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Änderung der Grenzwerteverordnung 2007


Published: 2011-12-19
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997873/nderung-der-grenzwerteverordnung-2007-.html

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429. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Grenzwerteverordnung 2007 geändert wird

Auf Grund der §§ 40 bis 43, 45 bis 47 und 48 Abs. 1 Z 3 und 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird verordnet:

Die Grenzwerteverordnung 2007 – GKV 2007, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2007, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011)“

2. Das Inhaltsverzeichnis zum 2. Abschnitt und zu den §§ 10 und 10a lautet:

2. Abschnitt: Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe ,

§ 10. Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen,

§ 10a. Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen“.

3. Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 15, 16 und 16a lautet:

„§ 15. Luftrückführung,

§ 16. Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert,

§ 16a. Holzstaub: Pflicht zur Absaugung“.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge betreffend §§ 19 und 20.

5. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Anhängen I, III, V und VI nach dem Eintrag betreffend § 34 ergänzt und lauten:

Anhang I/2011: STOFFLISTE (MAK-Werte und TRK-Werte),

Anhang III/2011: LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE,

Anhang V/2011: LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN,

Anhang VI/2011: LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE“.

6. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) „Absauggeräte“ im Sinne dieser Verordnung sind Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.“

7. In § 4 Abs. 1 entfällt die Z 2; die Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2“ und lautet:

„2.

Wenn der Grenzwert als "Kurzzeitwert" angegeben ist, gilt als Beurteilungszeitraum

a)

ein Zeitraum von 15 Minuten oder

b)

wenn in Anhang I (Spalte 10) für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum.“

8. In § 6 Abs. 6 wird die Bezeichnung „§ 6 GKV 2003“ durch die Bezeichnung „Abs. 1 bis 4“ ersetzt.

9. In § 9 erhalten die Abs. 6 bis 8 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(9)“; nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) In Anhang I (Spalte 4) sind fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Anhang VI)

1.

mit „F“ gekennzeichnet, wenn sie die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,

2.

mit „f“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen können,

3.

mit“ D“ gekennzeichnet, wenn sie das Kind im Mutterleib schädigen können,

4.

mit „d“ gekennzeichnet, wenn sie vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen können,

5.

mit „L“ gekennzeichnet, wenn sie Säuglinge über die Muttermilch schädigen können.“

10. In § 9 Abs. 7 (neu) wird der Klammerausdruck „(Spalte 4)“ durch den Klammerausdruck „(Spalte 5)“ ersetzt.

11. Nach § 9 Abs. 9 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bei Arbeitsstoffen, die in der Luft sowohl als Schwebstoff als auch teilweise als Dampf vorliegen, bezieht sich der Grenzwert auf die Gesamtkonzentration des Stoffes als Schwebstoff und als Dampf. Die Grenzwerte für Kühlschmierstoffe bleiben unberührt.“

12. In der Überschrift zum 2. Abschnitt wird nach dem Wort Krebserzeugende die Wortfolge und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) eingefügt.

13. In der Überschrift zu § 10 wird nach der Wortfolge Einstufung und Unterteilungdie Wortfolge von krebserzeugenden Arbeitsstoffeneingefügt; § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind.“

14. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen

§ 10a. (1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die

1.

in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder

2.

nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind.

(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:

1.

kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

2.

kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen,

3.

kann das Kind im Mutterleib schädigen,

4.

kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen,

5.

kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.“

15. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.“

16. § 15 samt Überschrift lautet:

Luftrückführung

§ 15. (1) Bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (Gasen, Dämpfen, Schwebstoffen) ist die Rückführung der Abluft von Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten), auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot).

(2) Für Klima- und Lüftungsanlagen ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen jedoch im Falle der Wärmerückgewinnung während der Heizperiode erlaubt, sofern die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Entweder es wird durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen, dass die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zwanzigstel des TRK-Wertes unterschreitet, oder

2.

die Klima- oder Lüftungsanlage erfüllt nachweislich folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 % betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten und

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

(3) Für Absauganlagen und Absauggeräte ist die Luftrückführung bei Verwendung von eindeutig krebserzeugenden Schwebstoffen erlaubt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind. Abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 können Industriestaubsauger zum Zwecke der Abreinigung oder zur Absaugung von Holzbearbeitungsmaschinen gemäß § 16a Abs. 5 eingesetzt werden, wenn die Konzentration des Schwebstoffes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreitet.“

17. § 16 samt Überschrift lautet:

„Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert

§ 16. (1) § 15 gilt für alle Holzstäube.

(2) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:

1.

Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,

2.

Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und

3.

abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³.

(3) Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:

1.

Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

2.

Tischbandsägemaschinen,

3.

Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

4.

Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

5.

Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

6.

Schleif- und Schwabbelböcke,

7.

Rundstabschleifmaschinen,

8.

Parkettschleifmaschinen und

9.

Handschleifmaschinen, sofern nicht Absaugung von Maschine und Schleiftisch erfolgt.

(4) Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.“

18. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

Holzstaub: Pflicht zur Absaugung

§ 16a. (1) Spanabhebende Holzbearbeitungsmaschinen müssen, sofern auf Grund des Arbeitsverfahrens eine Erfassung möglich ist und nach dem Stand der Technik eine Einrichtung zur Erfassung verfügbar ist, abgesaugt werden.

(2) Folgende handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen müssen mit einer Absauganlage oder einem Absauggerät mit Staubsammeleinrichtung im Gehäuse abgesaugt werden:

1.

Handkreissägen,

2.

Handhobelmaschinen,

3.

Handoberfräsmaschinen, sofern eine Einrichtung zur Erfassung nach dem Stand der Technik verfügbar ist,

4.

Flachdübelfräsmaschinen/Lamellendübelfräsmaschinen,

5.

Schleifmaschinen.

(3) Bei Arbeiten mit handgeführten Schleifmaschinen muss ab 1. Januar 2015, über die Geräteabsaugung nach Abs. 2 hinausgehend, eine zusätzliche Absaugung erfolgen durch Verwendung:

1.

eines geeigneten Arbeitstisches für Schleifarbeiten mit integrierter Absaugung (Schleiftisch) oder

2.

einer anderen geeigneten Stauberfassung (zB Wand- oder Kabinenabsaugung).

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 dürfen handgeführte Schleifmaschinen mit integrierter Absaugung mit gehäuselosem Staubbeutel maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht verwendet werden.

(5) Von Abs. 1, 2 und 3 kann abgewichen werden, wenn sich aus der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren eine Unterschreitung des Grenzwertes ergibt, weil Holzbearbeitungsmaschinen verwendet werden

1.

mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub wie:

a)

Ständerbohrmaschinen bei Verwendung von Spiralbohrern,

b)

Astlochfräsmaschinen,

c)

Kettenstemmmaschinen,

d)

Maschinen mit geringer Zerspanung bei Montagearbeiten,

e)

Säge- und Spaneranlagen im Frischholzbereich in Sägewerken, wenn die Späne über Vibrorinnen (Rüttler) oder über Absaugung geführt werden,

f)

Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung und

g)

Abbundanlagen (gekapselt).

2.

im Freien, in Hallen mit ausreichendem Luftdurchzug, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen mit beispielsweise folgenden Maschinen:

a)

transportable Kreissägemaschinen,

b)

Montagekreissägemaschinen,

c)

Zimmereihandmaschinen für Abbund,

d)

Motorkettensägen und

e)

Abbundanlagen.

3.

mit einer geringen Zerspanungsleistung wie:

a)

Furnierkreissägen,

b)

Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.

4.

mit geringen Maschinenlaufzeiten (bis zu einer Stunde pro Schicht) wie:

a)

Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,

b)

Tischbandsägemaschinen.“

19. In § 17 entfällt der Abs. 1; die Abs. 2 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(7)“.

20. § 17 Abs. 1 (neu) lautet:

„(1) Bei der Verwendung von Holzstaub gilt für Absauganlagen Folgendes:

1.

Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrichtungen erfolgen.

2.

Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein.

3.

Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann.

4.

Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie möglich gehalten werden.

5.

Die Möglichkeit zur Umschaltung auf Abluftbetrieb muss bei Filteranlagen gemäß Z 3 gegeben sein.“

21. In § 17 Abs. 2 (neu) wird der Verweis „Abs. 2“ durch die Bezeichnung „Abs. 1“ ersetzt und lautet die Z 2:

„2.

Filteranlagen und Staubsammeleinrichtungen müssen ein geeignetes Gehäuse aufweisen.“

22. In § 17 Abs. 3 (neu) wird nach dem Wort „Absauggeräten“ der Klammerausdruck „(Absaugeinrichtungen)“ eingefügt und wird in Z 2 folgender Satz angefügt:

„Bei Kantenanleimmaschinen beträgt dieser Wert mindestens 12 m/s.“

23. In § 17 Abs. 4 (neu) wird die Bezeichnung „Abs. 4 Z 2“ durch die Bezeichnung „ Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

24. In § 17 Abs. 6 (neu) wird das Wort „Kontrollmessung“ durch das Wort „Messung“ ersetzt.

25. In § 18 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Holzstaub“ der Klammerausdruck „(zB von Werkstücken, Kleidung)“ und nach dem Wort „oder“ das Wort „trockenes“ eingefügt.

26. § 19 samt Überschrift und § 20 samt Überschrift entfallen.

27. § 28 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 1 sind Grenzwert-Vergleichsmessungen nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Betriebsanleitungen, Angaben von Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, Berechungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden.“

28. § 29 Abs. 4 lautet:

„(4) Kontrollmessungen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten durchzuführen, wenn

1.

die Ergebnisse der Grenzwert-Vergleichsmessung im Bereich des halben bis einfachen Grenzwertes als Tagesmittelwert liegen, oder

2.

durch die Bewertung nach § 28 Abs. 5 nur eine Grenzwerteunterschreitung, aber nicht die konkrete Höhe der Arbeitsstoffkonzentration nachgewiesen werden kann.“

29. In § 31 Abs. 2 werden im ersten Satz nach dem Wort „Grenzwert-Vergleichsmessungen“ die Worte „und Bewertungen nach § 28 Abs. 5“ eingefügt.

30. In § 31 Abs. 2 werden im zweiten Satz nach der Wortfolge „betreffende Messung“ die Wortfolge „oder Bewertung“ eingefügt und entfällt nach dem Wort „Durchführung“ die Wortfolge „der Messungen“.

31. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.“

32. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit in diesem Abschnitt auf Grenzwerte Bezug genommen wird, gelten die betreffenden Bestimmungen auch für Bewertungsindices im Sinne des § 7.“

33. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.“

34. In § 32 erhalten die Abs. 2 bis 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(5)“ ; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.“

35. Nach § 32 Abs. 5 (neu) wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis Abs. 5 gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.“

36. In § 33 entfallen die Abs. 1, 2 und 4; der Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und nach Abs. 1 (neu) werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.“

37. Nach § 34 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Mit 1. Januar 2015 tritt § 16 Abs. 3 Z 9 außer Kraft.“

38. Der Anhang I/2007 (STOFFLISTE) wird durch den Anhang I/2011 (STOFFLISTE) ersetzt.

39. Der Anhang III/2003 (LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE) wird durch den Anhang III/2011 (LISTE KREBSERZEUGENDER ARBEITSSTOFFE) ersetzt.

40. Der Anhang IV/2003 (MASCHINENLISTEN HOLZSTAUB) entfällt.

41. Die Überschrift zu Anhang V lautet:

„Anhang V/2011

LISTE VON HÖLZERN, DEREN STÄUBE ALS EINDEUTIG KREBSERZEUGEND GELTEN“.

42. In Anhang V wird im Klammerausdruck nach der Überschrift (neu) vor dem Wort „gemäß“ das Wort „Hölzer“ eingefügt.

43. In Anhang V wird die Wortfolge „Harthölzer sind insbesondere:“ gestrichen.

44. Nach Anhang V wird Anhang VI/2011 (LISTE FORTPFLANZUNGSGEFÄHRDENDER (REPRODUKTIONSTOXISCHER) ARBEITSSTOFFE) angefügt.

Hundstorfer