Advanced Search

Miscellaneous Provisions Act On The Economy. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.
ELI - Navigation system by European legal identifier
http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2016/06/29/2017010895/monitor

29 JUNE 2016. - Act on various provisions in the field of economics. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of chapters 7 and 10 of the Act of 29 June 2016 on various provisions in the field of economics (Belgian Monitor of 6 July 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter
Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 of the Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt.
(...)
KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei internationalen, supranationalen oder ausländischen Einricht
§ 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen."
Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen."
2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verb
3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen
4. In Absatz 6 wird nach dem Satz "Sie beziehen weiterhin ihr Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen, sofern an den Auftrag kein Gehalt gebunden ist." der Satz "Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag
Art. 65 - Artikel 605quinquies des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird aufgehoben.
Art. 66 - In Artikel 633quinquies des Gerichtsgesetzbuches wird § 7, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, aufgehoben.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT
Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB
W. BORSUS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS