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An Act To Amend Sections 9A And 9B Of The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant les articles 9bis et 9ter de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

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14 DECEMBER 2015. - An Act to amend sections 9bis and 9ter of the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 14 December 2015 amending articles 9bis and 9ter of the law of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 30 December 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 9bis und 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 2 - Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. May 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Nr. 3 wird wie folgt ergänzt: "mit Ausnahme von Sachverhalten, auf die sich im Rahmen eines Antrags berufen wurde, der wegen Fehlen der erforderlichen Identitätsdokumente oder Nzahlung beziehungswecht
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Anträge auf Erlaubnis, sich im Königreich aufzuhalten, werden nur auf der Grundlage des zuletzt eingereichten Antrags geprüft, den der Bürgermeister oder sein Beauftragter dem Minister oder seinem Beauftragten weiterleitet. Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausländer, der einen neuen Antrag einreicht, die zuvor eingereichten anhängigen Anträge zurücknimmt."
Art. 3 - Artikel 9ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Januar 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt: "mit Ausnahme von Sachverhalten, die im Rahmen eines Antrags angeführt wurden, der aufgrund von Artikel 9ter § 3 Nr. 1, 2 oder 3 für unzul dieässig erachtet wurde, und die Ausnahme
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 8 - Anträge auf Erlaubnis, sich im Königreich aufzuhalten, werden nur auf der Grundlage des zuletzt eingereichten Antrags geprüft, der dem Minister oder seinem Beauftragten per Einschreiben zugestellt worden ist. Es wird davon ausgegangen, dass ein Ausländer, der einen neuen Antrag einreicht, die zuvor eingereichten anhängigen Anträge zurücknimmt."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 4 - Kapitel 2 findet Anwendung auf die in Artikel 9bis oder 9ter des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erwähnten Anträge auf Aufenthaltserlaubnis, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingere
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS