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Änderung des Finanzprokuraturgesetzes


Published: 2011-11-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997950/nderung-des-finanzprokuraturgesetzes.html

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101. Bundesgesetz, mit dem das Finanzprokuraturgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

2. Dem § 16 werden nach folgende Abs. 2 bis 6 angefügt:

„(2) Das Gehalt der Prokuraturanwälte nach § 11 Abs. 2 wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt in der

Gehaltsstufe

Euro

1

3.893,90

2

4.435,50

3

4.927,50

4

5.419,60

5

5.972,90

6

6.526,20

7

7.079,70

8

7.586,90

Dem Präsidenten der Finanzprokuratur gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 GehG.

(3) Für die Gehaltsstufe und die Vorrückungen gilt § 8 Abs. 1 GehG bzw. § 19 VBG mit der Maßgabe, dass für die Vorrückungen von der Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 2 ein Zeitraum von elf Jahren, im Übrigen an Stelle des zweijährigen Zeitraumes ein 4-jähriger Zeitraum erforderlich ist.

(4) Dem Leitenden Prokuraturanwalt gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 250 Euro, allen Prokuraturanwälten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,10 Euro.

(5) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Sonstige Zulagen sind ebenfalls nicht vorgesehen. Ändert sich das Fixgehalt der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG, so ändern sich die in der Tabelle in Abs. 2 angeführten Beträge im selben Verhältnis.

(6) Die juristischen Bediensteten im Anwaltsdienst, die nicht die Erfordernisse des § 11 erfüllen und noch nicht zum Prokuraturanwalt ernannt sind, sowie sämtliche nicht juristischen Bediensteten der Finanzprokuratur sind nach dem Besoldungsschema des allgemeinen Verwaltungsdienstes (GehG bzw. VBG) zu entlohnen.“

3. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Bediensteter im Sinne des Abs. 1 kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldung nach § 16 frühestens mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2012 bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. Dezember 2011 und spätestens am 29. Feber 2012

 

 

abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Überleitung wird mit dem Monatsersten wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.“

Fischer

Faymann