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Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung


Published: 2011-12-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997819/nderung-des-kinderbetreuungsgeldgesetzes-und-der-exekutionsordnung.html

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139. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „gemäß § 19 EStG 1988 diesem Zeitraum zuzuordnen sind.“ durch die Wortfolge „gemäß § 19 EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind.“ und die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates,“ durch die Wortfolge „Besteht der Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in einem Kalendermonat für mehr als 23 Tage,“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

Andere maßgebliche Einkünfte (§§ 21 bis 23 EStG 1988) sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in die Ermittlung des Einkommens für das betreffende Kalenderjahr eingeht. Einkünfte aus Betätigungen, die die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen. Wird bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres dem Krankenversicherungsträger nachgewiesen, in welchem Ausmaß Einkünfte vor Beginn oder nach Ende des Anspruchszeitraumes (Z 1) angefallen sind, sind nur jene Einkünfte zu berücksichtigen, die während des Anspruchszeitraumes angefallen sind. Im Falle eines derartigen Nachweises, der den steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat, sind die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Z 1 vierter Satz ist anzuwenden.“

3. In § 8b Abs. 1 wird in der Z 1 die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (relevanter Zeitraum),“ durch die Wortfolge „die für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem für das der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr (relevanter Zeitraum),“ und in der Z 2 wird die Wortfolge „um die im relevanten Zeitraum vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen.“ durch die Wortfolge „um 30 % zu erhöhen.“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 3 wird der Ausdruck „5 800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.

5. § 24 Abs. 1 Z 2 lautet:

„2.

dieser Elternteil in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig gemäß Abs. 2 war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchsschädigend auswirken, und“

6. In § 24 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „5.800 €“ durch den Ausdruck „6 100 €“ ersetzt.

7. In § 24 Abs. 2 wird der Ausdruck „dieser Erwerbstätigkeit“ jeweils durch die Wortfolge „dieser zuvor mindestens 6 Monate andauernden Erwerbstätigkeit“ ersetzt.

8. § 24a Abs. 1 lautet:

„(1) Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich

1.

für eine Wochengeldbezieherin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt,

2.

für eine Beamtin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an ihrer Stelle gebühren würde,

3.

für einen Vater, sofern nicht Z 4 gilt, 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Frau an seiner Stelle gebühren würde,

4.

für einen Beamten 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an seiner Stelle gebühren würde oder

5.

sofern Z 1 bis 4 nicht anwendbar sind:

 

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000

365

 

Die Berechnung des fiktiven Wochengeldes nach Z 3 und 4 erfolgt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist.

9. § 24a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, maximal jedoch in dem der Geburt drittvorangegangenen Kalenderjahr, ausgewiesen sind.“

10. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Krankenversicherungsträger haben die im Abs. 1 genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zu vollziehen.“

11. In § 25 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Abs. 4 eingerichtet.“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf Abs. 4 und als Verbindungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet.“ ersetzt.

12. In § 31 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zum Zwecke der Forderungssicherung kann eine vorläufige Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Leistungen erfolgen.“

13. In § 32 Abs. 1 wird der Ausdruck „Die Antragsteller“ durch die Wortfolge „Der Antragsteller und der andere Elternteil“ ersetzt.

14. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer seinen Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten (§ 29, § 32 Abs. 1 und 2) trotz Aufforderung nicht oder nicht gehörig nachkommt, kann zum Ersatz der dadurch ausgelösten Verwaltungs- und Verfahrenskosten dem Krankenversicherungsträger gegenüber verpflichtet werden.“

15. In § 36 Abs. 2 wird der Ausdruck „dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

16. In § 37 Abs. 1 wird der Ausdruck „mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

17. In § 38 Abs. 2 wird der Ausdruck „Betrieb des Kompetenzzentrums“ durch den Ausdruck „Betrieb des Kompetenzzentrums und der Verbindungsstelle“ und der Ausdruck „Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

18. In § 38 Abs. 3 wird der Ausdruck „vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch den Ausdruck „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

19. § 40 samt Überschrift entfällt.

20. § 42 samt Überschrift lautet:

„Unterhaltsanspruch

§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.“

21. § 43 samt Überschrift lautet:

„Pfändungsverbot und Steuerbefreiung

§ 43. (1) Das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind gemäß § 290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.

(2) Das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.“

22. § 45 samt Überschrift lautet:

„Verwaltungsstrafbestimmung

§ 45.  Personen,

1.

die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch

a)

zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder

b)

einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben oder

2.

die ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (§§ 29, 32 Abs. 1 und 2) nicht oder nicht gehörig nachgekommen sind,

sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.“

23. In § 48 entfällt die Wortfolge „Abschnittes 4 sowie des“ und wird der Ausdruck „der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“ durch den Ausdruck „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.“ ersetzt.

24. Nach § 49 wird folgender § 50 angefügt:

§ 50. (1) §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 4, 32 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2 und 3, 42 und 43 samt Überschriften sowie 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) §§ 8 Abs. 1 Z 2, 8b Abs. 1 Z 1 und 2, 24 Abs 1 Z 2 und Abs. 2 sowie 24a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind für Geburten nach dem 31. Dezember 2011 anzuwenden.

(3) §§ 8 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2012 anzuwenden.

(4) § 40 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft, ist jedoch für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.

(5) § 48 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft, ist jedoch in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2011 für Geburten bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 290 Abs. 1 Z 10 lautet:

„10.

gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;“

2. § 290a Abs. 1 Z 6 lautet:

„6.

Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz; “

3. Nach § 415 wird folgender § 416 angefügt:

§ 416. § 290 Abs. 1 Z 10 und § 290a Abs. 1 Z 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

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