 Absatz 1 Nr. 1" und den Wörtern "erwähnten Tochterunternehmen" die Wörter "und Absatz 2" eingefügt.
3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Verwaltungsrat eines Tochterunternehmens, das aufgrund von Artikel 9bis § 1 Absatz 2 eingesetzt worden ist, setzt sich mindestens zur Hälfte aus Verwaltern zusammen, die den Netzbetreiber vertreten. Die vom Netzbetreiber bestimmten Verwalter müssen seinem Verwaltungsrat oder Direktionsausschuss angehören."
4. In § 3 Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "gegenüber den in § 1 Absatz 1 erwähnten Tochterunternehmen" durch die Wörter "gegenüberten den in § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten Tochterunternehmen
Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2bis werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis auf Artikel 9quater ersetzt.
2. In § 2ter werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis auf Artikel 9quater ersetzt.
3. In § 2quater werden die Verweise auf Artikel 9ter durch einen Verweis auf Artikel 9quater ersetzt.
Art. 8 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13/1 - § 1 - Unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Nr. 7 und von Artikel 8 und unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Kommission dem Netzbetreiber staatliche Konzessionen erteilf
§ 2 - Der König legt nach Stellungnahme der Kommission durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung der in § 1 erwähnten staatlichen Konzessionen fest und insbesondere:
1. Einschränkungen, um zu verhindern, dass Bau oder Betrieb der betreffenden Anlagen die Nutzung der regulären Schifffahrtswege, die Seefischerei oder die wissenschaftliche Meeresforschung in zu großem Maße beeinträchtigen,
2. Maßnahmen, die zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt gemäß den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1999 ergriffen werden müssen,
3. technische Vorschriften, denen die betreffenden künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke entsprechen müssen,
4. Verfahren für die Erteilung der betreffenden staatlichen Konzessionen,
5. Regeln in Bezug auf Änderung, Verlängerung, Übertragung, Entzug und Ausdehnung der staatlichen Konzession,
6. Laufzeit der Konzession.
In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Maßnahmen werden auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des Ministers, der für den Schutz der Meeresumwelt zuständig ist, festgelegt.
Dieses Verfahren wird unter Beachtung des Gesetzes vom 20. Januar 1999 zum Schutz der Meeresumwelt in Meeresgebieten unter der Hoheitsgewalt Belgiens und seiner Ausführungserlasse durchgeführt."
Art. 9 - [Abänderung des französischen und niederländischen Texts]
Art. 10 - Artikel 23 § 2, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 4, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"4. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unter Einhaltung der jeweiligen Zuständigkeiten der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der FSMA den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten überwachen und kontrollieren,".
2. Im letzten Absatz wird der Satz "Wenn der Direktionsausschuss dem Minister seine Stellungnahmen (und Vorschläge) zukommen lässt, übermittelt er sie ebenfalls dem Allgemeinen Rat." aufgehoben.
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei der Ausführung ihrer in Absatz 2 Nr. 4 erwähnten Überwachungs- und Kontrollaufträge arbeitet die Kommission mit der Belgischen Wettbewerbsbehörde und der FSMA zusammen und tauscht mit ihnen jegliche Informationen aus Wenn die Kommission im Rahmen der Ausführung ihrer Überwachungs- und Kontrollaufträge Informationen von anderen Behörden einholt, ist sie unbeschadet des Artikels 26 § 2 Absatz 1 an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft
Art. 11 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 117/2013 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 dritter Satz werden die Wörter "legen jeweils" durch das Wort "legt" ersetzt.
2. Paragraph 3 wird aufgehoben.
Art. 12 - Artikel 26 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen § 1bis und § 2 wird ein § 1ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 1ter - Im Rahmen der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Kommission befugt, bei allen betreffenden natürlichen oder juristischen Personen binnen einer angemessenen Frist Informationen einzuholen und sie vorzuladen und anzuh
Gemäß Absatz 1 vorgeladenen und angehörten natürlichen oder juristischen Personen steht auf ihren Antrag hin ein Beistand bei."
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Mitglieder der Organ und Personalmitglieder der Kommission" und den Wörtern "unterliegen dem Berufwergeheimnis" die Wörter "sowie Prüfer und Sachverständige, die Kommission verpflichten" eingefügt und
3. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Vertrauliche Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, dürfen nicht weitergeben werden, es sei denn in den in Artikel 16 und 17 derselben Verordnung erlaubten Fällen."
4. In § 2 früherer Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "Absatz 1" durch die Wörter "vorliegenden Paragraphen" ersetzt.
Art. 13 - In demselben Gesetz wird die Überschrift des Kapitels "KAPITEL 6ter - Aussetzungsbefugnis des Ministerrates", eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 6ter - Beirat für Gas und Elekrizität".
Art. 14 - Artikel 29sexies desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Artikel 29sexies- § 1- Bei der Kommission und dem bezeichneten Minister wird ein Beirat für Gas und Elektrizität geschaffen. Sein Sitz befindet sich im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Der Beirat für Gas und Elektrizität erstellt seine Geschäftsordnung, die dem König zur Billigung vorgelegt wird.
§ 2 - Der Beirat für Gas und Elektrizität setzt sich zusammen aus Vertretern der Föderalregierung, der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen und Organisationen des Mittelstands, der Umweltvereinigungen und der Erzeuger, desz Die Regionalregierungen werden aufgefordert Vertreter abzuordnen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beirats für Gas und Elektrizität fest.
§ 3 - Der Beirat für Gas und Elektrizität hat als Auftrag:
1. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Empfehlungen vorzuschlagen für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport gasförmiger und anderer Produkte durch Leitungen und ihrer Ausführungserlasse,
2. aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben über Angelegenheiten, die dessen Zuständigkeit unterliegen, einschließlich über Studien und Stellungnahmen der Kommission,
3. von der Kommission unterbreitete Vorschläge von Stellungnahmen zu beantworten; die Kommission kann den Beirat für Gas und Elektrizität unter Angabe von Gründen auffordern, den Vorschlag binnen vierzig Tagen ab Erhalt zu beantworten, wenn es sich um Angelegenheiten in Bezug auf Stellungnahmen handelt, die im Rahmen derik zu diesem Zweck können außerordentliche Versammlungen des Beirats für Gas und Elektrizität organisiert werden,
4. ein Forum für die Erörterung der Ziele und Strategien der Energiepolitik zu sein, insbesondere in Bezug auf Gas und Elektrizität.
Der Beirat für Gas und Elektrizität kann der Kommission vorschlagen, Studien durchzuführen und Stellungnahmen abzugeben.
Endgültige Fassungen der Stellungnahmen und Studien des Beirats für Gas und Elektrizität sind öffentlich und werden auf seiner Website veröffentlicht; die Vertraulichkeit wirtschaftlich susceptibler Informationen und/oder personenbezogener Daten wird dabei gewahrt.
§ 4 - Der Beirat für Gas und Elektrizität verfügt für die Ausführung seiner Aufträge über angemessene Haushaltsmittel, die von der Kommission gedeckt werden. Modalitäten dieser Deckung und Art der Kosten des Beirats können in einer Vereinbarung zwischen Kommission und Beirat näher bestimmt werden.
§ 5 - Der Beirat für Gas und Elektrizität erteilt der Kommission keinerlei Anweisungen; er handelt unabhängig von der Kommission und umgekehrt."
Art. 15 - In Artikel 29septies desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, werden zwischen den Wörtern "des Direktionsausschusses" und den Wörtern "der Kommission" die Wörter "oder des Allgemeinen Rates" aufgehoben.
Art. 16 - Artikel 30bis § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "und Artikel 26 § 1" und den Wörtern ", was die Ausführung" die Wörter "und die Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011" eingefügt.
2. In Absatz 2 wird zwischen den Wörtern "was die Ausführung der in Artikel 23 § 2 Nr. 3, 3bis," und den Wörtern "19 bis 22, 25 und 29, Artikel 23bis, Artikel 23ter und Artikel 26 1bis erwäffhnten Aufträge der Kommission betri
3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Um die Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten, kann die Kommission im Rahmen und im Hinblick auf das Ziel der Untersuchung bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermitern
4. Zwischen den früheren Absätzen 3 und 4, die zu den Absätzen 4 und 5 werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Haben diese Handlungen die Merkmale eines Abhörens von Telefongesprächen, dürfen sie nur in Anwendung der Artikel 90ter bis 90decies des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt werden.
Legt eine Person eine schriftliche oder mündliche Aussage oder Erklärung gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 2 ab, wird sie von einem Beistand begleitet."
Art. 17 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2" und den Wörtern "Nr. 8" die Wörter "Nr. 4 und" eingefügt.
2. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung" und den Wörtern "eine administrative Geldbuße auferlegen" die Wörter "in Anwesenheit ihres Beistands" eingefügt.
3. In Absatz 1 wird der Satz "Die Geldbuße wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingenommen." aufgehoben.
4. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Wenn eine Person es außerdem versäumt, alle Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 überwacht, in der von der Kommission bestimmten Frist einzuhalten, kann die Kommission ihr nach Anhörung oder ordnungsgemäßer Vorladung in Anwesenheit ihres Beistands ein Zwangsgeld auferlegen. Das Zwangsgeld darf pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR, nicht höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein.
Wenn eine Person es erneut versäumt, alle Bestimmungen, deren Anwendung die Kommission aufgrund von Artikel 23 § 2 Absatz 2 Nr. 4 überwacht, einzuhalten, kann die Kommission die Geldbuße und/oder das Zwangsgeld aufhn Doppezenh
Geldbuße und Zwangsgeld werden zugunsten der Staatskasse von der beim Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen für nichtsteuerliche Beitreibungen zuständigen Verwaltung eingenommen."
5. Im früheren Absatz 2, der Absatz 5 wird, werden zwischen den Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern", die die Kommission dem Netzbetreiber auferlegt" die Wörter "und Zwangsgelder" eingefügt.
6. Im früheren Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden zwischen den Wörtern "Administrative Geldbußen" und den Wörtern ", die die Kommission Verteilernetzbetreibern auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" eingefügt.
7. Im früheren Absatz 4, der Absatz 7 wird, werden zwischen den Wörtern "den Betrag der administrativen Geldbußen" und den Wörtern ", die die Kommission ihnen auferlegt," die Wörter "und Zwangsgelder" eingefügt.
Art. 18 - In dasselbe Gesetz, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, werden zwischen den Artikeln 31 und 32 Artikel 31/1, 31/2 und 31/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31/1 - § 1 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigenwer Erlaubnis eines Untersuchungsrichters, könn die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten
In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses berücksichtigen sie die Verhältnismäßig
Um diese Anweisung auszuführen, können die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Personen erforderlichenfalls die Unterstützung der öffentlichen Behörden anfordern.
Über die Ausführung der Beschlagnahme wird ein Protokoll erstellt, dem ein Inventar go beschlagnahmten Vermögenswerte beigefügt wird. Diese Vermögenswerte sind im Rahmen des Möglichen individualisiert.
§ 2 - Der in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnte mit Gründen versehene Beschlagnahmebeschluss, der von den in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Personen gefasst wird, endet von Artchts wegen entweder mit Ablauf der Frist für die Berufung gegen den Beschluss
In Abweichung von Absatz 1 endet die Beschlagnahme, was Vermögenswerte betrifft, die im Beschluss der Kommission oder gegebenenfalls des Appellationshofes von Brüssel als Vermögensvorteil angesehen werden, der direkt aus einem Verstoß gezogen wird
Art. 31/2 - Um die Anwendung der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten und mit der vorherigen Erlaubnis eines Untersuchungsrichters, könn die in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Personen
Das Verbot kann sich nur auf natürliche und juristische Personen beziehen, die im Beschluss einer in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnten Person erwähnt sind, und auf die beruflichen Tätigkeiten, die darin genau beschrieben sind.
In Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Personen geben in ihrem Beschluss die tatsächlichen Umstände an, die die getroffene Maßnahme rechtfertigen, und bei der Begründung ihres Beschlusses berücksichtigen sie die Verhältnismäßig
Das Verbot gilt für eine Frist von drei Monaten und ist gemäß demselben Verfahren ein einziges Mal erneuerbar.
Das Verbot gilt erst, wenn eine in Artikel 30bis § 3 Absatz 1 erwähnte Person der betreffenden Person den Beschluss notifiziert hat.
Art. 31/3 - In Artikel 31 vorgesehene Sanktionen dürfen nicht mehr auferlegt werden nach einer Frist von mehr als fünf Jahren ab Begehung der Straftat oder Verstoß gegen Bestimmungen des vorliegen Artsetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze 4 und Nr. 8 überwacht.
Bei andauernden Straftaten oder Verstößen gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse oder nachfolgender Gesetze über Tarife oder über den in Artikd Art 21bis erwähnten Beitrag oder gegen andere Bestimmungen, deren Anwendung 4 und Nr. 8 überwacht, ist der erste Tag dieser Frist der Tag, an dem der Verstoß beendet worden ist.
Diese Frist wird jedes Mal unterbrochen, wenn eine gerichtliche Untersuchungshandlung oder eine repressive Verwaltungshandlung hinsichtlich der betreffenden Person ausgeführt wird."
(...)
KAPITEL 6 - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 50 - Bis zum Inkrafttreten der Billigung durch den König der in Artikel 29sexies des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnten Geschäftsordnung, so wie durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes wiederaufgenommen, sind die Modalitäten, die im Königlichen Erlass vom 3. May 1999 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Allgemeinen Rates der Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. May 2008, festgelegt werden, anwendbar auf den Beirat für Gas und Elektrizität, mit Ausnahme seines Artikels 2 § 2.
Art. 51 - Der König bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 20 bis einschließlich 28 und der Artikel 33 bis einschließlich 36.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. May 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Energie
Mr. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM