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Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde


Published: 2011-11-25
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175. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden betreffend das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 290/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 54/1997) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Albanien

27. Oktober 2005

Estland

14. März 2003

Kasachstan

21. April 2011

Lettland

7. Dezember 2001

Litauen

31. Jänner 1992

Moldau

25. April 2007

Niederlande (für das Königreich in Europa)

8. November 2007

 

Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Zusatzübereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien

27. April 1992

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

17. November 1991

Montenegro

3. Juni 2006

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Estland folgende Erklärung abgegeben:

Die Republik Estland erachtet sich nicht an Art. 9 des Übereinkommens gebunden.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Polen1 am 16. Oktober 1997 seinen anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt zur Gänze zurückgezogen.

Faymann