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An Act To Amend Sections 335 And 335Ter Of The Civil Code Relating To The Mode Of Transmission Of The Name To The Child. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant les articles 335 et 335ter du Code civil relatifs au mode de transmission du nom à l'enfant. - Traduction allemande

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http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2016/12/25/2017040278/monitor

25 DECEMBER 2016. - An Act to amend sections 335 and 335ter of the Civil Code relating to the mode of transmission of the name to the child. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 25 December 2016 amending articles 335 and 335ter of the Civil Code relating to the mode of transmission of the name to the child (Belgian Monitor of 30 December 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 335 und 335ter des Zivilgesetzbuches
in Bezug auf die Weise der Namensübertragung auf das Kind
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Art. 2 - Artikel 335 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 8. May 2014, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 2/2016 des Verfassungsgerichtshofes, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Sind die Eltern sich nicht einig, trägt das Kind einen Namen, der sich aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter in alphabetischer Reihenfolge, aber mit nicht mehr als einemhn Namen eines Wenn der Vater und die Mutter oder einer von ihnen einen Doppelnamen trägt, wählt der Betreffende den Teil des Namens, der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Eltern keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer Reihenfolge festgelegt."
2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von Uninigkeit angesehen.
Wenn beide Elternteile gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uninigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest.
Wenn ein Elternteil alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt dieser dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen oder die Uninigkeit zwischen ihnen mit."
Art. 3 - Artikel 335ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 5. May 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird der Satz "Sind die Mutter und die Mitmutter sich nicht einig oder treffen sie keine Wahl, trägt das Kind den Namen der Mitmutter. Wenn die Mutter und die Mitmutter oder eine von ihnen einen Doppelnamen trägt, wählt die Betreffende den Teil des Namens, der auf das Kind übertragen wird. Treffen die Mutter und die Mitmutter keine Wahl, wird der Teil des Doppelnamens, der übertragen wird, nach alphabetischer Reihenfolge festgelegt."
2. Paragraph 1 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Weigerung, eine Wahl zu treffen, wird als ein Fall von Uninigkeit angesehen.
Wenn die Mutter und die Mitmutter gemeinsam die Geburt des Kindes anmelden, hält der Standesbeamte den von ihnen gewählten Namen oder die Uninigkeit zwischen ihnen gemäß Absatz 2 fest.
Wenn die Mutter oder die Mitmutter alleine die Geburt des Kindes anmeldet, teilt sie dem Standesbeamten den von beiden Elternteilen gewählten Namen oder die Uninigkeit zwischen ihnen mit."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 4 - § 1 - Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl getroffen haben und das Kind infolgedessen den Namen seines Vaters trägt in Anwendung von Artikel 335 § 1 Absatz 2 dritter Satz des Zivilgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 8. May 2014 eingefügt und durch den Entscheid Nr. 2/2016 des Verfassungsgerichtshofes für nichtig erklärt wurde, dessen Wirkungen jedoch durch denselben Entscheid bis zum 31. Dezember 2016 beibehalten werden, kann die Mutter oder der Vater durch eine Erklärung, die vor dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten der nach dem 31. May 2014 geborenen gemeinsamen minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses Antrags keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass den Kindern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein Doppelname zkanuer
Wenn Eltern sich nicht einig waren oder keine Wahl getroffen haben und das Kind infolgedessen den Namen der Mitmutter trägt in Anwendung von Artikel 335ter § 1 Absatz 2 dritter Satz des Zivilgesetzbuches, so wie er durch das Gesetz vom 5. May 2014 eingefügt und durch das Gesetz vom 18. Dezember 2014 abgeändert wurde, bevor er durch das vorliegende Gesetz ersetzt wurde, kann die Mutter oder die Mitmutter durch eine Erklärung, die vor dem 1. Juli 2017 beim Standesbeamten abgegeben wird, zu Gunsten der nach dem 31. May 2014 geborenen gemeinsamen minderjährigen Kinder und unter Vorbehalt, dass sie am Tag dieses Antrags keine gemeinsamen volljährigen Kinder haben, beantragen, dass den Kindern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ein Doppelname zkanuer
§ 2 - Der gemäß § 1 festgelegte Name wird allen gemeinsamen minderjährigen Kindern zuerkannt.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Erklärung wird beim Standesbeamten der Gemeinde abgegeben, in der das Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist. Ist das Kind in den in Kapitel 8 des Konsulargesetzbuches erwähnten konsularischen Bevölkerungsregistern eingetragen, wird die Erklärung beim Leiter der berufskonsularischen Vertretung abgegeben, in der es eingetragen ist. Der zuerkannte Name wird am Rand der Geburtsurkunde und der anderen Urkunden, die das Kind betreffen, vermerkt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung
J. VAN OVERTVELDT
Die Staatssekretärin für Chancengleichheit
Frau E. SLEURS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS