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An Act To Amend The Criminal Code To Incriminate The Entrance Or The Intrusion Of Any Person Authorized Or Unauthorized In A Port Facility Or A Property Or Furniture Located Within The Perimeter Of A Port. -Translation, Germany

Original Language Title: Loi modifiant le Code pénal en vue d'incriminer l'entrée ou l'intrusion de toute personne non habilitée ou non autorisée dans une installation portuaire ou dans un bien immobilier ou mobilier situé à l'intérieur du périmètre d'un port. - Traduction allema

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http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2016/05/20/2017010893/monitor

20 MAI 2016. - An Act to amend the Criminal Code with a view to criminalizing the entry or intrusion of any person not authorized or authorized in a harbour facility or in a real estate or furniture located within the perimeter of a port. - German translation



The following text constitutes the translation into the German language of the Act of 20 May 2016 amending the Criminal Code with a view to criminalizing the entry or intrusion of any person not authorized or authorized in a harbour facility or in a real estate or furniture located within the perimeter of a port (Belgian Monitor of 2 June 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
20. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches zwecks Unterstrafestellung des unbefugten oder unerlaubten Betretens von oder Eindringens in eine Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen eines Hafens
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 2 - In Buch II Titel IX Kapitel III of the Strafgesetzbuches wird ein Abschnitt VIIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Abschnitt VIIIbis - Eindringen in Hafengebiete".
Art. 3 - In Abschnitt VIIIbis, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 546/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 546/1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer eine in Artikel 5 Nr. 6 und 7 of the Gesetzes vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr erwähnte Hafenanlage oder ein unbewegliches oder bewegliches Gut innerhalb der Grenzen des Hafens im Sinne desselben Gesetzes betritt oder darin eindringt, ohne dazu ermächtigt oder befugt zu
Art. 4 - In denselben Abschnitt VIIIbis wird ein Artikel 546/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 546/2 - § 1 - Die in Artikel 546/1 erwähnte Straftat wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet:
1. wenn das betreffende Vorgehen Gewohnheitscharakter aufweist,
2. wenn die Straftat bei Nacht begangen wurde,
3. wenn sie von zwei oder mehreren Personen begangen wurde,
4. wenn sie in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wurde,
5. wenn sie mit Gewaltanwendung oder Drohung begangen wurde,
6. wenn die Person eine kritische Infrastruktur im Sinne des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen betreten hat oder darin eingedrungen ist.
§ 2 - Der Versuch, die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet."
Art. 5 - In denselben Abschnitt VIIIbis wird ein Artikel 546/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 546/3 - Die in den Artikeln 546/1 und 546/2 vorgesehenen Strafen werden verdoppelt, wenn ein Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen binnen fünf Jahren nach der Verkündung einer Verurteilung wegen einer dieser Straftaten begangen wird."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. May 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS