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Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011


Published: 2011-12-12
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997894/emissionszertifikategesetz-2011--ezg-2011.html

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118. Bundesgesetz über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise Treibhausgasemissionen zu verringern.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 4 für diese Tätigkeit angegebenen Treibhausgase emittiert werden, sowie

2.

für Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2, die von Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, soweit

a)

sie über eine in Österreich erteilte gültige Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 S. 3, verfügen oder

b)

Österreich für den Luftfahrzeugbetreiber gemäß den von der Europäischen Kommission auf Basis von Eurocontrol-Angaben zur Verfügung gestellten Daten im Basisjahr den höchsten Schätzwert für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 aufweist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Abs. 1 Z 2 von diesem Bundesgesetz erfassten Luftfahrzeugbetreiber in eine Liste, die auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen ist, aufzunehmen. Als Basisjahr im Sinne von Abs. 1 Z 2 lit. b gilt das Jahr 2006. Für Betreiber, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2006 aufnehmen, gilt das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als Basisjahr.

(3) Anhang 1 gilt für die Handelsperioden 2005 bis 2007 sowie 2008 bis 2012, Anhang 3 gilt ab der Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, sofern dies auf Grund von Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63, erforderlich ist, über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einzubeziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend über Anhang 1 und Anhang 3 hinaus weitere Tätigkeiten und Treibhausgase in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Antrag eines Inhabers einer Anlage weitere nicht unter Anhang 1 oder Anhang 3 fallende Anlagen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbeziehen. Eine Abweisung des Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen.

(6) Anlagen oder Anlagenteile, für die in der Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 oder in einem Bescheid gemäß §§ 17 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, verbleiben für die jeweils laufende Handelsperiode, in der die Zuteilung erfolgt ist, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, auch wenn der in Anhang 1 oder Anhang 3 vorgesehene Schwellenwert für die Tätigkeit während der Handelsperiode unterschritten wird.

(7) Anlagen oder Anlagenteile, wenn und soweit sie für Zwecke der Forschung, Entwicklung, Prüfung und Erprobung neuer Produkte und Verfahren genutzt werden, fallen nicht unter dieses Bundesgesetz.

(8) Feuerungsanlagen, die gemäß der anlagenrechtlichen Genehmigung fossile Brennstoffe nur als Stützfeuerung (An- und Abfahrbrenner) einsetzen, fallen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie im Verbund mit fossil gefeuerten Kesseln betrieben werden. Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen in den Handelsperioden ab 2013 nicht unter dieses Bundesgesetz.

(9) Auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese Anlage bzw. diese Luftverkehrstätigkeit diesem Bundesgesetz unterliegt.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

„Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;

2.

„Emissionen“ die Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre aus

a)

Quellen in einer Anlage, oder

b)

einem Luftfahrzeug, das eine Tätigkeit nach Anhang 2 durchführt;

3.

„Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;

4.

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

5.

„Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden,

a)

für die vor dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, oder

b)

die am 30. Juni 2011 bereits in Betrieb und im Besitz aller maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen ist, und

aa)

die am 30. Juni 2011 alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat, die zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 erforderlich gewesen wären, oder

bb)

für die spätestens bis zum 31. Dezember 2011 ein Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 eingebracht wurde;

6.

„neuer Marktteilnehmer“

a)

für die Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Anlage, in der in Anhang 1 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die nach dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, sowie eine Anlage, für die vor dem in § 17 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung oder Anlagenerweiterung gestellt wurde, die aber gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung nicht berücksichtigt wurde;

b)

ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

aa)

eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen wurde, und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde und die keine Bestandsanlage ist; oder

bb)

eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;

7.

„Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;

8.

„Emissionsreduktionseinheit (ERU)“ eine nach Art. 6 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (in der Folge: Kyoto-Protokoll), BGBl. III Nr. 89/2005, und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994, oder des Kyoto-Protokolls gefassten Beschlüssen ausgestellte Einheit;

9.

„zertifizierte Emissionsreduktion (CER)“ eine nach Art. 12 des Kyoto-Protokolls und den im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder des Kyoto-Protokolls getroffenen Entscheidungen ausgestellte Einheit;

10.

„Luftfahrzeugbetreiber“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit im Sinne des Anhangs 2 durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halter des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, den Eigentümer des Luftfahrzeugs;

11.

„gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber“ den Luftfahrzeugbetreiber, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert;

12.

„Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto eines Anlageninhabers oder Luftfahrzeugbetreibers;

13.

„Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden.

2. Abschnitt

Genehmigungen für Anlagen

Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen

§ 4. (1) Anlagen, in denen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen die in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 für diese Tätigkeiten angegebenen Treibhausgase emittiert werden, und Anlagen, die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, dürfen ab 1. Jänner 2005 nur betrieben werden, wenn von der zuständigen Behörde (§ 49) eine Genehmigung nach den folgenden Bestimmungen erteilt wurde.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass er in der Lage ist, die Emissionen von Treibhausgasen aus der betreffenden Anlage gemäß § 7 zu überwachen und darüber gemäß § 9 eine Emissionsmeldung zu erstatten. Eine Genehmigung kann sich auf eine oder mehrere vom selben Inhaber am selben Standort betriebene Anlagen beziehen.

(3) Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben insbesondere folgende Angaben und Auflagen zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Inhabers,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten und Emissionen der Anlage,

3.

ein Überwachungskonzept, das den in § 7 genannten Anforderungen entspricht,

4.

erforderlichenfalls Auflagen für die Berichterstattung und

5.

eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 Abs. 1 in Höhe der gemäß § 10 geprüften Gesamtemissionen der Anlage für jedes Kalenderjahr binnen vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.

(4) Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 gelten für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b ab dem 1. Jänner 2013.

(5) Eine Berufung gegen den Genehmigungsbescheid kann innerhalb von acht Wochen erhoben werden. Der Genehmigungsbescheid sowie die Genehmigungsakten sind von der Behörde unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft in elektronischer Form an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung, kann ein Genehmigungsbescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1.

der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Teilen unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2.

der Inhalt des Bescheids rechtswidrig ist.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen berührt nicht die Geltung der anlagenrechtlichen Vorschriften und Genehmigungen, insbesondere vorgeschriebene Emissionsgrenzwerte für andere, nicht in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannte Luftschadstoffe, ausgenommen in den Fällen des § 46.

(7) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist mit Bescheid zu entziehen, wenn

1.

die anlagenrechtliche Genehmigung während einer Zuteilungsperiode gemäß §§ 15 Abs. 1 oder 20 erlischt,

2.

die Anlage stillgelegt wird, wobei für die Handelsperiode 2008 bis 2012 ein Emissionsrückgang um mehr als 89% als Stilllegung gilt,

3.

eine Anlage, für die in einem Bescheid gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 eine Zuteilung von Emissionszertifikaten erfolgt ist, trotz gültigen Genehmigungsbescheids nicht in Betrieb genommen wird.

In der Handelsperiode 2008 bis 2012 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag eines Anlageninhabers mit Bescheid feststellen, dass eine Anlage nicht als stillgelegt gilt, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass der Emissionsrückgang auf Klimaschutzmaßnahmen, wie den Umstieg auf Biomasse, auf einen temporären Produktionsausfall, unter anderem durch Erneuerung oder technischen Umbau, oder auf die wesentliche Verlagerung der Produktion auf andere Anlagen desselben Inhabers zurückzuführen ist.

(8) Die Behörde hat die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen. Bei Anlagen, deren Genehmigung gemäß § 4 bzw. deren letzte Änderung der Genehmigung gemäß § 6 vor dem 1. Jänner 2009 erfolgt ist, ist die erstmalige Überprüfung bis 31. Dezember 2013 durchzuführen, sofern nicht § 6 Abs. 2 oder 3 zur Anwendung kommen. Bei allen anderen Anlagen ist die Überprüfung spätestens fünf Jahre nach der Genehmigung oder der letzten Änderung der Genehmigung durchzuführen. Wenn die Überprüfung zu einer Änderung der Genehmigung führt, ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

Genehmigungsverfahren

§ 5. (1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

Bezeichnung der Anlage und der dort durchgeführten Tätigkeiten und verwendeten Technologien,

2.

Rohmaterialien und Hilfsstoffe, deren Verwendung wahrscheinlich mit Emissionen von in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 aufgeführten Treibhausgasen verbunden ist,

3.

Quellen der Emissionen von in Anhang 1 oder Anhang 3 aufgeführten Treibhausgasen aus der Anlage sowie

4.

geplante Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen im Einklang mit §§ 7 und 9 sowie eine Begründung für diese Maßnahmen.

(2) Bedient sich der Inhaber der Anlage für die technisch-operativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eines Bevollmächtigten, ist dieser der Behörde namhaft zu machen.

(3) Dem Antrag ist eine höchstens fünf Seiten umfassende Zusammenfassung der in Abs. 1 angeführten Angaben beizufügen.

(4) Anträge sind unter Verwendung eines elektronischen Formulars einzubringen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen ist.

(5) Die Behörde hat spätestens fünf Monate ab der Einreichung des Antrags oder, falls die vorgelegten Unterlagen nicht die Angaben des Abs. 1 Z 1 bis 4 enthalten, ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Ergeht trotz rechtzeitiger Beantragung für eine Bestandsanlage gemäß § 3 Z 5 lit. b bis 31. Dezember  2012 kein Bescheid, darf die Anlage bis zur Erteilung der Genehmigung unter Anwendung der im Antrag vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen weiter betrieben werden.

(6) Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder von Anlagenänderungen gemäß § 6 kann gemeinsam mit der nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften erforderlichen anlagenrechtlichen Genehmigung für die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beantragt werden. Die für diese anlagenrechtliche Genehmigung zuständige Behörde hat das Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen gemäß diesem Bundesgesetz in diesem Fall gemeinsam mit dem anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Änderungen des Genehmigungsbescheids

§ 6. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat der Behörde alle geplanten wesentlichen Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage, insbesondere Änderungen der Kapazität, oder der Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage sowie eine Erweiterung der Anlage unter Beilegung allfälliger erforderlicher Unterlagen anzuzeigen, die eine Änderung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. In diesem Fall hat die Behörde diese Meldung zur Kenntnis zu nehmen und erforderlichenfalls den Genehmigungsbescheid entsprechend zu ändern. Ein Wechsel in der Person des Inhabers ist anzuzeigen.

(2) Bei einer Änderung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung gemäß §§ 7 und 9 hat der Anlageninhaber jedenfalls die Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 an die neuen Vorschriften anzupassen und der Behörde binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung der Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Erfolgt die Meldung gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht, hat die zuständige Behörde gemäß § 49 die erforderlichen Änderungen des Überwachungskonzepts mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) § 4 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

3. Abschnitt

Überprüfung von Treibhausgasemissionen

Überwachung von Treibhausgasemissionen von Anlagen

§ 7. Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4, der dazu ergangenen Verordnungen, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.

Überwachung von Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

§ 8. (1) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat die Emissionen von Treibhausgasen, die ab 1. Jänner 2010 aus den von ihm betriebenen Luftfahrzeugen ausgestoßen werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 5, der Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 sowie dem jeweiligen genehmigten Überwachungskonzept zu überwachen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Überwachungskonzept in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln, in dem Maßnahmen zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen und für die Zwecke eines Antrags nach §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 hinsichtlich der Tonnenkilometerangaben enthalten sind. Luftfahrzeugbetreiber, die die Luftverkehrstätigkeit nach dem 31. August 2009 aufnehmen, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Überwachungskonzept bis zum 28. Februar des auf das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahres vorzulegen. Dieses Konzept ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu prüfen und, wenn es den Anforderungen gemäß Abs. 1 entspricht, mit Bescheid zu genehmigen.

Emissionsmeldungen

§ 9. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für diese Anlage für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionsmeldung für die von ihm durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die in Anhang 4 und 5 festgelegten Grundsätze, die Vorschriften der Verordnung gemäß Abs. 3, die Leitlinien gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 oder einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 anzuwenden. Meldungen von Luftfahrzeugbetreibern können in englischer Sprache übermittelt werden. Die Meldungen sind elektronisch in einem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegenden digitalen Format zu übermitteln. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(2) Wird im Lauf eines Kalenderjahres eine Anlage stillgelegt (§ 27) oder eine Tätigkeit nach Anhang 2 eingestellt, so hat die Emissionsmeldung gemäß Abs. 1 für den Zeitraum bis zur Stilllegung zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Vorschriften für die Meldung auf Grund der in Anhang 4 festgelegten Grundsätze und unter Beachtung der gemäß Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 beschlossenen Leitlinien der Europäischen Kommission festzulegen.

(4) Erstattet ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber keine Meldung gemäß Abs. 1, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Überprüfung der Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen hinsichtlich der Treibhausgasemissionen, die der Anlageninhaber bzw. Luftfahrzeugbetreiber nach diesem Bundesgesetz zu melden verpflichtet ist, vorzunehmen. Er kann sich dazu des Umweltbundesamtes bedienen. Die Emissionen von Treibhausgasen für das Kalenderjahr, für das die Meldung nicht erstattet wurde, sind auf Grund dieser Überprüfung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Überprüfung sind dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Die Emissionsmeldungen sind dem Umweltbundesamt vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 2 Z 15 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist.

Prüfung

§ 10. (1) Jeder Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Genehmigung gemäß § 4 und allfällige Änderungen der Genehmigung gemäß § 6 heranzuziehen.

(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, gemeinsam mit der Meldung gemäß § 9 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Emissionen sowie für Zwecke eines Antrags gemäß § 30 oder § 31 eine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß § 14 über die erfolgte Prüfung der Tonnenkilometerangaben vorzulegen. Bei der Prüfung ist das gemäß § 8 Abs. 2 genehmigte Überwachungskonzept heranzuziehen.

(3) Bei der Prüfung sind die in Anhang 6 und 7 festgelegten Grundsätze und die in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung dieser Grundsätze sowie etwaige Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3 erlassen hat, oder die Bestimmungen einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63 einzuhalten.

(4) Jeder Anlageninhaber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn der Handelsperiode und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jeweils vor Beginn einer Handelsperiode gemäß § 28, erstmals jedoch bis 30. Oktober 2010, und bei einem Wechsel der Prüfeinrichtung gemäß § 14 zu unterrichten, welche unabhängige Prüfeinrichtung mit der Prüfung der Meldung beauftragt wurde. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann dem Inhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber mit Bescheid auftragen, eine andere Prüfeinrichtung zu wählen, wenn etwa durch Stichprobenüberprüfungen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit der Einrichtung vom Anlageninhaber bzw. dem Luftfahrzeugbetreiber bestehen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Emissionsmeldung gemäß § 9 als ausreichend geprüft anzuerkennen, wenn eine entsprechende Bestätigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß §§ 11 oder 14 darüber vorliegt und keine begründeten Zweifel der Behörde daran bestehen, dass zu den Gesamtemissionen korrekte Angaben gemacht wurden. Können Zweifel nicht binnen zwei Wochen ausgeräumt werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine besondere Überprüfung der Emissionsmeldung, des Prüfberichtes und der zugrunde liegenden Unterlagen der Anlage bzw. des Luftfahrzeugbetreibers hinsichtlich der Treibhausgasemissionen durchführen und auf Grund dieser Überprüfung die Emissionen von Treibhausgasen der Anlage bzw. der vom Luftfahrzeugbetreiber durchgeführten Luftverkehrstätigkeiten für das Kalenderjahr, für das die Emissionen gemeldet wurden, mit Bescheid festsetzen. Er kann sich zu dieser Überprüfung des Umweltbundesamtes bedienen. Die Kosten der Überprüfung sind vom Anlageninhaber bzw. vom Luftfahrzeugbetreiber zu tragen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Meldung des Anlageninhabers bzw. des Luftfahrzeugbetreibers unrichtig war.

(6) Ein Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber, dessen Emissionsmeldung bis zum 31. März jeden Jahres in Bezug auf das Vorjahr von der unabhängigen Prüfeinrichtung gemäß Anhang 6 oder 7 und einer Verordnung gemäß Abs. 1 sowie etwaiger Durchführungsvorschriften, die die Europäische Kommission gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen hat, als nicht zufrieden stellend bewertet oder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 30. April jeden Jahres gemäß Abs. 5 nicht als ausreichend anerkannt wurde, ist nicht berechtigt, Emissionszertifikate zu übertragen, bis eine Meldung dieses Inhabers oder Luftfahrzeugbetreibers als zufrieden stellend bewertet wurde. Nach dem 31. März jeden Jahres darf die Registerstelle Übertragungen von Emissionszertifikaten nur durchführen, wenn ein positiver Prüfbericht vorliegt und kein Verfahren infolge eines begründeten Zweifels gemäß Abs. 5 anhängig ist.

(7) Jeder Anlageninhaber und jeder Luftfahrzeugbetreiber hat auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen einer Überprüfung der Nationalen Treibhausgasinventur gemäß den relevanten Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von einem internationalen Überprüfungsteam eingefordert werden, um die Konsistenz der Emissionsberichte mit der Nationalen Treibhausgasinventur sicherzustellen. Diese Informationen sind unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber zu behandeln.

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Anlagen für die Handelsperiode 2008 bis 2012

§ 11. (1) Unabhängige Prüfeinrichtungen bedürfen der Zulassung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Voraussetzung für die Zulassung ist der Nachweis der erforderlichen Fachkunde. Dieser Nachweis umfasst die theoretischen Kenntnisse und die beruflichen Erfahrungen, über die der Antragsteller verfügt. Die näheren Anforderungen für den Nachweis der Fachkunde hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen. Über Anträge auf Zulassung ist innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.

(2) Für die Zulassung von unabhängigen Prüfeinrichtungen, Experten und Einzelprüfern sind von diesen folgende Gebühren zu entrichten:

1.

für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 1 000 Euro,

2.

für die Zulassung als leitender Prüfer, als Experte für Analytik, als Experte für Datenaudit und als Experte für Verfahrenstechnik jeweils 500 Euro,

3.

für die Zulassung als Einzelprüfer 1 200 Euro.

Für zugelassene Umweltgutachterorganisationen und Einzelgutachter gemäß dem Umweltmanagementgesetz, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, für Organisationen, die als unabhängige Prüfeinrichtungen für Joint Implementation gemäß Art. 6 des Kyoto-Protokolls oder für den Clean Development Mechanism gemäß Art. 12 des Kyoto-Protokolls zugelassen sind, sowie für Organisationen, die über eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder über eine Zulassung gemäß dem Wirtschaftstreuhandberufegesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine entsprechende ausländische Akkreditierung oder Zulassung verfügen, beträgt die Gebühr für die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung 500 Euro, als Einzelprüfer 700 Euro.

(3) Für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und Einzelprüfer sind von diesen Gebühren zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.

Widerruf der Zulassung

§ 12. (1) Die Zulassung als unabhängige Prüfeinrichtung oder als Einzelprüfer ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß der Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 wegfallen oder

2.

die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren erschlichen wurde oder

3.

die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer die Anforderung verletzt hat, dass sie keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit als unabhängige Prüfeinrichtung in Frage stellen könnte, oder

4.

die Prüfeinrichtung oder der Einzelprüfer im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 10 vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen gemäß den Leitlinien der Europäischen Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG in der Fassung 2008/101/EG, ABl. Nr. L 8 S. 3, Anhang 3 und der Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 verstoßen haben.

(2) Die Zulassung einer unabhängigen Prüfeinrichtung ist je nach Art des Verstoßes vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid hinsichtlich eines Mitglieds der Prüfeinrichtung einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

1.

beim Nachweis der Fachkunde unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Urkunden verwendet wurden oder

2.

das Mitglied die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 3 verletzt hat.

Aufsicht

§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einmal in jeder Handelsperiode gemäß § 15 Abs. 1 von Amts wegen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 11 Abs. 1 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gemäß § 10 Abs. 3 zu beziehen. Liegt der begründete Verdacht eines Verstoßes gegen die in Anhang 6 festgelegten Grundsätze sowie in einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 enthaltenen Bestimmungen über die Anwendung der Grundsätze vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts wegen eine Überprüfung vorzunehmen.

(2) Die unabhängige Prüfeinrichtung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben könnten. Auf Verlangen sind der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch den Inhaber der überprüften Anlage und Berichte an den Inhaber, vorzulegen.

Unabhängige Prüfeinrichtungen für Luftfahrzeugbetreiber sowie für Anlagen ab der Handelsperiode 2013 bis 2020

§ 14. Unabhängige Prüfeinrichtungen für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten und ab der Meldung für die Emissionen des Jahres 2013 für die Prüfung von Emissionen von Anlagen bedürfen einer Akkreditierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 S. 30. Die Bestimmungen einer Verordnung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/87/EG sind für die Akkreditierung und Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen anzuwenden.

4. Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Anlagen in der Handelsperiode 2008 bis 2012

Nationaler Zuteilungsplan als Entscheidungsgrundlage (Planungsdokument)

§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen in objektiver und transparenter Weise für die Handelsperiode 2008 bis 2012 als Entscheidungsgrundlage für die Zuteilung gemäß § 17 einen nationalen Plan zu entwerfen, aus dem die Gesamtmenge der Emissionszertifikate für die Handelsperiode, das Verhältnis dieser Gesamtmenge zu den Emissionen aller anderen Sektoren und die Zuteilung der Emissionszertifikate an die Inhaber bezogen auf die Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ausgeübt wird oder die gemäß § 2 Abs. 5 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden, sowie der Prozentsatz der Emissionszertifikate, die für eine Versteigerung vorgesehen werden, hervorgeht. Bei der Erstellung des Zuteilungsplans sind die in § 17 Abs. 2 festgelegten Kriterien sinngemäß anzuwenden.

(2) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Im Zuteilungsplan ist zumindest ein Stichtag vorzusehen, an dem die in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden.

(3) Der Plan kann Angaben darüber enthalten, wie dem Wettbewerb mit Ländern oder Anlagen außerhalb der Europäischen Union Rechnung getragen wird.

(4) Der nationale Zuteilungsplan hat eine Liste der unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen unter Angabe der Anzahl der Emissionszertifikate zu enthalten, die für die einzelnen Anlagen vorgesehen sind.

(5) Alle Anlagen, die bis spätestens 31. März 2006 nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben und deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der Handelsperiode 2008 bis 2012 erfolgt, sind im Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zu berücksichtigen. Im Zuteilungsplan ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die bis spätestens 31. März 2006 ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage im Zuteilungsplan abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, darunter fallen Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1.

die genehmigte Kapazität der Anlage,

2.

die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt,

3.

die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode, und

4.

die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(6) Der nationale Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat anzugeben, in welchem Umfang die projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs nach dem Kyoto-Protokoll genützt werden sollen, und festzulegen, bis zu welchem Prozentsatz der Zuteilung für die Anlagen oder der tatsächlichen Emissionen in den Fällen des § 32 Abs. 2 die Anlageninhaber Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 3 Z 8 und zertifizierte Emissionsreduktionen gemäß § 3 Z 9 zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen. Der Prozentsatz hat mit den ergänzenden Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Kyoto-Protokoll und der Beschlüsse, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls gefasst wurden, in Einklang zu stehen.

(7) Im Zuge der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans ist zunächst ein Entwurf dieses Plans jedenfalls den Inhabern der betroffenen Anlagen sowie den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Den Inhabern ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen mindestens sechs Wochen zu geben.

(8) Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen gemäß Abs. 7 überarbeitete Entwurf des Plans ist der Öffentlichkeit, den in Abs. 7 genannten Stellen sowie den Interessenvertretungen der Inhaber unter Festlegung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugänglich zu machen. Der unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen überarbeitete Plan ist nach Durchführung dieser Konsultationen zu veröffentlichen, der Europäischen Kommission zu notifizieren sowie den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Datengrundlage für den Nationalen Zuteilungsplan für die Handelsperiode 2008 bis 2012

§ 16. Bei der Erstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von den Inhabern gemeldeten und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Plausibilität geprüften Emissionen der Anlagen gemäß Anhang 1 oder § 2 Abs. 5 in den Jahren 2002 bis 2005 zu berücksichtigen. Falls solche Meldungen nicht vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Anlageninhaber die Meldung mit Bescheid aufzutragen. Falls die Basisperiode 2002 bis 2005 für die Anlage nicht repräsentativ ist, kann in begründeten Fällen eine abweichende Basisperiode herangezogen werden, indem einzelne Jahre aus dieser Handelsperiode unberücksichtigt bleiben. Unbeschadet des § 9 ist eine nicht gemäß § 10 geprüfte Meldung der Emissionen für das Jahr 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 15. Februar 2006 zu übermitteln.

Zuteilung von Emissionszertifikaten durch Zuteilungsverordnung und Zuteilungsbescheide

§ 17. (1) Für die Handelsperiode 2008 bis 2012 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sechs Monate vor Beginn der Handelsperiode

1.

die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die für die jeweilige Handelsperiode zugeteilt wird,

2.

die Reserve und den Stichtag für die Verwertung der verbleibenden Emissionszertifikate (Abs. 4),

3.

den Prozentsatz der Zuteilung, bis zu dem die Anlageninhaber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 32 verwenden dürfen, und

4.

die Zuteilung der Emissionszertifikate auf die einzelnen Anlagen

mit Zuteilungsverordnung festzulegen. Bei der Erlassung der Zuteilungsverordnung sind alle Anlagen, die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Handelsperiode, das ist für die Handelsperiode 2008 bis 2012 der 31. März 2006, nachweislich einen vollständigen Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung eingebracht haben, deren Inbetriebnahme voraussichtlich vor dem letzten Tag der jeweiligen Handelsperiode erfolgt und deren Emissionen mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar sind, zu berücksichtigen. In der Zuteilungsverordnung ist festzulegen, dass die Zuteilung von Emissionszertifikaten an diese Anlagen unter der Bedingung erfolgt, dass die Anlagen tatsächlich in Betrieb genommen werden. Können bei einer Anlage, für die spätestens 21 Monate vor dem Beginn der folgenden Handelsperiode ein Antrag auf anlagenrechtliche Genehmigung gestellt wurde, die aus dem Betrieb der Anlage entstehenden Emissionen nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden, kann von der Berücksichtigung dieser Anlage in der Zuteilungsverordnung abgesehen werden. Die Emissionen sind insbesondere dann nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wenn die Dauer des anlagenrechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit der Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme nicht abschätzbar sind. Für die Zuteilung an Anlagen, für die keine oder unvollständige oder nicht ausreichende Emissionsmeldungen vorliegen, insbesondere Anlagen, die während oder nach der jeweiligen Basisperiode in Betrieb genommen wurden, sind jedenfalls folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die genehmigte Kapazität der Anlage;

b)

die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt;

c)

die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage in der Handelsperiode; und

d)

die zu erwartenden Emissionen der Anlage unter der Annahme der Anwendung des Standes der Technik.

(2) Eine Zuteilungsverordnung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 16, der im Verfahren zur Erstellung des nationalen Zuteilungsplans erzielten Ermittlungsergebnisse und der Vorgaben und Entwicklungen im Rahmen der europäischen Integration zur Erreichung klimapolitischer Zielsetzungen folgenden Kriterien zu entsprechen:

1.

Die Mengen der Emissionszertifikate, die zugeteilt werden, müssen mit dem Potenzial, auch dem technischen Potenzial, der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten gemäß Anhang 1 zur Emissionsverringerung in Einklang stehen. Die Zuteilung hat die erwarteten Trendwerte der Produktion, Energieintensität und Kohlenstoffdioxidintensität der Tätigkeit (Business as usual) zu berücksichtigen. Dabei sollen bei der Zuteilung von Emissionszertifikaten die durchschnittlichen spezifischen Treibhausgasemissionen des Brennstoffs, die Energieeffizienz und die in diesen Tätigkeitsbereichen erreichbaren Fortschritte zugrunde gelegt werden. Aus im Rahmen des Informationsaustausches nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 24 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG, ABl. Nr. L 140 S. 114 erstellten BVT-Referenzdokumenten (BREFs) resultierende Referenzwerte oder, falls für die betreffende Aktivität keine solchen Dokumente existieren, andere objektive und transparente Vergleichsmaßstäbe sollen verwendet werden. Die Zuteilung hat zu berücksichtigen, dass prozessbedingte Emissionen nicht in gleichem Ausmaß beeinflussbar sind wie energiebedingte Emissionen. Daher ist für prozessbedingte Emissionen eine andere Berechnungsmethode für die Zuteilung anzuwenden als für energiebedingte Emissionen. Emissionen von Treibhausgasen, die durch die Durchführung von freiwilligen Umweltschutzmaßnahmen entstehen, sind wie prozessbedingte Emissionen zu behandeln.

2.

Die Zuteilung hat die klimapolitische Bedeutung von effizienter Kraft-Wärme-Kopplung und effizienter Fernwärmeerzeugung und deren in der Klimapolitik vorgesehenen Ausbau zu berücksichtigen. Weiters können andere emissionsfreie oder besonders emissionsarme Technologien, einschließlich energieeffizienter Technologien, berücksichtigt werden.

3.

Die Zuteilung muss mit den übrigen rechtlichen und politischen Instrumenten der Europäischen Union und Österreichs in Einklang stehen. Eine als Ergebnis von neuen rechtlichen Anforderungen unvermeidbare signifikante Änderung der Emissionen soll berücksichtigt werden.

4.

Die Zuteilung darf Unternehmen oder Sektoren nicht in einer Weise unterschiedlich behandeln, dass bestimmte Unternehmen oder Tätigkeiten ungerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), bevorzugt werden.

5.

Die Mengen der Emissionszertifikate, die den Sektoren Industrie und Energiebereitstellung zugeteilt werden, müssen mit der nationalen Klimapolitik vereinbar sein. Die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie soll mitberücksichtigt werden.

6.

Die Menge der Emissionszertifikate, die in der Handelsperiode zugeteilt werden, hat mit der in der Entscheidung vom 25. April 2002 über die Ratifikation des Kyoto-Protokolls durch die Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130/1 S. 1, und im Kyoto-Protokoll enthaltenen Verpflichtung Österreichs zur Verringerung seiner Treibhausgasmissionen in der Handelsperiode 2008 bis 2012 gegenüber 1990 in Einklang zu stehen. Dabei müssen der Anteil der Gesamtemissionen, dem diese Emissionszertifikate im Vergleich zu Emissionen aus Quellen entsprechen, die nicht unter dieses Bundesgesetz fallen, sowie die nationalen energie- und klimapolitischen Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Menge der zuzuteilenden Emissionszertifikate darf nicht höher sein als der wahrscheinliche Bedarf bei strikter Anwendung der Kriterien.

7.

Die tatsächlichen und die erwarteten Fortschritte bei der Erbringung des Beitrags Österreichs zu den Verpflichtungen der Union sind gemäß der Entscheidung 93/389/EWG über ein System zur Beobachtung von Kohlenstoffdioxid und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 167 S. 31, zu bewerten, und es ist sicherzustellen, dass die Menge der Emissionszertifikate, die jeweils zugeteilt werden, mit dieser Bewertung vereinbar ist.

8.

Für die Festlegung der Gesamtzahl sind die Kriterien der Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7, für die Zuteilung auf Tätigkeitsebenen die Kriterien in Z 1, 2, 3 und 4, bei der Zuteilung auf Anlagenebene die Kriterien in Z 1 und 2 heranzuziehen.

(3) Die sich aus der Zuteilungsverordnung ergebende Zuteilung an die Anlagen hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen.

(4) Die Zuteilungsverordnung hat eine Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a zu enthalten. Mindestens 1% der Gesamtmenge der Emissionszertifikate ist als Reserve vorzusehen. Falls die Reserve nicht ausreicht, um die Zuteilung an diese Anlagen zu bedecken, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren budgetären Mittel Emissionszertifikate anzukaufen und diese den Anlageninhabern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Zuteilung aus der Reserve erfolgt mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Antrag auf Zuteilung aus der Reserve ist binnen sechs Wochen nach der anlagenrechtlichen Genehmigung, bei Anlagen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bereits über eine anlagenrechtliche Genehmigung verfügen, binnen sechs Wochen nach der Kundmachung zu stellen und hat Angaben gemäß Abs. 1 letzter Satz lit. a, c und d sowie gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Angaben zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme zu enthalten. Dem Antrag ist der anlagenrechtliche Genehmigungsbescheid beizufügen. Die Anträge auf Zuteilung aus der Reserve sind nach dem Datum der Erlassung der anlagenrechtlichen Genehmigung zu reihen. Die Zuteilungsverordnung hat nähere Regelungen über die Vergabe dieser Emissionszertifikate vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass jene neuen Marktteilnehmer, die am Anfang der jeweiligen Handelsperiode eine Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 erhalten, einen größeren Bedarf an Emissionszertifikaten haben. Aus der fixen Reserve von 1% sind Emissionszertifikate zuzuerkennen, solange die Reserve über Emissionszertifikate verfügt. Für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen, kann nach Maßgabe der verfügbaren budgetären Mittel ein Konsolidierungsfaktor von maximal 0,5 bei der Berechnung der Zuteilung angewendet werden. In der Zuteilungsverordnung ist mindestens ein Stichtag vorzusehen, an dem die verbleibenden Emissionszertifikate am Markt verwertet werden. Die Erlöse sind für Klimaschutzmaßnahmen gemäß dem Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.

Zuteilungsmethode

§ 18. In der Handelsperiode 2008 bis 2012 sind mindestens 90% der Emissionszertifikate kostenlos zuzuteilen. Soweit dies zur Förderung eines effizienten Marktes für Emissionszertifikate zweckmäßig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ab dem mit 1. Jänner 2008 in Geltung stehenden nationalen Zuteilungsplan einen in diesem Plan festzulegenden Prozentsatz der Emissionszertifikate festlegen, der versteigert wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Modalitäten für diese Versteigerung mit Verordnung festzulegen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Vergabe von Emissionszertifikaten

§ 19. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2005 die Buchung eines Teils der Gesamtmenge der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 aufrecht ist, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird für die Handelsperiode 2008 bis 2012 in der Verordnung und den Bescheiden gemäß § 17 Abs. 3 und 4 festgelegt. Die Gesamtzahl der Emissionszertifikate, die ein Anlageninhaber für die Handelsperiode erhält, ist dabei grundsätzlich in so viele gleiche Teile zu teilen, wie es den Jahren der Handelsperiode entspricht, in denen die Anlage in Betrieb ist.

(2) Falls nach der Aufhebung eines Zuteilungsbescheids durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto für die Anlage zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides zurückzugeben.

(3) Der Wechsel des Inhabers ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anzuzeigen.

(4) Inhaber von Anlagen erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie die Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 4 Abs. 7 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die aufgrund der Stilllegung einer Anlage gemäß § 4 Abs. 7 nicht mehr vergeben werden, sind der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 zuzuführen. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben. Abweichend davon kann der Inhaber einer Anlage, die gemäß § 4 Abs. 7 als stillgelegt gilt, beantragen, dass die für die Anlage für die weiteren Jahre der Periode 2008 bis 2012 gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugeteilten Emissionszertifikate auf einen neuen Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. a des gleichen Inhabers maximal im Ausmaß der entsprechenden Anlagenkapazität übertragen werden können, unter gleichzeitigem Verzicht auf die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Reserve. Über einen entsprechenden Antrag auf Übertragung ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Im Fall der Genehmigung ist eine Zuteilung aus der Reserve für die neue Anlage auszuschließen. Wenn der Anlageninhaber nachweist, dass die stillgelegte Anlage durch eine neue Anlage desselben Inhabers ersetzt wird, die keine oder keine erheblichen Emissionen von Treibhausgasen verursacht und keine Genehmigung gemäß § 4 benötigt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid erkennen, dass die zugeteilten Emissionszertifikate dem Anlageninhaber für die weiteren Jahre der Periode weiterhin zugewiesen werden.

(5) Die Inhaber von Anlagen, die gemäß § 17 Abs. 1 in der Zuteilungsverordnung berücksichtigt wurden oder eine Zuteilung aus der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 erhalten haben, sind verpflichtet, die tatsächliche Inbetriebnahme der Anlage dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate innerhalb von vier Wochen nach dem Einlangen dieser Meldung zu veranlassen. Wenn die Anlage nicht in dem Jahr vor oder während der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen wird, das sie gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Zuteilungsverfahren angegeben hat, werden die Emissionszertifikate, die für das Jahr bzw. die Jahre vor der tatsächlichen Inbetriebnahme zugeteilt wurden, der Reserve gemäß § 17 Abs. 4 zugeführt.

5. Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen für Handelsperioden ab 2013

Handelsperioden

§ 20. Ab dem Jahr 2013 erstrecken sich Handelsperioden für Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 durchgeführt werden, jeweils über Achtjahreszeiträume. Die Handelsperiode, die am 1. Jänner 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020.

Versteigerungen von Emissionszertifikaten

§ 21. Ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 sind sämtliche Zertifikate, die nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen kostenlos zugeteilt und die der Republik Österreich gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG zur Versteigerung zugewiesen werden, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 302 S. 1, zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Grundsätze für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 22. (1) Ab der Handelsperiode von 2013 bis 2020 erfolgt die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an gemäß § 4 genehmigte Anlagen nach Maßgabe der §§ 23 bis 25.

(2) Kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung besteht für

1.

unter dieses Bundesgesetz fallende Anlagen in Bezug auf die Stromproduktion, mit Ausnahme des aus Restgasen erzeugten Stroms,

2.

Stromerzeuger sowie Anlagen zur Abscheidung von Kohlenstoffdioxid, Pipelines für die Beförderung von Kohlenstoffdioxid oder Kohlenstoffdioxid-Speicherstätten.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 werden für Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 S. 50, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 S. 109, Emissionszertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt.

Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 23. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung des Beschlusses (EU) Nr. 278/2011 über die Festlegung unionsweiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 130 S. 1, mit Verordnung nähere Vorschriften für die Berechnung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 1 und 3 festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere zu regeln:

1.

der Bezugszeitraum, dessen Aktivitätsraten für die kostenlose Zuteilung maßgeblich sind, sowie die Determinierung jener Fälle, in denen von diesem Bezugszeitraum abgewichen wird;

2.

die Erhebung von Daten, die zur Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge erforderlich sind, einschließlich der Anforderungen an diese Daten;

3.

die nähere Determinierung der Anforderungen an die Prüfung der Daten durch unabhängige Prüfeinrichtungen;

4.

produktbezogene Referenzwerte je erzeugter Produkteinheit, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Tonne;

5.

ein Referenzwert für messbare Wärme, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;

6.

ein Referenzwert für Brennstoffeinsatz, ausgedrückt in Emissionszertifikaten pro Terajoule;

7.

die Determinierung jener Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Referenzwerten gemäß Z 4 bis 6 ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen;

8.

die Methode der Berechnung der kostenlosen Zuteilungsmenge;

9.

die jedes Jahr auf die Zuteilungsmenge anzuwendenden Prozentsätze für die Sektoren und Teilsektoren, für die kein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; dieser Prozentsatz beträgt im Jahr 2013 80% der Menge, die gemäß Z 1 bis 8 berechnet wird. Bis zum Jahr 2020 ist die kostenlose Zuteilung Jahr für Jahr um den gleichen Betrag bis auf 30% dieser Menge zu verringern;

10.

ein Verzeichnis der Sektoren oder Teilsektoren, für die gemäß Art. 10a Abs. 13 der Richtlinie 2003/87/EG ein erhebliches Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen festgestellt wurde; für Anlagen in solchen Sektoren oder Teilsektoren beträgt abweichend von Z 9 im Jahr 2013 und in jedem der Folgejahre die vorläufige kostenlose Zuteilung 100% der Menge, die auf Grundlage von Z 1 bis 8 berechnet wurde;

11.

nähere Bestimmungen betreffend wesentliche Kapazitätserweiterungen, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate;

12.

genauere Vorschriften für die Zuteilung an neue Marktteilnehmer, einschließlich Berechnungsmethoden.

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten

§ 24. (1) Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 Abs. 1 und 3 eine kostenlose Zuteilung in Frage kommt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von einer unabhängigen Prüfeinrichtung geprüfte Daten zu übermitteln, die für die Berechnung der vorläufigen Zuteilung erforderlich sind. Die vollständige Übermittlung dieser Daten gilt als Antrag auf kostenlose Zuteilung. Inhaber von Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht in Betrieb sind, können auch ohne die Vorlage von geprüften Daten einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens zwölf Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verzeichnis zu erstellen, in dem alle von diesem Bundesgesetz erfassten Anlagen sowie die für jede Anlage mit Anspruch auf kostenlose Zuteilung, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechnete vorläufige Menge der im Zeitraum 2013 bis 2020 jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzuführen sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Datenerhebung und Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das Verzeichnis auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Für die Übermittlung an die Europäische Kommission ist das Verzeichnis durch weitere Informationen zu ergänzen, die in der Verordnung gemäß § 23 festzulegen sind. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge, der Veröffentlichung sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung einen sektorübergreifenden Korrekturfaktor vorzusehen, sofern ein solcher von der Europäischen Kommission gemäß Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt wird. Der sektorübergreifende Korrekturfaktor ist bei der Berechnung der Zuteilung an Bestandsanlagen anzuwenden, ausgenommen für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 sowie einer allfälligen Verordnung gemäß Abs. 3 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Menge der gemäß Abs. 4 zugeteilten kostenlosen Emissionszertifikate

1.

bei wesentlichen Kapazitätsverringerungen im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,

2.

bei wesentlichen Verringerungen der Aktivitätsrate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23,

3.

bei Stilllegungen gemäß § 27,

4.

bei Änderungen des Verzeichnisses über Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23, sofern diese Änderungen Auswirkungen auf die Berechnung der Zuteilung haben, sowie

5.

bei Änderungen der Gesamtzuteilungsmenge kostenloser Zertifikate im europäischen Emissionshandelssystem

mit Bescheid anzupassen. Die Anpassung der Zuteilung ist jeweils beginnend mit jenem Kalenderjahr, das dem Jahr eines Ereignisses im Sinne der Z 1 bis 5 folgt, vorzunehmen.

(6) Geplante oder tatsächliche Änderungen der Kapazität und des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der Aktivitätsrate sind vom Anlageninhaber unverzüglich, jedoch spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

Neue Marktteilnehmer

§ 25. (1) Neue Marktteilnehmer können die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten gemäß den Grundsätzen von § 22 und der Verordnung gemäß § 23 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage, für die eine Zuteilung beantragt wird, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:

1.

alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in der Verordnung gemäß § 23 festgelegten Parametern,

2.

für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb Belege, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien für eine wesentliche Kapazitätserweiterung erfüllt wurden, insbesondere über die zusätzliche Kapazität und die installierte Anfangskapazität,

3.

den Tag der Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage, oder für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb des geänderten Betriebs der Anlage,

4.

die Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung über die Prüfung der Angaben gemäß Z 1 bis 3, und

5.

weitere relevante Daten, sofern diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angefordert werden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die vorläufige Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 zu berechnen und spätestens vier Wochen nach Einlangen des im Sinne des Abs. 3 vollständigen Antrags an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich für die Durchführung der Berechnung des Umweltbundesamtes bedienen. Aus der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge sowie der Übermittlung an die Europäische Kommission ergibt sich kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Anlagen, für die ein Antrag gemäß Abs. 1 gestellt wurde, vorbehaltlich und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Emissionszertifikaten aus der unionsweiten Reserve gemäß Art. 10a Abs. 7 der Richtlinie 2003/87/EG, die im Einklang mit der Verordnung gemäß § 23 berechneten kostenlosen Emissionszertifikate mittels Bescheid zuzuteilen. Der Bescheid hat zudem die installierte Anfangskapazität sowie für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb auch die zusätzliche Kapazität festzusetzen. Bei der Berechnung der jährlichen Zuteilung an neue Marktteilnehmer sind ab 2014 die in Anhang 8 für das jeweilige Jahr angegebenen Faktoren anzuwenden. Eine allfällige Anpassung der Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 5 zu erfolgen.

Vergabe von Emissionszertifikaten

§ 26. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto jeder Anlage, für die eine Genehmigung gemäß § 4 besteht, im Register zu veranlassen. Die Zahl der jährlich vergebenen Emissionszertifikate wird in den Bescheiden gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 sowie 25 Abs. 5 festgelegt.

(2) Ein Wechsel des Inhabers einer Anlage ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich anzuzeigen.

(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 ist die Buchung der Emissionszertifikate für Anlagen, die eine Zuteilung gemäß § 25 erhalten, erstmals innerhalb von vier Wochen nach der Erlassung des Bescheids gemäß § 25 Abs. 5 zu veranlassen.

(5) Falls nach der Aufhebung eines Bescheids gemäß §§ 24 Abs. 4 und 5 oder 25 Abs. 5 durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts die Erlassung eines neuen Bescheides nicht vor dem nächsten Stichtag für die Buchung der Emissionszertifikate auf das Konto des Anlageninhabers erfolgen kann, ist die Buchung auch ohne rechtskräftigen Zuteilungsbescheid vorzunehmen. Allfällige fehlende Emissionszertifikate sind nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheides auf das Konto des Anlageninhabers zu buchen, allfällige Überschüsse sind vom Anlageninhaber nach Erlassung des neuen Zuteilungsbescheids zurückzugeben.

Stilllegungen

§ 27. (1) Eine Anlage gilt als stillgelegt, wenn

1.

der Betrieb der Anlage aus technischer Sicht unmöglich ist, oder

2.

die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Betrieb aus technischen Gründen nicht wieder aufgenommen werden kann, oder

3.

die Anlage nicht in Betrieb ist, jedoch zuvor in Betrieb war, und der Anlageninhaber nicht glaubhaft machen kann, dass die Anlage ihren Betrieb innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung des Betriebs wieder aufnehmen wird. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann diese Frist auf bis zu 18 Monate verlängern, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Anlage den Betrieb aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände, die selbst bei aller gebührenden Sorgfalt nicht hätten verhindert werden können und die außerhalb der Kontrolle des Inhabers der betreffenden Anlage liegen, und insbesondere aufgrund von Umständen wie Naturkatastrophen, Krieg, Kriegsdrohungen, Terroranschlägen, Revolutionen, Unruhen, Sabotageakten oder Sachbeschädigungen, innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnehmen kann.

(2) Abs. 1 Z 3 gilt nicht für Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, und für Saisonanlagen, unter der Voraussetzung, dass

1.

der Anlageninhaber im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie aller anderen relevanten Genehmigungen ist, und

2.

es technisch möglich ist, die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne dass hierzu wesentliche physische Änderungen erforderlich sind, und

3.

die Anlage regelmäßig gewartet wird.

(3) Die Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen gemäß Abs. 1 Z 3 ist auszusetzen, solange nicht feststeht, ob die Anlage ihren Betrieb wieder aufnehmen wird.

6. Abschnitt

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten für Luftverkehrstätigkeiten

Handelsperioden für den Luftverkehr

§ 28. (1) Die erste Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2012 und endet am 31. Dezember 2012.

(2) Die zweite Handelsperiode für Tätigkeiten gemäß Anhang 2 beginnt am 1. Jänner 2013 und endet am 31. Dezember 2020.

Zuteilung von Emissionszertifikaten für Luftfahrzeugbetreiber durch Versteigerung

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen wird, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu versteigern. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

§ 30. (1) Für jede Handelsperiode gemäß § 28 kann jeder Luftfahrzeugbetreiber beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis 31. März 2011 die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten beantragen. Der Antrag hat die gemäß § 10 Abs. 2 geprüften Tonnenkilometerangaben für die von diesem Luftfahrzeugbetreiber ausgeführten Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2 für das Überprüfungsjahr zu enthalten. Überprüfungsjahr für die erste und zweite Handelsperiode ist das Jahr 2010.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Anträge gemäß Abs. 1 für die erste und zweite Handelsperiode gemäß § 28 bis 30. Juni 2011 zu übermitteln.

(3) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG trifft, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Anzahl der Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag der Europäischen Kommission gemäß Abs. 2 übermittelt wurde, für die betreffende Handelsperiode insgesamt zugeteilt werden. Die Berechnung hat durch Multiplikation der im Antrag angegebenen Tonnenkilometer mit dem von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3e Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Referenzwert zu erfolgen;

2.

die jedem Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr zugeteilten Emissionszertifikate, deren Anzahl durch Division der gemäß Z 1 für die betreffende Handelsperiode berechneten insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate durch die Zahl der Jahre in der Handelsperiode, in denen dieser Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit nach Anhang 2 ausführt, zu bestimmen ist.

(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zuzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register (§ 43) zu veranlassen.

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

§ 31. (1) Ein Luftfahrzeugbetreiber kann beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 3f der Richtlinie 2003/87/EG für die zweite Handelsperiode eingerichtet und verwaltet wird, beantragen, wenn

1.

der Luftfahrzeugbetreiber eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 nach dem Überprüfungsjahr 2010 aufnimmt, oder

2.

die Tonnenkilometer des Luftfahrzeugbetreibers zwischen dem Überprüfungsjahr und dem Jahr 2014 um durchschnittlich mehr als 18% jährlich angestiegen sind.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 oder die zusätzliche Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 weder ganz noch teilweise eine Fortführung einer Luftverkehrstätigkeit ist, die zuvor von einem anderen Luftfahrzeugbetreiber ausgeführt wurde.

(3) Ein Antrag muss bis zum 30. Juni 2015 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen. Bei einer Zuteilung an einen Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht mehr als 1 000 000 Emissionszertifikate vergeben werden.

(4) Ein Antrag nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.

überprüfte Tonnenkilometerangaben nach den Anhängen 5 und 7 für die Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang 2, die der Luftfahrzeugbetreiber im Jahr 2014 ausgeführt hat,

2.

den Nachweis, dass die Kriterien nach Abs. 1 erfüllt sind, und

3.

im Falle eines Antrags nach Abs. 1 Z 2:

a)

die Angabe des prozentualen Anstiegs der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014,

b)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014, und

c)

die absolute Zunahme der Luftverkehrstätigkeit des Luftfahrzeugbetreibers in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 genannten Prozentsatz von 18 % hinausgeht, zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2014.

(5) Bis 15. Dezember 2015 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Europäischen Kommission die Anträge, die nach Abs. 3 erster Satz fristgerecht eingelangt sind, zu übermitteln.

(6) Innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Europäische Kommission eine Entscheidung über den Richtwert gemäß Art. 3f Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG erlässt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft folgende Daten zu berechnen und zu veröffentlichen:

1.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten aus der Sonderreserve an jeden Luftfahrzeugbetreiber, dessen Antrag nach Abs. 3 der Europäischen Kommission übermittelt wurde. Diese Zuteilung wird auf folgende Weise errechnet:

a)

im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 1 durch Multiplikation des Richtwerts mit den Tonnenkilometerangaben, die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag enthalten sind;

b)

im Falle eines Luftfahrzeugbetreibers nach Abs. 1 Z 2 durch Multiplikation des Referenzwerts mit der absoluten Zunahme in Tonnenkilometern, die über den in Abs. 1 Z 2 angegebenen Prozentsatz von 18% hinausgeht und die in dem der Europäischen Kommission übermittelten Antrag angegeben ist;

2.

die Zuteilung von Emissionszertifikaten an jeden Luftfahrzeugbetreiber für jedes Jahr, die errechnet wird, indem die Zuteilung der Emissionszertifikate an einen Luftfahrzeugbetreiber nach Z 1 durch die Zahl der vollen Kalenderjahre geteilt wird, die in der zweiten Handelsperiode noch verbleiben.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Luftfahrzeugbetreibern die Emissionszertifikate mit Bescheid zuzuteilen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die auf die Republik Österreich entfallenden Emissionszertifikate aus der Sonderreserve, die nicht zugeteilt wurden, zu versteigern.

7. Abschnitt

Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

§ 32. (1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß 6. Abschnitt oder gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers nicht genutzt werden.

(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 oder nach dem 1. Jänner 2013 eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.

Abgabe der Emissionszertifikate für Luftfahrzeugbetreiber

§ 33. Jeder Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, bis zum 30. April jeden Jahres ab 2013 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 10 geprüften Gesamtemissionen der von ihm betriebenen Luftfahrzeuge im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Die gemäß diesem Absatz abgegebenen Emissionszertifikate werden anschließend gelöscht. Emissionszertifikate, die gemäß § 34 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Luftfahrzeugbetreibers genutzt werden.

Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

§ 34. (1) Emissionszertifikate gemäß diesem Bundesgesetz, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Drittländern, die im Anhang B des Kyoto-Protokolls angeführt sind, die das Kyoto-Protokoll ratifiziert haben und mit welchen ein Abkommen der Europäischen Union für die gegenseitige Anerkennung der Emissionszertifikate besteht, stammen, sind zwischen

1.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union, und

2.

natürlichen oder juristischen Personen innerhalb der Europäischen Union und natürlichen oder juristischen Personen in Drittländern, in denen diese Emissionszertifikate aufgrund eines Abkommens für die gegenseitige Anerkennung anerkannt werden,

übertragbar. Für die Zwecke dieses Gesetzes ist eine Übertragung erst mit der Eintragung in das Register (§ 43) rechtswirksam. Die Eintragung in das Register darf nur erfolgen, wenn der Übertragende zur Übertragung der entsprechenden Anzahl von Emissionszertifikaten befugt ist und wenn der Eintragung nicht ein Einspruch des Zentralverwalters gemäß Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG entgegensteht.

(2) Solange ein Inhaber einer Anlage oder ein Luftfahrzeugbetreiber mit der Abgabe der seinen Emissionen entsprechenden Menge an Emissionszertifikaten gemäß §§ 32 oder 33 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Verzug ist, ist er zur Übertragung von Emissionszertifikaten an Dritte nicht berechtigt.

(3) Emissionszertifikate können auf Antrag des Inhabers einer Anlage oder eines Luftfahrzeugbetreibers vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jederzeit gelöscht werden.

8. Abschnitt

Gutschriften

Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Anlagen für die Handelsperiode 2008 bis 2012

§ 35. In der Handelsperiode von 2008 bis 2012 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers einer Anlage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 genutzt werden.

Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für Luftfahrzeugbetreiber für die Handelsperiode 2012

§ 36. In der Handelsperiode 2012 können Luftfahrzeugbetreiber zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Umfang von bis zu 15% der Zahl der Zertifikate, die sie gemäß § 33 abgeben müssen, zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 33 nutzen.

Nutzung von Gutschriften für die Handelsperiode von 2013 bis 2020

§ 37. Unbeschadet der Bestimmungen des § 39 können Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber in der Handelsperiode 2013 bis 2020 folgende Gutschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 nutzen:

1.

zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate gemäß § 40 bis spätestens 28. Februar 2015 beantragt wird,

2.

zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten aus vor dem 1. Jänner 2013 registrierten Projekten für Emissionsminderungen in der Zeit ab 2013,

3.

zertifizierte Emissionsreduktionen für Emissionsminderungen aus neuen Projekten, die ab dem 1. Jänner 2013 in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden, und

4.

Gutschriften gemäß § 39 Abs. 2.

Zulässiges Ausmaß der Nutzung von Gutschriften in der Handelsperiode von 2013 bis 2020

§ 38. (1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.

(2) Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5% ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

(3) Luftfahrzeugbetreiber können Gutschriften gemäß § 37 nutzen, soweit sie das ihnen gemäß § 36 für die erste Handelsperiode gestattete Ausmaß der Nutzung nicht ausgeschöpft haben. Darüber hinaus können sie Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 1,5% ihrer geprüften Emissionen im Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

(4) Über das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Ausmaß hinausgehend können Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber Gutschriften gemäß § 37 nutzen, sofern und in dem Ausmaß, in dem eine solche Nutzung in von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsvorschriften zu Art. 11a Abs. 8 der Richtlinie 2003/87/EG, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, oder in einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgesehen ist.

Qualitative Beschränkungen und Erweiterungen der Nutzungsmöglichkeiten von Gutschriften

§ 39. (1) Von der Nutzung von Gutschriften ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter Gutschriften aus Projekttypen ab dem 1. Jänner 2013 festzulegen, wenn solche Maßnahmen von Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission gemäß Art. 11a Abs. 9 der Richtlinie 2003/87/EG vorgegeben werden und diese nicht unmittelbar anwendbar sind.

(2) Sofern die Europäische Union Abkommen mit Drittstaaten gemäß Art. 11a Abs. 5 der Richtlinie 2003/87/EG abschließt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Handelsperiode 2013 bis 2020 mit Verordnung vorzusehen, dass Gutschriften aus Projekten oder anderen emissionsreduzierenden Tätigkeiten, die im Rahmen dieser Abkommen durchgeführt werden, gemäß den Bestimmungen dieser Abkommen verwendet werden dürfen.

(3) Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber können in der Handelsperiode 2013 bis 2020 zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß §§ 32 und 33 Gutschriften nutzen, die für Projekte zur Emissionsminderung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG vergeben werden, sofern eine solche Nutzung in Durchführungsbestimmungen der Europäischen Kommission zu Art. 24a der Richtlinie 2003/87/EG ermöglicht wird.

Umwandlung von Gutschriften

§ 40. Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 33 Gutschriften gemäß § 37 nutzt, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine Gutschrift zu vergeben. Gutschriften, die während einer Handelsperiode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 32 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 33 genutzt worden sind, sind im Register zu löschen. Im Austausch für Gutschriften gemäß § 37 Z 1 können bis spätestens 31. März 2015 Emissionszertifikate vergeben werden.

Projektmaßnahmen

§ 41. Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Art. 6 und Art. 12 des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 UFG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinien gemäß § 43 UFG anzuwenden.

9. Abschnitt

Gültigkeit, Registrierung und Rechtscharakter von Emissionszertifikaten

Gültigkeit der Emissionszertifikate

§ 42. (1) Die Emissionszertifikate sind jeweils für die Handelsperiode gültig, für die sie vergeben werden.

(2) Vier Monate nach Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate, die nicht mehr gültig sind und nicht gemäß §§ 32 oder 33 abgegeben und gelöscht oder gemäß § 34 Abs. 3 gelöscht wurden, zu löschen. Als Ersatz für diese Emissionszertifikate hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionszertifikate für die laufende Handelsperiode an die Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber zu vergeben.

Register

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/29/EU, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2011, ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters hat er sich dieses zu bedienen. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung des Registers bzw. der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 UFG ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG, ABl. Nr. L 386 S. 1, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen.

(2) Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 bzw. ab 1. Jänner 2012 gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EU) 920/2010, ABl. Nr. 270 S. 1, an die Registerstelle zu erfüllen.

(3) Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, zB wenn ein Strafverfahren wegen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen, gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen gegen den Antragsteller anhängig ist oder eine diesbezügliche strafrechtliche Verurteilung gegen den Antragsteller vorliegt sowie bei Vorlage gefälschter Dokumente, kann die Registerstelle die Eröffnung eines Personenkontos im Register verweigern. Zur Überprüfung des Vorliegens schwerwiegender Gründe kann die Registerstelle die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung oder einer gleichwertigen Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Staats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche verbindliche Angaben über strafrechtliche Verurteilungen gegen den Antragsteller enthalten muss, verlangen. Sollte der Antragsteller eine juristische Person sein, in deren Sitzstaat die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung oder einer äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde für juristische Personen nicht möglich ist, kann die Strafregisterbescheinigung oder eine äquivalenten Bestätigung einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf die zur Vertretung der juristischen Person befugten natürlichen Person verlangt werden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 2 Z 2 und 41 Abs. 3b, Abs. 4 Z 3 und 4, Abs. 4 am Ende (nach Z 6), Abs. 7 und 8 des BWG sind auf die Registerstelle sinngemäß anzuwenden.

Rechtscharakter der Emissionszertifikate

§ 44. Die Emissionszertifikate haben den Rechtscharakter einer Ware und können an Warenbörsen gehandelt werden.

10. Abschnitt

Kleinanlagen

Ausnahme für Kleinanlagen

§ 45. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grund des Antrags eines Inhabers einer Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, deren Emissionen in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent nicht überschritten haben und deren Gesamtbrennstoffwärmeleistung, sofern es sich um eine Verbrennungsanlage handelt, 35 MW nicht überschreitet, eine Umweltvereinbarung schließen, mit der diese Anlage ab 2013 von der Anwendung des 5. Abschnitts mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 bis 3 und des 6. bis 9. Abschnitts ausgenommen wird. Eine derartige Vereinbarung kann auch mit einer Gruppe von Anlageninhabern auf Grundlage eines gemeinsamen Antrags geschlossen werden.

(2) Die Umweltvereinbarung hat Höchstmengen an Emissionen im Zeitraum 2013 bis 2020 festzulegen, mit denen ein dem Emissionshandelssystem zumindest gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung zu erzielen ist, und im Fall der Überschreitung der vereinbarten Höchstmengen Maßnahmen im Einklang mit Abs. 7 und 8 vorzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlagen Sektoren oder Teilsektoren zugeordnet werden, die im Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 10 genannt werden. Die Höchstmengen sind je Anlage für jedes einzelne Jahr der Periode festzulegen, wobei für Zwecke der Einhaltung auch mehrjährige Durchrechnungszeiträume vorgesehen werden können. Im Falle einer Gruppe von Anlagen können zusätzlich auch Gesamthöchstmengen für die Gruppe vorgesehen werden.

(3) Die Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten gemäß § 32 für Emissionen vor dem 1. Jänner 2013 wird durch den Abschluss einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 nicht berührt. Für die von der Umweltvereinbarung umfassten Jahre ab 2013 vergibt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Anlagen keine weiteren kostenlosen Zertifikate gemäß § 24.

(4) Für Anlagen, die einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 unterliegen, sind die §§ 7 bis 10 jedenfalls weiter anzuwenden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Liste der Anlagen gemäß Abs. 1 einschließlich der Angabe des gleichwertigen Beitrags zur Emissionsminderung gemäß Abs. 2 bis spätestens 30. September 2011 zu übermitteln.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Liste der Anlagen, für die eine Umweltvereinbarung gilt, die darin festgelegten gleichwertigen Maßnahmen und die Namen der Anlagen gemäß Abs. 5 auf der Internetseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(7) Überschreiten die gemäß § 9 gemeldeten Emissionen einer Anlage jene Höchstmenge an Emissionen, die in der Vereinbarung festgelegt wurde, hat der Anlageninhaber pro Tonne der Überschreitung eine Zahlung in Höhe des Durchschnitts des bei den im Jahr bzw. in den Jahren der Überschreitung durchgeführten Versteigerungen gemäß § 21 erzielten Zertifikatspreises mit einem Zuschlag von 50% zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt für Überschreitungen der festgelegten Höchstmenge, die zwischen dieser und der gemäß § 23 Z 1 bis 8 berechneten Menge an Emissionszertifikaten liegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Zahlung mit Bescheid vorzuschreiben.

(8) Wird eine Vereinbarung mit einer Gruppe von Anlagen geschlossen, so sind Überschreitungen der vereinbarten Höchstmengen einzelner Anlagen unerheblich, solange eine Gesamthöchstmenge für die Gruppe besteht und diese nicht überschritten wird. Im Fall einer Überschreitung der Gesamthöchstmenge sind den Inhabern jener Anlagen Zahlungen vorzuschreiben, in denen die vereinbarte Höchstmenge überschritten wurde, es sei denn, es erfolgt ein interner Ausgleich durch einen Treuhänder. Zahlungen können von einem Treuhänder vorgenommen werden, sofern die Umweltvereinbarung dies vorsieht. Sieht die Vereinbarung dies nicht vor oder leistet der Treuhänder trotz schriftlicher Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahlung nicht binnen zwei Wochen nach erfolgter Aufforderung, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahlung den betreffenden Anlageninhabern mit Bescheid vorzuschreiben.

(9) Bei Rechtsstreitigkeiten aus einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 ist ein reguläres Verwaltungsverfahren durchzuführen.

(10) Für den Fall, dass eine Anlage, die einer Umweltvereinbarung gemäß Abs. 1 unterliegt, in einem Kalenderjahr 25 000 Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind, unterliegt diese Anlage ab dem folgenden Jahr wieder in vollem Umfang den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dies mit Bescheid festzustellen.

(11) Wenn eine Anlage gemäß Abs. 10 wieder in das Emissionshandelssystem einbezogen wird, sind die unter Anwendung der Verordnung gemäß § 23 sowie des § 24 Abs. 3 berechneten Emissionszertifikate mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung unter sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 4 und 5 zuzuteilen. Die Anlage hat für den Rest der Handelsperiode im Emissionshandelssystem zu verbleiben.

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Emissionsgrenzwerte

§ 46. (1) Die Behörde, die gemäß den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung von Anlagen zuständig ist, die gemäß Art. 4 iVm Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334 S. 17, genehmigungspflichtig sind, darf für in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes genannte Anlagen keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in dieser Verordnung genannten Treibhausgase vorschreiben, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.

(2) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für in Abs. 1 angeführte Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 genannten Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlagen nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

Zugang zu Informationen

§ 47. Die Zuteilung von Emissionszertifikaten, Informationen über Projektmaßnahmen, an denen sich Anlageninhaber oder Luftfahrzeugbetreiber mit Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beteiligen, und die Meldungen der Anlageninhaber und der Luftfahrzeugbetreiber gemäß § 9 dieses Bundesgesetzes sind als Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Berichterstattung an die Europäische Kommission

§ 48. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2003/87/EG vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere auf die Regeln für die Zuteilung der Emissionszertifikate, das Funktionieren der Register, die Anwendung der Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Berichterstattung sowie die Prüfung und die Akkreditierung und Fragen der Einhaltung der Richtlinie und gegebenenfalls der steuerlichen Behandlung von Emissionszertifikaten einzugehen. Der erste Bericht ist der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln.

Zuständige Behörde

§ 49. Für die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 4 und 6 gilt Folgendes:

1.

Soweit die für den Betrieb der betreffenden Anlage wesentlichste Genehmigung eine Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften ist, wie insbesondere bei nicht der Gewerbeordnung 1994 oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlagen, ist der Landeshauptmann zuständig.

2.

In allen anderen Fällen ist zur Erteilung der Genehmigung jene Behörde zuständig, die nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes für die Genehmigung jener Anlagenteile zuständig ist, aus denen die Emissionen stammen, die die Anwendung dieses Bundesgesetzes bedingen. Falls hinsichtlich einer Anlage gemäß § 3 Z 4 mehrere Bundesbehörden im Sinne des ersten Satzes zuständig sind, ist das Verfahren gemäß §§ 4 und 6 von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Sofern eine oder mehrere Bundesbehörden und die Landesregierung gemäß § 39 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig sind und die Landesregierung nicht von der dort vorgesehenen Delegationsmöglichkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde Gebrauch macht, haben sich die beteiligten Bundesbehörden mit der Landesregierung zu koordinieren.

3.

Der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise oder mit der Durchführung der Verfahren für bestimmte Anlagentypen betrauen und ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Kostentragung

§ 50. Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in antragsgebundenen Verfahren gemäß §§ 4, 6, 24, 25, 30 und 31 erwachsen, sind vom Anlageninhaber zu tragen. Die Behörde kann dem Anlageninhaber durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.

Zustellvollmacht

§ 51. Luftfahrzeugbetreiber haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, sofern sie in Österreich keinen Sitz haben.

Strafbestimmungen

§ 52. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis 35 000 Euro, wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 ausübt;

2.

mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10);

3.

mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß §§ 6 Abs. 1 und 2 oder 24 Abs. 6 nicht fristgerecht erstattet;

4.

mit einer Geldstrafe, die mindestens den jährlichen Gebühren für das Konto der jeweiligen Anlage oder des Luftfahrzeugbetreibers im Register gemäß § 43 entspricht, höchstens jedoch 15 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 43 Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht erstattet.

(2) Für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

Sanktionen

§ 53. (1) Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage und Inhaber von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1, Anhang 3 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 ohne Genehmigung gemäß §§ 4 oder 6 durchgeführt wird, und die nicht bis zum 30. April eines jeden Jahres ab 2012, im Fall von Anlagen, in denen eine Tätigkeit gemäß Anhang 3 durchgeführt wird, ab 2014, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Inhaber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Luftfahrzeugbetreiber, die nicht zum 30. April eines jeden Jahres ab 2013 eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die der Luftfahrzeugbetreiber keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet den Inhaber oder Luftfahrzeugbetreiber nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung der Sanktionszahlungen obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich dazu der Registerstelle (§ 43 Abs. 1) bedient.

(4) Die Namen der Anlageninhaber und Luftfahrzeugbetreiber, die gegen die Verpflichtungen nach §§ 32 und 33 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(5) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht und stellt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die Einhaltung der Vorschriften nicht durch sonstige Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden konnte, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen.

Verwendung von Straf- und Sanktionsgeldern

§ 54. Geldstrafen gemäß § 52, Zahlungen gemäß § 45 und Sanktionszahlungen gemäß § 53 fließen dem Bund zu.

Neuerlassung von Zuteilungsbescheiden

§ 55. Werden Zuteilungsbescheide gemäß §§ 17 Abs. 3 und 4, 24 Abs. 4 und 5, 25 Abs. 5, 30 Abs. 4 oder 31 Abs. 7 durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Emissionszertifikate, die sich aus § 17 Abs. 1 und 4 oder gemäß den Berechnungen auf Basis der §§ 22 bis 25 ergeben, mittels Bescheid zuzuteilen. Zertifikate, die bereits auf Grund der aufgehobenen Zuteilungsbescheide gemäß §§ 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 oder 30 Abs. 4 gebucht wurden, sind nicht neuerlich zu buchen.

Vollziehung

§ 56. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 1 vierter Satz, 17 Abs. 1 sowie 23 Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 15 und 43 Abs. 1 dritter Satz ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 21 dritter Satz und 54 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung der §§ 46 und 49 Z 2 ist der jeweils mit der Vollziehung der dort genannten Verwaltungsvorschriften betraute Bundesminister betraut.

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 57. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 58. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, ABl. Nr. L 140 S. 63, umgesetzt.

In- und Außerkrafttreten

§ 59. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, außer Kraft.

(2) Bestehende Bescheide gemäß den §§ 2, 4, 6, 7a, 8, 9, 10a, 12a, 13, 17, 17c, 17d, 27, 28 und 28a EZG, BGBl. I Nr. 46/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010, bleiben auch nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.

(3) Sachverhalte, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt bereits vorlagen, der Behörde aber erst

 

 

nach diesem Zeitpunkt bekannt werden, sowie anhängige Verfahren, die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet wurden, sind nach der alten Rechtslage zu behandeln bzw. fortzuführen.

Fischer

Faymann

 

 

Anhang 1

zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

 

Tätigkeiten

Treibhausgase

Energieumwandlung und -umformung

1. Feuerungsanlagen mit einer genehmigten Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen)

Kohlenstoffdioxid

2. Mineralölraffinerien

Kohlenstoffdioxid

3. Anlagen zur Trockendestillation von Kohle (Kokereien)

Kohlenstoffdioxid

Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung

4. Anlagen zum Rösten oder Sintern von Erzen einschließlich sulfidischer Erze

Kohlenstoffdioxid

5. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde

Kohlenstoffdioxid

Mineralverarbeitende Industrie

6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

7. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

8. Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte von mehr als 300 kg/m3

Kohlenstoffdioxid

Sonstige Industriezweige

9. Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlenstoffdioxid

10. Industrieanlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

 

Anhang 2

zu § 2 Abs. 1 Z 2

Kategorien von Luftverkehrstätigkeiten, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

 

Tätigkeiten

Treibhausgase

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet, auf das der AEUV Anwendung findet. Nicht unter diese Tätigkeit fallen:

a)

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern eines Nichtmitgliedstaats durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

b)

Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;

c)

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;

d)

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne des Anhangs 2 des Chicagoer Abkommens durchgeführt werden;

e)

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

f)

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

g)

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstung, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung handelt, dienen;

h)

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 kg;

i)

Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Art. 355 AEUV oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität von höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr; und

j)

Flüge, die von einem gewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, soweit entweder die Anzahl dieser Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen geringer ist als 243 oder die jährlichen Kohlenstoffdioxid-Gesamtemissionen dieser Flüge weniger als 10 000 Tonnen betragen. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung in Ausübung ihres Amtes von regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministern eines Mitgliedstaats durchgeführt werden, können von den Vorschriften unter diesem Buchstaben nicht ausgenommen werden.

Kohlenstoffdioxid

 

Anhang 3

zu § 2 Abs. 1 Z 1

Kategorien von Tätigkeiten in Anlagen, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen

Für die Berechnung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung einer Anlage sind die Brennstoffwärmeleistungen aller technischen Einheiten zu addieren, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Wenn der Kapazitätsschwellenwert einer in diesem Anhang genannten Tätigkeit in einer Anlage überschritten wird, sind alle Einheiten, in denen Brennstoffe verbrannt werden, außer Einheiten zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsabfällen, in die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen aufzunehmen.

Wenn die Einheit einer Tätigkeit dient, für die der Schwellenwert nicht als Feuerungswärmeleistung ausgedrückt wird, so hat der Schwellenwert dieser Tätigkeit Vorrang für die Entscheidung über die Aufnahme in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Der Begriff „Verbrennung“ bezeichnet die Oxidierung von Brennstoffen ungeachtet der Weise, auf welche die Wärme, der Strom und die mechanische Arbeit, die in diesem Verfahren erzeugt werden, genutzt werden und einschließlich aller sonstigen unmittelbar damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Abgaswäsche.

Die nachstehend angegebenen Schwellenwerte beziehen sich im Allgemeinen auf Produktionskapazitäten oder -leistungen. Führt ein Anlageninhaber mehrere Tätigkeiten, die in der folgenden Liste unter derselben Ziffer angeführt sind, in einer Anlage oder an einem Standort durch, sind die Kapazitäten dieser Tätigkeiten zu addieren.

 

Tätigkeiten

Treibhausgase

1. Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer genehmigten Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen oder Siedlungsabfällen)

Kohlenstoffdioxid

2. Raffination von Mineralöl

Kohlenstoffdioxid

3. Herstellung von Koks

Kohlenstoffdioxid

4. Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerz (einschließlich Sulfiderz)

Kohlenstoffdioxid

5. Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen mit einer Schmelzkapazität von mehr als 2,5 Tonnen pro Stunde

Kohlenstoffdioxid

6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW (die Verarbeitung umfasst u.a. Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Gießereien, Beschichtungs- und Beizanlagen.)

Kohlenstoffdioxid

7. Herstellung von Primäraluminium

Kohlenstoffdioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe

8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

9. Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen, der Raffination, der Gießerei und dergleichen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung (einschließlich der als Reduktionsmittel verwendeten Brennstoffe) von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 Tonnen pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

12. Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

13. Brennen keramischer Erzeugnisse, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

Kohlenstoffdioxid

17. Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 Tonnen pro Tag

Kohlenstoffdioxid

18. Herstellung von Industrieruß durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von über 20 MW

Kohlenstoffdioxid

19. Herstellung von Salpetersäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

20. Herstellung von Adipinsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure

Kohlenstoffdioxid und Distickstoffoxid

22. Herstellung von Ammoniak

Kohlenstoffdioxid

23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas durch Reformieren oder partielle Oxidation mit einer Produktionskapazität von über 25 Tonnen/Tag

Kohlenstoffdioxid

25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)

Kohlenstoffdioxid

26. Abscheidung von Treibhausgasen aus von unter dieses Bundesgesetz fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlenstoffdioxid

27. Beförderung von Treibhausgasen in Pipelines zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlenstoffdioxid

28. Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

Kohlenstoffdioxid

 

 

Anhang 4

zu §§ 7 und 9

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen aus Anlagen

1.

Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen hat entweder durch Berechnung oder auf der Grundlage von Messungen zu erfolgen.

a)

Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Tätigkeitsdaten x Emissionsfaktor x Oxidationsfaktor

Die Überwachung der Tätigkeitsdaten (Brennstoffverbrauch, Produktionsrate, usw.) hat auf der Grundlage von Daten über eingesetzte Brenn- oder Rohstoffe oder Messungen zu erfolgen.

Es sind etablierte Emissionsfaktoren zu verwenden. Für alle Brennstoffe können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Für alle Brennstoffe außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und unionsspezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch weiter auszuarbeiten. Für Raffinerieerzeugnisse können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Biomasse ist Null.

Wird beim Emissionsfaktor nicht berücksichtigt, dass ein Teil des Kohlenstoffs nicht oxidiert wird, so ist ein zusätzlicher Oxidationsfaktor zu verwenden. Wurden tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren berechnet, bei denen die Oxidation bereits berücksichtigt ist, ist es nicht erforderlich, einen Oxidationsfaktor zu verwenden.

Es sind gemäß der Richtlinie 2008/1/EG entwickelte Standardoxidationsfaktoren zu verwenden, es sei denn, der Inhaber kann der Behörde gemäß § 49 nachweisen, dass tätigkeitsspezifische Faktoren genauer sind.

Für jede Tätigkeit und Anlage sowie für jeden Brennstoff ist eine eigene Berechnung anzustellen.

b)

Bei der Messung der Emissionen sind standardisierte oder etablierte Verfahren zu verwenden; die Messung ist durch eine flankierende Emissionsberechnung zu bestätigen.

2.

Überwachung anderer Treibhausgasemissionen:

Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die gemäß dem in Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Verfahren angenommen worden sind.

3.

Berichterstattung über die Emissionen:

Jeder Inhaber hat im Bericht für eine Anlage folgende Informationen zu liefern:

a)

Anlagedaten, einschließlich:

-

Name der Anlage;

-

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land, Art und Anzahl der in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten gemäß Anhang 1; und

-

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners und Name des Eigentümers der Anlage und etwaiger Mutterunternehmen.

b)

Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1, für die Emissionen berechnet werden:

-

Tätigkeitsdaten;

-

Emissionsfaktoren;

-

Oxidationsfaktoren;

-

Gesamtemissionen; und

-

Unsicherheitsfaktoren.

c)

Für jede am Standort durchgeführte Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4, für die Emissionen gemessen werden:

-

Gesamtemissionen;

-

Angaben zur Zuverlässigkeit der Messverfahren und Unsicherheitsfaktoren.

d)

Für Emissionen aus der Verbrennung ist im Bericht außerdem der Oxidationsfaktor anzugeben, es sei denn, die Oxidation wurde bereits bei der Berechnung eines tätigkeitsspezifischen Emissionsfaktors einbezogen.

 

Anhang 5

zu §§ 8, 9, 30 und 31

Grundsätze für die Überwachung und Berichterstattung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

1.

Überwachung der Kohlenstoffdioxidemissionen:

Die Überwachung der Emissionen gemäß § 8 hat durch Berechnung zu erfolgen. Die Berechnung der Emissionen hat nach folgender Formel zu erfolgen:

              Treibstoffverbrauch × Emissionsfaktor

Zum Treibstoffverbrauch zählen auch Treibstoffe, die vom Hilfsmotor verbraucht werden. Der tatsächliche Treibstoffverbrauch jedes Flugs wird so weit wie möglich herangezogen und nach einer der folgenden Formeln berechnet:

Methode A:

Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den betreffenden Flug -Treibstoffmenge in den Luftfahrzeugtanks nach abgeschlossener Betankung für den Folgeflug + Treibstoffbetankung für diesen Folgeflug.

Methode B:

Tatsächlicher Treibstoffverbrauch für jeden Flug = beim Block-on am Ende des vorangegangenen Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge + Treibstoffbetankung für den Flug - beim Block-on am Ende des Flugs in den Luftfahrzeugtanks verbliebene Treibstoffmenge

Liegen keine Daten über den tatsächlichen Treibstoffverbrauch vor, so ist der Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen nach einem standardisierten Mehrstufenkonzept zu schätzen.

Es sind Standardemissionsfaktoren aus den Leitlinien des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde zulegen, es sei denn, tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden identifiziert wurden, erweisen sich als genauer. Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt null.

Für jeden Flug und jeden Treibstoff ist eine gesonderte Berechnung vorzunehmen.

2.

Berichterstattung über die Emissionen:

              Jeder Luftfahrzeugbetreiber hat in seine Emissionsmeldung gemäß § 9 folgende Informationen aufzunehmen:

a)

Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich

-

Name des Luftfahrzeugbetreibers;

-

zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

-

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;

-

Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Berichtszeitraum für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;

-

Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;

-

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines Ansprechpartners;

-

Name des Luftfahrzeugeigentümers.

-

Für jeden Treibstofftyp, für den Emissionen berechnet werden:

-

Treibstoffverbrauch;

-

Emissionsfaktor;

-

Gesamtwert der aggregierten Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;

-

aggregierte Emissionen aus:

--

allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die von einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats abgingen und an einem Flugplatz im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats endeten;

--

allen anderen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;

-

aggregierte Emissionen aus allen Flügen, die während des Berichtszeitraums im Rahmen der Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden und die

--

aus jedem Mitgliedstaat abgingen und

--

in jedem Mitgliedstaat aus einem Drittland ankamen; sowie

-

Unsicherheitsfaktor.

3.

Überwachung von Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

Zur Beantragung der Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 ist der Umfang der Luftverkehrstätigkeit in Tonnenkilometern nach folgender Formel zu berechnen:

Tonnenkilometer = Flugstrecke × Nutzlast,

wobei „Flugstrecke“ die Großkreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich einer zusätzlichen unveränderlichen Distanz von 95 km bezeichnet, und „Nutzlast“ die Gesamtmasse der beförderten Fracht, Post und Fluggäste bezeichnet.

Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:

-

Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen mit Ausnahme des Bordpersonals;

-

ein Luftfahrzeugbetreiber kann in Bezug auf Fluggäste und deren Gepäck entweder die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene tatsächliche Masse oder die Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck oder auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.

4.

Berichterstattung betreffend Tonnenkilometerdaten für die Zwecke der §§ 30 und 31:

Jeder              Luftfahrzeugbetreiber hat in seinen Antrag gemäß §§ 30 Abs. 1 oder 31 Abs. 1 folgende Informationen aufzunehmen:

a)

Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber, einschließlich:

-

Name des Luftfahrzeugbetreibers;

-

zuständiger Verwaltungsmitgliedstaat;

-

Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land und, falls abweichend, Kontaktadresse im Verwaltungs-mitgliedstaat;

-

Luftfahrzeugzulassungsnummern und die im Antragsjahr für die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 verwendeten Luftfahrzeugtypen;

-

Nummer und Ausstellungsbehörde des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und der Betriebsgenehmigung, auf deren Grundlage die Luftverkehrstätigkeiten des Betreibers gemäß Anhang 2 durchgeführt wurden;

-

Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift eines zustellbevollmächtigten Ansprechpartners im Inland; und

-

Name des Luftfahrzeugeigentümers.

b)

Tonnenkilometerdaten:

-

Zahl der Flüge je Flugplatzpaar;

-

Zahl der Fluggastkilometer je Flugplatzpaar;

-

Zahl der Tonnenkilometer je Flugplatzpaar;

-

für die Berechnung der Masse von Fluggästen und aufgegebenem Gepäck verwendete Methode; und

-

Gesamtzahl der Tonnenkilometer für alle Flüge, die in dem Berichtsjahr durchgeführt wurden und unter die Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers gemäß Anhang 2 fallen.

Anhang 6

zu § 10

Kriterien für die Prüfung der Emissionen aus Anlagen

Allgemeine Grundsätze:

1.

Die Emissionen aus allen in Anhang 1, Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 aufgeführten Tätigkeiten und gemäß § 2 Abs. 5 einbezogenen Anlagen unterliegen einer Prüfung.

2.

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist auf den Bericht gemäß § 9 und auf die Überwachung im Vorjahr einzugehen. Zu prüfen sind ferner die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Überwachungssysteme sowie die übermittelten Daten und Angaben zu den Emissionen, insbesondere:

a)

die übermittelten Tätigkeitsdaten und damit verbundenen Messungen und Berechnungen;

b)

die Wahl und Anwendung der Emissionsfaktoren;

c)

die Berechnungen für die Bestimmung der Gesamtemissionen; und

d)

bei Messungen die Angemessenheit der Wahl und Anwendung der Messverfahren.

3.

Die Validierung der Angaben zu den Emissionen ist nur zulässig, wenn zuverlässige und glaubwürdige Daten und Informationen eine Bestimmung der Emissionen mit einem hohen Zuverlässigkeitsgrad gestatten. Ein hoher Zuverlässigkeitsgrad verlangt vom Inhaber einer Anlage den Nachweis, dass

a)

die übermittelten Daten schlüssig sind;

b)

die Erhebung der Daten in Einklang mit geltenden wissenschaftlichen Standards erfolgt ist; und

c)

die einschlägigen Angaben über die Anlage vollständig und schlüssig sind.

4.

Der Inhaber einer Anlage hat der unabhängigen Prüfeinrichtung Zugang zu allen Standorten und zu allen Informationen zu gewähren, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen.

5.

Die unabhängige Prüfeinrichtung hat zu berücksichtigen, ob die Anlage im Rahmen des Unionssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist.

Methodik:

Strategische Analyse

6.

Die Prüfung hat auf einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu basieren. Dazu benötigt die unabhängige Prüfeinrichtung einen Überblick über alle Tätigkeiten und ihre Bedeutung für die Emissionen.

Prozessanalyse

7.

Die Prüfung der übermittelten Informationen hat bei Bedarf am Standort der Anlage zu erfolgen. Die unabhängige Prüfeinrichtung hat Stichproben durchzuführen, um die Zuverlässigkeit der übermittelten Daten und Informationen zu ermitteln.

Risikoanalyse

8.

Die unabhängige Prüfeinrichtung hat alle Quellen von Emissionen in der Anlage einer Bewertung in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Daten über jede Quelle, die zu den Gesamtemissionen der Anlage beiträgt, zu unterziehen.

9.

Anhand dieser Analyse hat die unabhängige Prüfeinrichtung ausdrücklich die Quellen mit hohem Fehlerrisiko und andere Aspekte des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens zu ermitteln, die zu Fehlern bei der Bestimmung der Gesamtemissionen führen könnten, insbesondere die Wahl der Emissionsfaktoren und die Berechnungen zur Bestimmung der Emissionen einzelner Emissionsquellen. Besondere Aufmerksamkeit ist Quellen mit einem hohen Fehlerrisiko und den genannten anderen Aspekten des Überwachungsverfahrens zu widmen.

10.

Die unabhängige Prüfeinrichtung hat etwaige effektive Verfahren zur Beherrschung der Risiken, die der Inhaber anwendet, um Unsicherheiten so gering wie möglich zu halten, zu berücksichtigen.

Bericht:

11.

Die unabhängige Prüfeinrichtung hat einen Bericht über die Validierung zu erstellen, in dem angegeben wird, ob der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist. In diesem Bericht sind alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen. Die Erklärung, dass der Bericht gemäß § 9 zufriedenstellend ist, kann abgegeben werden, wenn die unabhängige Prüfeinrichtung zu der Ansicht gelangt, dass zu den Gesamtemissionen keine wesentlich falschen Angaben gemacht wurden.

Anhang 7

zu § 10

Kriterien für die Prüfung von Emissionen und Tonnenkilometern aus Luftverkehrstätigkeiten

1.

Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Inhaber“ nach Z 3 des Anhangs 6 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreibers zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;

b)

unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber;

c)

unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibers;

d)

unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;

e)

unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist; und

f)

unter den Z 10 gilt die Bezugnahme auf den Betreiber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiber.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

2.

Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass

a)

alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden; und

b)

insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,
die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden

3.

Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.

4.

Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibers gemäß §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2 fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibers, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiber angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die vom Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiber zu Zwecken der Sicherheit angibt.

Anhang 8

zu §§ 24 Abs. 3 und 25

Jährlicher Faktor

 

Jahr

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

Faktor

0,9826

0,9652

0,9478

0,9304

0,913

0,8956

0,8782