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Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012


Published: 2011-11-22
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997942/grundausbildungsverordnung-m-buo-2-2012.html

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374. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012)

Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.

(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

§ 2. Die Unteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbildnerin und Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch

1.

Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und

2.

Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Unteroffiziersausbildung umfasst

1.

den Vorbereitungslehrgang einschließlich des Zulassungsverfahrens zu den weiteren Lehrgängen,

2.

den Lehrgang Militärische Führung 2 und

3.

den Lehrgang Führung Organisationselement 2.

Die Lehrgänge nach Z 2 und 3 bilden zusammen die weitere Unteroffiziersausbildung.

(2) Der Vorbereitungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen. Er dient der Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Kommandantin und zum Kommandanten eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz und im Rahmen der Einsatzvorbereitung sowie der Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung. Im Rahmen dieses Lehrganges ist das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung zu absolvieren.

(3) Der Lehrgang Militärische Führung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Militärische Führung 2“) zu umfassen.

(4) Der Lehrgang Führung Organisationselement 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin und des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in den Anlagen 3 oder 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Führung Organisationselement 2“) zu umfassen.

(5) Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Abs. 3 und 4 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet einem positiven Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung dürfen zum Lehrgang Führung Organisationselement 2 nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zugewiesen werden,

1.

die den Lehrgang Militärische Führung 2 abgeschlossen haben und

2.

die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.

(6) Das Erfordernis nach Abs. 5 Z 1 darf auf Antrag der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch

1.

die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und

2.

in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(7) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeigneten Formen zulässig.

Zulassung

§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungslehrgang sind

1.

die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl, I Nr. 146, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier und

2.

die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Militärische Führung 1.

(2) Das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung hat zu bestehen aus

1.

der Eignungsfeststellung und

2.

der Zulassungsprüfung.

(3) Im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Abs. 2 Z 1 ist durch einen Senat die persönliche und fachliche Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen („Assessment“).

(4) Die Zulassungsprüfung nach Abs. 2 Z 2 ist in Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen und umfasst die Prüfungsfächer

1.

Deutsch,

2.

Mathematik,

3.

Gefechtsdienst,

4.

Karten- und Geländekunde,

5.

Waffen- und Schießdienst und

6.

körperliche Leistungsfähigkeit.

Die Teilprüfungen nach Z 1 bis 4 sind schriftlich, jene nach Z 5 und 6 praktisch abzulegen. Nicht bestandene Teilprüfungen können innerhalb von einem Jahr ab dem erstmaligen Antritt zu der entsprechenden Teilprüfung im erforderlichen Ausmaß wiederholt werden.

(5) Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn

1.

die Eignung zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier nach Abs. 3 festgestellt wurde und

2.

alle Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach Abs. 4 innerhalb der dort festgelegten Frist bestanden wurden.

In diesen Fällen behält die Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung für die dem Zeitpunkt nach Abs. 5 folgenden drei Lehrgänge nach § 3 Abs. 3 Gültigkeit. In allen anderen Fällen ist der gesamte Vorbereitungslehrgang einschließlich des Zulassungsverfahrens zu wiederholen.

Prüfungsorgane für die Zulassung

§ 5. (1) Für das Zulassungsverfahren ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus

1.

der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem,

2.

den stellvertretenden Vorsitzenden und

3.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die oder der Vorsitzende der Kommission hat die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Kommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission

1.

ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und

2.

endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Von der oder dem Vorsitzenden sind aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung zu bestimmen

1.

die Senate für die jeweiligen Eignungsfeststellungen nach § 4 Abs. 3 und

2.

die Einzelprüfer für die jeweiligen Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach § 4 Abs. 4.

In den Fällen der Z 1 hat der Senat aus mindestens drei Mitgliedern der Kommission zu bestehen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Senatsvorsitzenden.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Heereskunde und Gefechtsmittellehre,

2.

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,

3.

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,

4.

Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,

5.

Grundlagen des Wehrrechts,

6.

Politische Bildung,

7.

Körperausbildung,

8.

Englisch,

9.

Führen und Aufgaben im Einsatz,

10.

Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,

11.

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und

12.

Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1 und 2 sowie 3 oder 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 vor Einzelprüfern sowie

2.

nach Abs. 1 Z  9, 10 und 12 vor einem Prüfungssenat.

(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 und 6 schriftlich,

2.

nach Abs. 1 Z 2 bis 5 und 10 mündlich,

3.

nach Abs. 1 Z 7 praktisch,

4.

nach Abs. 1 Z 8 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer sowie

5.

nach Abs. 1 Z 9, 11 und 12 schriftlich und praktisch.

Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als zwei Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Lehrganges aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.

(4) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)

1.

im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und

2.

im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.

(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 9 bis 12 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.

(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1.

der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und

2.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten anzugehören.

Anrechnung auf die Unteroffiziersausbildung

§ 8. (1) Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter, die

1.

zum Unteroffizierslehrgang nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, zugewiesen wurden oder

2.

die Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder

3.

zur Truppenoffiziersausbildung zugelassen wurden,

sind jedenfalls von der Absolvierung des Vorbereitungslehrganges einschließlich des Zulassungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 befreit. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 5 über die Dauer der Gültigkeit eines Zulassungsverfahrens nicht anzuwenden.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss

1.

des 1. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, oder

2.

des Lehrganges Militärische Führung 2 nach § 3 Abs. 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008.

(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss

1. a)

des 2. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2, oder

b)

des entsprechenden Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach § 3 Abs. 4 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008,

2.

der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2,

3.

der Ausbildung zum Militärhundeführer („Gehorsam und Schutz“) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und –einsatz, Militärhunde,

4.

der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot und

5.

der Einsatzausbildung 1a im Zuge der Jagdkommandoausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe.

(4) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 6 Abs. 1 Z 11 gilt der erfolgreiche Abschluss

1.

der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten oder an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

2.

der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Metalltechnik und Maschinenbau“ oder „Informations- und Kommunikationstechnologien“ oder „Kraftfahrzeugtechnik“ oder „Landmaschinentechnik“ oder „Anlagen- und Betriebstechnik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

3.

der Bundesfachschule für Flugtechnik hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,

4.

der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Luftfahrzeugmechanik/-technik“ oder „Leichtflugzeugbau“ hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,

5.

der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Bauwesen“, „Holz, Glas und Ton“, Gebäudetechnik“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Metalltechnik und Maschinenbau“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,

6.

des Lehrberufes „Koch“ hinsichtlich der Fachrichtung Verpflegswesen,

7.

der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrlehrerinnen oder Heeresfahrlehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrdienst und Transportwesen und

8.

der Ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen

1.

des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008, geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003 oder

2.

nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008,

gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung.

(6) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer im zu erreichenden Anforderungsniveau nach Anlage 1 gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 6 Abs. 1 Z 8.

(7) Hinsichtlich der Fachrichtung Militärstreifen- und Militärpolizeidienst gilt Folgendes:

1.

Abs. 3 Z 1a und 2 sind nicht anzuwenden.

2.

Ein erfolgreicher Abschluss der „Nationalen Militärstreifenausbildung“ nach Anlage 4 außerhalb der Unteroffiziersausbildung gilt als erfolgreicher Abschluss des entsprechenden Teiles der Prüfungsfächer nach § 6 Abs. 1 Z 11 und 12.

(8) Hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe ist Abs. 3 Z 2 nicht anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für

1.

die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

2.

die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion

nach dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Unteroffiziersausbildung nach dieser Verordnung.

(2) Die Anrechnungsbestimmung nach § 8 Abs. 2 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 anzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine solche Anrechnung nur mit der Maßgabe, dass auch ein gültiger Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch nach § 8 Abs. 6 erbracht wird.

(3) Für Unteroffiziersausbildungen, die nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008, begonnen wurden und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 erfolgreich abgeschlossen werden, entfällt jedenfalls das Prüfungsfach Englisch nach § 6 Abs. 1 Z 8.

In- und Außerkrafttreten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2011 tritt die Grundausbildungsverordnung M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008, außer Kraft.

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