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Eröffnungsbilanzverordnung


Published: 2011-12-20
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997867/erffnungsbilanzverordnung.html

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434. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)

Aufgrund des § 121 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 2.

Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung

2. Abschnitt
Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden

§ 3.

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 4.

Grundstücke

§ 5.

Grundstücksrasterverfahren

§ 6.

Gebäude

§ 7.

Kulturgüter

3. Abschnitt
Bewertung von sonstigen Vermögenswerten

§ 8.

Liquide Mittel

§ 9.

Forderungen

§ 10.

Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte

§ 11.

Bewertung von Forderungen

§ 12.

Vorräte

§ 13.

Beteiligungen

§ 14.

Wirtschaftliches Eigentum

4. Abschnitt
Bewertung von Verbindlichkeiten

§ 15.

Bewertung von Verbindlichkeiten

5. Abschnitt
Rechnungsabgrenzung

§ 16.

Rechnungsabgrenzung

6. Abschnitt
Bewertung von Rückstellungen

§ 17.

Allgemeines zu Rückstellungen

§ 18.

Rückstellungen für Prozesskosten

§ 19.

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

§ 20.

Rückstellungen für Haftungen

§ 21.

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

7. Abschnitt
Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes

§ 22.

Nettovermögen

§ 23.

Bundeshaftungen

§ 24.

Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen

8. Abschnitt
Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen

§ 25.

Aktive Finanzinstrumente

§ 26.

Finanzschulden und Währungstauschverträge

§ 27.

Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten

§ 28.

Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes

§ 29.

Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes

§ 30.

Wert eines Währungstauschvertrages

§ 31.

Wert einer fremden Währung

9. Abschnitt
Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung

§ 32.

Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs

§ 33.

Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 34.

Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung

10. Abschnitt
Konsolidierung

§ 35.

Konsolidierung

11. Abschnitt
Inkrafttreten

§ 36.

Inkrafttreten

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Bestimmungen für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (im Folgenden als Eröffnungsbilanz bezeichnet) im Sinne des § 22 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die jeweils geltenden Haushaltsrechtsvorschriften des Bundes anzuwenden.

              (2) Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält nähere Bestimmungen zur Bewertung von

1.

Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Grundstücken, Gebäuden und Kulturgütern (2. Abschnitt),

2.

sonstigen Vermögenswerten (3. Abschnitt),

3.

Verbindlichkeiten (4. Abschnitt),

4.

Rückstellungen (6. Abschnitt),

5.

aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen (8. Abschnitt).

Weitere Bestimmungen betreffen Rechnungsabgrenzung (5. Abschnitt), Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes (7. Abschnitt), Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung (9. Abschnitt) sowie Konsolidierung (10. Abschnitt).

(3) Jedes haushaltsleitende Organ gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 hat bis zum 31. März 2013 für die jeweilige(n) Untergliederung(en) seines Wirkungsbereichs eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieser Verordnung zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen und insbesondere die Bewertungen gemäß Abs. 2 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.

(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Eröffnungsbilanz auf den aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung 2013, für jede Voranschlagsstelle (VA-Stelle) gemäß § 26 BHG 2013 zu erfassen.

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Eröffnungsbilanz für den Gesamthaushalt des Bundes zu erstellen. Die konsolidierte Eröffnungsbilanz des Bundes umfasst sämtliche Voranschlagsstellen (VA-Stellen). Die Eröffnungsbilanz jeder Untergliederung kann in einer gesonderten Anlage zur Eröffnungsbilanz dargestellt werden.

Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung

§ 2. (1) Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes geregelt ist, anzuwenden. Für die Eröffnungsbilanz sind die in den §§ 14 bis 21, 25, 27, 28 und 30 RLV 2013 genannten Angaben, sofern sie den Stichtag 1. Jänner 2013 betreffen, im Anhang anzugeben.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Richtlinien zur Erläuterung dieser Verordnung zu erlassen.

2. Abschnitt

Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte

§ 3. (1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.

(2) Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.

(3) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 die Anlagenverzeichnisse vollständig zu führen. Sofern die Angaben gemäß § 34 für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben, wenn dies mit einem im Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand durchführbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

1.

mehr als 10.000 Euro oder

2.

wenn diese mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro nach dem 31. Dezember 2007

angeschafft oder hergestellt wurden.

(4) Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden, der nach der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde, ermittelt wurden.

(5) Sachanlagen sind in der Eröffnungsbilanz zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu erfassen.

(6) Sind die Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, sind sie in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und mit einem Wert von Null anzusetzen.

(7) Es ist zu prüfen, ob eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung des Vermögenswertes vorliegen kann. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden folgenden Beträge:

1.

der beizulegende Zeitwert,

2.

der Gebrauchswert, der sich aus den abgezinsten zukünftigen Zuflüssen an liquiden Mitteln aus diesem Vermögenswert ergibt.

(8) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder bei anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.

(9) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Anlagenspiegel darzustellen, der zumindest Angaben über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu enthalten hat.

(10) Heeresanlagen können von den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen (Abs. 1 bis 9) ausgenommen werden. Wenn Heeresanlagen in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden, sind die jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der für Heeresanlagen gewöhnlichen Nutzungsdauer heranzuziehen.

Grundstücke

§ 4. (1) Die Angaben zu den am 1. Jänner 2013 auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücken sind für deren Bewertung dem Grundbuch beziehungsweise dem Kataster zu entnehmen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch beziehungsweise Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ bei der Bewertung zu berücksichtigen.

(2) Auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind

1.

mit den Anschaffungskosten oder

2.

mit den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder

3.

mit dem Rasterverfahren (§ 5)

zu bewerten.

Für jedes Grundstück ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen.

(3) Nicht auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind

1.

mit den Anschaffungskosten oder

2.

mit den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder

3.

mittels sonstiger Nachweise wie aktuellen Durchschnittspreisermittlungen

zu bewerten.

Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen.

(4) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 an Grundstücken und Grundstückseinrichtungen darstellen und Einfluss auf den Wert des Grundstückes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

Grundstücksrasterverfahren

§ 5. (1) Das Rasterverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 hat nach einheitlichen Grundsätzen für den Bund zu erfolgen. Dabei sind die Lage, Größe und Benützungsart sowie die Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen.

(2) Die Grundstücke sind zur Bewertung in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ für die Bewertung zu berücksichtigen.

(3) Mit den folgenden Basispreisen, die aus dem jeweils gewichteten Durchschnittspreis der tatsächlich stattgefundenen Grundstückstransaktionen für jede Katastralgemeinde ermittelt wurden, sind Grundstücke zu bewerten:

1.

Basispreis für Bauflächen und

2.

Basispreis für landwirtschaftliche Nutzflächen.

(4) Für die Berechnung der Basispreise gemäß Abs. 3 sind folgende Regelungen maßgeblich:

1.

Atypische Transaktionen aus Schenkungen und Übertragungen zu ungewöhnlich niedrigen oder hohen Preisen dürfen nicht berücksichtigt werden.

2.

Liegen keine typischen Transaktionen in einer Katastralgemeinde vor, so sind die Durchschnittspreise der politischen Gemeinde oder des Gerichtsbezirks heranzuziehen.

(5) Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:

1.

Baufläche zu Basispreisen für Bauflächen,

2.

Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,

3.

Garten zu 80 vH. des Basispreises für Bauflächen,

4.

Weingarten zu 200 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,

5.

Alpe zu 20 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,

6.

Wald zu 50 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,

7.

Gewässer zu 50 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,

8.

Sonstige Benützungsarten zu 20 vH. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletscher zu 10 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzfläche,

9.

Flächen mit militärischer Nutzung zu 50 vH. des Basispreises je nach Ansatz von Z 1 bis 8.

Gebäude

§ 6. (1) Auf österreichischem Staatsgebiet befindliche Gebäude sind wie folgt zu bewerten:

1.

Sind Gutachten zu Gebäuden vorhanden, so können diese nach den darin angegebenen Wertangaben bewertet werden. Es können auch Werte aus Gutachten ähnlicher Gebäudearten herangezogen werden.

2.

Sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bekannt, können Gebäude danach bewertet und mit den jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden.

3.

Können weder Gutachten gem. Z 1 zur Bewertung herangezogen werden noch Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. Z 2, dann ist für Gebäude einer der folgenden Werte anzusetzen:

a)

Die Summe der einzeln zurechenbaren fortgeschriebenen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro m² oder m3 in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen.

b)

Durchschnittswerte von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind.

Für jedes Gebäude ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt.

(2) Für die Bewertung von nicht auf österreichischem Staatsgebiet befindlichen Gebäuden sind heranzuziehen:

1.

Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder

2.

fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder

3.

sonstige Nachweise wie etwa zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen oder

4.

einzeln zurechenbare fortgeschriebene Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Als solche gelten nur jene Aufwendungen, die in einem Zeitraum von 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro Nutzfläche in m² zu berechnen.

Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt.

(3) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BHG 2013 an Gebäuden darstellen und Einfluss auf den Wert des Gebäudes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.

Kulturgüter

§ 7. (1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(2) Kulturgüter gemäß § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhanden Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.

(3) Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese nach § 6 zu bewerten.

(4) Eine lineare Abschreibung ist bei beweglichen und historischen Kulturgütern nicht vorzunehmen.

(5) Kulturgüter sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzunehmen.

3. Abschnitt

Bewertung von sonstigen Vermögenswerten

Liquide Mittel

§ 8. (1) Liquide Mittel sind zum Nominalwert zu bewerten.

(2) Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen (§ 31). Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs umzurechnen.

Forderungen

§ 9. (1) Als Forderungen sind alle Geschäftsfälle, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen begründen, in der Eröffnungsbilanz zu erfassen.

(2) Forderungen sind in einen Forderungsspiegel im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Forderungen ist jener Teil, der innerhalb des Finanzjahres 2013 zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.

Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte

§ 10. (1) Kurzfristige Forderungen, das sind Forderungen mit einer Fälligkeit bis zu 12 Monaten, und sonstige Vermögenswerte sind zu ihrem Nominalwert auszuweisen und zu bewerten.

(2) Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sind als langfristige Forderungen auszuweisen. Langfristige, unverzinste Forderungen in der Höhe von über 10.000 Euro sind gemäß § 80 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Bundeshaushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013), BGBl. II Nr. 266/2010, zum Barwert zu bewerten.

Bewertung von Forderungen

§ 11. (1) Sind Forderungen zweifelhaft, so sind sie einzelwertberichtigt in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Einbringlichkeit (§§ 73 oder 74 BHG 2013) ungewiss oder unmöglich ist. Wird die Einziehung einer Forderung von Amts wegen gemäß § 73 Abs. 4 BHG 2013 eingestellt oder auf die Forderung gemäß § 74 BHG 2013 ganz verzichtet, ist die Forderung in voller Höhe wertberichtigt in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, wenn die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(2) Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.

Vorräte

§ 12. (1) Als Vorräte sind gemäß § 18 der Verordnung über die Verwaltung von Bundesvermögen (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV), folgende Vermögenswerte anzusetzen:

1.

Baustoffe,

2.

Rohstoffe,

3.

Betriebsstoffe,

4.

Hilfsstoffe,

5.

fertige Erzeugnisse,

6.

unfertige Erzeugnisse,

7.

für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,

8.

Handelswaren,

9.

Ersatzteile,

10.

Lebensmittel oder

11.

Futtermittel.

(2) Selbsterstellte Vorräte sind zu den Herstellungskosten anzusetzen, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wenn deren Wert 5 000 Euro pro Vorratsposition übersteigt. Vorräte und selbsterstellte Vorräte sind mit dem niederen Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

1.

Wert der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,

2.

Wiederbeschaffungswert.

(3) Vorräte, die bisher nicht in einem Vorratsverzeichnis verzeichnet wurden, müssen nicht erfasst werden.

(4) Gleichartige Vorräte sind in einer Gruppe zusammengefasst nach dem First-in-First-out-Verfahren (FIFO) zu bewerten.

Beteiligungen

§ 13. (1) Unter einer Beteiligung ist der Anteil des Bundes an einem anderen Unternehmen oder einer von Bundesorganen verwalteten Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit zu verstehen.

(2) Eine Beteiligung ist mit dem Anteil des Bundes am geschätzten Nettovermögen des Tochterunternehmens zu bewerten. Für die Bewertung ist der Einzelabschluss des Finanzjahres 2012 einer Beteiligung an verbundenen und assoziierten Unternehmen und einer sonstigen Beteiligung heranzuziehen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz vorliegt. Liegt dieser noch nicht vor, ist der jeweilige Einzelabschluss des Finanzjahres 2011 heranzuziehen.

(3) Beteiligungen an verbundenen und assoziierten Unternehmen und sonstige Beteiligungen sind gesondert auszuweisen.

(4) Ein „verbundenes Unternehmen“ ist bei einem Anteil von mehr als 50 vH. am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Weiters liegt ein „verbundenes Unternehmen“ dann vor, wenn der Bund die Kontrolle oder die Beherrschung über ein Unternehmen hat. Die „Kontrolle über ein verbundenes Unternehmen“ ist dann an diesem anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten dieses Unternehmens zu bestimmen. In diesem Fall sind die Unternehmen als „Beteiligungen an verbundenen Unternehmen“ in der Eröffnungsbilanz auszuweisen.

(5) Ein „assoziiertes Unternehmen“ ist bei einem Kapitalanteil von über 20 vH. und bis zu 50 vH. am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens anzunehmen. Hat der Bund einen maßgeblichen Einfluss auf ein Unternehmen, dann sind die Anteile an dem Unternehmen als „Beteiligung an assoziierten Unternehmen“ in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. Ein „maßgeblicher Einfluss“ ist dann anzunehmen, wenn der Bund die Möglichkeit hat, an der Finanzpolitik und den operativen Tätigkeiten des Unternehmens teilzunehmen und mitzubestimmen, ohne dass eine Kontrolle oder Beherrschung vorliegt.

(6) Unterhalb der Beteiligungsgrenze von 20 vH. vom Anteil am Eigenkapital (Nettovermögen) des Unternehmens ist von einer „sonstigen Beteiligung“ auszugehen. Endet der maßgebliche Einfluss auf das bis dahin assoziierte Unternehmen, dann ist die Beteiligung von da an als „sonstige Beteiligung“ auszuweisen.

(7) Von Bundesorganen verwaltete Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder die der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts – ausgenommen die Träger der Sozialversicherung – werden zum geschätzten Nettovermögen bewertet. Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, sind mit dem jeweiligen Nettovermögen in der Eröffnungsbilanz als „Nettovermögen Universitäten“ zu erfassen.

(8) Die wesentlichen Beteiligungsgesellschaften, gruppiert nach verbundenen und assoziierten Unternehmen sowie sonstigen Beteiligungen, sowie die Universitäten gem. Abs. 7 sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Beteiligungsspiegel (Anlage der RLV 2013) darzustellen, der zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

den Eigentumsanteil des Bundes,

2.

den Stimmrechtsanteil des Bundes,

3.

das gesamte Eigenkapital der jeweiligen Beteiligung,

4.

den Eigenmittelanteil zum Stichtag 1. Jänner 2013.

Wirtschaftliches Eigentum

§ 14. (1) Der Bund hat Vermögenswerte auch dann in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen, wenn er nur wirtschaftlicher Eigentümer ist.

(2) Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.

4. Abschnitt

Bewertung von Verbindlichkeiten

Bewertung von Verbindlichkeiten

§ 15. (1) Als Verbindlichkeiten sind Geschäftsfälle zu erfassen, die Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen begründen. Verbindlichkeiten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn deren Höhe und Fälligkeit feststellbar sind.

(2) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag zu bewerten.

(3) Die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Verbindlichkeiten (Anlage der RLV 2013 - Verbindlichkeiten) sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Verbindlichkeiten ist jener Teil, der innerhalb des nächsten Jahres zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.

5. Abschnitt

Rechnungsabgrenzung

Rechnungsabgrenzung

§ 16. Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist für wesentliche Beträge eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge gemäß § 40 Abs. 1 und Abs. 5 BHV 2013 zum 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Diese Abgrenzungen sind auf den in der Kontenplanverordnung 2013 vorgesehenen aktiven und passiven Bestandskonten auszuweisen.

6. Abschnitt

Bewertung von Rückstellungen

Allgemeines zu Rückstellungen

§ 17. (1) Rückstellungen sind in der Eröffnungsbilanz gemäß §§ 17 bis 21 zu erfassen und im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Rückstellungsspiegel (Anlage der RLV 2013 – Rückstellungen) auszuweisen, der Angaben über den Stand der Rückstellungen am 1. Jänner 2013 enthält.

(2) Zu den kurzfristigen Rückstellungen, die zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten sind, zählen jedenfalls

1.

die Rückstellungen für Prozesskosten (§ 18) und

2.

Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, wenn deren Wert jeweils zumindest 50.000 Euro in Summe beträgt.

(3) Zu den langfristigen Rückstellungen, die zum Barwert zu bewerten sind, zählen jedenfalls

1.

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen (§ 19),

2.

Rückstellungen für Haftungen (§ 20) und

3.

Rückstellungen für die Sanierungen von Altlasten (§ 21)

4.

sonstige langfristige Rückstellungen, wenn deren Wert jeweils mindestens 100.000 Euro beträgt.

(4) Für die von Bundesbediensteten am 31. Dezember 2012 bestehenden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht konsumierten Urlaubsansprüche sind kurzfristige Rückstellungen zu bilden (Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube).

(5) Für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder ist eine langfristige Rückstellung zu bilden (Rückstellungen für Zeitguthaben Lehrpersonal).

(6) Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung einer anderen Dritten oder eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

Rückstellungen für Prozesskosten

§ 18. (1) Rückstellungen für Prozesskosten sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn

1.

ihre Höhe verlässlich ermittelbar ist,

2.

sie Gegenstand eines Rechtsstreites sind oder voraussichtlich werden und

3.

mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.

(2) Als Rechtsstreitigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind anzusehen:

1.

völker-, unions-, zivil- und öffentlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Bund als klagende oder beklagte oder sonstige Verfahrenspartei auftritt,

2.

von dritter Seite getätigte Ankündigungen, dass ein Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden wird, oder

3.

Fälle, bei denen die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle der Ansicht ist, dass ein Sachverhalt wahrscheinlich Gegenstand eines Rechtsstreits gemacht werden wird.

(3) In die Bewertung der Rückstellungen für Prozesskosten sind alle bekannten Umstände und wahrscheinlich schlagend werdende Risiken einzubeziehen. Insbesondere sind dies:

1.

der voraussichtliche Zahlungsbetrag,

2.

drohende Zinsen sowie

3.

Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr. 10/1985, Kosten des Rechtsbeistandes einschließlich drohender Kostenübernahmeverpflichtungen des Rechtsbeistandes der Gegenpartei und andere Kosten der Abwehr fremder Ansprüche.

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen

§ 19. (1) Die Ermittlung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in der Eröffnungsbilanz hat automationsunterstützt durch die Personalverrechnung nach § 98 Abs. 3 Z 4 BHG 2013 zu erfolgen.

(2) Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen sind zum Stichtag 1. Jänner 2013 nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln. Dieser Betrag ist dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).

(3) Für die Berechnungen ist der Personalstand am 31. Dezember 2012 heranzuziehen. Es ist zu unterscheiden in Gruppen jener Bediensteten, für die

1.

kein Anspruch,

2.

ein vollständiger Anspruch und

3.

ein eingeschränkter Anspruch besteht.

(4) Die Basis für die Ermittlung nach Abs. 2 bildet das Monatsentgelt im Sinne des § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1984 (VBG), BGBl. Nr. 86/1984, zuzüglich Kinderzulage oder der Monatsbezug gemäß § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.

(5) Von der Applikation Personalverrechnung sind die erforderlichen Daten bis spätestens 31. Dezember 2012 für jede Bedienstete und jeden Bediensteten für die Erstellung dieser Eröffnungsbilanz zugrunde zu legen:

1.

das Geburtsdatum,

2.

das Eintrittsdatum,

3.

den Jubiläums- und Abfertigungsstichtag,

4.

die Summe der Monatsentgelte oder Monatsbezüge gemäß Abs. 4 für das Finanzjahr 2012 zum Zeitpunkt der Ermittlung,

5.

die Art des Dienstverhältnisses und

6.

das Geschlecht.

Rückstellungen für Haftungen

§ 20. (1) Für Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen zu erfassen. Rückstellungen sind

1.

für einzelne Haftungen oder

2.

für gleichartige Haftungen nach bestimmten Risikogruppen zusammengefasst

zu bilden.

(2) Die Ermittlung der Rückstellungen gemäß Abs. 1 Z 1 erfolgt anhand einer Risikoeinschätzung der jeweiligen Haftung.

(3) Für Risikogruppen gemäß Abs. 1 Z 2 ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn der Bund in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen wurde. Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten

§ 21. (1) Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten sind zu bilden für

1.

die den Detailbudgets zugeordneten Liegenschaften des Bundes und

2.

Liegenschaften, bei denen der Bund mangels Einbringlichkeit bei privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern die Altlastenbeseitigung zu übernehmen hat.

(2) Die Erfassung in der Eröffnungsbilanz hat zu erfolgen, sofern mit einer Inanspruchnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss.

(3) Regressansprüche sind nur dann rückstellungsmindernd zu berücksichtigen, wenn diese rechtlich durchsetzbar und einbringlich sind. Der Personalaufwand oder die Nutzung sonstiger eigener Ressourcen sind nicht in die Bewertung einzubeziehen.

7. Abschnitt

Nettovermögen, Bundeshaftungen und zukünftige Pensionsaufwendungen des Bundes

Nettovermögen

§ 22. Der Saldo aus der Summe der aktivierten Vermögenswerte abzüglich der Summe der passivierten Fremdmittel ist als Saldo aus der Eröffnungsbilanz zum Stichtag 1. Jänner 2013 unter dem Nettovermögen auszuweisen.

              Bundeshaftungen

§ 23. (1) Bundeshaftungen nach § 82 BHG 2013, die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen übernommen wurden, sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz mit den gemäß RLV 2013 erforderlichen Angaben und nach der Gliederung der RLV 2013 (siehe Anlagen) darzustellen.

(2) Es sind Eventualverbindlichkeiten aus den übernommenen Haftungen zu ermitteln und im Anhang zur Eröffnungsbilanz darzustellen. Als Eventualverbindlichkeit ist eine mögliche Verpflichtung anzusehen, deren Existenz durch Eintreten oder Nicht-Eintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt werden muss. Bei einer Eventualverbindlichkeit kann es sich um eine gegenwärtige Verpflichtung aus vergangenen Ereignissen handeln, bei der ein Abfluss von wirtschaftlichem Nutzen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Eventualverbindlichkeiten sind zu ermitteln aus:

1.

dem Stand der Bundeshaftungen zum 1. Jänner 2013,

2.

abzüglich der Rückstellungen für Haftungen.

Darstellung zukünftiger Pensionsaufwendungen

§ 24. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Auszahlungen und Einzahlungen für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

(2) Es sind darüber hinaus die Auszahlungen und Einzahlungen der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.

(3) Der Beitrag des Bundes an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.

8. Abschnitt

Bewertung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen

Aktive Finanzinstrumente

§ 25. (1) Unter einem aktiven Finanzinstrument ist ein Vertrag zu verstehen, der

1.

beim Bund zu einem finanziellen Vermögenswert und

2.

bei einer Dritten oder einem Dritten zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument

führt.

(2) Aktive Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz eindeutig einer der drei folgenden Kategorien zuzuordnen:

1.

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder

2.

zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente oder

3.

Wertpapiere der Republik Österreich.

(3) In die Kategorie „bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für die der Bund tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten zu- oder abzüglich der zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entfallenden Differenz zwischen den Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio). Eine bonitätsbedingte Wertberichtigung ist dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn sich die Fähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners, ihrer oder seiner Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigt ist.

(4) In die Kategorie „zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente“ sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind in der Eröffnungsbilanz mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen.

(5) In die Kategorie „Wertpapiere der Republik Österreich“ sind alle erworbenen Wertpapiere der Republik Österreich zu klassifizieren und mit dem Nominalwert zu bewerten.

Finanzschulden und Währungstauschverträge

§ 26. (1) Finanzschulden gemäß § 78 BHG 2013 und Währungstauschverträge gemäß §§ 79ff BHG, sind in der Eröffnungsbilanz zu erfassen. Für die im Anhang zur Eröffnungsbilanz zu erstellenden Angaben gilt § 16 RLV 2013 sinngemäß.

(2) Finanzschulden sind mit dem Nominalwert zu bewerten.

(3) Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag 31. Dezember 2012 umzurechnen (§ 31).

(4) Verbindlichkeiten aus Zinsen sind für den anteilig auf die Finanzjahre vor dem 1. Jänner 2013 anfallenden Zeitraum in der Eröffnungsbilanz anzusetzen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.

(5) Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) sind auf die Laufzeit der Finanzschulden oder des Währungstauschvertrages zu verteilen. Der Anteil des Agio oder Disagio, der sich auf die Periode nach Ablauf des 31. Dezember 2012 bezieht, ist in der Eröffnungsbilanz auf den in der Kontenplanverordnung 2013 vorgesehenen aktiven und passiven Bestandskonten auszuweisen.

(6) Unter Währungstauschverträgen sind Sicherungsgeschäfte des Bundes mit einer Vertragspartnerin oder einem Vertragspartner zu verstehen, bei denen der Bund und die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner sich verpflichten, zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte Beträge auszutauschen.

(7) Forderungen aus Währungstauschverträgen sind zum Nominalwert und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten.

(8) In der Eröffnungsbilanz sind Sicherstellungen für Forderungen des Bundes gem. § 34 Abs. 1 Z 19 BHG 2013 unter den kurzfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen und zum Zahlungsbetrag zu bewerten.

(9) Sonstige derivative Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Übernahme der Daten der Verrechnung von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstigen derivativen Finanzinstrumenten

§ 27. Die mit Stichtag 31. Dezember 2012 gehaltenen aktiven Finanzinstrumente, Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstige derivative Finanzinstrumente des Bundes sind mit zumindest folgenden Inhalten in die Haushaltsverrechnungssysteme ab dem 1. Jänner 2013 zu übernehmen:

1.

Bezeichnung der Finanzinstrumente,

2.

Klassifizierung in

a)

aktive bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente,

b)

aktive zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente,

c)

Wertpapiere der Republik Österreich,

d)

Finanzschulden,

e)

Forderungen aus Währungstauschverträgen,

f)

Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und

g)

sonstige derivative Finanzinstrumente,

3.

Tag der Anschaffung (Laufzeitbeginn),

4.

Erfüllungstag (Tilgungstermin),

5.

Kupontermin,

6.

Nominalbetrag,

7.

Einzahlungen bei Begebung einer Finanzschuld,

8.

Anschaffungskosten von aktiven Finanzinstrumenten,

9.

Termine              für Teiltilgungen,

10.

Beträge von Teiltilgungen und

11.

Provisionen und Spesen eines Finanzinstrumentes.

Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes

§ 28. (1) Die anteilige Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist wie folgt automationsunterstützt in der Applikation Finanzschulden nach § 98 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 zu ermitteln:

1.

Es ist aus der Differenz zwischen dem Erfüllungstag und dem Tag der Anschaffung die Laufzeit in Tagen zu ermitteln.

2.

Es ist aus der Differenz zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem Tag der Anschaffung die anteilige Laufzeit in Tagen zu ermitteln.

3.

Vom Nominalbetrag sind die Anschaffungskosten abzuziehen und durch die Laufzeit in Tagen nach Z 1 zu dividieren.

4.

Es ist die tägliche Differenz nach Z 3 mit der anteiligen Laufzeit nach Z 2 zu multiplizieren.

(2) Der Wert des Finanzinstrumentes ergibt sich aus den Anschaffungskosten zuzüglich der anteiligen Differenz nach Abs. 1 Z 4.

(3) Der nach Abs. 2 ermittelte Wert ist auf kurzfristige und langfristige bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente anzuwenden.

Beizulegender Zeitwert eines zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes

§ 29. (1) Der beizulegende Zeitwert eines „zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumentes“ hat dem Schlusskurs vom 31. Dezember 2012 dieses Finanzinstrumentes an der Wiener Börse oder sofern dieser nicht verfügbar ist, dem XETRA Schlusskurs oder sofern dieser nicht verfügbar ist, dem Schlusskurs einer zumindest vergleichbaren Handelsplattform oder einem Marktquotienten zu entsprechen.

(2) Der nach Abs. 1 ermittelte beizulegende Zeitwert ist auf kurzfristige und langfristige zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente anzuwenden.

Wert eines Währungstauschvertrages

§ 30. (1) Ein Währungstauschvertrag ist in eine Forderung und in eine Verbindlichkeit aufzuteilen. Dabei ist jeweils eindeutig festzulegen, in welcher Währung diese Forderungen und in welcher Währung diese Verbindlichkeiten bestehen.

(2) Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen sind gem. § 26 Abs. 7 zu bewerten.

Wert einer fremden Währung

§ 31. Wird ein Wert in fremder Währung geführt, so ist dieser zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (Referenzkurs der EZB) mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Euro umzurechnen.

9. Abschnitt

Übernahme der Daten der bisherigen Haushaltsverrechnung

Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs

§ 32. (1) Die Übernahme der Daten und Salden des Zahlungsverkehrs umfasst:

1.

die Stammdaten: Banken-Verzeichnis und Bankverbindungen des Bundes sowie

2.

die Endsalden der Bankverrechnungskonten der Kontenklassen 2 und 9 mit Ablauf des 31. Dezember 2012.

(2) Sämtliche Salden nach Abs. 1 Z 2 haben den Bankauszügen zum 31. Dezember 2012 zu entsprechen und sind zu belegen.

Übernahme der Daten und Salden der Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 33. (1) Die Salden folgender Applikationen sind jeweils entsprechend ihrer Fälligkeit als kurzfristige oder langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zu übernehmen:

1.

HV-System,

2.

UGL 987 Unterhaltsvorschüsse,

3.

UGL 990 Personalverrechnung,

4.

UGL 993 Abgaben,

5.

UGL 996 Zoll,

6.

UGL 997 Arbeitslosenversicherung und

7.

UGL 998 Renten.

(2) Die Salden gemäß Abs. 1 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in die Eröffnungsbilanz für jedes Detailbudget zu übernehmen. Um eine eindeutige Datenzuordnung zu gewährleisten, haben die Leiterinnen und Leiter der haushaltsführenden Stellen sämtliche Fälligkeitsdaten zu pflegen. Die Leiterinnen und Leiter haushaltsführender Stellen haben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und zeitgerechten Datenübernahme ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Forderungen und Verbindlichkeiten im HV-System möglichst tagesaktuell zu erfassen.

(3) Der Forderungsspiegel nach § 9 Abs. 2 und der Verbindlichkeitenspiegel nach § 15 Abs. 3 ist auf Basis von Fälligkeitsangaben in den Applikationen nach Abs. 1 zu erstellen.

Übernahme der Daten der Anlagenbuchführung

§ 34. (1) Aus der Anlagenbuchführung sind mit Stichtag des 31. Dezember 2012 folgende Daten nach Detailbudgets getrennt zu ermitteln:

1.

Bezeichnung des Vermögensgegenstandes,

2.

AKZ-Kennzahl (Anlagenkennzahl),

3.

Inventarnummer,

4.

Datum des Zugangs,

5.

ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten,

6.

Nutzungsdauer der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde sowie

7.

fortgeschriebene              Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Ablauf des 31. Dezember 2012.

(2) Die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Abs. 1 Z 7 sind nach dem Abschreibungsverfahren nach § 49 Abs. 5 BHV 2013 zu ermitteln.

(3) Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen die Anlagenbuchführung in der Applikation FI-AA zum Stichtag 31. Dezember 2012 zu führen.

10. Abschnitt

Konsolidierung

Konsolidierung

§ 35. (1) Die Konsolidierung der Eröffnungsbilanzen aller Detailbudgets hat zunächst auf Ebene der Untergliederung und im Anschluss auf Ebene des Gesamthaushaltes zu erfolgen.

(2) Es sind folgende Konsolidierungsschritte durchzuführen:

1.

Summierung aller aktiven und passiven Bestandskonten und des Saldos der Eröffnungsbilanz und

2.

Eliminierung der Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes.

11. Abschnitt

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 36. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Fekter