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Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen


Published: 2011-12-12
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997897/vereinbarung-gem-artikel-15a-b-vg-ber-den-ausbau-der-ganztgigen-schulformen.html

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Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen

Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die unterzeichnenden Länder – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Ziel der Vereinbarung ist es, das Angebot der ganztägigen Schulformen (im Folgenden „schulische Tagesbetreuung“ genannt) für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen in bedarfsgerechter Form sowohl hinsichtlich der Anzahl der Betreuungsplätze als auch hinsichtlich der Betreuungsdauer auszubauen. Diese Maßnahme soll

-

ein bedarfsorientiertes Angebot für die Erziehungsberechtigten darstellen und somit zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen,

-

den Schülerinnen und Schülern eine qualitätsvolle schulische Betreuung bieten und diese in ihrer leistungsbezogenen und sozialen Entwicklung unterstützen,

-

die Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Bildungslaufbahnen fördern und

-

eine Verbesserung der schulischen Infrastruktur durch Unterstützungsleistungen des Bundes mit sich bringen.

(2) In der Freizeit an ganztägigen Schulformen sollen auch Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (im Folgenden „Freizeitpädagoginnen und -pädagogen“ genannt) zum Einsatz kommen, deren Ausbildung an den Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden soll.

Artikel 2

Grundsätze für die Organisation der schulischen Tagesbetreuung

Die Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen, die als ganztägige Schulformen geführt werden, soll

-

an Schultagen jedenfalls bis 16:00 Uhr angeboten werden,

-

nötigenfalls durch schulübergreifende oder durch schulartenübergreifende Führung sichergestellt werden und

-

(bei Bedarf) auch in der verschränkten Form geführt werden.

Artikel 3

Maßnahmen zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung

(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Ausbau der Betreuungsplätze im Zusammenwirken zwischen Ländern und Gemeinden sicherzustellen.

(2) Der Bund hat in seinem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass

1.

die für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung nötigen schulgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden,

2.

zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen Lehrgänge für Freizeitpädagogik an der Pädagogischen Hochschule gesetzlich vorgesehen, eingerichtet und bei Bedarf geführt werden,

3.

die für den Einsatz von Freizeitpädagoginnen und -pädagogen nötigen schulrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und

4.

die Schulerhalter (unbeschadet einer allfälligen Finanzierung von infrastrukturellen Maßnahmen) für den Einsatz des Betreuungspersonals im Freizeitteil der schulischen Tagesbetreuung bis 16:00 Uhr durch eine Anschubfinanzierung in Form eines jährlichen Zweckzuschusses unterstützt werden.

(3) Die Länder haben in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür Sorge zu tragen, dass

1.

jedenfalls bis 16:00 Uhr und bei Bedarf darüber hinaus ab 15 Schülerinnen und Schülern (bzw. bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung auch bei schulartenübergreifender Führung jedenfalls ab 12 angemeldeten Schülern) eine schulische Betreuung angeboten wird,

2.

die Bedarfsmeldungen der Schulerhalter bzw. der Schulen in Bezug auf die schulische Tagesbetreuung auf Plausibilität geprüft werden,

3.

die Anschubfinanzierungsmittel des Bundes durch die Schulerhalter widmungsgemäß verwendet werden und die für das Controlling nötigen Informationen durch die Schulerhalter zur Verfügung gestellt werden,

4.

die Schulerhalter aufgrund der finanziellen Entlastungen gemäß Abs. 2 Z 4 Investitionen in die für die schulische Tagesbetreuung erforderliche Infrastruktur tätigen,

5.

allfällige den Schulerhaltern zur Errichtung bzw. zum Betrieb der schulischen Tagesbetreuung gewährten Fördermittel der Länder von dieser Vereinbarung unberührt bleiben,

6.

zusätzlich zur Abrechnung gemäß Artikel 6 Abs. 1 jährlich ein Bericht zur Maßnahme „Ausbau der schulischen Tagesbetreuung“ nach Vorgaben des Bundes zur Verfügung gestellt wird und

7.

die für den Ausbau der schulischen Betreuung allenfalls nötigen landesgesetzlichen Voraussetzungen geschaffen werden

sowie weiters dafür einzutreten, dass

8.

in schul- und unterrichtsfreien Zeiten (mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage) bedarfsgerechte außerschulische Betreuungsangebote bereitgestellt werden und die Erziehungsberechtigten entsprechend darüber informiert werden und

9.

die bestehende außerschulische Betreuung nur in begründeten Ausnahmefällen (zB bei Einführung der verschränkten Form der schulischen Tagesbetreuung) zugunsten der schulischen Tagesbetreuung eingeschränkt oder eingestellt wird.

Artikel 4

Finanzierung und Zahlungsmodalitäten für die Freizeit im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bis 16.00 Uhr

(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Freizeit der schulischen Tagesbetreuung, die an Schultagen bis 16:00 Uhr stattfindet, in den Schuljahren 2011/12 bis 2014/15 einen Zweckzuschuss im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt 200,15 Mio. Euro folgendermaßen zur Verfügung stellen:

 

2011

2012

2013

2014

70,00 Mio. Euro

49,45 Mio. Euro

43,10 Mio. Euro

37,60 Mio. Euro