Advanced Search

Law On Various Measures Aimed At Improving Collection Heritage Penalties And The Costs Of Justice In Matters Criminal (I). -German Translation

Original Language Title: Loi portant des mesures diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en matière pénale (I). - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

11 FEBRUARY 2014. - An Act to improve the recovery of heritage penalties and criminal justice fees (I). - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 11 February 2014 on various measures to improve the recovery of heritage penalties and criminal justice fees (I) (Belgian Monitor of 8 April 2014).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten in Strafsachen (I)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE)
Art. 2 - In Buch II Titel IV of Strafprozessgesetzbuches wird ein Kapitel Ibis mit der Überschrift "Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel Ibis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Abschnitt 1 mit der Überschrift "Begriff und allgemeine Grundsätze" eingefügt.
Art. 4 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 464/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/1 - § 1 - Eine straftrechtliche Vollstreckungsermittlung, nachstehend "SVE" genannt, umfasst die Gesamtheit der Handlungen, die auf die Ermittlung, Identifizierung und Beschlbethme des Vermögens abzielen, in das eine Geldertilung
§ 2 - Die SVE wird von und unter der Autorität und Leitung der Staatsanwaltschaft durchgeführt.
Der Magistrat der Staatsanwaltschaft, der die SVE durchführt, nachstehend "der SVE-Magistrat" genannt, wacht über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlungen.
§ 3 - Die SVE wird gegenüber dem verurteilten Täter, nachstehend "der Verurteilte" genannt, und gegenüber Dritten durchgeführt, die sich leavelich und willentlich mit dem Verurtebarten verschwören, um sein Vermögen der Vollstreckung der vollstr
§ 4 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen dürfen Vollstreckungshandlungen weder Zwangsmaßnahmen umfassen noch die individualn Rechte und Freiheiten beeinträchtigen. Die durch das Gesetz zugelassenen Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und Grundrechte dürfen nicht weiter gehen als das, was notwendig ist, um das in § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen.
§ 5 - Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen ist die SVE geheim.
Jede Person, die bei der SVE berufsbedingt ihre Mitwirkung gewähren muss, unterliegt der Schweigepflicht. Wer diese Schweigepflicht verletzt, wird mit den in Artikel 458 of Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen bestraft.
Unbeschadet der Ausübung des Verteidigungsrechts durch den Verurteilten oder durch Dritte in anderen Strafverfahren entscheidet der SVE-Magistrat über die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die Akte oder zum Erhalt einer Kopie davon, wen der Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16bis des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung dewer eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen kann der SVE-Magistrat Der SVE-Magistrat kann die Einsichtnahme in die Akte oder den Erhalt einer Kopie davon auf den Teil der Akte beschränken, für den die Zivilpartei ein Interesse nachweisen kann.
§ 6 - Der SVE-Magistrat teilt dem zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, wen nötig, alle im Rahmen der SVE gesammelten relevanten Auskünfte, die sich auf das Vermögen des Verurteilten beziehen
Polizeibeamte, die vom SVE-Magistrat nicht angefordert worden sind, teilen diesem unverzüglich und aus eigener Initiative die für die SVE nützlichen Auskünfte mit, die sie im Rahmen einer Ermittlung, einer gerichtlichen Untersuchung oder einer anderlten SVE
Polizeibeamte, die im Rahmen einer SVE Auskünfte gesammelt haben, die für eine laufende Ermittlung oder gerichtliche Untersuchung oder eine andere SVE von Bedeutung sein können, bringen diese Informationen unverzüglich der zuständigen Staatsanwalts Wenn sie im Laufe der SVE Taten feststellen, die ein Vergehen oder ein Verbrechen darstellen können, setzen sie die zuständige Staatsanwaltschaft unmittelbar davon in Kenntnis.
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft können die Auskünfte, die im Rahmen der SVE ordnungsgemäß gesammelt worden sind, verwenden, wenn sie ihr Amt in anderen Straf- und Zivilverfahren ausüben.
§ 7 - Die Geldsummen, die der SVE-Magistrat und das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, nachstehend "ZOSE" genannt, im Rahmen der SVE erhalten oder verwalten, werden so bald wie möglich dem zuständigen
§ 8 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16bis des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen steht
Wen eine zivilrechte Vollstreckungspfändung mit einer im Rahmen der SVE durchgeführten Beschlagnahme mit Bezug auf die gleichen Vermögenswerte zusammentrifft, werden die in § 1 erwähnten Verurteilungen vom Föderalen
Wen gegen den Verurteilten oder den in § 3 erwähnten Dritten ein Gesamtinsolvenzverfahren eingeleitet wurde, werden die in § 1 erwähnten Verurteilungen vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen vollstreckt
Ein Gesamtinsolvenzverfahren im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist der Konkurs, die gerichtliche Reorganisation, die kollektive Schuldenregelung oder jedes andere belgische oder ausländische gerichtliche, administrative oder freiwillige Gesamtverfahren, das die Realisung
Der Erlass oder die Herabsetzung der Strafen im Rahmen eines Gesamtinsolvenzverfahrens oder eines zivilen Pfändungsverfahrens kann nur in Anwendung der Artikel 110 und 111 der Verfassung gewährt werden.
Das Zusammentreffen mit einer zivilrechtlichen Vollstreckungspfändung oder einem laufenden Gesamtinsolvenzverfahren stellt kein Hindernis dar für die Sammlung von Auskünften über das Vermögen des Verurteilten durch die Staatsnwaltschaft im Rahmen
Art. 5 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift "Organe der Ermittlung" eingefügt.
Art. 6 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 464/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/2 - § 1 - Die SVE wird vom und unter der Autorität und Leitung des SVE-Magistrats, der für die Vollstreckung der formll rechtskräftig geworden Verurteilung zuständig ist, durchgeführt. Dieser Magistrat trägt dafür die Verantwortung.
§ 2 - Der SVE-Magistrat kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Vollstreckungshandlungen, die in seine Zuständigkeit fallen, ausführen oder ausführen lassen.
§ 3 - Das Mitglied der Staatsanwaltschaft bei einem Appellationshof, das die SVE durchführt, besitzt die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs. Es übt dieses Amt unter der Aufsicht des Generalprokurators aus.
§ 4 - Der SVE-Magistrat kann die in Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Polizeidienste anfordern, um alle für die SVE notwendigen Vollstreckungshandlungen - mit Ausnahme der durch das Gesetz vorgesehenen Einschränkungen - ausführen zu lassen.
Die Anforderungen werden an die zuständige Polizeibehörde gerichtet und gemäß den Artikeln 8 bis 8/3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt ausgeführt.
Die angeforderten Polizeidienste übermitteln dem anfordernden Magistrat den Bericht über die Aufträge, die sie ausgeführt und die Auskünfte, die sie dabei gesammelt haben."
Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 464/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/3 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann für die Angelegenheiten, die er bestimmt, den Direktor des ZOSE damit beauftragen, in seinem Namen eine SVE durchzuführen, oder ihn darum ersuchen, ihm während der SVE, die er selber durchführt, Beistand zu
Der Direktor des ZOSE kann dem SVE-Magistrat von Amts wegen vorschlagen, vom ZOSE eine SVE durchführen zu lassen. Er kann diesem Magistrat auch von Amts wegen vorschlagen, bei der SVE, die er durchführt, Beistand zu leisten.
§ 2 - Die SVE, mit der das ZOSE beauftragt wird, darf nur von einem Magistrat des ZOSE durchgeführt werden, der dafür die Verantwortung trägt.
§ 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 464/2 § 1 liegt die Leitung der SVE in den Händen des Magistrats des ZOSE, dem diese Ermittlung anvertraut wurde. Er führt seinen Auftrag unter der Autorität und Leitung des Direktors des ZOSE aus.
Wenn das ZOSE im Rahmen der vom SVE-Magistrat durchgeführten SVE Beistand leistet, tut es dies in enger Absprache mit diesem Magistrat.
§ 4 - Der Magistrat des ZOSE, der die SVE durchführt, hat bei der Ausführung des in § 2 erwähnten Auftrags dieselben Befugnisse wie der SVE-Magistrat.
Er kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Vollstreckungshandlungen, die in seine Zuständigkeit fallen, ausführen.
Er besitzt die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamten des Prokurators des Königs. In dieser Eigenschaft untersteht er der Aufsicht des Generalprokurators beim Appellationshof von Brüssel.
Er kann eine Zahlungsfähigkeitsprüfung, wie in den Artikeln 15 und 15bis des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen erwähnt, duderrchführen Diese Zahlungsfähigkeitsprüfung erstreckt sich auch auf die Vollstreckung von Verurteilungen zu einer strafrechtlichen Geldbuße oder zu den Gerichtskosten.
§ 5 - Der Magistrat des ZOSE, der die SVE durchführt, kann sich vom Personal des ZOSE und von den Beamten, die in Artikel 19 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen erwähnt sindressen
Er kann gemäß Arikel 464/2 § 4 einen Polizeidienst anfordern, um Vollstreckungshandlungen ausführen zu lassen."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 3 mit der Überschrift "Einleitung der Ermittlung" eingefügt.
Art. 9 - In Abschnitt 3, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 464/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/4 - § 1 - Die zuständige Staatsanwaltschaft kann eine SVE einleiten oder das ZOSE damit beauftragen, wenn der auferlegte Sondereinziehungsbetrag und die auferlegten Geldbußen oder Gerichtskosten binnen der von der Staatsanwaltschaft oder vom Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Justiz zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend dem beizutreibenden Betrag der Verurteilung oder der Schwere der Straftat, die der Verurteilung zugichtd liegt, was unter einem bed
Gegen die Entscheidung der zuständigen Staatsanwaltschaft, eine SVE einzuleiten oder das ZOSE damit zu beauftragen, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 2 - Wenn aus den Auskünften, über die Staatsanwaltschaft oder der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen verfügt, hervorgeht, dass der Verurteilte es versäumt hat oder - wie aus seriösen und konkreten Angaben hervorgeh
Art. 10 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Befugnisse der Vollstreckungsorgane" eingefügt.
Art. 11 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Gewöhnliche Vollstreckungshandlungen" eingefügt.
Art. 12 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 464/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/5 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann jegliche Ermittlungshandlung, die im Rahmen der in Artikel 28bis erwähnten Ermittlung erlaubt ist, als Vollstreckungshandlung ausführen oder vom angeforderten Polizeidienst ausführen lassen
Bei der Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Befugnis ist es verboten, eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne der Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft zu ergreifen.
§ 2 - Der SVE-Magistrat kann einen in Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnten Polizeidienst anfordern, um eine Vermögensermittlung durchzuführen.
Der angeforderte Polizeidienst sammelt Auskünfte über die Besitztümer und die Einkünfte des Verurteilten und des in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten.
Vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des SVE-Magistrats darf der Polizeidienst, der die Vermögensermittlung durchführt, weder die in den Artikeln 464/7 und 464/12 bis 464/14 erwähnten gewöhnlichen Vollstreckungshandl
Art. 13 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/6 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann Zeugen - ohne Eidesleistung -, den Verurteilten oder den in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten über die vermögensrechtlichen Transaktionen, die der Verurteilte
Die Vernehmung beginnt mit der Mitteilung, dass die zu vernehmende Person in der Eigenschaft als Verurteilter, als Dritter im Sinne von Artikel 464/1 § 3 oder als Zeuge befragt wird.
§ 2 - Der Zeuge beantwortet jede Frage, es sei denn, er kann sich auf eine gesetzlich vorgesehene Geheimhaltungspflicht berufen oder er würde sich selbst belasten.
Der Verurteilte oder der Dritte kann entweder eine Erklärung abgeben oder die ihm gestellten Fragen beantworten oder schweigen.
§ 3 - Möchte die zu vernehmende Person eine andere Sprache als die der Ermittlung verwenden, wird entweder ein vereidigter Dolmetscher herangezogen oder werden ihre Erklärungen in dieser Sprache aufgezeichnet oder wird sie gebeten, ihre E Findet die Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers statt, werden seine Identität und seine Eigenschaft vermerkt.
§ 4 - Von der Vernehmung des Verurteilten, des Dritten oder des Zeugen wird ein Protokoll erstellt.
Die vernommene Person kann auf ihr Verlangen hin kostenlos eine Abschrift des Textes ihrer Vernehmung erhalten."
Art. 14 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/7 - Der SVE-Magistrat kann einen Fachberater bestimmen, der ohne Eidesleistung ein Gutachten über die Vermögenslage des Verurteilten oder des in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten oder über bestimmte vermögensrechtte Transaktionen
Art. 15 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/8 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Person, die das effektive Nutzungsrecht an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort hat, diesen Ort jederzeit betreten, um die in den Artikel
§ 2 - Unbeschadet des Artikels 464/22 kann der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des rechtmäßigen Benutzers eines privaten Datenverarbeitungssystems, das sich an einem derchenemtlichket
Außer bei Einspruch des rechtmäßigen Benutzers kann der SVE-Magistrat die Suche auf ein Datenverarbeitungssystem oder einen Teil davon, das sich an einem anderen Ort befindet als dem, wo die Suche durchgeführt wird, ausweiten:
1. wenn diese Ausweitung notwendig ist, um die in Artikel 464/29 § 2 Nr. 2 erwähnten Auskünfte zu sammeln und
2. wenn andere Maßnahmen zur Sammlung dieser Auskünfte unverhältnismäßig wären oder das Risiko besteht, dass diese Auskünfte ohne diese Ausweitung verloren gehen.
Die Ausweitung der Suche in einem Datenverarbeitungssystem darf nicht über die Datenverarbeitungssysteme oder Teile von solchen Systemen hinausgehen, zu denen die Personen, die berechtigt sind, das untersuchte Datenverarbeitungssystem zu benutzen, insondebenre
Wenn die durch die Ausweitung der Suche gemäß den Absätzen 2 und 3 in einem Datenverarbeitungssystem gefunden Daten nützlich sind, um das Ziel der SVE zu erreichen, werden sie beschlagnahmt."
Art. 16 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/9 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann einen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort während der Zeit, wo dieser auch für die Öffentlichkeit offensteht, betreten, um die in den Artikeln 464/29
Art. 17 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/10 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder anderes Transportmittel, das sich imwerkehr befindet oder auf öffentlicher Straße oder an öffentlich zugänglichen Orten
Art. 18 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/11 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann den Verurteilten oder einen Dritten im Sinne von Artikel 464/1 § 3 durch Abtasten des Körpers und der Kleidung, die sie tragen, durchsuchen, sowie ihr Gepäck kontrollieren
Art. 19 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/12 - § 1 - Bei der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskostenwer, nachdem der Verurteilte einer Straftat, die mit einer Hauptkorrektionalgefängnistrafe von einem Jahr Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt sind, um die Mitteilung folgender Auskünfte ersuchen:
1. List byr Bankkonten, Bankfächer oder Finanzinstrumente im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, deren Inhaber,
Vollmachtsinhaber beziehungsweise Endempfänger der Verurteilte oder der in Artikel 464/1 § 3 erwähnte Dritte ist, und gegebenenfalls alle weiteren diesbezüglichen Informationen,
2. Transaktionen, die in einem bestimmten Zeitraum in Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Bankkonten oder Finanzinstrumente getätigt worden sind, einschließlich der Einzelheiten über das Überweisungs- oder Empfängerkonto,
3. die Daten über die Inhaber oder Vollmachtsinhaber, die in einem bestimmten Zeitraum Zugang zu diesen Bankfächern haben oder hatten.
Der SVE-Magistrat bestimmt in seiner Entscheidung, in welcher Form die in Absatz 1 erwähnten Daten ihm mitgeteilt werden.
§ 2 - Falls es für die Vollstreckung der Verurteilung notwendig ist, kann der SVE-Magistrat durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung außerdem darum ersuchen, dass:
1. die Transaktionen mit Bezug auf eines oder mehrere dieser Bankkonten, Bankfächer oder Finanzinstrumente des Verurteilten oder des Dritten während eines erneuerbaren Zeitraums von höchstens zwei Monaten überwacht werden,
2. ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪ ♪
Die Maßnahme endet automatisch bei Ablauf der vom SVE-Magistrat festgelegten Frist oder bei vollständiger Zahlung des Einziehungsbetrags, der Geldbuße und der Gerichtskosten.
§ 3 - Die ersuchte Person oder das ersuchte Institut, wie erwähnt in § 1, gewährt unverzüglich ihre/seine Mitwirkung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 erwähnten Maßnahmen.
Personen oder Institute, die sich weigern, bei den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Ersuchen des SVE-Magistrats ihre Mitwirkung zu gewähren, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechs
Personen oder Institute oder jegliche Dritte, die Güter aufbewahren oder verwalten, die Gegenstand einer in § 2 erwähnten Maßnahme sind, und diese mit betrügerischer Absicht verschwinden lassen, werden mit den in Artikel 507 des Strafgesetzhnches erwä Der Versuch wird mit denselben Strafen geahndet.
§ 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Maßnahmen erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 of Strafgesetzbuches geahndet."
Art. 20 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/13 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung den Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder den Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes darum ersuchen, ihm folgende
1. die Identifizierung eines Teilnehmers oder eines gewöhnlichen Nutzers eines elektronischen Kommunikationsdienstes oder des benutzten elektronischen Kommunikationsmittels,
2. die Identifizierung der elektronischen Kommunikationsdienste, die eine bestimmte Person über einen Festvertrag bezieht oder die gewöhnlich von einer bestimmten Person benutzt werden.
§ 2 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes übermittelt alle verfügbaren Auskünfte binnen der Frist und nach den Modalitäten, die durch den Ausführung von Artikel 46bis §
Weigerung der Datenmitteilung wird mit einer Geldbuße von sechsundzwanzig bis zu zehntausend EUR geahndet.
§ 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 of Strafgesetzbuches geahndet."
Art. 21 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Article 464/14 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung, einem Polizeidienst die Genehmigung erteilen, eine Observation durchzuführen.
§ 2 - Eine Observation ist möglich:
1. wenn die anderen gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen und
2. wen die Vollstreckungshandlung ausschließlich angewandt wird zur Vollstreckung einer formll rechtskräftig geworden Verurteilung zur Zahlwerung von Egniinziehungsbeträgen, Geldbußen und Gerichtskosten, nachdem der Verurteilte einer Straftat
§ 3 - Die Genehmigung zur Observation erfolgt schriftlich und enthält folgende Angaben:
1. die Angaben der formll rechtskräftig geworden gerichtlichen Entscheidung, aus denen hervorgeht, dass der Verurteilte zur Zahlung von Einziegnihungsbeträgen, Geldbußen und Gerichtskosten verpflichtet ist, nachdem er einer Straftat
2. die Gründe, warum die anderen gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen,
3. den Namen oder, falls dieser nicht bekannt ist, eine möglichst genaue Beschreibung der observierten Person beziehungsweise Personen sowie der § 1 erwähnten Sachen, Orte oder Geschehnisse,
4. die Art und Weise, wie die Observation durchgeführt wird,
5. den Zeitraum, in dem die Observation durchgeführt werden kann und der nicht länger sein darf als drei Monate ab dem Datum der Genehmigung.
§ 4 - Im Dringlichkeitsfall kann die Genehmigung zur Observation mündlich erteilt werden. Diese Genehmigung muss so schnell wie möglich in der in § 3 vorgesehenen Form bestätigt werden.
§ 5 - Der SVE-Magistrat kann seine Genehmigung zur Observation unter Angabe von Gründen jederzeit ändern, ergänzen oder verlängern. Er kann seine Genehmigung jederzeit zurückziehen. Er prüft bei jeder Änderung, Ergänzung oder Verlängerung seiner Genehmigung, ob die in § 2 erwähnten Bedingungen noch immer erfüllt sind, und handelt dabei gemäß § 3 Nr. 1, 2, 3 und 5.
§ 6 - Der Polizeibeamte, der mit der operativen Leitung der Durchführung der Observation beauftragt ist, erstattet dem SVE-Magistrat vollständigen und wahrheitsgetreuen schriftlichen Bericht über die Durchführung der Observationen. Er sendet diese Berichte, die vertraulich sind, unmittelbar diesem Magistrat zu.
§ 7 - Der in § 6 erwähnte Polizeibeamte erstellt ein Protokoll über die Durchführung der Observation, erwähnt darin jedoch keine Elemente, die verwendeten polizeilichen Untersuchungstechniken oder die Gewährleistung der Sicherheit und der Anonymit Diese Elemente werden ausschließlich in dem in § 6 erwähnten schriftlichen Bericht aufgeführt.
In einem Protokoll wird auf die Genehmigung zur Observation verwiesen und es werden darin die in § 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Angaben vermerkt. Der Magistrat bestätigt durch eine schriftliche Entscheidung das Vorhandensein der von ihm erteilten Genehmigung zur Observation.
Die erstellten Protokolle und die in Absatz 2 erwähnte Entscheidung werden spätestens bei Beendigung der Observation der Akte der SVE beigefügt.
§ 8 - Der SVE-Magistrat bewahrt eine getrennte und vertrauliche Akte auf, die folgende Schriftstücke enthält:
1. die Genehmigung zur Observation und die Entscheidungen zur Änderung, Ergänzung oder Verlängerung,
2. die Erlaubnis zur Begehung von Straftaten gemäß Artikel 464/15,
3. die vertraulichen Berichte, die vom Polizeibeamten, der mit der operativen Leitung der Durchführung der Observation beauftragt ist, erstellt werden.
Der SVE-Magistrat und die zuständige Staatsanwaltschaft haben als Einzige Zugang zu dieser getrennten und vertraulichen Akte, unbeschadet des in Artikel 464/18 erwähnten Rechts der Anklagekammer auf Einsichtnahme. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis."
Art. 22 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/15 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 ist es den Polizeibeamten, die mit der Durchführung einer Observation beauftragt sind, verboten, im Rahmen ihres Auftrags Straftaten zu begehen.
§ 2 - Straffrei bleiben Polizeibeamte, die im Rahmen ihres Auftrags und im Hinblick auf dessen Gelingen absolut notwendige Straftaten mit ausdrücklicher Zustimmung des SVE-Magistrats begehen.
Der Magistrat, der unter Einhaltung der Bestimmungen bezüglich der SVE die Zustimmung erteilt, bleibt straffrei.
Die Polizeibeamten teilen dem SVE-Magistrat die in Absatz 1 erwähnten Straftaten, die sie zu begehen beabsichtigen, vor Durchführung der Observation schriftlich mit.
Wenn diese Mitteilung nicht vorab hat erfolgen können, informieren die Polizeibeamten den SVE-Magistrat unverzüglich über die Straftaten, die sie begangen haben, und bestätigen dies anschließend schriftlich."
Art. 23 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/16 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder die zuständige Staatsanwaltschaft kann unter Rückgriff auf Informanten alle nützlichen Auskünfte über das Vermögen, in das eine Verurteilung zur Zahlung eines Einziehungsbetrags
Beim Rückgriff auf Informanten im Sinne des vorliegenden Artikels handelt es sich um den von einem Polizeibeamten, "Kontaktbeamter" genannt, unterhaltenen regelmäßigen Kontakt zu einer Person, "Informant" genannt, von der vermutet wird
§ 2 - Der lokale Verwalter der Informanten teilt dem SVE-Magistrat in einem vertraulichen Bericht, so bald wie möglich, spontan und unmittelbar alle für die SVE nützlichen Auskünfte mit.
Der SVE-Magistrat bewahrt die mitgeteilten Auskünfte in einer getrennten und vertraulichen Akte auf. Der SVE-Magistrat und die zuständige Staatsanwaltschaft haben als Einzige Zugang zu dieser getrennten und vertraulichen Akte, unbeschadet des in Artikel 464/18 erwähnten Rechts der Anklagekammer auf Einsichtnahme. Der Inhalt dieser Akte fällt unter das Berufsgeheimnis.
Der SVE-Magistrat entscheidet je nach der Bedeutung der gelieferten Informationen und unter Berücksichtigung der Sicherheit des Informanten, ob darüber ein Protokoll erstellt wird.
§ 3 - Die Organisation des in Artikel 47decies § 2 bis 6 Absatz 2 vorgesehenen Rückgriffs auf Informanten ist auf den in § 1 erwähnten Rückgriff auf Informanten entsprechend anwendbar."
Art. 24 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 464/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/17 - Der SVE-Magistrat sorgt dafür, dass die Durchführung der Observationen und des Rückgriffs auf Informanten durch die Polizeidienste im Rahmen dieser Ermittlung ständig kontrolliert wird."
Art. 25 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Spezifische Vollstreckungshandlungen" eingefügt.
Art. 26 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 25, wird ein Artikel 464/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/19 - Der SVE-Magistrat kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung Ermittlungshandlungen, die im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung in die ausschließliche Zuständigkeit des Untersuchungsrichters fallen, als Vollstreckungshandlung ausführen
Die Ausübung der Befugnis, wie erwähnt in Absatz 1, ist jedoch auf die im vorliegenden Unterabschnitt festgelegten Vollstreckungshandlungen beschränkt."
Art. 27 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/22 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/22 - Der SVE-Magistrat kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung an einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort eine Haussuchung durchführen oder vom angeforderten Polizeidienst durchführen lassen, um die in den Artikeln 464/29
Eine Haussuchung darf weder vor fünf Uhr morgens noch nach neun Uhr abends durchgeführt werden."
Art. 28 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/23 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/23 - Der SVE-Magistrat kann die Suche, die er in einem Datenverarbeitungssystem oder einem Teil davon durchführt oder von einem angeforderten Polizeidienst durchführen lässt, auf ein Datenverarbeitungssystem oder einvon
1. wenn diese Ausweitung notwendig ist, um die in Artikel 464/29 § 2 erwähnten Auskünfte zu sammeln und
2. wenn andere Maßnahmen zur Sammlung dieser Auskünfte unverhältnismäßig wären oder das Risiko besteht, dass diese Auskünfte ohne diese Ausweitung verloren gehen."
Art. 29 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/24 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/24 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann Personen, von denen er vermutet, dass sie eine besondere Kenntnis haben vom Datenverarbeitungssystem, das Gegenstand der Suche ist, oder von den Diensten, die es ermöglichen
§ 2 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann jeder geeigneten Person die Anordnung erteilen, das Datenverarbeitungssystem selber zu bedienen oder die sachdienlichen Daten, die von diesem System gespeichert, verarbeitet oder übermittelt Diese Personen sind verpflichtet, dieser Anordnung Folge zu leisten, sofern es ihnen möglich ist.
§ 3 - Wer sich weigert, die in den Paragraphen 1 und 2 angeordnete Mitwirkung zu gewähren, oder wer die Suche im Datenverarbeitungssystem behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von sechsund
§ 4 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 of Strafgesetzbuches geahndet."
Art. 30 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/25 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/25 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann, indem er die Mitwirkung eines Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordert, Folgendes vornehmen lassen:
1. die Erfassung der Verbindungsdaten von elektronischen Kommunikationsmitteln, von denen Anrufe ausgehen oder ausgingen beziehungsweise an die Anrufe gerichtet sind oder waren,
2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten.
In den in Absatz 1 erwähnten Fällen werden für jedes elektronische Kommunikationsmittel, für das die Verbindungsdaten erfasst werden oder die Herkunft oder Bestimmung der elektronischen Nachricht lokalisiert wird, Tag, Uhrzetig
Der SVE-Magistrat gibt in seiner Entscheidung die Dauer der Maßnahme an, die, was die zukünftigen elektronischen Kommunikationsdaten betrifft, nicht länger als zwei Monate ab der Anordnung betragen darf, unbeschadet einer Erneuerung.
§ 2 - Jeder Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes und jeder Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes übermittelt die angeforderten Informationen binnen der Frist und nach den Modalitäten, die durch den in Ausführung von Artikel 88bis § 2 Absat
Wer die technische Mitwirkung bei den in vorliegendem Artikel erwähnten Anforderungen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR bestraft.
§ 3 - Jede Person, die aufgrund ihres Amtes Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder dabei ihre Mitwirkung gewährt, unterliegt der Schweigepflicht.
Jegliche Verletzung der Schweigepflicht wird gemäß Artikel 458 of Strafgesetzbuches geahndet."
Art. 31 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/26 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/26 - § 1 - Der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst kann Privatgespräche oder private elektronische Nachrichten während ihrer Übermittlung abhören, von ihnen Kenntnis nehmen und sie aufzeichnen.
Um es zu ermöglichen, Privatgespräche oder private elektronische Nachrichten anhand technischer Mittel direkt abzuhören, von ihnen Kenntnis zu nehmen und sie aufzuzeichnen, kann der SVE-Magistrat oder der angeforderhnder
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Überwachungsmaßnahme kann angeordnet werden:
1. wen sie ausschließlich angewandt wird im Hinblick auf die Vollstreckung einer formll rechtskräftig geworden Verurteilung zur Zahlung von Einziehungsbeträgen, Geld Artbußen und der Gerichtskosten, die ausgesprochen worden ist
2. wenn die anderen gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Überwachungsmaßnahme kann nur entweder gegenüber dem Verurteilten oder gegenüber Kommunikationsmitteln oder Telekommunikationsmitteln, die regelmäßig von diesem Verurteilten werden, oder gegenüber Orten Sie kann auch gegenüber dem in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten oder gegenüber Personen angeordnet werden, von denen vermutet wird, dass sie in regelmäßigem Kontakt zum Verurteilten oder zu dem in Artikel 464/1 § 3 erwähnten
Die Maßnahme darf sich nur dann auf zu Berufszwecken benutzte Räumlichkeiten, den Wohnort oder Kommunikations- oder Telekommunwermittel eines Rechtsanwalts oder Arztes beziehen
Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, ohne dass - je nach Fall - der Präsident der Rechtsanwaltskammer oder der Vertreter der provinzialen Ärztekammer davon in Kenntnis gesetzt worden ist. Dieselben Personen werden vom Magistrat, der die Ermittlung durchführt, darüber in Kenntnis gesetzt, welche der aufgefangenen Gespräche oder Fernmeldeverbindungen unter das Berufsgeheimnis fallen undicht nicht in dem in § 7 erwähnten Protokollest
§ 4 - In der mit Gründen versehenen Entscheidung des SVE-Magistrats, durch die der Genehmigungsantrag an den Strafvollstreckungsrichter gerichtet wird, wird Folgendes angeben:
1. die Identität des Verurteilten und gegebenenfalls des in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten,
2. die Angaben der formll rechtskräftig geworden Entscheidung, aus denen hervorgeht, dass die SVE sich auf die Vollstreck einer Verurteilung zur Zahlung von Einziehung Artbeträgen, Geldbußen und Gerichtskosten bezieht
3. der ausstehende Restbetrag der Verurteilung zur Zahlung des Einziehungsbetrags, der Geldbuße und der Gerichtskosten,
4. die Gründe, warum die gewöhnlichen Vollstreckungshandlungen nicht ausgereicht haben oder nach vernünftigem Ermessen nicht ausreichen können, um das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen,
5. die Identität der zu überwachenden Person, das zu überwachende Kommunikations- oder elektronische Kommunikationsmittel oder der zu überwachende Ort,
6. der vorgeschlagene Zeitraum, während dessen die Überwachung ausgeübt werden kann und der nicht länger als einen Monat ab dem Datum der Unterzeichnung der aufgrund von Artikel 464/20 erteilten Genehmigung dauern darf.
§ 5 - Der SVE-Magistrat kann - mit der Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters - die Dauer der Überwachungsmaßnahme einmal oder mehrmals um eine neue Frist, die jedes Mal nicht mehr als einen Monat betragen darf, verlängern
Bei Ablauf der Höchstdauer kann die Durchführung der Überwachungsmaßnahme mit der Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erneuert werden, sofern neue Umstände vorhanden sind, und zwar für jeweils einen Monat und insgesamt
§ 6 - Der SVE-Magistrat oder der Polizeibeamte, der mit der operativen Leitung der Durchführung der Überwachungsmaßnahme beauftragt ist, ergreift die in Artikel 90quater §§ 2 und 4 vorgesehenen Maßnahmen, wen sie für die Durchf Die in Artikel 90quater § 2 Absatz 2 und 3 und § 4 Absatz 3 und 4 vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen sind auf Personen anwendbar, die die Mitwirkungs- und Schweigepflicht verletzen.
§ 7 - Der mit der Durchführung der Überwachungsmaßnahme beauftragte Polizeidienst übernimmt Folgendes:
1. unter der Aufsicht des SVE-Magistrats die Teile der Aufzeichnungen, die für die SVE als relevant erachtete Auskünfte über die Vermögenslage des Verurteilten und des in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten enthalten, auszuwählen und niederzusch
2. die relevanten Auskünfte in die Sprache, in der die SVE durchgeführt wird, zu übersetzen oder übersetzen zu lassen, nachdem er vom SVE-Magistrat die Erlaubnis dazu erhalten hat,
3. die Aufzeichnungen zusammen mit den Niederschriften, den Übersetzungen und den gemachten Notizen in versiegeltem Umschlag beim Sekretariat der Staatsanwaltschaft, die die SVE durchführt, zu hinterlegen,
4. die Aufzeichnungen, die ausgewählten Niederschriften und die Übersetzungen zu vernichten oder vernichten zu lassen, nachdem er vom SVE-Magistrat die Erlaubnis dazu erhalten hat.
Der angeforderte Polizeidienst erstellt ein Protokoll, in dem er über die Durchführung der Überwachungsmaßnahme und der in Absatz 1 erwähnten Aufträge Bericht erstattet, und sendet es dem SVE-Magistrat zu.
Gespräche oder elektronische Nachrichten, die unter das Berufsgeheimnis oder das journalistische Quelngeheimnis fallen, werden nicht in dem Protokoll festgehalten, das infolge des in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Auftrags erstellt wird.
Der angeforderte Polizeidienst ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Integrität und die Vertraulichkeit der aufgezeneten, niedergeschriebenen und übersetzten Gespräche beziehungsweise elektronischen Nachrichten zu gewährle
§ 8 - Das Sekretariat der Staatsanwaltschaft, die die SVE durchführt, sorgt für die Aufbewahrung der gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 hinterlegten Gegenstände und Urkunden.
Der SVE-Magistrat ergreift gemäß dem in Ausführung von Artikel 90septies Absatz 5 ergangenen Königlichen Erlass alle notwendigen Maßnahmen, um die Integrität und die Vertraulichkeit der hinterlegten Aufzeichnungen, Niederschriften un
Der SVE-Magistrat befindet gemäß Artikel 464/1 § 5 über den Zugriff auf die Gegenstände beziehungsweise die Einsichtnahme in die Urkunden, die vom Verurteilten, von dem in Artikel 464/1 § word 3 erwähnten Dritten oder von jeglichem anderen
Der SVE-Magistrat ordnet spätestens bei Abschluss der SVE die Vernichtung der hinterlegten Gegenstände und Urkunden an, die nicht zur Verwertung im Rahmen der SVE bestimmt sind oder nicht für die in Artikel 464/1 § 6 erwähnten Zwecke zu gebraen
Art. 32 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/27 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/27 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Ermittlung durchführt, kann einem Polizeidienst die Genehmigung erteilen, eine Observation in Bezug auf eine Wohnung oder einen eigen von dieser Wohnung umschlossenen zugehörigen Teil imel Si
§ 2 - Die inhaltlichen und formalen Bedingungen sowie die Durchführungsmodalitäten, die in Artikel 464/14 vorgesehen sind, und der in Artikel 464/15 erwähnte Entschuldigungsgrund sind auf die in § 1 erwähnte Observation anwendbar.
Der Magistrat gibt in seiner Genehmigung zur Observation die Address oder eine möglichst genaue Lokalisierung der in § 1 erwähnten Wohnung an, auf die sich die Observation bezieht."
Art. 33 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 464/28 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/28 - Wenn während der SVE schwerwiegende Indizien dafür bestehen, dass der Verurteilte oder der in Artikel 464/1 § 3 erwähnte Dritte als juristische Person sein Vermögen der Vollstreckung der Verurteilung zu einer Einziehung, zu einer Geldbuße oder zu den Gerichtskosten in dieses Vermögen entziehen will, kann der SVE-Magistrat, wen besondere Umstänh
1. die Aussetzung des Verfahrens zur Auflösung oder Liquidation der juristischen Person,
2. das Verbot spezifischer vermögensrechtlicher Transaktionen, die zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen könnten,
3. die Einzahlung einer Kaution, deren Betrag er bestimmt, auf das Konto des ZOSE zwecks Gewährleistung der Einhaltung der von ihm angeordneten Maßnahmen.
Wenn die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen sich auf unbewegliche Güter beziehen, wird gemäß Artikel 464/33 vorgegangen.
Die juristische Person kann gemäß Artikel 464/3 die Aufhebung der Maßnahme beantragen."
Art. 34 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Beschlagnahme zwecks Gewährleistung der Strafvollstreckung" eingefügt.
Art. 35 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 34, wird ein Artikel 464/29 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/29 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung jegliche Beschlagnahmen, die dazu beitragen können, das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen, durchführen oder vom angeforderten Polize
Jeder Polizeibeamte kann von Amts wegen die Beschlagnahme der in § 2 erwähnten beweglichen Güter und Dokumente vornehmen, die dazu beitragen können, das in Artikel 464/1 § 1 festgelegte Ziel der SVE zu erreichen.
§ 2 - Beschlagnahmt werden können:
1. alle beweglichen und unbeweglichen, körperlichen oder unkörperlichen Güter des Vermögens des Verurteilten, in die vollstreckbare Verurteilung zur Zahlung eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten vollstreckt werden kann
2. alle Datenträger - im Original oder als Kopie -, die sich beim Verurteilten oder bei Dritten befinden und Informationen über die vermögensrechtlichen Transaktionen, die der Verurteilte getätigt hat, und über die Zusammenstellung und den Standort seinthales Vermögens
§ 3 - Die laut den Artikeln 1408 bis 1412bis des Gerichtsgesetzbuches oder den Sondergesetzen unpfändbaren Güter dürfen auf keinen Fall beschlagnahmt werden.
Datenträger, die Informationen enthalten, die unter das Berufsgeheimnis fallen, können nicht beschlagnahmt werden."
Art. 36 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/30 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/30 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann die in Artikel 464/29 § 2 Nr. 1 erwähnten Güter, die nicht dem Verurteilten gehören, unter folgenden Bedingungen beschlagnahmen:
1. Es gibt ausreichend schwerwiegende und konkrete Indizien dafür, dass der Verurteilte dem Dritten - noch bevor die Verurteilung formll rechtskräftig geworden ist - das Gut übertragen hat mit dem offensichtlichen Ziel, die Beitreibung des Ein
2. Der Dritte wusste oder musste nach vernünftigem Ermessen wissen, dass das Gut ihm vom Verurteilten direkt oder indirekt übertragen worden ist, um es der Vollstreckung einer vollstreckbaren oder möglichen Verurteilung zut
Der Magistrat vermerkt in seiner Entscheidung die schwerwiegenden und konkreten Indizien, aus denen hervorgeht, dass der Verurteilte das Gut der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße und der Gerichtskosten entziehen Diese Angaben werden im Protokoll aufgenommen, das bei der Beschlagnahme erstellt wird.
§ 2 - Die laut den Artikeln 1408 bis 1412bis des Gerichtsgesetzbuches oder den Sondergesetzen unpfändbaren Güter dürfen auf keinen Fall beschlagnahmt werden."
Art. 37 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/31 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/31 - § 1 - Falls Beschlagnahme auf der Grundlage der Artikel 464/29, 464/30 und 464/32 erfolgt, erstellt der beschlagnahmende SVE-Magistrat oder der beschlagnahmende Polizeidienst ein Protokoll, in dem die beschlagnahmten
§ 2 - Das Protokoll wird dem Beschlagnahmten, der davon kostenfrei eine Kopie erhalten kann, zur Unterschrift vorgelegt. Wen der Beschlagnahmte sich weigert, das Protokoll zu unterzeichnen und/oder eine Kopie davon entgegenzunehmen, oder nicht erreicht werden kann, vermerkt der SVE-Magistrat oder der Polizeibeamte dies auf dem Original unvond Wenn die Kopie nicht unmittelbar ausgehändigt wird, wird sie binnen achtundvierzig Stunden versandt.
Die Kopie des Protokolls enthält:
1. den Hinweis, dass der Beschlagnahmte sich der beschlagnahmten Güter nicht mehr entäußern darf und andernfalls Artikel 507 des Strafgesetzbuches angewandt wird,
2. die Aktenzeichen der Sache,
3. den Text von Artikel 507 Absatz 1 of Strafgesetzbuches. "
Art. 38 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/32 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/32 - Wenn in Artikel 464/29 § 2 Nr. 2 erwähnte Informationen in einem Datenverarbeitungssystem gespeichert sind, die Beschlagnahme des Datenträgers aber nicht angebracht ist, werden diese Daten sowie die Daten, die notwendig sind, um diese verstehen zu können, auf Träh kopihert Im Dringlichkeitsfall oder aus technischen Gründen können Datenträger verwendet werden, die Personen zur Verfügung stehen, die berechtigt sind, das Datenverarbeitungssystem zu benutzen."
Art. 39 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/33 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/33 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann unbewegliche Güter, die eine Sache im Sinne von Artikel 464/29 § 2 Nr. 1 darstellen, beschlagnahmen lassen.
§ 2 - Die Beschlagnahme erfolgt auf Antrag des SVE-Magistrats durch ein Protokoll, das dieser SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst dem Eigentümer zustellt. Gegebenenfalls wird das Beschlagnahmeprotokoll dem bloßen Eigentümer, dem Nießbraucher, dem Erbpächter, dem Erbbauberechtigten und gegebenenfalls dem Mieter zugestellt.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält das Beschlagnahmeprotokoll:
1. eine Kopie des Antrags des SVE-Magistrats,
2. die Identität des Beschlagnahmten unter Angabe seines Namens und Vornamens, seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, seines Wohnortes sowie des Geburtsdatums und Geburtsorts, wen es sich um eine natürliche hand
3. eine Beschreibung des unbeweglichen Gutes, das beschlagnahmt wird, gemäß der in Artikel 141 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgeschriebenen Weise,
4. einen Auszug aus der Katastermutterrolle, der weniger als drei Monate alt ist,
5. den Text des vorliegenden Artikels und von Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches.
§ 3 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Handlung der Beschlagnahme legt der SVE-Magistrat oder der angeforderte Polizeidienst dem Hypothekenamt des Orts, in dem die Güter gelegen sind, das Beschlagnahmeprotokoll zur Übertragung vor.
Der Hypothekenbewahrer nimmt, zur Vermeidung eines Schadenersatzes, die Übertragung spätestens binnen acht Tagen nach Abgabe des vorerwähnten Beschlagnahmeprotokolls vor. Als Datum der Übertragung gilt jedoch der Tag der Abgabe dieses Protokolls.
Kann der Hypothekenbewahrer die Übertragung des Beschlagnahmeprotokolls nicht zu dem Zeitpunkt, wo sie beantragt wird, vornehmen, vermerkt er auf den ihm überlassenen Originalprotokollen Tag und Uhrzeit, wo sie ihm abgeben
§ 4 - Die Beschlagnahme beeinträchtigt nicht die Ausübung des Rechts des Eigentümers oder jeder anderen berechtigten Person, das beschlagnahmte unbewegliche Gut mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters weiter zu benutzen.
§ 5 - Die Zivilfrüchte, die das unbewegliche Gut während der Dauer der Beschlagnahme hervorbringt, sind in der Beschlagnahme einbegriffen, vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des SVE-Magistrats.
Der SVE-Magistrat kann das ZOSE darum ersuchen, die Früchte eines unbeweglichen Gutes zu vereinnahmen. Wenn die Beschlagnahme von einem Magistrat des ZOSE ausgeht, kann er von Amts wegen entscheiden, diese Früchte zu vereinnahmen. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 464/36 kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Das ZOSE setzt den Schuldner und den Gläubiger dieser Einkünfte per Einschreibebrief oder durch Aushändigung eines Protokolls über die in Absatz 2 erwähnte Entscheidung in Kenntnis. Die Notifizierung enthält den Text des vorliegenden Artikels und den von Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches.
Ab dem Erhalt der Notifizierung sind alle während der Beschlagnahme fällig werdenden Zivilfrüchte von Amts wegen Gegenstand der Beschlagnahme.
Der Schuldner und der Gläubiger dürfen sich der Geldsummen, die in der Beschlagnahme einbegriffen sind, nicht mehr anders als auf die in Absatz 6 erwähnte Weise entäußern, andernfalls wird Artikel 507 des Strafgesetzbuches angewandt.
Zahlungen, die der Schuldner der Einkünfte vornimmt, haben nur dann befreiende Wirkung, wenn sie an das ZOSE erfolgen. Zahlungen an den Gläubiger, die nach ordnungsmäßiger Notifizierung der in Absatz 2 erwähnten Entscheidung erfolgen, sind dem Staat gegenüber nicht wirksam.
§ 6 - Eine Immobiliarsicherungspfändung gilt während drei Jahren ab dem Datum ihrer Übertragung, vorbehaltlich einer Erneuerung gemäß § 7. Bei Ablauf dieser Frist hört die Pfändung von Rechts wegen auf, wirksam zu sein, und wird sie in den hypothekarischen Bescheinigungen nicht mehr vermerkt.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird während des Verfahrens zur Veräußerung des unbeweglichen Gutes ab Erhalt der Genehmigung zur Veräußerung durch das ZOSE oder ab dem Datum der Entscheidung zur Veräußerung durch den Magistrat
Auf Antrag des Direktors des ZOSE vermerkt der Hypothekenbewahrer die definitive Entscheidung zur Veräußerung des unbeweglichen Gutes kurzgefasst am Rande der übertragenen Pfändungsurkunde.
§ 7 - Der SVE-Magistrat kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer die Erneuerung der Pfändung anordnen.
Die Entscheidung des Magistrats wird den in § 2 Absatz 1 erwähnten Personen entweder vom Magistrat selber oder vom angeforderten Polizeidienst anhand eines Protokolls notifiziert. Das Notifizierungsprotokoll enthält die in § 2 Absatz 2 aufgeführten Angaben.
Die Erneuerung der Übertragung erfolgt, indem dem Hypothekenbewahrer ein vom SVE-Magistrat oder vom angeforderten Polizeidienst unterzeichnetes Protokoll, das die genaue Angabe der zu erneuernden Übertragung enthält, zusammen mit einer Ko
Die Erneuerung ist drei Jahre gültig. Die neue Frist läuft ab dem Tag der Erneuerung der Übertragung.
§ 8 - Im Falle einer Aufhebung der Pfändung wird den in § 2 Absatz 1 erwähnten Personen und dem zuständigen Hypothekenbewahrer eine Kopie der Entscheidung des SVE-Magistrats oder gegebenenfalls der gerichtlichen
Der Hypothekenbewahrer nimmt auf dieser Grundlage die Streichung der Übertragung des Protokolls vor. Nach der Streichung wird die Pfändung in den hypothekarischen Bescheinigungen nicht mehr vermerkt."
Art. 40 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/34 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/34 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann die Geldsummen beziehungsweise die Sachen, die der Drittbeschlagnahmte dem Verurteilten oder dem in Artikel 464/1 § 3 erwähnten Dritten, zu dessen Lasten die Beschlagnahme erfolgt, zahlen beziehungsweise überge
Gegenstand der Beschlagnahme sind von Rechts wegen:
1. die Zinsen, die dem Inhaber der Forderung nach der Beschlagnahme geschuldet werden,
2. alle nach der Beschlagnahme fälligen Raten einer Forderung in Bezug auf regelmäßige Einkünfte.
§ 2 - Die Beschlagnahme einer Forderung, mit Ausnahme der Beschlagnahme von Orderpapieren oder Inhaberpapieren, erfolgt durch die schriftliche Notifizierung der Beschlagnahmeentscheidung an den Beschlagnahmten und an den Drittbeschlagnahmten.
Der SVE-Magistrat oder der Polizeibeamte informiert über die Entscheidung:
1. compensation er die Entscheidung per Fax oder per Einschreibesendung zusendet oder
2. indem er eine kostenlose Kopie des vom Polizeibeamten erstellten Beschlagnahmeprotokolls ausstellt.
Die Notifizierung enthält die Aktenzeichen der Sache sowie den Text des vorliegenden Artikels und den von Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Die an den Drittbeschlagnahmten gerichtetete Notifizierung enthält außerdem den Text von Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches.
§ 3 - Ab Erhalt der Notifizierung darf der Drittbeschlagnahmte sich der beschlagnahmten Summen oder Sachen nicht mehr entäußern, andernfalls wird Artikel 507 Absatz 1 des Strafgesetzbuches angewandt.
Der SVE-Magistrat kann dem Drittbeschlagnahmten die Anordnung erteilen, die beschlagnahmten Geldsummen an das ZOSE zu übertragen.
§ 4 - Der Drittbeschlagnahmte hat ein Anrecht auf Rückzahlung der Meldekosten. Der König legt den Höchstbetrag dieser Rückzahlung fest."
Art. 41 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/35 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/35 - § 1 - Die beschlagnahmten beweglichen Güter werden bei der Kanzlei des Gerichts oder des Gerichtshofes, bei dem der SVE-Magistrat sein Amt ausübt, hinterlegt.
Die Kanzlei bewahrt die beschlagnahmten Güter auf und trägt sie in ein zu diesem Zweck geführtes Register ein.
§ 2 - In Abweichung von § 1 kann der SVE-Magistrat die Aufbewahrung in Natur des beschlagnahmten beweglichen Guts beenden und es dem Beschlagnahmten gegen Zahlung einer Geldsumme, deren Höhe er bestimmt, zurückgeben.
Wenn der Beschlagnahmte darin einwilligt, tritt die gezahlte Geldsumme von Rechts wegen an die Stelle des zurückgebenen beschlagnahmten Guts.
§ 3 - In Abweichung von § 1 werden die beschlagnahmten Geldsummen auf das Konto eingezahlt, das das ZOSE bei einem Finanzinstitut eröffnet hat.
Sobald dieses Konto kreditiert worden ist, steht das ZOSE für die Aufbewahrung der ihm anvertrauten Geldsummen ein.
§ 4 - In Abweichung von § 1 kann der SVE-Magistrat das ZOSE darum ersuchen, für die Verwaltung der bei einem Finanzinstitut beschlagnahmten Wertpapiere oder Geldsummen sowie der anderen Vermögenswerte, für die eine besondere Verwaltung erzuinhen is
Wenn ein Magistrat des ZOSE die SVE durchführt, kann er von Amts wegen entscheiden, die Verwaltung der beschlagnahmten Wertpapiere, Geldsummen oder Vermögenswerte zu übernehmen.
Das ZOSE kann die beschlagnahmten Wertpapiere und Vermögenswerte einem von ihm bestellten Beauftragten oder Verwalter anvertrauen.
Der SVE-Magistrat realisiert die vom ZOSE verwalteten Wertpapiere und anderen Vermögenswerte gemäß Artikel 464/37. "
Art. 42 - In denselben Unterabschnitt 3 wird ein Artikel 464/37 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/37 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann dem ZOSE die Genehmigung erteilen, die beschlagnahmten Güter zu veräußern, um die geschuldeten Einziehungsbeträge, Geldbußen und Gerichtskosten zu begleichen.
Wenn ein Magistrat des ZOSE die SVE durchführt, kann er von Amts wegen die Veräußerung mit dem gleichen Ziel anordnen.
§ 2 - Das ZOSE bestellt in Absprache mit dem zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße oder der Gerichtskosten beauftragt ist, einen Beauftragten
Die beschlagnahmten Güter dürfen nicht zu einem geringeren Preis als dem, der vom ZOSE und von seinem Beauftragten in gegenseitiger Absprache bestimmt wurde, verkauft werden.
Das Verfahren für den Verkauf der Güter verläuft gemäß den Bestimmungen, die auf die Veräußerung von Vermögensteilen im Rahmen der Ermittlung anwendbar sind.
§ 3 - Wenn die Entscheidung zur Veräußerung ein unbewegliches Gut betrifft, gehen durch die Zuschlagserteilung die Rechte der eingetragenen Gläubiger des Veurteilten auf den erzielten Preis über, vorbehaltlich der Anwendung März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen.
§ 4 - Der bestellte Beauftragte sorgt gemäß den Bestimmungen von Teil V des Gerichtsgesetzbuches für die verhältnisgleiche Verteilung oder Rangordnung."
Art. 43 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Kosten der Ermittlung" eingefügt.
Art. 44 - In Abschnitt 5, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 464/39 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/39 - Die Kosten der SVE umfassen alle Kosten, die durch die Anwendung der gewöhnlichen und spezifischen Vollstreckungshandlungen verursacht werden, mit Ausnahme der Personal- und Betriebskosten, die mit dem Auftreten der betreffenden
Die Kosten gehen zu Lasten des Verurteilten, dem gegenüber die Vollstreckung der Einziehung oder die Beitreibung der Geldbuße oder der Gerichtskosten gefordert wird. Kosten, die durch unrechtmäßige Vollstreckungshandlungen verursacht werden und Kosten, die offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates.
Wenn für die in Absatz 1 erwähnten Vollstreckungshandlungen eine Entschädigung gezahlt werden muss, sind die durch die Regelung über die Gerichtskosten in Strafsachen festgelegten Tarife anwendbar."
Art. 45 - In dasselbe Kapitel Ibis wird ein Abschnitt 6 mit der Überschrift "Abschluss der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung" eingefügt.
Art. 46 - In Abschnitt 6, eingefügt durch Artikel 45, wird ein Artikel 464/41 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/41 - § 1 - Die SVE wird beendet:
1. wenn der Verurteilte seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist,
2. wenn die Verurteilung erloschen ist.
§ 2 - Wenn der SVE-Magistrat urteilt, dass die Ermittlung abgeschlossen werden muss, bringt er dem zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der
§ 3 - Spätestens einen Monat nach Abschluss der SVE ersucht der Magistrat, der sie durchgeführt hat, entweder - je nach Fall - das Sekretariat der zuständigen Artatsanwaltschaft oder das ZOSE darum, jegliche
KAPITEL 3 - Erweiterte Beschlagnahme durch Äquivalent
Art. 47 - Artikel 35ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 35ter - § 1 - Wenn schwerwiegende und konkrete Indizien vorliegen, dass der Verdächtige einen Vermögensvorteil im Sinne der Artikel 42 Nr. 3 oder 43quater § 2 des Strafgesetzbuches erlangt hat und dass die Sachen, die diesen Vermögensvorteil repräsentieren, als solche nicht oder nicht mehr im Vermögen des Verdächtigen, der sich in Belgien befindet, wiedergefunden Die Staatsanwaltschaft gibt in ihrer Entscheidung die Veranschlagung dieses Betrags an und erwähnt die schwerwiegenden und konkreten Indizien, die die Beschlagnahme rechtfertigen. Diese Angaben werden im Protokoll aufgenommen, das bei der Beschlagnahme erstellt wird.
§ 2 - Die laut den Artikeln 1408 bis 1412bis des Gerichtsgesetzbuches oder den Sondergesetzen unpfändbaren Güter dürfen auf keinen Fall beschlagnahmt werden.
§ 3 - Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes oder einer Forderung wird gemäß den in den Artikeln 35bis und 37 vorgesehenen Formalitäten vorgegangen.
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft kann andere Güter als die Vermögensvorteile, die Dritten gehören, unter folgenden Bedingungen beschlagnahmen:
1. Es gibt ausreichend schwerwiegende und konkrete Indizien dafür, dass der Verdächtige dem Dritten das Gut übertragen hat oder es ihm finanziell ermöglicht hat, das Gut zu erwerben, mit dem offensichtlichen Ziel, die Voinderh
2. Der Dritte wusste oder musste nach vernünftigem Ermessen wissen, dass das Gut ihm vom Verdächtigen direkt oder indirekt übertragen worden ist oder dass er es mit der finanziellen Hilfe des Verdächtigen hat erwern kcht
Die Staatsanwaltschaft vermerkt in ihrer Entscheidung die schwerwiegenden und konkreten Indizien, aus denen hervorgeht, dass der Verdächtige das Gut der Vollstreck einer eventuellen Sondereinziehung entziehen will, sowie die Informationen Diese Angaben werden im Protokoll aufgenommen, das bei der Beschlagnahme erstellt wird."
KAPITEL 4 - Verjährung der Einziehungsstrafe
Art. 48 - Artikel 94 of Strafgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 9. April 1930, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 94 - Geldbußen verjähren nach Ablauf der in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Fristen, je nachdem, ob sie wegen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen ausgesprochen worden sind.
Sondereinziehungsstrafen verjähren nach Ablauf der in den vorhergehenden Artikeln festgelegten Fristen, je nachdem, ob sie wegen Übertretungen oder Verbrechen ausgesprochen worden sind.
Sondereinziehungsstrafen, die wegen Vergehen ausgesprochen worden sind, verjähren nach Ablauf von zehn Jahren ab den in Artikel 92 festgelegten Zeitpunkten."
Art. 49 - Artikel 97 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 97 - § 1 - Die Verjährung der Einziehungsstrafe wird gehemmt, wenn das Gesetz es vorsieht oder wen ein gesetzliches Hindernis besteht, das die sofortige Vollstreckung der Strafe verhindert.
§ 2 - Die Verjährung wird auf jeden Fall in folgenden Fällen gehemmt:
1. in der Zeit, in der gegen den Verurteilten ein gesetzliches Gesamtinsolvenzverfahren läuft,
2. während der Behandlung des vom Verurteilten oder von Dritten gemäß den Artikeln 110 und 111 der Verfassung eingereichten Gnadengesuchs bezüglich der auferlegten Einziehungsstrafe,
3. während der Laufzeit eines Schuldenregelungsplans, der dem Verurteilten vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands, der Geldbuße und der Gerichtskotten
Art. 50 - Artikel 98 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 98 - § 1 - Die Verjährung der Einziehungsstrafe wird durch jede Vollstreckungshandlung, die von den gesetzlich zuständigen Instanzen ausgeht, unterbrochen.
§ 2 - Die Verjährung wird auf jeden Fall in folgenden Fällen unterbrochen:
1. bei jeder Teilzahlung, die durch oder für den Verurteilten an den zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands beauftragt ist, erfol und nicht im Rahmen eines vom Ein
2. bei allen Zahlungsaufforderungen oder Inverzugsetzungsschreiben, die per Einschreibesendung oder per Gerichtsvollzieherurkunde an den Verurteilten gerichtet werden und vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, de
3. bei jeder Beschlagnahme, die vom oder auf Antrag des zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung des Einziehungsgegenstands beauftragt ist, vorgenommen wird,
4. durch die Entscheidung des Direktors des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung, die Zahlungsfähigkeit des Verurteilten zu prüfen,
5. durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eine strafrechtliche Vollstreckungsermittlung im Sinne von Artikel 464/1 des Strafprozessgesetzbuches einzuleiten,
6. bei jeglichen Vollstreckungshandlungen, die im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung im Sinne von Artikel 464/1 des Strafprozessgesetzbuches vorgenommen werden."
KAPITEL 5 - Einziehung bei Aussetzung der Verkündung der Verurteilung und Aufschub der Vollstreckung der Einziehung
Art. 51 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Wird die Aussetzung angeordnet, wird der Verdächtige, der Beschuldigte oder der Angeklagte in die Kosten und gegebenenfalls zu Rückgaben verurteilt. Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht kann oder muss den Verdächtigen, den Beschuldigten oder den Angeklagten gemäß den auf die Taten anwendbaren Rechtsvorschriften zu einer Sondereinziehungsstrafe verurteilen."
Art. 52 - In Artikel 8 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. April 2002, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Ist der Verurteilte früher nicht zu einer Kriminalstrafe oder einer Hauptgefängnistrafe von mehr als zwölf Monaten verurteilt worden, können die erkennenden Gerichte, indem sie zu einer Arbeitsstrafe oder zu einer oder mehrer Die Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Einziehungsstrafe kann jedoch nicht aufgeschoben werden. Die Entscheidung zur Anordnung oder Verweigerung des Aufschubs und, gegebenenfalls, der Bewährung muss gemäß den Bestimmungen von Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches mit Gründen versehen sein."
KAPITEL 6 - Der Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, spezialisiert in der Beitreibung von Einziehungsgegenständen, der Vollstreckung von Einziehungen auf der Grundlage einer erweiterten Beschlagnahme und der Optimierung der Wer
Art. 53 - In Artikel 197 of Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967, 20. May 1997 und 19. März 2003, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 54 - Artikel 197bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 197bis - § 1 - Verfolgungen zwecks Beitreibung von eingezogenen Gütern, von Geldbußen und Gerichtskosten werden im Namen der Staatsanwaltschaft nach den Anweisungen des Direktors des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung vomlichen
Dieser Beamte verrichtet die Handlungen und reicht die Anträge ein, die für die Beitreibung oder für die Wahrung der Rechte, die der Staatskasse durch das Urteil beziehungsweise den Entscheid zuerkannt worden sind, notwendig sind.
Er kann bei einer Verurteilung zur Einziehung einer Geldsumme, zu einer Geldbuße oder zu Gerichtskosten gemäß den Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder des Direktors des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung die Vollstreckh
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Direktors des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung lässt der zuständige Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen über den Präsidenten des zuständigen Erwerbsausschusses
Der Einreichung der Klage geht eine Konzertierung mit dem Direktor des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung voraus.
§ 2 - Verfolgungen zwecks Beitreibung von eingezogenen Gütern, von Geldbußen und Gerichtskosten im Rahmen der vom Direktor des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung durchgeführten strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung werden
Der spezialisierte Beamte übt alle Befugnisse aus, die dem in § 1 erwähnten Beamten durch die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zuerkannt werden. Er kann auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs alle Handlungen vornehmen, die mit den Befugnissen, die sein Amt mit sich bringt, verbunden sind.
§ 3 - Wenn die Verurteilungsentscheidung die Sondereinziehung von Sachen oder Summen umfasst, die sich außerhalb des Königreichs befinden oder außerhalb des Königreichs beizutreiben sind, übermittelt die Staatsanwaltrift Sie setzt das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung durch Übermittlung einer Abschrift davon in Kenntnis.
Die Staatsanwaltschaft kann den Direktor des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung darum ersuchen, im Hinblick auf die Vollstreckung der vorerwähnten Einziehung im Ausland in ihrem Namen jegliche Urkunden auszustellen und jegliche Handl Zu diesem Zweck kann der Direktor auf die Hilfe von Übersetzern zurückgreifen. Die für die Leistungen dieser Übersetzer aufgewendeten Kosten werden vom Direktor festgesetzt und als Gerichtskosten in Strafsachen angesehen.
§ 4 - Beim Föderalstaat wird ein Konzertierungsorgan für die Koordination der Beitreibung der nicht steuerlichen Forderungen in Strafsachen, nachstehend "Konzertierungsorgan" genannt, eingerichtet.
Das Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus:
1. dem Verwalter Nichtsteuerliche Beitreibung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen oder dem von ihm bestimmten Vertreter,
2. dem Direktor des Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung oder dem von ihm bestimmten Vertreter,
3. dem Direktor der Direktion der Bekämpfung von Wirtschafts- und Finanzverbrechen der föderalen Polizei oder dem von ihm bestimmten Vertreter,
4. einem Vertreter des für die Justiz zuständigen Ministers,
5. einem Vertreter des für die Finanzen zuständigen Ministers,
6. einem Vertreter des Mitglieds der Föderalregierung, das für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung zuständig ist,
7. einem vom Kollegium der Generalprokuratoren bestimmten Vertreter,
8. einem vom Rat der Prokuratoren des Königs bestimmten Vertreter.
Das Konzertierungsorgan fördert die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 2 erwähnten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Zuständigkeiten, und zwar im Hinblick auf eine effiziente August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen erwähnten Beiträge an den Hilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter, in Belgien und im Ausland.
Das Konzertierungsorgan kann im Hinblick auf eine optimal Koordinierung der Vollstreckung der in Absatz 3 erwähnten Verurteilungen alle nützlichen Empfehlungen formulieren. Der Präsident des Konzertierungsorgans übermittelt die Empfehlungen an die für Justiz und für Finanzen zuständigen Minister sowie an den Präsidenten des Kollegiums der Generalprokuratoren.
Das Konzertierungsorgan erstellt seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Geschäftsordnung wird von den für Justiz und für Finanzen zuständigen Ministern gebilligt. Das Konzertierungsorgan wählt unter seinen Mitgliedern einstimmig einen Präsidenten für eine Dauer von zwei Jahren. Das Mandat ist erneuerbar.
Das Konzertierungsorgan versammelt sich auf Vorladung seines Präsidenten, der die Tagesordnung festlegt.
Das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Konzertierungsorgans wahr."
KAPITEL 7 - Ermäßigungsbefugnis des Richters
Art. 55 - Artikel 43bis des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Juli 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Richter verringert, wenn nötig, den Betrag der in Artikel 42 Nr. 3 erwähnten Vermögensvorteile oder des in Absatz 2 erwähnten Geldwerts, um dem Verurteilten keine übermäßig schwere Strafe aufzuerlegen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM