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An Act To Amend The Act Of July 17, 2013 The Minimum Nominal Volumes Of Sustainable Biofuels That Must Be Incorporated In The Volumes Of Fossil Fuels Set Annually For Consumption. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 17 juillet 2013 relative aux volumes nominaux minimaux de biocarburants durables qui doivent être incorporés dans les volumes de carburants fossiles mis annuellement à la consommation. - Traduction allemande

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26 DECEMBER 2015. - An Act to amend the Act of 17 July 2013 on the minimum nominal volumes of sustainable biofuels to be incorporated in the volumes of fossil fuels put annually to consumption. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 26 December 2015 amending the Act of 17 July 2013 on the minimum nominal volumes of sustainable biofuels to be incorporated in the volumes of fossil fuels put annually to consumption (Belgian Monitor of 30 December 2015).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
26. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die Mindest-Nennvolumen nachhaltiger Biokraftstoffe, die den jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Volumen fossiler Kraftstoffe beigemischt werden müssen, werden Nr. 1 und Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"1. Category A: nachhaltige Biokraftstoffe, für die europäische oder belgische Normen bestehen,
2. Category B: nachhaltige Biokraftstoffe, für die keine europäischen oder belgischen Normen bestehen. Nachhaltige Biokraftstoffe der vorliegenden Kategorie werden angenommen, sofern vorher bei der Generaldirektion Energie eine vollständige technische Akte eingereicht wird, die alle relevanten Angaben enthält und die nachweistlin, dass siepren Bestimmungen der
Art. 3 - Artikel 7 desselben Gesetzes, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 52/2015 des Verfassungsgerichtshofs, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - § 1 - Gesellschaften, die E5-Kraftstoff, E10-Kraftstoff und/oder Dieselkraftstoff in den steuerrecht freien Verkehr überführen, müssen gewährleisten und nachweisen, dass die im Laufe des Kalenderjahres inlichien
§ 2 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das Volumen jeder Art von Dieselkraftstoff, der jährlich in den steuerrecht freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen FAME enthäleg
§ 3 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME muss mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz FAME in Höhe des in der Norm NBN EN 590 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Einheiten entspricht.
§ 4 - Das in § 2 auferlegte jährliche Nennvolumen FAME kann teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen mindestens einen Energiewert hat, dere
§ 5 - Falls der FAME teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 4 auferlegte jährliche Nennumen mindestens ein Realvolumen dieses nachhaltigen Biokraftstoffs mit einem Energiewert
§ 6 - Gesellschaften müssen gewährleisten und nachweisen, dass das Volumen jeder Art von Benzin, das jährlich in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, mindestens ein Nennvolumen Bioethanol, pur oderlegas Norat
§ 7 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol muss mindestens ein Realvolumen enthalten, das einem Prozentsatz Bioethanol in Höhe des in der Norm NBN EN 228 festgelegten Höchstprozentsatzes minus 2 (zwei) Eprichtheiten ents
§ 8 - Das in § 6 auferlegte jährliche Nennvolumen Bioethanol kann teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt werden, unter der Bedingung, dass das ersetzte Volumen mindestens eintigt hat
§ 9 - Falls das Bioethanol teilweise oder ganz durch einen nachhaltigen Biokraftstoff der Kategorie A oder B ersetzt wird, muss das in § 8wer auferlegte jährliche Numennvolumen mindestens ein Realvolumen dieses nachhaltigen Biokraftsttignergies mit einem E
§ 10 - Die in den Paragraphen 2 und 4 für die verschieden Arten von Dieselkraftstoff und in den Paragraphen 6 und 8 für die verschieden Arten von Benzin auferlegten jährlichen Nennvolumen können teilweise durch höchstens Nennvolumen eines nachhaltigen Biokraftstoffs der
§ 11 - Die Faktoren für die Umwandlung der Volumenprozente und ihrer Äquivalente in Energiewerten sind diejenigen, die in Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG aufgenommen sind.
§ 12 - Wenke eine Gesellschaft, die in Belgien über eine Akzisennummer verfügt, einer anderen Gesellschaft, die ebenfalls über eine belgische Akzisennummer verfügt, auf dem belgischen Markt in einem Verfahren der Steueraussetzung
§ 13 - Die Mengen von nachhaltigen Biokraftstoffen, die in einem Verfahren der Steueraussetzung verkauft werden, müssen in der Erklärung des Verkäufers abgezogen werden und in der Erklärung des Käufers ausgewiesen werden, wen Letz
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2013.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, 26. Dezember 2015
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS
Die Ministerin der Energie, der Umwelt und der Nachhaltigen Entwicklung
Frau M.C. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Für den Minister der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung,
der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS