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An Act To Amend Section 8 Of The Act Of 24 July 1987 On Temporary Work, Temporary Agency Work And Putting Workers At The Disposal Of Users, For The Purpose To Remove The Rule For 48 Hours And To Expand The Possibility Of Resorting To The

Original Language Title: Loi modifiant l'article 8 de la loi du 24 juillet 1987 sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs, aux fins de supprimer la règle des 48 heures et d'élargir la possibilité de recourir à des

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http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2016/08/30/2017012031/monitor

30 AOUT 2016. - An Act to amend section 8 of the Act of 24 July 1987 on temporary work, interim work and the provision of workers at the disposal of users for the purpose of removing the 48-hour rule and expanding the possibility of using electronic interim work contracts. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 30 August 2016 amending Article 8 of the Act of 24 July 1987 on temporary work, interim work and the provision of workers at the disposal of users, for the purpose of removing the 48-hour rule and expanding the possibility of using electronic interim work contracts (Belgian Monitor of 15 September 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
30. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung im Hinblick auf die Abschaffung der 48-Stunden-Regel und die Erweiterung der Möglichkeit, auf elektronische Leiharbeitsverträge zurückzugreifen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 8 of the Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 8 - § 1 - Gegen die Vermutung, dass der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnte Vertrag ein Arbeitsvertrag ist, wird kein Beweis zugelassen.
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 sind auf die Leiharbeitsverträge anwendbar.
§ 2 - Die Absicht, einen Leiharbeitsvertrag abzuschließen, muss für jeden Leiharbeitnehmer einzeln von beiden Parteien spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Leiharbeitnehmer zum ersten Mal vom Leiharbeitsunternehmen eingestellt wird,
Der Leiharbeitsvertrag muss spätestens bei Dienstantritt des Leiharbeitnehmers schriftlich festgehalten werden.
Für die Anwendung der zwei vorhergehenden Absätze gilt der elektronisch unterzeichnete Vertrag als schriftlicher Vertrag, sofern die elektronische Signatur wie folgt erstellt wird:
- mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 beziehungsweise 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 of Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt sind,
- oder mit Hilfe einer anderen elektronischen Signatur, durch die Identität der Parteien, ihre Einwilligung zum Inhalt des Vertrags und die Erhaltung der Integrität dieses Vertrags gewährleistet ist. Im Streitfall obliegt es dem Leiharbeitsunternehmen nachzuweisen, dass diese elektronische Signatur diese Funktionen tatsächlich erfüllt.
§ 3 - In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen von § 2 entspricht, unterliegt der Leiharbeitsvertrag ausschließlich den Regeln für die für unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsverträge. In diesem Fall kann der Leiharbeitnehmer dem Vertrag jedoch binnen sieben Tagen nach Dienstantritt ohne Kündigungsfrist und Entschädigung ein Ende setzen.
Der vorhergehende Absatz findet jedoch keine Anwendung, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Die Absicht, einen Leiharbeitsvertrag abzuschließen, ist gemäß den Bestimmungen von § 2 von beiden Parteien schriftlich festgehalten worden.
2. Das Leiharbeitsunternehmen hat dem Leiharbeitnehmer vor Dienstantritt einen Entwurf des elektronischen Arbeitsvertrags zur Signatur zugeschickt, den der Leiharbeitnehmer aber bei Dienstantritt nicht unterzeichnet hatte.
3. Der Leiharbeitnehmer hat seine Arbeitsleistungen beim Entleiher zu dem Zeitpunkt aufgenommen, der in dem in Nr. 2 erwähnten Entwurf eines Arbeitsvertrags vorgesehen ist.
4. Das Leiharbeitsunternehmen hat den Dienstantritt des Leiharbeitnehmers gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen spätestens zu dem Zeitpunkt gemeldet, zu dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistungen beim Entleiher aufgenommen hat.
§ 4 - Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Leiharbeitsvertrags wird bei einem Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder einem Leiharbeitsunternehmen, das einen solchen Dienst für eigene Rechnung vierbringt, archi Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Leiharbeitnehmer und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Leiharbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des Leiharbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder das Leiharbeitsunternehmen den Leiharbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Lei
Wenn der Leiharbeitnehmer es wünscht, übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder das Leiharbeitsunternehmen diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, die gemäß Artikel 12 des Königlichen Erla Juni 2006 zur Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt worden ist.
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen, muss das Leiharbeitsunternehmen ihnen das Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen Arbeitsvertrags, das bei einem gemäß Artikel 6 § 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen bestimmten Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung oder bei ihm selbst archiviert ist, sofort vorlegen können.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "Dienst für elektronische Archivierung" einen wie in Artikel I.18 Nr. 17 und 18 des Wirtschaftsgesetzbuches bestimmten Dienst.
Der Dienst für elektronische Archivierung muss die in Bezug auf den Dienst für qualifizierte elektronische Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die in Buch XII Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches festgelegt werden."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS
Der Minister der Digitalen Agenda
A. DE CROO
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
T. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS