Advanced Search

Loi portant insertion du Livre XV, "Application de la loi" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande


Published: 2014-08-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/belgium/3031365/loi-portant-insertion-du-livre-xv%252c-%2522application-de-la-loi%2522-dans-le-code-de-droit-conomique.---traduction-allemande.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

20 NOVEMBRE 2013. - Loi portant insertion du Livre XV, "Application de la loi" dans le Code de droit économique. - Traduction allemande



Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 20 novembre 2013 portant insertion du Livre XV, "Application de la loi" dans le Code de droit économique (Moniteur belge du 29 novembre 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
20. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Buch XV "Rechtsdurchsetzung" in das Wirtschaftsgesetzbuch
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In das Wirtschaftsgesetzbuch wird ein Buch XV mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"BUCH XV - RECHTSDURCHSETZUNG
TITEL 1 - Ausübung der Überwachung und Ermittlung und Feststellung von Verstößen
KAPITEL 1 - Allgemeine Befugnisse
Art. XV.1 - Mit Ausnahme der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten anders lautenden Bestimmungen sind die Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches auf die in Artikel XV.2 § 1 erwähnte Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Verstößen anwendbar.
Art. XV.2 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei sind die vom Minister bestellten Bediensteten befugt, Verstöße gegen das vorliegende Gesetzbuch zu ermitteln und festzustellen. Diese Bediensteten dürfen die durch vorliegenden Titel festgelegten Befugnisse nur ausüben, um Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse zu ermitteln und festzustellen, mit Ausnahme der Befugnisse, die in Buch IV und seinen Ausführungserlassen erwähnt sind.
§ 2 - Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Verstoßes per Einschreiben notifiziert oder ihm persönlich ausgehändigt. Das Protokoll kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Wenn es keine Reaktion auf diese Mitteilung per Fax oder elektronische Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt. In Ermangelung dessen kann der mutmaßliche Zuwiderhandelnde jederzeit eine Abschrift bei der zuständigen Verwaltung erhalten.
Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem der mutmaßliche Urheber des Verstoßes von den in § 1 erwähnten Bediensteten mit Sicherheit identifiziert werden konnte.
Art. XV.3 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten befugt:
1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten, während des Produktionsverfahrens, zum Zeitpunkt, zu dem Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, oder wenn es Hinweise gibt, dass Produktionsverfahren im Gange sind oder Produkte und Dienstleistungen angeboten werden, Orte zu betreten oder sich Zugang zu Orten zu verschaffen, deren Betretung sie auf der Grundlage von triftigen Gründen zur Erfüllung ihrer Aufgabe für notwendig erachten, es sei denn, es handelt sich um bewohnte Räumlichkeiten.
Für die Ermittlung und Feststellung der Verstöße gegen Buch IX und Buch XI können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten jedoch jederzeit in Absatz 1 erwähnte Orte betreten oder sich Zugang zu diesen Orten verschaffen.
Bewohnte Räumlichkeiten dürfen jedoch mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Bewohners betreten werden.
Besteht der begründete Verdacht auf einen Verstoß, können auf einen mit Gründen versehenen Antrag und mit der vorherigen, mit Gründen versehenen, schriftlichen, unterzeichneten und datierten Ermächtigung des Untersuchungsrichters zwischen fünf und einundzwanzig Uhr bewohnte Räumlichkeiten von mindestens zwei Bediensteten betreten werden, die gemeinsam handeln.
Bei Entdeckung auf frischer Tat wie in Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehen dürfen sie auch jederzeit bewohnte Räumlichkeiten betreten, die der Verdächtige betreten hat. In diesem Fall müssen sie die Haussuchung nicht zu zweit machen,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen zu machen, alle Untersuchungen, Kontrollen und Ermittlungen durchzuführen und alle notwendigen Informationen zu sammeln, um sich zu vergewissern, dass die in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Bestimmungen eingehalten werden,
3. jede Person zu allen Sachverhalten zu befragen, deren Kenntnis für die Ermittlung oder Feststellung zweckdienlich ist,
4. Pakete, Kisten, Fässer und andere Arten von Verpackungen zu öffnen, von denen sie ausgehen, dass sie Waren enthalten, die einen in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellen oder beweisen, und ihren Inhalt zu untersuchen,
5. sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle oder nachdem sie sich zu den in Nr. 1 erwähnten Orten begeben haben, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte, Unterlagen, Schriftstücke, Bücher, Akten, Datenbanken und Datenträger vorlegen zu lassen und unentgeltlich Abschriften davon anzufertigen oder sie gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich mitzunehmen.
Wenn Datenträger über ein Datenverarbeitungssystem oder ein anderes elektronisches Gerät zugänglich sind, haben sie das Recht, sich die auf den Datenträgern gespeicherten Daten leserlich und verständlich in der von ihnen geforderten Form gegen Empfangsbestätigung aushändigen zu lassen,
6. eine Bestandsaufnahme der Produkte zu machen oder machen zu lassen,
7. gegen Empfangsbestätigung unentgeltlich die für die Bestimmung der Art und Zusammensetzung der Güter und für die Beweisführung hinsichtlich eines Verstoßes notwendigen Proben zu entnehmen.
Gegebenenfalls müssen die Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der vorgenannten Güter notwendige Behälter für Transport und Aufbewahrung der Proben liefern.
Der König bestimmt Bedingungen und Modalitäten der Entnahme, Mitnahme und Analyse dieser Proben und kann auch Bedingungen und Modalitäten der Zulassung von natürlichen oder juristischen Personen, die zur Durchführung der Analysen befugt sind, bestimmen,
8. Analysen oder Tests durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Art. XV.4 - § 1 - Zur Ermittlung und Feststellung der in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstöße sind die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten auch befugt, Feststellungen anhand von Bildmaterial ungeachtet des Bildträgers und anhand von Aufzeichnungen von öffentlichen Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen oder von privaten Fernmeldeverbindungen oder Gesprächen zu machen, an denen ein in Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter selbst teilnimmt.
§ 2 - In bewohnten Räumlichkeiten dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten nur Feststellungen anhand von Bildmaterial und/oder Tonaufzeichnungen ungeachtet des Trägers unter der Bedingung machen, dass sie dazu über eine vom Untersuchungsrichter ausgestellte Ermächtigung verfügen.
Der Antrag, den ein in Artikel XV.2 erwähnter Bediensteter an den Untersuchungsrichter richtet, umfasst zumindest Folgendes:
1. sofern es möglich ist, Identifizierung der Personen, auf die der Antrag sich bezieht,
2. anwendbare Rechtsvorschriften und betroffene Verstöße,
3. alle Unterlagen und Auskünfte, aus denen hervorgeht, dass der Rückgriff auf dieses Mittel notwendig ist.
§ 3 - Feststellungen, die in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete anhand des von ihnen aufgenommenen Bildmaterials gemacht haben, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, sofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Über die Feststellungen muss ein Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes anhand von Bildmaterial erstellt worden sein, das folgende Daten enthalten muss:
a) Identität des Bediensteten, der das Bildmaterial aufgenommen hat,
b) Tag, Datum, Uhrzeit und genaue Beschreibung des Ortes, wo das Bildmaterial aufgenommen worden ist,
c) vollständige Identifizierung der technischen Mittel, mit denen das Bildmaterial aufgenommen worden ist,
d) Beschreibung von dem, was auf dem betreffenden Bildmaterial zu sehen ist, und Zusammenhang mit dem festgestellten Verstoß,
e) handelt es sich um eine Detailaufnahme, Hinweis auf dem Bildmaterial, anhand dessen der Maßstab festgestellt werden kann,
f) Reproduktion des Bildmaterials oder, falls dies nicht möglich ist, Kopie auf einem Träger als Anlage zum Protokoll und vollständige Angabe sämtlicher technischer Spezifikationen, die zum Anschauen der Kopie dieses Bildmaterials notwendig sind,
g) wenn es mehrere Reproduktionen oder mehrere Träger gibt, Nummerierung dieser Reproduktionen oder Träger, die ebenfalls in der entsprechenden Beschreibung von dem, was auf dem Bildmaterial zu sehen ist, im Protokoll vorhanden sein muss.
2. Je nach Fall muss der ursprüngliche Träger des Bildmaterials von der Verwaltung, der der Bedienstete angehört, der das Bildmaterial aufgenommen hat, aufbewahrt werden:
a) bis eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung des Verstoßes formell rechtskräftig geworden ist,
b) bis zur Annahme des in Artikel XV.61 erwähnten Vergleichsvorschlags,
c) bis zum Zeitpunkt, zu dem die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten festgestellt haben, dass der in Artikel XV.31 erwähnten Verwarnung Folge geleistet worden ist,
d) bis nach der vollständigen Zahlung der in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleichsregelung.
Wenn der Zuwiderhandelnde nicht auf den Vergleichsvorschlag eingeht oder den vorgeschlagenen Betrag nicht rechtzeitig zahlt und das Protokoll somit dem Prokurator des Königs übermittelt wird, wird der ursprüngliche Bildträger bis zur Verjährung der Strafverfolgung aufbewahrt, es sei denn, durch einen ausdrücklichen Beschluss der Staatsanwaltschaft wird eine kürzere Aufbewahrungsfrist festgelegt.
§ 4 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können auch Bildmaterial von Dritten verwenden, sofern diese Personen dieses Material rechtmäßig aufgenommen oder erhalten haben.
Art. XV.5 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten gemäß ihren Befugnissen einen Verstoß feststellen, dürfen sie gegen Empfangsbestätigung Folgendes beschlagnahmen:
1. Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind,
2. Produktions-, Verarbeitungs- und Beförderungsmittel oder irgendwelche anderen Gegenstände, die dazu gedient haben, Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, zu produzieren, zu verarbeiten, zu verteilen oder zu befördern,
3. alle anderen Gegenstände, die dazu gedient haben können, den Verstoß zu begehen,
4. Mittel, die für die Erbringung von Dienstleistungen, die einen Verstoß darstellen, notwendig sind,
5. Güter gleicher Art und Bestimmung wie die Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind.
In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete dürfen diese Beschlagnahme auch durchführen, wenn ein Dritter der Eigentümer ist.
Diese Beschlagnahme muss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden. In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.
Beschlagnahmen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort führen oder an einem von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten bestimmten sonstigen Ort vollstreckt werden.
§ 2 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können Räumlichkeiten versiegeln, wenn dies notwendig ist, um einen Verstoß gegen Artikel XV.2 § 1 nachzuweisen, oder wenn die Gefahr besteht, dass anhand dieser Güter die Verstöße fortgesetzt oder neue Verstöße begangen werden.
§ 3 - Über die aufgrund der Absätze 1 und 2 vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen muss eine schriftliche Feststellung erstellt werden. In diesem Dokument muss mindestens Folgendes vermerkt sein:
1. Datum und Uhrzeit des Ergreifens der Maßnahmen,
2. Datum und Uhrzeit der Notifizierung,
3. Identität der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten, Eigenschaft, in der sie auftreten, und Verwaltung, der sie angehören,
4. ergriffene Maßnahmen,
5. faktische und rechtliche Grundlage,
6. Ort, wo die Maßnahmen ergriffen worden sind.
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit die von ihr angeordnete oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, so auch wenn der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Güter unter den Bedingungen anzubieten, die zur Ermittlung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung irgendeines strafrechtlichen Verschuldens.
§ 5 - Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch die gerichtliche Entscheidung zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil formell rechtskräftig ist - oder durch Einstellung der Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
Art. XV.6 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete üben ihren Auftrag in Bezug auf Ermittlung und Feststellung von wirtschaftlichen Straftaten je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen Generalprokurators beziehungsweise des Föderalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
Art. XV.7 - Unbeschadet des in den Artikeln 28ter § 3 und 56 § 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Anforderungsrechts der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters verfügen die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten für die Ausübung ihres Auftrags über die Möglichkeit, Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, insbesondere über die wirksamsten Mittel zur Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse.
Art. XV.8 - § 1 - Der König bestimmt die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten, die auch die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehaben.
Der König bestimmt die Bedingungen in Bezug auf Erfahrung und Ausbildung dieser Bediensteten.
§ 2 - Die Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, die den vom König bestimmten Bediensteten erteilt werden, können nur im Hinblick auf Ermittlung, Feststellung und Untersuchung der in Artikel XV.2 § 1 und in den Artikeln 196, 494, 496, 498 und 499 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße ausgeübt werden.
Art. XV.9 - Damit die in Artikel XV.8 erwähnten Bediensteten ihre Befugnisse eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, ausüben können, legen sie vor dem Generalprokurator des Bereichs ihres Wohnsitzes einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes sowie das mir aufgetragene Amt treu wahrzunehmen."
Sie können ihre Befugnisse auf dem gesamten Gebiet des Königreichs ausüben.
Art. XV.10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten zusätzlich zu den Befugnissen, über die sie gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und des Kapitels 2 verfügen, weitere spezifische Befugnisse für Ermittlung und Feststellung von Verstößen zuweisen. Dieser Königliche Erlass muss innerhalb achtzehn Monaten ab seinem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt werden.
KAPITEL 2 - Sonderbefugnisse
[...]
Abschnitt 3 - Sonderbefugnisse für die Anwendung von Buch IX
Art. XV.19 - Unbeschadet des Kapitels 1 sind folgende Bestimmungen für die Anwendung von Buch IX anwendbar:
1. In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete, Personalmitglieder der Zentralen Beratungsstelle und Mitglieder der Kommission für Verbrauchersicherheit sind zur Geheimhaltung der im Rahmen von Buch IX gesammelten Information verpflichtet, die aufgrund ihrer Art dem Berufsgeheimnis unterliegt, es sei denn, diese Information betrifft Sicherheitseigenschaften von Produkten und muss in Anbetracht der Umstände veröffentlicht werden, um die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.
2. Im Rahmen ihres Auftrags dürfen die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten relevante Feststellungen und Analyseergebnisse, die ihnen von anderen Behörden mitgeteilt werden, verwenden.
Art. XV.20 - Mit der Kontrolle anderer Rechtsvorschriften beauftragte Bedienstete dürfen im Rahmen der Kontrolle der Bestimmungen von Buch IX und anderen Rechtsvorschriften erhaltene Auskünfte für die Ausübung aller Kontrollaufträge, mit denen sie beauftragt sind, verwenden.
[...]
Abschnitt 8 - Sonderbefugnis der Staatsanwaltschaft und des Untersuchungsrichters
Art. XV.30 - Die Staatsanwaltschaft oder, wenn eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden ist, der Untersuchungsrichter kann die vorläufige Schließung der Einrichtung des Zuwiderhandelnden anordnen. Die Dauer der vorläufigen Schließung darf nicht über das Datum hinausgehen, an dem endgültig über den Verstoß befunden wird.
Der Beschluss der vorläufigen Schließung schließt ein in Artikel XV.61 erwähntes Vergleichsverfahren aus.
Die vorläufige Schließung der Einrichtung wird achtundvierzig Stunden nach Notifizierung an den Zuwiderhandelnden wirksam.
KAPITEL 3 - Verwarnungs- und Bekanntgabeverfahren
Art. XV.31 - § 1 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstoß darstellt oder dass sie Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der sie ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordern.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Die Verwarnung kann auch per Fax oder elektronische Post mitgeteilt werden. Wenn es keine Reaktion auf diese Verwarnung per Fax oder elektronische Post gibt, wird sie erneut per Einschreiben mit Rückschein zugeschickt.
Wenn der Zuwiderhandelnde am Tag der Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert werden kann, läuft die Frist von dreißig Tagen ab dem Tag, an dem der Zuwiderhandelnde, der den Verstoß vermutlich begangen hat, von den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten mit Sicherheit identifiziert werden konnte.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, gegen die verstoßen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, gegebenenfalls entweder eine Unterlassungsklage eingeleitet oder der Prokurator des Königs informiert oder das in Titel 2 Kapitel 1 erwähnte Vergleichsverfahren angewandt oder eine Verwaltungsstrafe auferlegt wird,
4. dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoß zu beheben, öffentlich bekannt gegeben werden kann.
§ 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das in Artikel XV.2 erwähnte Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der Verwarnung innerhalb der in § 1 Absatz 4 Nr. 2 erwähnten Frist nicht Folge geleistet wird und das in Artikel XV.61 erwähnte Vergleichsverfahren nicht angewandt wird.
§ 3 - Unbeschadet der anderen in vorliegendem Gesetzbuch vorgeschriebenen Maßnahmen können die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten das Versprechen eines Unternehmens, dem in vorliegendem Gesetzbuch oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstoß ein Ende zu setzen, bekannt geben.
KAPITEL 4 - Koordinierung und Weiterverfolgung zwischen verschiedenen Behörden
Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. XV.32 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können alle staatlichen Dienste, darin einbegriffen die Staatsanwaltschaften und die Kanzleien aller Rechtsprechungsorgane, alle Dienste der Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, Agglomerationen, Gemeindeföderationen, der Polizeizonen, der Gemeinden und der Verbände, denen sie angehören, und der öffentlichen Einrichtungen, die ihnen unterstehen, bitten, für die Ausübung ihrer Aufgabe alle zweckdienlichen Informationen und Unterlagen zu sammeln.
Alle in Absatz 1 erwähnten Dienste, mit Ausnahme der Dienste der Gemeinschaften und Regionen, geben den in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten an Ort und Stelle diese Informationen und Unterlagen; Informationen und Unterlagen über Ermittlungen oder gerichtliche Untersuchungen können jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des zuständigen Generalprokurators oder des Föderalprokurators mitgeteilt werden.
Art. XV.33 - In Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete können die Unterstützung von Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei, gerichtlichen Sachverständigen oder Sachverständigen, die in spezifischen Bereichen vom Minister anerkannt sind, anfordern, entweder um die Ausführung der von den Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten oder zu kontrollieren oder um Art und Umstände eines Verstoßes zu beurteilen.
Bedienstete der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte, der Katasterverwaltung, der Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Verwaltung der Sonderinspektion der Steuern und die in Artikel 17 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Sozialinspektoren sind befugt, in Artikel XV.2 erwähnte Bedienstete im Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen in Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, festzustellen und gegebenenfalls ein Protokoll darüber zu erstellen.
Art. XV.34 - Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle sind Auskünfte, die ungeachtet ihrer Form in Anwendung des vorliegenden Kapitels erhalten oder mitgeteilt werden, vertraulicher Art.
Vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Ausnahmefälle dürfen die in diesem Kapitel erwähnten Auskünfte nicht zu anderen Zwecken als die des vorliegenden Buches verwendet werden. Die zuständigen Behörden dürfen in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und während Verfahren vor Gerichtshöfen und Gerichten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gesammelte Auskünfte und eingesehene oder beschlagnahmte Dokumente als Beweis anführen.
[...]
TITEL 2 - Administrative Durchsetzung
KAPITEL 1 - Vergleich
Art. XV.61 - § 1 - Wenn die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten in Artikel XV.2 § 1 erwähnte Verstöße feststellen, können sie einen Betrag vorschlagen, durch dessen freiwillige Zahlung seitens des Urhebers des Verstoßes die Strafverfolgung erlischt.
In diesem Fall bekommt der Zuwiderhandelnde die Möglichkeit, vorher jedes Protokoll zur Feststellung eines Verstoßes, auf den der Vorschlag sich bezieht, einzusehen und sich eine Abschrift davon aushändigen zu lassen.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten dieses Vergleichs werden vom König festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste strafrechtliche Geldbuße zuzüglich Zuschlagszehnteln, die für den festgestellten Verstoß verhängt werden kann, nicht überschreiten.
§ 2 - Kommt § 1 zur Anwendung, wird das Protokoll dem Prokurator des Königs nur übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht oder den vorgeschlagenen Geldbetrag nicht innerhalb der festgelegten Frist zahlt.
§ 3 - Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, außer wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.
[...]
KAPITEL 2 - Verwaltungssanktionen
[...]
TITEL 3 - Strafrechtliche Durchsetzung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. XV.69 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches finden vorbehaltlich der Anwendung der nachfolgenden Sonderbestimmungen Anwendung auf die im vorliegenden Gesetzbuch erwähnten Verstöße.
Art. XV.70 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches werden mit einer Sanktion der Stufe 1 bis 6 geahndet.
Die Sanktion der Stufe 1 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis zu 5.000 EUR.
Die Sanktion der Stufe 2 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis zu 10.000 EUR.
Die Sanktion der Stufe 3 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis zu 25.000 EUR.
Die Sanktion der Stufe 4 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR.
Die Sanktion der Stufe 5 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von 250 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder aus nur einer dieser Strafen.
Die Sanktion der Stufe 6 besteht aus einer strafrechtlichen Geldbuße von 500 bis zu 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren oder aus nur einer dieser Strafen.
Art. XV.71 - Sind die beim Gericht anhängig gemachten Taten Gegenstand einer Unterlassungsklage, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine formell rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
Art. XV.72 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren ab einer formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes wird das Höchstmaß der Geldbußen und Gefängnisstrafen verdoppelt.
Art. XV.73 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, Kosten, Einziehungen, Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.
Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Strafgericht geladen werden.
Art. XV.74 - Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichtshofes oder des Gerichts den Minister unentgeltlich per gewöhnlichen Brief oder auf elektronischem Wege über alle Urteile oder Entscheide, die durch eine Bestimmung des vorliegenden Buches anwendbar sind, in Kenntnis zu setzen.
KAPITEL 2 - Strafrechtlich geahndete Verstöße
[...]
Abschnitt 2 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IV
Art. XV.80 - Verstöße gegen die Artikel IV.13 und IV.14 werden mit einer Sanktion der Stufe 2 geahndet. Verstöße gegen den in Artikel IV.15 erwähnten Erlass werden mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet.
Der Gebrauch beziehungsweise die Bekanntgabe der in Anwendung der Bestimmungen von Buch IV erhaltenen Unterlagen und Auskünfte für andere Zwecke als die Anwendung von Buch IV und der Artikel 101 und 102 AEUV wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet.
Verstöße gegen die Artikel IV.34 und IV.35 werden ebenfalls mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet.
Abschnitt 3 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch V
Art. XV.81 - Mit einer Sanktion der Stufe 5 wird bestraft, wer die ihm auferlegte Auskunftspflicht nach Buch V Titel 2 des vorliegenden Gesetzbuches nicht erfüllt.
Art. XV.82 - Mit einer Sanktion der Stufe 6 wird bestraft, wer gegen Artikel V.8 verstößt, sich nicht an einen Beschluss in Anwendung der Artikel V.4, V.5, V.11, V.12 und V.14 § 3 des vorliegenden Gesetzbuches hält beziehungsweise seine Mitarbeit bei der Ausführung eines solchen Beschlusses verweigert.
[...]
Abschnitt 6 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VIII
Art. XV.99 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft:
1. wer durch betrügerische Machenschaften von einer aufgrund von Buch VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine Urkunde beziehungsweise einen Konformitätsbewertungsbericht erhält oder zu erhalten versucht,
2. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen Konformitätsbewertungsbericht ausstellt,
3. wer unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 2 oder seiner Ausführungserlasse eine Urkunde beziehungsweise einen Konformitätsbewertungsbericht verwendet oder zu verwenden versucht,
4. wer durch betrügerische Machenschaften, insbesondere durch Vergehen, die zu Verwechslungen führen können, den falschen Eindruck erweckt, dass für ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Verfahren von einer aufgrund von Buch VIII Titel 2 akkreditierten Stelle eine Urkunde oder ein Konformitätsbewertungsbericht ausgestellt worden ist.
Art. XV.100 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen, unter anderem in Artikel 184 in Bezug auf die Nachahmung von Marken, wird mit einer Sanktion der Stufe 2 bestraft:
1. wer gegen die Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder seine Ausführungserlasse oder -verordnungen und gegen die Bedingungen, an die die aufgrund von Artikel VIII.56 gewährten Abweichungen gebunden sind, verstößt,
2. wer in den in Artikel VIII.45 bestimmten Orten offensichtlich fehlerhafte Messinstrumente besitzt oder verwendet,
3. wer in seinen Aktivitäten unrechtmäßig auf das in Artikel VIII.55 § 4 Nr. 2 erwähnte Netz verweist.
Art. XV.101 - Unbeschadet der Anwendung der Regeln mit Bezug auf Sicherstellung und Einziehung dürfen Messinstrumente, deren Besitz oder Gebrauch Verstöße gegen Bestimmungen von Buch VIII Titel 3 oder seiner Ausführungserlasse oder -verordnungen darstellen, zerstört werden.
Abschnitt 7 - Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch IX
Art. XV.102 - § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird bestraft, wer gegen Artikel IX.9 verstößt.
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:
1. wer Produkte auf den Markt bringt, in Bezug auf die er aufgrund der europäischen oder belgischen Normen weiß oder hätte wissen müssen, dass sie die in Artikel IX.2 erwähnten Garantien in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht bieten,
2. wer gegen Artikel IX.8 verstößt,
3. wer gegen die Artikel IX.4, IX.5, IX.6 und IX.7 oder einen Erlass zur Ausführung der Artikel IX.4 §§ 1 bis 3 und IX.5 §§ 1 und 2 verstößt,
4. wer den in Artikel XV.31 erwähnten Verwarnungen nicht Folge leistet,
5. wer gegen Verordnungen der Europäischen Union mit Bezug auf Angelegenheiten verstößt, die aufgrund von Buch IX der Verordnungsbefugnis des Königs unterliegen.
[...]
Abschnitt 12 - Beeinträchtigung der Kontrolle
Art. XV.126 - Eine gewollte Verhinderung oder Beeinträchtigung der Ausübung der Aufgaben der in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten oder Polizeibeamten der lokalen und föderalen Polizei wird in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches mit einer Sanktion der Stufe 4 geahndet.
Ein neuer Verstoß wie in Absatz 1 erwähnt, der vor Ablauf von fünf Jahren ab Verbüßung oder Verjährung der Strafe für den gleichen Verstoß begangen wird, wird mit einer Sanktion der Stufe 5 geahndet.
KAPITEL 3 - Zusätzliche Strafen
[...]
Abschnitt 2 - Einziehung
Art. XV.130 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater einschließlich des Strafgesetzbuches sind die Gerichtshöfe und Gerichte bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII und IX befugt, die Einziehung anzuordnen, auch wenn der Eigentümer des Gegenstands des Verstoßes ein Dritter ist.
Unbeschadet der Anwendung der Artikel 42 bis 43quater einschließlich des Strafgesetzbuches sind sie auch befugt, die Einziehung von Produktions-, Verarbeitungs-, Vertriebs- und Beförderungsmitteln und irgendwelchen anderen Gegenständen anzuordnen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, Güter, die Gegenstand des Verstoßes sind, und notwendige Mittel für die Erbringung der Dienstleistungen zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen oder zu befördern, auch wenn ein Dritter Eigentümer ist.
Ist der Gegenstand der Einziehungsklage Eigentum eines Dritten, wird seine Heranziehung beantragt und wird die Einziehung nicht angeordnet oder für nichtig erklärt, wenn seine Bösgläubigkeit nicht bewiesen werden kann.
Die Gerichtshöfe und Gerichte können überdies die Einziehung der durch den Verstoß erzielten unerlaubten Gewinne anordnen.
Abschnitt 3 - Anschlag des Urteils oder des Entscheids
Art. XV.131 - Bei Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bücher VIII und IX können die Gerichtshöfe und Gerichte anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil, der Entscheid oder die von ihnen erstellte Zusammenfassung während des von ihnen festgestellten Zeitraums sowohl außerhalb als auch innerhalb der Niederlassung des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird."
KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen
Art. 3 - Die Artikel 38, 84 und 85 des am 15. September 2006 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs werden aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 319 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 wird aufgehoben.
Art. 5 - Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Regelung des See- und Luftverkehrs werden aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 1971, wird aufgehoben.
Art. 7 - Im Gesetz vom 16. Juni 1970 über die Maßeinheiten, Eichmaße und Messgeräte werden aufgehoben:
1. Artikel 24, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006,
2. Artikel 25,
3. Artikel 26, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2000,
4. Artikel 27,
5. Artikel 30 § 5 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2006.
Art. 8 - Im Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen werden aufgehoben:
1. Artikel 7, abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000 und 30. Dezember 2009,
2. Artikel 8,
3. Artikel 9, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009.
Art. 9 - Im Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste werden aufgehoben:
1. Artikel 19, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18. Dezember 2002,
2. Artikel 20, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 2001 und 18. Dezember 2002,
3. die Artikel 21 und 22, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001,
4. Artikel 23, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001,
5. Artikel 24,
5. Artikel 25, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001,
6. Artikel 26.
KAPITEL IV - Befugniszuweisung
Art. 10 - Für bestehende Gesetze oder Ausführungserlasse, in denen auf die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen Bestimmungen verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.
Art. 11 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf die durch die Artikel 3 bis 9 aufgehobenen Bestimmungen durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.
Art. 12 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 13 - Der König bestimmt das Inkrafttreten für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 20. November 2013
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM