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Änderung der Notariatsordnung


Published: 2011-11-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997947/nderung-der-notariatsordnung.html

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104. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.“

2. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,“

3. In § 6 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „österreichischen“.

4. In § 6 Abs. 3 Z 4 wird die Wendung „oder den §§ 14a und 14b AVRAG“ durch die Wendung „, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.

5. In § 6a Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „österreichischen Staatsangehörigen“ durch die Wortfolge „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.

6. § 19 Abs. 1 lit. c lautet:

„c)

durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;“

7. Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.“

8. In § 117a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „österreichischer Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.

9. In § 118a Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „österreichische Staatsbürgerschaft“ durch die Wortfolge „Staatsangehörigkeit zu einem der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten“ ersetzt.

10. Nach § 118a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten bleibt.“

Fischer

Faymann