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Dienstrechts-Novelle 2011


Published: 2011-12-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997818/dienstrechts-novelle-2011.html

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140. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Auslandzulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Asylgerichtshofgesetz geändert werden und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie wieder in Kraft gesetzt und geändert wird (Dienstrechts-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

8

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

13

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

14

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

15

Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

16

Wiederinkraftsetzung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

17

Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

„b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

2. In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

3. § 4a Abs. 1 lautet:

„(1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.“

4. In § 4a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“.

5. An die Stelle des § 14 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1.

die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2.

die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3.

die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein.

Konkurrenz von Verfahren nach § 14 und nach §§ 38 oder 40 Abs. 2

§ 14a. Bei Zusammentreffen von Verfahren nach § 14 und von Verfahren nach den §§ 38 oder 40 Abs. 2 ruht das jeweils später eingeleitete Verfahren bis zum Abschluss des jeweils früher eingeleiteten Verfahrens.“

6. § 20 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 42a,

b)

Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“

7. Nach § 20 Abs. 3 werden folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Beamtin oder dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(3b) Abs. 3a ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der Beamtin oder des Beamten unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nicht übersteigt,

3.

der Dienstgeber oder eine oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Beamtin oder dem Beamten begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder

4.

der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 aufgezählten Gründe vorliegt.“

8. An die Stelle des § 20 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen:

„(4) Eine Beamtin oder ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1.

das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist oder

2.

die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

(4a) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten gemäß Abs. 4 sind

1.

die Kosten einer Grundausbildung,

2.

die Kosten, die dem Bund aus Anlass der Vertretung der Beamtin oder des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und

3.

die der Beamtin oder dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.“

9. Dem § 41a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Außer in den in Abs. 6 genannten Fällen entscheidet die Berufungskommission auch über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, gegen Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung.“

10. Dem § 41c wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 3 ist unter dem Hinweis, dass sie von der oder dem Vorsitzenden der Berufungskommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Berufungskommission, kundzumachen.“

11. In § 41f Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „67a bis 68“ durch das Zitat „67a bis 67h, 68 Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

12. § 41f Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungsbeschluss oder eine Suspendierung durch die Disziplinarkommission oder eine Entscheidung der Disziplinarkommission über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung, eine Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß § 112 Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, oder eine Aufhebung der Suspendierung durch die Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.“

13. Dem § 42 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Beamtinnen und Beamten zu Vertragsbediensteten, Lehrlingen und Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.“

14. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

anzuführen.“

15. § 53 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

16. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

§ 53a. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“

17. An die Stelle des § 59 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

„(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Bundesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu veräußern. Ihr Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder sonstiger karitativer Zwecke zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind innerhalb jedes Ressorts durch Verordnung zu erlassen.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.“

18. Dem § 61 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Beamtin oder dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“

19. In § 63 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „der Versetzung oder“.

20. In § 66 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

21. In § 88 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils vor dem Wort „Dienstbehörde“ das Wort „obersten“ eingefügt.

22. In § 88 Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

23. In § 88 Abs. 10 wird vor dem Wort „Dienstbehörde“ das Wort „oberste“ eingefügt.

24. In § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluß der Kinderzulage“.

25. In § 92 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.

26. In § 97 Z 3 entfällt die Wortfolge „sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission“.

27. In § 97 Z 4 wird die Wortfolge „Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission“ durch die Wortfolge „Einleitungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und gegen Suspendierungen oder Aufhebungen von Suspendierungen durch die Disziplinarkommission“ ersetzt.

28. § 98 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission von der Leiterin oder vom Leiter der Zentralstelle und die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder von dem (den) zuständigen Zentralausschuss (Zentralausschüssen) zu bestellen sind.“

29. Dem § 101 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 4 ist mit dem Hinweis, dass sie von der oder von dem Vorsitzenden der Disziplinar(ober)kommission erlassen wurde, öffentlich, jedenfalls an der Amtstafel am Sitz der Disziplinar(ober)kommission, kundzumachen.“

30. In § 103 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „bei der Disziplinaroberkommission“.

31. In § 103 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Beamte“ durch das Wort „Bedienstete“ und das Wort „Beamten“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

32. In § 107 Abs. 1 wird die Wortfolge „einen Beamten“ durch die Wortfolge „eine Bedienstete oder einen Bediensteten“ ersetzt.

33. § 107 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist von der Dienstbehörde eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

34. In § 107 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Beamte“ durch die Wortfolge „der Bedienstete“ ersetzt.

35. § 112 Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:

„Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder der Berufungskommission über die Suspendierung.“

36. Nach § 112 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu.“

37. § 112 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ist das Disziplinarverfahren bereits bei der Disziplinarkommission, der Berufungskommission oder der Disziplinaroberkommission anhängig, dann diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“

38. § 112 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

39. § 123 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.“

40. Die Überschrift zu § 124 lautet:

„Mündliche Verhandlung“

41. § 124 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

3.

zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“

42. In § 124 Abs. 5 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

43. § 124 Abs. 13 dritter Satz entfällt.

44. § 128 samt Überschrift lautet:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 128. Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 124 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.“

45. Nach § 128 werden folgende §§ 128a und 128b samt Überschriften eingefügt:

„Veröffentlichung von Entscheidungen der Disziplinar(ober)kommission und der Berufungskommission

§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.

Tätigkeitsbericht

§ 128b. Jede oder jeder Vorsitzende einer Disziplinarkommission hat spätestens bis zum 31. März einen Tätigkeitsbericht der Disziplinarkommission über das vorangegangene Kalenderjahr an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der im Berichtsjahr anhängig gemachten Fälle, sowie die Anzahl und die Art der im Berichtsjahr erfolgten verfahrensbeendenden Erledigungen zu enthalten. Dabei sind die mit Erkenntnis festgestellten Dienstpflichtverletzungen, die verhängten Strafen sowie die Anzahl der Freisprüche auszuweisen.“

46. § 131 lautet:

§ 131. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Beamtin oder der Beamte vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3.

die Beamtin oder der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

47. In § 134 Z 2 entfällt die Wortfolge „unter Ausschluß der Kinderzulage,“.

48. § 136a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf einer Planstelle des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ist bei sonstiger Unwirksamkeit der Verleihung der Planstelle nur bis zum Ablauf einer tatsächlichen Bundesdienstzeit von fünf Jahren nach dem erstmaligen Eintritt einer Person in ein Dienstverhältnis zum Bund zulässig.“

49. In § 136a Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

50. Dem § 136b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist eine Antragstellerin oder ein Antragsteller mit mehreren Funktionen betraut, hat die Ernennung auf eine Planstelle zu erfolgen, die der Zuordnung der höchsten Funktion entspricht. Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 oder gemäß § 9 Abs. 2 oder 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 gilt gleichzeitig als Antrag gemäß § 11 Abs. 1. Ernennungen in befristete Funktionen haben jeweils für den Rest der Funktionsperiode zu erfolgen.“

51. In § 141a Abs. 6, § 145b Abs. 5 und § 152c Abs. 6 wird das Zitat „§ 14 Abs. 1 und 3“ jeweils durch das Zitat „§ 14 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

52. In § 151 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Ablauf der Bestelldauer wird durch ein Beschäftigungsverbot gemäß MSchG gehemmt.“

53. In § 155 Abs. 9 wird der Zitatteil „20 Abs. 4 bis 6“ durch den Zitatteil „20 Abs. 4 bis 7“ ersetzt.

54. In § 169 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „und 4“.

55. § 202 Abs. 4 entfällt.

56. In § 226 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 1 Z 4 und die“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

57. Nach § 233a wird an Stelle der Überschrift „Wiederaufnahme in den Dienststand“ folgender § 233b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 2011

§ 233b. (1) Für die Entscheidung über eine vor dem 1. Jänner 2012 bei einer Leistungsfeststellungskommission beantragte Leistungsfeststellung bleibt die am 31. Dezember 2011 bestehende Leistungsfeststellungskommission auch nach diesem Datum weiter zuständig.

(2) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.

(3) In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 ist § 14 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

58. In § 236b Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

59. In § 236b Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

60. In § 236d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

61. § 236d Abs. 2 Z 6 lautet:

„6.

nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

62. In § 236d Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

63. In § 236d Abs. 5 wird das Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5a“ durch das Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5“ ersetzt.

64. Dem § 243 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In von der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres durchzuführenden Disziplinarverfahren ist § 103 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

65. § 247g erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 233“.

66. § 247h erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 233a“.

67. In § 253 Abs. 2 entfällt das Zitat “gemäß § 141 Abs. 1“.

68. In § 268 Abs. 2 entfällt das Zitat „gemäß § 152b Abs. 1“.

69. In § 283 Abs. 1, Anlage 1 Z 24.1 und Z 26.1 wird jeweils das Wort „Heeresversorgungsschule“ durch das Wort „Heereslogistikschule“ ersetzt.

70. Dem § 284 wird folgender Abs. 78 angefügt:

„(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 1. Juni 2011,

2.

Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 18. Juli 2011,

3.

§ 4 Abs. 1 Z 4, § 14, § 14a, § 20 Abs. 3a und 3b, § 41a Abs. 7, § 41c Abs. 4, § 41f Abs. 1, § 53a, § 59 Abs. 3 bis 5, § 61 Abs. 3 und 4, § 63 Abs. 5, § 88 Abs. 1 bis 4 und 10, § 92 Abs. 1, § 97 Z 3, § 97 Z 4, § 98 Abs. 3, § 101 Abs. 5, § 103 Abs. 5, § 107 Abs. 1, § 112 Abs. 3, 3a und 4, § 112 Abs. 6, § 123 Abs. 2, die Überschrift zu § 124, § 124 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 128 samt Überschrift, § 128a samt Überschrift, § 131, § 134 Z 2, § 136a Abs. 1, § 136a Abs. 2, § 136b Abs. 5, § 141a Abs. 6, § 145b Abs. 5, § 151 Abs. 2, § 152c Abs. 6, § 169 Abs. 1 Z 1, § 202 Abs. 4, § 226 Abs. 1, § 233, § 233a, § 233b samt Überschrift, § 253 Abs. 2, § 268 Abs. 2, § 283 Abs. 1, Anlage 1 Z 1.5.19, Anlage 1 Z 1.5.20, Anlage 1 Z 1.6.12, Anlage 1 Z 1.6.17, Anlage 1 Z 1.6.18, Anlage 1 Z 1.7.9, Anlage 1 Z 1.8.10 bis 1.8.12, Anlage 1 Z 1.8.18, Anlage 1 Z 1.8.19, Anlage 1 Z 1.9.8, Anlage 1 Z 1.10.5, Anlage 1 Z 1.10.8, Anlage 1 Z 1.10.9, Anlage 1 Z 1.11.3 und 1.11.4, Anlage 1 Z 1.12a, Anlage 1 Z 1.16, Anlage 1 Z 2.2, Anlage 1 Z 2.3.5, Anlage 1 Z 2.4.6, Anlage 1 Z 2.4.8, Anlage 1 Z 2.4.9, Anlage 1 Z 2.5.10, Anlage 1 Z 2.5.12, Anlage 1 Z 2.5.13, Anlage 1 Z 2.5.17 bis 2.5.19, Anlage 1 Z 2.6.9, Anlage 1 Z 2.6.10, Anlage 1 Z 2.6.11, Anlage 1 Z 2.6.15 bis 2.6.17, Anlage 1 Z 2.7.7 bis Z 2.7.9, Anlage 1 Z 2.7.15, Anlage 1 Z 2.7.16 bis 2.7.20, Anlage 1 Z 2.8.8, Anlage 1 Z 2.8.9, Anlage 1 Z 2.8.11 bis 2.8.15, Anlage 1 Z 2.9.4 bis 2.9.7, Anlage 1 Z 2.10.2, Anlage 1 Z 2.10.3, Anlage 1 Z 3.2, Anlage 1 Z 3.4.2, Anlage 1 Z 3.4.3, Anlage 1 Z 3.5.3 bis 3.5.7, Anlage 1 Z 3.6.5 bis 3.6.12, Anlage 1 Z 3.7.6 bis 3.7.9, Anlage 1 Z 3.7.12 bis 3.7.14, Anlage 1 Z 3.8.5, Anlage 1 Z 3.8.6, Anlage 1 Z 3.8.10, Anlage 1 Z 3.8.11 bis 3.8.15, Anlage 1 Z 3.9.2 bis 3.9.5, Anlage 1 Z 3.10.1 bis 3.10.4, Anlage 1 Z 3.11, Anlage 1 Z 4.2.2, Anlage 1 Z 4.2.3, Anlage 1 Z 4.3.5, Anlage 1 Z 4.3.6, Anlage 1 Z 4.4.2 bis 4.4.4, Anlage 1 Z 5.2, Anlage 1 Z 5.3.3, Anlage 1 Z 5.4.3 bis 5.4.5, Anlage 1 Z 11 samt Überschrift, Anlage 1 Z 12.5 bis 12.11, Anlage 1 Z 13.2 bis 13.11, Anlage 1 Z 14.2 bis 14.10, Anlage 1 Z 15.2, Anlage 1 Z 15.3, Anlage 1 Z 15.4, Anlage 1 Z 15.5, Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lit. b, Anlage 1 Z 24.1 und Anlage 1 Z 26.1 sowie der Entfall von Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. b, Anlage 1 Z 10.1 letzter Satz und Anlage 1 Z 12.3 lit. a mit 1. Jänner 2012,

4.

§ 42 Abs. 2 und 4 mit 1. Juli 2012,

5.

§ 103 Abs. 3, § 128b samt Überschrift und § 243 Abs. 7 mit 1. Jänner 2013.“

71. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c wird der Ausdruck „Präsidialsektion“ durch den Ausdruck „Budgetsektion“ ersetzt.

72. In Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k wird der Klammerausdruck „(Straße und Luft)“ durch den Klammerausdruck „(Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ sowie die Wortfolge „der Sektion V (Infrastrukturplanung und -finanzierung, Koordination)“ durch die Wortfolge „der Sektion IV (Verkehr)“ ersetzt.

73. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c wird nach der Wortfolge „im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ folgende Wortfolge eingefügt:

„der Sektion für Internationale Angelegenheiten und Kultus (Internationale Angelegenheiten, Kultusamt),“

74. In Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c wird vor der Wortfolge „Pädagogische Hochschulen“ der Ausdruck „BIFIE;“ eingefügt.

75. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i entfällt.

76. In Anlage 1 Z 1.5.19 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.5.20 angefügt:

„1.5.20.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle.“

77. Anlage 1 Z 1.6.12 lautet:

„1.6.12.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Büros der Parlamentarischen Bundesheerkommission in der Sektion I der Zentralstelle,“

78. In Anlage 1 Z 1.6.17 letzter Satz wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.6.18 angefügt:

„1.6.18.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Führungsabteilung & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter Militärisches Immobilienmanagementzentrum beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“

79. Anlage 1 Z 1.7.9 lautet:

„1.7.9.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter & Chefanalytikerin oder Chefanalytiker Technische Querschnittsaufgaben bei der Informations- und Kommunikationstechnologie Technik beim Führungsunterstützungszentrum,“

80. Anlage 1 Z 1.8.10 bis 1.8.12 lautet:

„1.8.10.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung,

1.8.11.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Abteilung Revision B in der Zentralstelle,

1.8.12.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Fachkoordination der Luftzeugabteilung beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“

81. In Anlage 1 Z 1.8.18 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.8.19 angefügt:

„1.8.19.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Luftfahrtrecht der Rechtsabteilung der Sektion I in der Zentralstelle.“

82. Anlage 1 Z 1.9.8 lautet:

„1.9.8.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates 3 beim Büro der Parlamentarischen Bundesheerkommission der Sektion I in der Zentralstelle,“

83. Anlage 1 Z 1.10.5 lautet:

„1.10.5.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Webauftritt des BMLVS bei der Abteilung Kommunikation in der Zentralstelle,“

84. In Anlage 1 Z 1.10.8 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.10.9 angefügt:

„1.10.9.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Flugzeugsysteme in der Abteilung Systemmanagement beim Materialstab Luft.“

85. In Anlage 1 Z 1.11.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 1.11.4 angefügt:

„1.11.4.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner im Arbeitsmedizinischen Zentrum beim Militärmedizinischen Zentrum des Kommandos Einsatzunterstützung.“

86. In Anlage 1 wird nach Z 1.12 folgende Z 1.12a eingefügt:

„1.12a.

Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.“

87. In Anlage 1 Z 1.16 wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „und Z 1.12a“ eingefügt.

88. Anlage 1 Z 2.2 lautet:

„2.2.

Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

2.2.1.

im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Leiterin oder der Leiter des Generalkonsulats in Istanbul,

2.2.2.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 1 (Wien) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

89. Anlage 1 Z 2.3.5 lautet:

„2.3.5.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Militärservicezentrums 8 (Hörsching) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

90. In Anlage 1 Z 2.4.6, Z 2.5.12, Z 2.6.9, Z 2.6.10, Z 2.7.9, Z 2.9.4, Z 2.9.5, Z 2.10.2, Z 3.2, Z 3.5.3, Z 3.6.6, Z 3.7.9, Z 3.8.5, Z 3.8.6, Z 3.9.2, Z 4.2.2 und Z 5.4.4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

91. In Anlage 1 Z 2.4.8 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.4.9 angefügt:

„2.4.9.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter des Referates Personal (Dienstrecht) in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“

92. Anlage 1 Z 2.5.10 und Z 2.5.13 lautet:

„2.5.10.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Referatsleiter Vertragsbedienstete und Lehrlinge, Personal A, beim Joint 1 des Teilstabes Unterstützung beim Streitkräfteführungskommando,

2.5.13.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 in der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,“

93. In Anlage 1 Z 2.5.17 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.5.18 und Z 2.5.19 angefügt:

„2.5.18.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Referates Prüfungs- und Verrechnungsdienst beim Heerespersonalamt,

2.5.19.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Bau & stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter eines Militärservicezentrums beim Militärischen Immobilienmanagementzentrum.“

94. Anlage 1 Z 2.6.11 lautet:

„2.6.11.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wien,“

95. In Anlage 1 Z 2.6.15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.6.16 und Z 2.6.17 angefügt:

„2.6.16.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent im Referat Lager- und Systemeinrichtungen in der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

2.6.17.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Personal im Referat Exekutionsordnung und Besoldung in der Generalstabsabteilung 1 beim Kommando Einsatzunterstützung.“

96. Anlage 1 Z 2.7.7 und Z 2.7.8 lautet:

„2.7.7.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Qualitätsmanagement und Arbeitssicherheit im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Klagenfurt,

2.7.8.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Projekt- und Systembearbeitung im Referat Betriebs- und Systemmanagement des Heereslogistikzentrums Wels,“

97. In Anlage 1 Z 2.7.15 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.7.16 bis Z 2.7.20 angefügt:

„2.7.16.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Bau im Referat Bauwesen beim Militärservicezentrum 9 (Zeltweg) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

2.7.17.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Lehroffizierin oder der Lehroffizier Panzerwaffen in der Lehrgruppe Panzer- und Artilleriewaffen der Lehrabteilung Waffentechnik im Institut technischer Dienst an der Heereslogistikschule,

2.7.18.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,

2.7.19.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die oder der S 4 & Leiterin oder Leiter der Materialverwaltung beim Heereslogistikzentrum Wels,

2.7.20.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.“

98. Anlage 1 Z 2.8.8 und Z 2.8.9 lautet:

„2.8.8.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent für Ergänzungswesen im Referat 1 bei der Ergänzungsabteilung des Militärkommandos Niederösterreich,

2.8.9.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referatsleiterin oder der Referatsleiter Qualitätssicherung des Referates Qualitätssicherung Ausrüstung und Schuhe in der Qualitätssicherungsabteilung bei der Heeresbekleidungsanstalt,“

99. In Anlage 1 Z 2.8.11 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.8.12 bis Z 2.8.15 angefügt:

„2.8.12.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Referentin oder der Referent Prüf- & Messtechnik im Referat Prüf- und Messtechnik der Abteilung Elektrotechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

2.8.13.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Kraftfahroffizierin oder Kraftfahroffizier bei der S 4 Gruppe der ABC-Abwehrschule,

2.8.14.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Verwaltung im Kommando des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

2.8.15.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur & Lehroffizierin oder Lehroffizier in der Wartungstechnik und Wartungssteuerung der Technik (PC 7) bei der Fliegerwerft 2.“

100. In Anlage 1 Z 2.9.6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.9.7 angefügt:

„2.9.7.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Technische Offizierin oder der Technische Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur in der Wartungssteuerung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2.“

101. In Anlage 1 Z 2.10.2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 2.10.3 angefügt:

„2.10.3.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Systemfachingenieurin oder der Systemfachingenieur bei der Wartungstechnik der Technik (105) der Fliegerwerft 2.“

102. Anlage 1 Z 3.4.2 lautet:

„3.4.2.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Wartungsbereich & Prüf- & Werkmeisterin oder Prüf- & Werkmeister bei der Luftfahrzeugwartung der Technik (Eurofighter) der Fliegerwerft 2,“

103. Nach Anlage 1 Z 3.4.2 wird folgende Z 3.4.3 angefügt:

„3.4.3.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter des Seminarzentrums Reichenau im Organisationsplan Wohnheim und Seminarzentren des Militärischen Immobilienmanagementzentrums.“

104. Anlage 1 Z 3.5.4 lautet:

„3.5.4.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter ADV-Lösungen und Planstellenbewirtschaftung im Referat Personalbudget und Stellenplan der Personalabteilung A in der Zentralstelle,“

105. In Anlage 1 Z 3.5.5 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.5.6 und Z 3.5.7 werden angefügt:

„3.5.6.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Siezenheim beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.5.7.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Informations- und Kommunikationstechnikwerkstatt und Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistentin oder Truppenfunk-Benutzerbetreuerassistent der Informations- und Kommunikationtechnikwerkstatt der Systemwerkstatt Truppenfunk des Heereslogistikzentrums Graz.“

106. Anlage 1 Z 3.6.5 lautet:

„3.6.5.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat konkrete Personalangelegenheiten M BO 2 und A 2 der Personalabteilung B in der Sektion I der Zentralstelle,“

107. Anlage 1 Z 3.6.7 und 3.6.8 lautet:

„3.6.7.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

3.6.8.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Räder- und Kraftfahrzeugwerkstatt der Systemwerkstattabteilung Kfz & Allgemein beim Heereslogistikzentrum Wien.“

108. In Anlage 1 Z 3.6.9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.6.10 bis Z 3.6.12 angefügt:

„3.6.10.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnologie Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,

3.6.11.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter der Gebäudeaufsicht Ebelsberg beim Militärservicezentrum 7 (Wels) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.6.12.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Personalbearbeiterin oder der Personalbearbeiter bei der Personalverwaltung in der Generalstabsabteilung 1 des Kommandos Einsatzunterstützung.“

109. Anlage 1 Z 3.7.6 bis 3.7.8 lautet:

„3.7.6.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Zollbearbeiterin (Truppe) oder der Zollbearbeiter (Truppe) in der Materialverwaltung bei der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien,

3.7.7.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in einem Referat Bedienstete Ausland bei der Personalabteilung B der Sektion I in der Zentralstelle,

3.7.8.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Luftunterstützungsluftfahrzeugsysteme der Abteilung Luftzeug beim Amt für Rüstung und Beschaffung,“

110. In Anlage 1 Z 3.7.12 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.7.13 und Z 3.7.14 angefügt:

„3.7.13.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Elektromechanikerin oder der Elektronikmechaniker Netze & Systembetreuerin oder Systembetreuer beim Informations- und Kommunikationstechnik Service der Informations- und Kommunikationstechnikabteilung beim Heereslogistikzentrum Salzburg,

3.7.14.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Waffentechnik im Referat Flugkörper- und Panzerabwehrrohrtechnik der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik.“

111. In Anlage 1 Z 3.8.10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.11 bis Z 3.8.15 angefügt:

„3.8.11.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter im Referat Bundesheerplanung der Abteilung Transformation in der Sektion II der Zentralstelle,

3.8.12.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Restauratorin oder der Restaurator im Atelier Metall des Referates Waffen und Technik der Abteilung Sammlung und Ausstellung beim Heeresgeschichtlichen Museum,

3.8.13.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter & Waffenmeisterin oder Waffenmeister im Referat Waffentechnikversuch schwere Waffen der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.8.14.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Leiterin oder der Leiter Zentralwerkstätte beim Militärservicezentrum 12 (Siezenheim) des Militärischen Immobilienmanagementzentrums,

3.8.15.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Psychologisch-Technische Fachkraft beim Referat Stellung der Ergänzungsabteilung beim Militärkommando Steiermark.“

112. In Anlage 1 Z 3.9.3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.9.4 und Z 3.9.5 angefügt:

„3.9.4.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Kursverwaltung der Stabsabteilung an der Heereslogistikschule,

3.9.5.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleileiterin oder der Kanzleileiter an der ABC-Abwehrschule.“

113. Anlage 1 Z 3.10.1 lautet:

„3.10.1.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Systemwerkstattabteilung bei der Kommandantin oder beim Kommandanten der Systemwerkstattabteilung beim Heereslogistikzentrum Graz,“

114. In Anlage 1 Z 3.10.2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.10.3 und Z 3.10.4 angefügt:

„3.10.3.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter Versuch beim Referat Infrastruktur der Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik beim Amt für Rüstung und Wehrtechnik,

3.10.4.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Luftfahrzeugrettung der 3. Luftfahrzeugrettungsgruppe beim Luftfahrzeugrettungs- und ABC-Abwehrzug der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung.“

115. In Anlage 1 Z 3.11. lit. a wird nach der Wortfolge „Mittleren Dienst“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe einer anderen Besoldungsgruppe“ eingefügt.

116. Anlage 1 Z 4.2.3 lautet:

„4.2.3.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.“

117. In Anlage 1 Z 4.3.5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4.3.6 angefügt:

„4.3.6.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg.“

118. Anlage 1 Z 4.4.2 und 4.4.3 lautet:

„4.4.2.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,

4.4.3.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin E oder der Kraftfahrer E in der Transportgruppe beim Kommando und Betriebsstab des Truppenübungsplatzes Allentsteig,“

119. Nach Anlage 1 Z 4.4.3 wird folgende Z 4.4.4 angefügt:

„4.4.4.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Z 4.8.“

120. Anlage 1 Z 5.2 lautet:

„5.2.

Eine Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:

im

Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Staplerfahrerin und Lagerarbeiterin oder der Staplerfahrer und Lagerarbeiter in der Annahme, Versand, Lager und Transport der Fachabteilung Materialbereitstellung bei der Fliegerwerft 2.“

121. Anlage 1 Z 5.3.3 lautet:

„5.3.3.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kommandantin oder der Kommandant Wachtrupp und Militärhundeführerin oder Militärhundeführer der Sicherungs- und Wachgruppe der Munitionslagerabteilung bei der Heeresmunitionsanstalt Großmittel.“

122. Anlage 1 Z 5.4.3 und 5.4.5 lautet:

„5.4.3.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kanzleikraft und die Postbearbeiterin und Kraftfahrerin oder die Kanzleikraft und der Postbearbeiter und die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Wallensteinkaserne im Dienstbetrieb 2 des Militärkommandos Niederösterreich,

5.4.5.

im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe C oder B.“

123. Anlage 1 Z 8.16 Abs. 1 lit. b entfällt.

124. Anlage 1 Z 10.1 letzter Satz entfällt.

125. Anlage 1 Z 11 samt Überschrift lautet:

„11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c

(Beamtinnen und Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)

Ernennungserfordernisse:

a)

Erfolgreiche Ablegung der Aufnahmeprüfung und

b)

auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.“

126. Anlage 1 Z 12.3 lit. a entfällt.

127. Anlage 1 Z 12.5 lit. a lautet:

„a)

Leiterin oder Leiter der Abteilung Transformation in der Zentralstelle,“

128. Anlage 1 Z 12.6 lit. b lautet:

„b)

Leiterin oder Leiter des Materialstabes Luft,“

129. In Anlage 1 Z 12.6 wird nach lit. b folgende lit. c angefügt:

„c)

Leiterin oder Leiter der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle.“

130. In Anlage 1 Z 12.7 wird der Punkt in lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c und d angefügt:

„c)

Kommandantin oder Kommandant der Heereslogistikschule,

d)

Leiterin oder Leiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle.“

131. In Anlage 1 Z 12.8 wird der Punkt in lit. b durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c und d angefügt:

„c)

Referatsleiterin oder Referatsleiter Einsatzauswertung in der Abteilung Einsatzplanung in der Zentralstelle,

d)

Leiterin oder Leiter Spezialeinsätze beim Streitkräfteführungskommando.“

132. Anlage 1 Z 12.9 lautet:

„12.9.

Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

a)

Referatsleiterin oder Referatsleiter & stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,

b)

Referentin oder Referent im Referat NATO & PfP der Abteilung Militärpolitik in der Zentralstelle,

c)

Chefin oder Chef des Stabes einer Brigade.“

133. Anlage 1 Z 12.10 lautet:

„12.10.

Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

a)

Referatsleiterin oder Referatsleiter Planung beim Joint 2 im Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,

b)

Brigadeärztin oder Brigadearzt beim Kommando einer Brigade.“

134. Anlage 1 Z 12.11 lautet:

„12.11.

Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

a)

G 5 beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

b)

Psychologin oder Psychologe einer Brigade.“

135. Anlage 1 Z 13.2 lautet:

„13.2.

Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Heeresunteroffiziersakademie,

b)

Kommandantin oder Kommandant Luftunterstützung.“

136. Anlage 1 Z 13.3 lautet:

„13.3.

Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Auslandseinsatzbasis,

b)

Kommandantin oder Kommandant ABC-Abwehrschule.“

137. Anlage 1 Z 13.4 lit. a und c lauten:

„a)

Stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant einer Brigade,

c)

Kommandantin oder Kommandant Überwachungsgeschwader,“

138. Nach Anlage 1 Z 13.4 lit. c wird folgende lit. d angefügt:

„d)

Kommandantin oder Kommandant der Führungsunterstützungsschule beim Führungsunterstützungszentrum.“

139. Anlage 1 Z 13.5 lautet:

„13.5.

Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

a)

Referatsleiterin oder Referatsleiter Militärstrategisches Lagebild in der Abteilung Lagezentrum in der Zentralstelle,

b)

Kommandantin oder Kommandant eines Bataillons,

c)

Kommandantin oder Kommandant Milstrf und MP.“

140. Anlage 1 Z 13.6 lautet:

„13.6.

Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

a)

S 3 eines Brigadekommandos,

b)

S 4 eines Brigadekommandos,

c)

Kommandantin oder Kommandant einer Task Group beim Jagdkommando,

d)

S 1 beim Militärkommando Wien.“

141. Anlage 1 Z 13.7 lit. b bis d lautet:

„b)

Kommandantin oder Kommandant Lehrgruppe und Hauptlehroffizierin oder Hauptlehroffizier Taktik und Gefechtstechnik bei der Lehrabteilung (Spezialeinsätze) des Jagdkommandos,

c)

Referentin oder Referent operatives Lagebild (Ausland) beim Teilstab Operation des Streitkräfteführungskommandos,

d)

Kommandantin oder Kommandant Luftfahrzeugtechnik & Technische Offizierin oder Technischer Offizier & Systemfachingenieurin oder Systemfachingenieur des Flugbetriebes (Eurofighter) der Fliegerwerft 2 beim Kommando Luftraumüberwachung.“

142. Anlage 1 Z 13.8 lautet:

„13.8.

Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

b)

S 3 eines Bataillons,

c)

S 4 eines Bataillons,

d)

Kommandantin oder Kommandant der Stabskompanie oder der Stabsbatterie eines Bataillons.“

143. Anlage 1 Z 13.9 lautet:

„13.9.

Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Kampfelement der Task Group beim Jagdkommando,

b)

Aufklärungsoffizierin oder Aufklärungsoffizier in der S 3 Gruppe beim Kommando eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,

c)

Kommandantin oder Kommandant Panzerhaubitzenbatterie eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons.“

144. Anlage 1 Z 13.10 lautet:

„13.10.

Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Transportflugzeug & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant der Lufttransportstaffel (C 130),

b)

Radarleitoffizierin oder Radarleitoffizier des Radarleitdienstes (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung.“

145. Anlage 1 Z 13.11 lautet:

„13.11.

Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

a)

Identifikationsoffizierin oder Identifikationsoffizier und Linkoperatorin oder Linkoperator beim Luftraumbeobachtungsdienst (Schicht) der Luftraumüberwachungszentrale des Betriebsstabes beim Kommando und Betriebsstab Luftraumüberwachung,

b)

Sicherheitsoffizierin oder der Sicherheitsoffizier Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule beim Institut Fliegerabwehr der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule.“

146. Anlage 1 Z 14.2 lautet:

„14.2.

Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:

Kommandantin oder Kommandant verlegbare Führungs- und Kontrollzentralen Luft & Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier Radar der Radarstation (mobil) beim Radarbataillon.“

147. Anlage 1 Z 14.3 lautet:

„14.3.

Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

a)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter & Qualifizierte Prüfungsunteroffizierin oder Qualifizierter Prüfungsunteroffizier & Prüfungssteuererin oder Prüfungssteuerer beim Heerespersonalamt,

b)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Fahrzeugzulassung bei der Abteilung Fahrzeug, Gerät und persönliche Ausrüstung beim Amt für Rüstung und Beschaffung,

c)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Munitionsbeschaffung bei der Abteilung Waffensysteme und Munition beim Amt für Rüstung und Beschaffung.“

148. Anlage 1 Z 14.4 lautet:

„14.4.

Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

a)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Einsatzführung der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,

b)

Kommandantin oder Kommandant eines Umschlagpunktes beim Lufttransportumschlag,

c)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter J 1 beim Joint 1 beim Teilstab Unterstützung des Streitkräfteführungskommandos,

d)

Hauptlehrunteroffizierin oder Hauptlehrunteroffizier qualifizierte Alpinausbildung und Bergrettungswesen beim Gebirgskampfzentrum an der Heerestruppenschule.“

149. Anlage 1 Z 14.5 lautet:

„14.5.

Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

a)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Zoll bei Lufttransportumschlag,

b)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat Logistische Konzeption und Bevorratungsziele der Abteilung Militärstrategie in der Zentralstelle,

c)

Personalbearbeiterin oder Personalbearbeiter eines Bataillons,

d)

Einsatzleitunteroffizierin oder Einsatzleitunteroffizier & Kommandantin oder Kommandant Kampfunterstützungselement in einer Task Group des Jagdkommandos,

e)

Kommandantin oder Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizierin oder Dienstführender Unteroffizier einer Stabskompanie eines Bataillons.“

150. Anlage 1 Z 14.6 lit. a und b lautet:

„a)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Operative Führung in der Operation 1 im operativen Lagezentrum beim Joint 3 des Teilstabes Operation beim Streitkräfteführungskommando,

b)

Kommandantin oder Kommandant Instandsetzungszug & Werkstattleiterin oder Werkstattleiter des Instandsetzungszuges der Werkstattkompanie des Versorgungsregimentes 1,“

151. Anlage 1 Z 14.6 lit. e bis g lautet:

„e)

S 3-Unteroffizierin oder S 3-Unteroffizier & Mobilmachungsunteroffizierin oder Mobilmachungsunteroffizier in der Stabsabteilung 3 eines Brigadekommandos,

f)

Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,

g)

Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Technisches Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando).“

152. Anlage 1 Z 14.7 lautet:

„14.7.

Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

a)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Referat militärische Aufklärung in der Abteilung Einsatzführung in der Zentralstelle,

b)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Administration bei der Stabsabteilung 1 eines Brigadekommandos,

c)

Kommandantin oder Kommandant 2. Einsatzteam (Elektronischer Kampf) beim technischen Element bei der Einsatzbasis (Jagdkommando),

d)

Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier Operation in der Chirurgischen Ambulanz beim Sanitätszentrum Süd,

e)

Kanzleileiterin oder Kanzleileiter & Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Personal der S 6 Gruppe beim Sanitätszentrum West.“

153. Anlage 1 Z 14.8 lit. a und c lautet:

„a)

Geschützführerin oder Geschützführer Panzerhaubitze & stellvertretende Kommandantin oder stellvertretender Kommandant Geschützzug einer Artilleriebatterie (gepanzert) eines Aufklärungs- und Artilleriebataillons,

c)

Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter Informationszentrale bei der Stabsabteilung 6 eines Brigadekommandos,“

154. In Anlage 1 Z 14.8 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e bis g werden angefügt:

„e)

Kommandantin oder Kommandant Einsatzteam (Spezialwaffen) des 1. Spezialwaffenteams beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),

f)

Sanitätsunteroffizierin oder Sanitätsunteroffizier bei der Ambulanzgruppe des Bataillonskommandos & Stabskompanie eines Bataillons,

g)

Kommandantin oder Kommandant Pionier- und Kampfmittelaufklärungsgruppe und stellvertretender Kommandantin oder stellvertretender Kommandant des Pionieraufklärungszuges der Stabskompanie beim Pionierbataillon 1.“

155. Anlage 1 Z 14.9 lautet:

„14.9.

Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

a)

Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Optronische Spezialaufklärung) beim Einsatzteam (Optronische Spezialaufklärung) beim technischen Element der Einsatzbasis (Jagdkommando),

b)

Kommandantin oder Kommandant Aufklärungsgruppe & Kdt Aufklärungstrupp der 2. Aufklärungsgruppe des II. Aufklärungszuges bei der 2. Aufklärungskompanie beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 3,

c)

Kommandantin oder Kommandant leichter Fliegerabwehrlenkwaffentrupp einer Fliegerabwehrbatterie eines Fliegerabwehrbataillons,

d)

Personenschützerin oder Personenschützer beim Personenschutz beim Kommando Milstrf und MP.“

156. Anlage 1 Z 14.10 lautet:

„14.10.

a)

Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

b)

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 und

c)

eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“

157. Anlage 1 Z 15.2 lit. b und c lauten:

„b)

Luftfahrzeugmechanikerunteroffizierin oder Luftfahrzeugmechanikerunteroffizier und Wartin oder Wart der Luftfahrzeugtechnik (Wartung) der mittleren Transporthubschrauberstaffel (S-70A) des Luftunterstützungsgeschwaders,

c)

Unteroffizierin oder Unteroffizier Öffentlichkeitsarbeit & Unteroffizierin oder Unteroffizier Kommunikation bei der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation der ABC-Abwehrschule,“

158. Nach Anlage 1 Z 15.2 lit. c wird folgende lit. d angefügt:

„d)

Kommandantin oder Kommandant einer PAL-Gruppe in einem Jägerbataillon.“

159. Anlage 1 Z 15.3 lit. c lautet:

„c)

Einsatzunteroffizierin oder Einsatzunteroffizier (Panzerabwehrlenkwaffe/ Fliegerabwehrlenkwaffe) beim 2. Spezialwaffenteam beim Kampfunterstützungselement der Einsatzbasis (Jagdkommando),“

160. In Anlage 1 Z 15.3 wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:

d)

Milstrf- & MPunteroffizierin oder Milstrf- & MPunteroffizier & Personenschützerin oder Personenschützer bei der 1. Milstrf- und MPgruppe einer Milstrf- und MPkompanie beim Kommando Milstrf und MP.“

161. Anlage 1 Z 15.4 lautet:

„15.4.

Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

a)

Kommandantin oder Kommandant Datenfunktrupp im Funkzug in einer Führungsunterstützungskompanie,

b)

Kommandantin oder Kommandant 2. Aufklärungstrupp (Geschütztes Mehrzweckfahrzeug (elektro optisch) des I. Aufklärungszuges bei der Aufklärungskompanie (geschütztes Mehrzweckfahrzeug) beim Aufklärungs- und Artilleriebataillon 4,

c)

Pioniertauchunteroffizierin oder Pioniertauchunteroffizier des Pioniertauchtrupps beim Pioniergerätezug der technischen Kompanie eines Pionierbataillons.“

162. Anlage 1 Z 15.5 lautet:

„15.5.

a)

Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,

b)

der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und

c)

eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Person im Ausbildungsdienst, soweit die Dauer dieser Wehrdienstleistung das Gesamterfordernis der lit. a übersteigt, Person im Auslandseinsatzpräsenzdienst, Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001, Militärperson auf Zeit, Zeitsoldatin oder Zeitsoldat, Militärpilotin oder Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichtete Soldatin oder zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende oder als Beamtin oder Beamter oder Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter, der nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.

Das Erfordernis der lit. a wird durch eine mindestens dreijährige Dienstleistung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) ersetzt.“

163. In Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 lit. b wird nach der Wortfolge „nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG“ die Wortfolge „oder eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Kinderzulage,“.

2. § 4 samt Überschrift lautet:

„Kinderzuschuss

§ 4. (1) Ein Kinderzuschuss von 15,6 € monatlich gebührt, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, für jedes Kind für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:

1.

eheliche Kinder,

2.

legitimierte Kinder,

3.

Wahlkinder,

4.

uneheliche Kinder,

5.

sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören und diese oder dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf den Kinderzuschuss nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt der Kinderzuschuss, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderzuschuss nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diesen Zuschuss oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderzuschuss nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.

(4) Dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Beamtin oder des Beamten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderzuschusses von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, der Dienstbehörde zu melden.

(6) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 5 gebührt der Kinderzuschuss ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.

(7) Auf die Dauer des gänzlichen Entfalls des Monatsbezuges entfällt auch der Kinderzuschuss.“

3. § 6 Abs. 4 und 5 entfällt.

4. In § 12a Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“ eingefügt.

5. Der Punkt am Ende des § 12c Abs. 1 Z 2 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 und Z 4 angefügt:

„3.

auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;

4.

auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.“

6. Dem § 12c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 1 Z 3 gebühren den Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 7 PG 1965 monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“

7. An die Stelle der §§ 12e und 12f samt Überschriften treten folgende Bestimmungen:

„Bezüge bei Teilbeschäftigung und teilweiser Dienstfreistellung

§ 12e. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten,

1.

deren oder dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, oder

2.

der oder dem unter anteiliger Kürzung der Bezüge eine Dienstfreistellung gemäß § 78a Abs. 1 oder § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 gewährt wurde, oder

3.

die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.

(2) Der Monatsbezug einer Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach

1.

§ 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

2.

§ 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

3.

§ 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person der Lehrperson liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht.

(3) Abweichend von § 6 wird die Verminderung der Bezüge für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgen.

(4) Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie – bei Erfüllung der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen – auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den Abs. 1 bis 3 unberührt.

Vertretungsabgeltung

§ 12f. (1) Haben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß § 12e Abs. 1 teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.

(2) Bemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in jenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, um den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten gemäß § 12e Abs. 1 zu kürzen sind.

(3) Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. § 15 Abs. 5 ist auf die Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, in dem der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. Sie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.“

8. In § 12g Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge „abgesehen von“ die Wortfolge „einem Kinderzuschuss und“ eingefügt.

9. Nach § 12g wird folgender § 12h samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzungszulage aus Anlass einer Maßnahme gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979

§ 12h. Wird der Beamtin oder dem Beamten gemäß § 14 Abs. 5 BDG 1979 dauernd ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, so gebührt ihr oder ihm, wenn der Monatsbezug in der bisherigen Verwendung höher ist als in der neuen Verwendung, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage entspricht dem Unterschied zwischen

1.

dem Monatsbezug, der der Beamtin oder dem Beamten zukommen würde, wäre sie oder er nicht versetzt worden, und

2.

dem nach der Versetzung gebührenden Monatsbezug.

Spätere Vorrückungen sind sowohl beim Monatsbezug gemäß Z 1 als auch bei demjenigen gemäß Z 2 zu berücksichtigen.“

10. § 13c Abs. 1 letzter Satz entfällt.

11. In § 13c Abs. 4 wird das Zitat „gemäß den §§ 19, 20b oder 20c“ durch das Zitat „gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c“ ersetzt.

11a. § 20c Abs. 3 lautet:

„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder gemäß § 13 BDG 1979 oder gemäß § 99 RStDG in den Ruhestand übertritt oder gemäß § 15 oder § 15a (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 236b oder 236d) BDG 1979 oder gemäß § 87 Abs. 1 (nicht jedoch in Verbindung mit den §§ 166d oder § 166h) RStDG in den Ruhestand versetzt wird und beim Ausscheiden aus dem Dienststand eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweist. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand entspricht, zugrunde zu legen.“

12. In § 21a Z 8 tritt an die Stelle der lit. a bis e die Wortfolge „Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind“.

13. In § 21a Z 8 und § 21d Z 2 wird jeweils das Wort „Kinderzulage“ durch „Kinderzuschuss“ ersetzt.

14. Dem § 21g Abs. 4 wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Pauschalbeträge nach Z 1 ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

15. § 22 Abs. 9a Z 3 lautet:

„3.

Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a ab dem dem Antrag auf Berücksichtigung folgenden Monatsersten derjenige Monatsbezug für die Bemessungsgrundlage des Pensionsbeitrages maßgebend, der dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.“

16. In § 27 Abs. 2a entfällt die Wortfolge „und § 136b BDG 1979“.

17. Die Tabelle in § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

17a. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:

 

17b. Die Tabelle in § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

17c. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

1.

in der Funktionsgruppe 7

a)

für die ersten fünf Jahre

8 116,1 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

8 601,4 €,

2.

in der Funktionsgruppe 8

a)

für die ersten fünf Jahre

8 691,2 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 176,5 €,

3.

in der Funktionsgruppe 9

a)

für die ersten fünf Jahre

9 176,5 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 851,1 €.“

18. § 30 Abs. 4a und 4b lautet:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

19. In § 36 Abs. 2 Z 1, § 77 Abs. 7 und § 94 Abs. 2 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „der Kinderzulage und“.

20. In § 36b Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage und“.

21. In § 40 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“ eingefügt.

21a. In § 40a Abs. 1 wird der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ ersetzt.

21b. In § 40b Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 1 lit. a) der Betrag „9,8 €“ durch den Betrag „10,1 €“,

              b) in Z 1 lit. b) der Betrag „19,6 €“ durch den Betrag „20,2 €“,

              c) in Z 2 der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“,

              d) in Z 3 der Betrag „282,5 €“ durch den Betrag „290,8 €“,

              e) in Z 4 der Betrag „389,8 €“ durch den Betrag „401,3 €“,

              f) in Z 5 der Betrag „365,3 €“ durch den Betrag „376,1 €“ und

              g) in Z 6 der Betrag „306,9 €“ durch den Betrag „316,0 €“.

21c. In § 40c Abs. 1 wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.

21d. Die Tabelle in § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

21e. Die Tabelle in § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

21f. In § 50 Abs. 4 wird der Betrag „687,6 €“ durch den Betrag „707,9 €“ ersetzt.

21g. In § 52 Abs. 1 wird der Betrag „369,6 €“ durch den Betrag „380,5 €“ ersetzt.

21h. In § 53b Abs. 1 wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.

22. In § 54 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „einschließlich allfälliger Kinderzulagen“.

22a. Die Tabelle in § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

22b. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Dienstzulage beträgt

a)

für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

 

b)

für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

 

c)

für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

 

d)

für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

e)

für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

22c. In § 58 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „606,5 €“ durch den Betrag „624,4 €“ ersetzt.

22d. In § 58 Abs. 4 wird der Betrag „73,2 €“ durch den Betrag „75,4 €“ und der Betrag „134,1 €“ durch den Betrag „138,1 €“ ersetzt.

22e. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 41,5 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,4 €.“

22f. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „541,9 €“ durch den Betrag „557,9 €“ ersetzt.

22g. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

               a) in Z 1 der Betrag „81,3 €“ durch den Betrag „83,7 €“ und

               b) in Z 2 der Betrag „123,2 €“ durch den Betrag „126,8 €“.

22h. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „81,3 €“ durch den Betrag „83,7 €“ ersetzt.

22i. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „17,7 €“ durch den Betrag „18,2 €“ ersetzt.

22j. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „123,2 €“ durch den Betrag „126,8 €“ ersetzt.

22k. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „97,9 €“ durch den Betrag „100,8 €“ ersetzt.

22l. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

               a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“,

               b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „72,1 €“ durch den Betrag „74,2 €“,

               c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „86,8 €“ durch den Betrag „89,4 €“ und

               d) in Z 4 der Betrag „29,2 €“ durch den Betrag „30,1 €“.

22m. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

               a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“,

               b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „72,1 €“ durch den Betrag „74,2 €“,

               c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 €“,

               d) in Z 4 der Betrag „56,8 €“ durch den Betrag „58,5 €“ und

               e) in Z 5 der Betrag „28,7 €“ durch den Betrag „29,5 €“.

22n. In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „86,8 €“ durch den Betrag „89,4 €“ und in Z 2 der Betrag „101,8 €“ durch den Betrag „104,8 €“ ersetzt.

22o. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,7 €“ ersetzt.

22p. In § 59b Abs. 5 wird der Betrag „37,1 €“ durch den Betrag „38,2 €“ ersetzt.

22q. In § 59b Abs. 6 wird der Betrag „113,4 €“ durch den Betrag „116,7 €“ ersetzt.

22r. Die Tabelle in § 60 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

22s. In § 60 Abs. 3 wird der Betrag „47,9 €“ durch den Betrag „49,3 €“ und der Betrag „40,3 €“ durch den Betrag „41,5 €“ ersetzt.

22t. In § 60 Abs 4 wird der Betrag „14,3 €“ durch den Betrag „14,7 €“ und der Betrag „12,0 €“ durch den Betrag „12,4 €“ ersetzt.

22u. Die Tabelle in §  60a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

22v. In § 61 Abs. 8 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „32,4 €“ durch den Betrag „33,4 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „28,0 €“ durch den Betrag „28,8 €“ und

              c) im letzten Satz der Betrag „28,6 €“ durch den Betrag „29,4 €“ und der Betrag „24,4 €“ durch den Betrag „25,1 €“.

22w. In § 61a Abs. 1 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „177,7 €“ durch den Betrag „182,9 €“ und

              b) in Z 2 der Betrag „155,4 €“ durch den Betrag „160,0 €“.

22x. In § 61b Abs. 1 werden ersetzt:

              a) in Z 1 lit. a der Betrag „142,1 €“ durch den Betrag „146,3 €“,

              b) in Z 1 lit. b der Betrag „119,9 €“ durch den Betrag „123,4 €“,

              c) in Z 2 lit. a der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3, €“,

              d) in Z 2 lit. b der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“,

              e) in Z 3 lit. a der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“,

              f) in Z 3 lit. b der Betrag „79,9 €“ durch den Betrag „82,3 €“,

              g) in Z 4 lit. a der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ und

              h) in Z 4 lit. b der Betrag „39,9 €“ durch den Betrag „41,1 €“.

22y. In § 61c Abs. 1 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „79,8 €“ durch den Betrag „82,2 € und

              c) in Z 3 der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €.

22z. In § 61d Abs. 1 wird der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ ersetzt.

22aa. In § 61e Abs. 1 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „48,8 €“ durch den Betrag „50,2 €“ und

              c) in Z 3 der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“.

22ab. In § 61e Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 1 lit. a der Betrag „168,7 €“ durch den Betrag „173,7 €“,

              b) in Z 1 lit. b der Betrag „151,0 €“ durch den Betrag „155,5 €“,

              c) in Z 2 lit. f der Betrag „133,2 €“ durch den Betrag „137,1 €“ und der Betrag „115,3 €“ durch den Betrag „118,7 €“,

              d) in Z 3 lit. c der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“ und

              e) in Z 4 der Betrag „111,0 €“ durch den Betrag „114,3 €“ und der Betrag „97,7 €“ durch den Betrag „100,6 €“.

22ac. In § 62 Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „10,2 €“ durch den Betrag „10,5 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „14,8 €“ durch den Betrag „15,2 €“,

              c) in Z 3 der Betrag „19,5 €“ durch den Betrag „20,1 €“ und

              d) in Z 4 der Betrag „21,6 €“ durch den Betrag „22,2 €“.

22ad. In § 63b Abs. 1 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „194,9 €“ durch den Betrag „200,6 €“ und

              b) in Z 2 der Betrag „169,8 €“ durch den Betrag „174,8 €“.

22ae. In § 63b Abs. 5 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „25,0 €“ durch den Betrag „25,7 €“ und

              b) in Z 2 der Betrag „21,8 €“ durch den Betrag „22,4 €“.

22af. Die Tabelle in § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

22ag. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

22ah. Die Tabelle in § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

23. § 74 Abs. 4a und 4b lautet:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

23a. In § 74a Abs. 1 wird der Betrag „7 902,7 €“ durch den Betrag „8 116,1 €“ und der Betrag „8 375,9 €“ durch den Betrag „8 601,4 €“ ersetzt.

24. In § 77a Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „- mit Ausnahme der Kinderzulage -“.

24a. Die Tabelle in § 81 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

25. Nach § 82 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Erfolgt eine dienstliche Verwendung bei gleichzeitiger vorübergehender Einschränkung der Exekutivdienstfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls, gebührt für die während der Dauer dieser vorübergehenden Einschränkung ausgeübte Verwendung die Vergütung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 jedenfalls in der Höhe, die dem Beamten oder der Beamtin für die Verwendung vor dem Dienstunfall gebührt hat.“

25a. In § 83 Abs. 1 wird der Betrag „100,5 €“ durch den Betrag „103,5 €“ ersetzt.

25b. Die Tabelle in § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

25c. § 83a Abs. 2 entfällt.

25d. In § 83a Abs. 3 wird die Wendung „im Sinne der Abs. 1 und 2“ jeweils durch die Wendung „im Sinne des Abs. 1“ ersetzt.

25e. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

1.

in der Funktionsgruppe 7

a)

für die ersten fünf Jahre

8 116,1 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

8 601,4 €,

2.

in der Funktionsgruppe 8

a)

für die ersten fünf Jahre

8 691,2 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 176,5 €,

3.

in der Funktionsgruppe 9

a)

für die ersten fünf Jahre

9 176,5 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 851,1 €.“

25f. Die Tabelle in § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

25g. Die Tabelle in § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

26. § 91 Abs. 4a und 4b lautet:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

27. In § 94a Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage“.

27a. In § 98 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ und in Z 2 der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „50,1 €“ ersetzt.

27b. In § 101 Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 2 der Betrag „68,1 €“ durch den Betrag „70,1 €“,

              b) in Z 3 der Betrag „185,1 €“ durch den Betrag „190,6 €“,

              c) in Z 4 der Betrag „292,4 €“ durch den Betrag „301,0 €“,

              d) in Z 5 der Betrag „224,1 €“ durch den Betrag „230,7 €“ und

              e) in Z 6 der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“.

27c. In § 101a Abs. 5 wird der Betrag „118,7 €“ durch den Betrag „122,2 €“ und der Betrag „237,4 €“ durch den Betrag „244,4 €“ ersetzt.

27d. Die Tabelle in § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

27e. In § 111 Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „208,9 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „261,1 €“ durch den Betrag „268,8 €“ und

              c) in Z 3 der Betrag „318,9 €“ durch den Betrag „328,3 €“.

27f. In § 112 Abs. 1 wird in Z 1 der Betrag „149,6 €“ durch den Betrag „154,0 €“ und in Z 2 der Betrag „170,3 €“ durch den Betrag „175,3 €“ ersetzt.

28. Die Überschrift zu § 112a lautet:

„Haushaltszulage, Kinderzulage und Kinderzuschuss“

29. § 112a Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.“

30. § 112a Abs. 3 wird aufgehoben.

31. In § 113g Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 6 entfällt jeweils der Klammerausdruck "(mit Ausnahme der Kinderzulage)“.

31a. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5 lautet:

„1.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere

a)

in den Verwendungsgruppen E und D

 

b)

in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

 

 

2.

Beamte in handwerklicher Verwendung

 

 

3.

Universitätsprofessoren

 

4.

Lehrer

 

 

5.

Beamte des Schulaufsichtsdienstes

 

 

31b. In § 114 Abs. 3 wird der Betrag „344,1 €“ durch den Betrag „354,3 €“ ersetzt.

31c. In § 115 Abs. 1 wird der Betrag „45,5 €“ durch den Betrag „46,8 €“ ersetzt.

31d. Die Tabelle in § 117a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

31e. Die Tabelle in § 117c Abs. 1 erhält folgende Fassung:

31f. In § 117c Abs. 3 wird der Betrag „82,8 €“ durch den Betrag „85,2 €“ ersetzt.

31g. Die Tabelle in § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

31h. Die Tabelle in § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

31i. Die Tabelle in § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

31j. In § 120 Abs. 1 wird der Betrag „150,4 €“ durch den Betrag „154,8 €“ und der Betrag „191,0 €“ durch den Betrag „196,6 €“ ersetzt.

31k. In § 123 Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „51,8 €“ durch den Betrag „53,3 €“,

              b) in Z 2 und Z 3 lit. a der Betrag „136,0 €“ durch den Betrag „140,0 €“ und

              c) in Z 3 lit. b der Betrag „163,2 €“ durch den Betrag „168,0 €“.

31l. In § 124 Abs. 2 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „202,9 €“ durch den Betrag „208,9 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „261,1 €“ durch den Betrag „268,8 €“ und

              c) in Z 3 der Betrag „318,9 €“ durch den Betrag „328,3 €“.

31m. In § 130 wird der Betrag „71,6 €“ durch den Betrag „73,7 €“ ersetzt.

31n. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „217,7 €“ durch den Betrag „224,1 €“ ersetzt.

31o. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „48,7 €“ durch den Betrag „50,1 €“ ersetzt.

31p. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 30,2 € und im definitiven Dienstverhältnis

 

31q. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „128,4 €“ durch den Betrag „132,2 €“ ersetzt.

31r. In § 141 werden ersetzt:

              a) der Betrag „103,1 €“ durch den Betrag „106,1 €“ und

              b) der Betrag „122,3 €“ durch den Betrag „125,9 €“.

31s. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „57,9 €“ durch den Betrag „59,6 €“ ersetzt.

31t. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

31u. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

31v. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „115,8 €“ durch den Betrag „119,2 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „87,5 €“ durch den Betrag „90,1 €“ und

              c) in Z 3 der Betrag „58,1 €“ durch den Betrag „59,8 €“.

31w. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „96,4 €“ durch den Betrag „99,2 €“ ersetzt.

31x. In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „224,1 €“ durch den Betrag „230,7 €“ und in Z 2 der Betrag „165,7 €“ durch den Betrag „170,6 €“ ersetzt.

31y. Die Tabelle in § 165 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

31z. In § 165 Abs. 3 wird der Betrag „138,7 €“ durch den Betrag „142,8 €“ und der Betrag „277,3 €“ durch den Betrag „285,5 €“ ersetzt.

31aa. In § 165 Abs. 4 wird der Betrag „162,7 €“ durch den Betrag „167,5 €“ ersetzt.

32. § 175 Abs. 67 Z 4 lautet:

„4.

§ 61 Abs. 8 in der Fassung des Art. 122 Z 39 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 mit 1. September 2011,“

33. Dem § 175 werden folgende Abs. 68 bis 70 angefügt:

„(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 12a Abs. 4 und 5, § 12c Abs. 1 und 6, § 12e, § 12f, § 12g Abs. 2, § 12h samt Überschrift, § 13c Abs. 1 und 4, § 20c Abs. 3, § 21a Z 8, § 21d Z 2, 21g Abs. 4, § 22 Abs. 9a, § 28 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 36b Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 77 Abs. 7, § 82 Abs. 6a, § 83a Abs. 3, § 94a Abs. 2 und § 113g Abs. 2 und 6, sowie die Aufhebung des § 6 Abs. 4 und 5 und § 83a Abs. 2 mit 1. Jänner 2012,

2.

§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Februar 2012.

(69) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.“

34. Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

a) Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

b) Dem Art. IV wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 16 betreffende Zeile:

„§ 16. Kinderzuschuss"

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 21 betreffende Zeile:

„§ 21. Entlohnung bei Teilbeschäftigung"

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 30 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 30a. Folgebeschäftigungen

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 36d betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 36e.

Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse“

5. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 34 Abs. 4 Z 1 wird jeweils nach dem Ausdruck „gemäß § 6c“ der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

6. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

„b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

7. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 53,“ das Zitat „§ 53a,“ eingefügt.

8. Der bisherige § 6c erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Vertragsbedienstete, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

1.

Weisungs- oder Kontrollbefugnis der oder des einen gegenüber der oder dem anderen Vertragsbediensteten,

2.

Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung.

Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Vertragsbediensteten und Beamtinnen und Beamten, Lehrlingen oder Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten.

(3) Die Zentralstelle kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(4) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 3 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnisse und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

anzuführen.“

9. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.“

10. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „ärztlichen“ ersetzt.

11. In § 8a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „Kinderzulage,“.

12. In § 8a Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „und der Kinderzulage“ und „und der vollen Kinderzulage“.

12a. Die Tabelle in § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

12b. Die Tabelle in § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

13. In § 15 Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“ eingefügt.

14. § 15a Abs. 3 Z 1 entfällt.

15. § 16 samt Überschrift lautet:

„Kinderzuschuss

§ 16. Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zuschüsse gebühren. § 4 GehG ist sinngemäß anzuwenden.“

16. In § 17 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „den Kinderzuschuss“ ersetzt.

17. In § 18 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

18. In § 20b Abs. 2 letzter Satz wird nach der Wortfolge „abgesehen von“ die Wortfolge „einem Kinderzuschuss und“ eingefügt.

19. § 21 lautet samt Überschrift:

„Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung

§ 21. (1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts.

(2) § 12f GehG ist sinngemäß anzuwenden.“

20. In § 22 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(und der Kinderzulage)“.

20a. § 22 Abs. 1 dritter Satz lautet:

„Dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 20c GehG ist das Enden des Dienstverhältnisses gleichzuhalten, wenn zum Zeitpunkt des Endens die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erfüllt sind.“

20b. In § 22 Abs. 2 wird in der Tabelle der Betrag „150,4 €“ durch den Betrag „154,8 €“ und der Betrag „191,0 €“ durch den Betrag „196,6 €“ ersetzt.

21. In § 24 Abs. 1, 2 und 7 sowie § 46 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und die Kinderzulage“.

22. In § 24 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44d Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 3 und § 84 Abs. 4 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Kinderzulage“.

23. In § 27c Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

24. In § 28b Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die“ durch die Wortfolge „das Monatsentgelt, das“ ersetzt.

25. In § 28b Abs. 5 wird die Wortfolge „des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die“ durch die Wortfolge „des Monatsentgeltes, das“ ersetzt.

26. In § 29g Abs. 6 Z 2 lit. a und § 95 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „(mit Ausnahme der Kinderzulage)“.

27. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter hat dem Bund im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs. 1 Z 2), durch vorzeitige Auflösung (§ 34) oder durch Kündigung (§ 32) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Sechzigstel, bei Pilotinnen und Piloten um ein Sechsundneunzigstel. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn

1.

das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus den im § 32 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4 angeführten Gründen gekündigt worden ist,

2.

die oder der Vertragsbedienstete aus den im § 34 Abs. 5 angeführten wichtigen Gründen aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist oder

3.

die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung das Sechsfache des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.“

28. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„Folgebeschäftigungen

§ 30a. (1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die oder der Vertragsbedienstete dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,

2.

das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

3.

der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,

4.

der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder § 34 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder

5.

das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 8 endet.“

29. § 34 Abs. 4 Z 2 lautet:

„2.

bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b, wenn nicht die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Wegfall erteilt worden ist.“

30. In § 36a Abs. 3 wird die Wortfolge „mit Ausnahme der“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme von § 4 Abs. 4,“ und der Verweis „§§ 21 bis 23“ durch den Verweis „§§ 20a bis 23“ ersetzt sowie nach dem Verweis „§§ 29 bis 29k,“ der Verweis „§ 29o,“ eingefügt.

31. In § 36b Abs. 2 wird die Wortfolge „des Ausbildungsbeitrages und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen“ durch die Wortfolge „des Ausbildungsbeitrages, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht“ ersetzt.

32. In § 36b Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und die Kinderzulage“.

33. Nach § 36d wird folgender § 36e samt Überschrift eingefügt:

„Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse

§ 36e. Die Begründung eines unentgeltlichen Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses zum Bund ist unzulässig.“

34. In § 37 Abs. 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „§ 1 Abs. 3 Z 2 sowie“.

34a. Die Tabelle in § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

34b. Die Tabelle in § 44 erhält folgende Fassung:

34c. In § 44a Abs. 2 werden ersetzt:

              a) der Betrag „57,8 €“ durch den Betrag „59,5 €“,

              b) der Betrag „17,5 €“ durch den Betrag „18,0 €“,

              c) der Betrag „21,0 €“ durch den Betrag „21,6 €“ und

              d) der Betrag „6,3 €“ durch den Betrag „6,5 €“.

34d. In § 44a Abs. 3 und 4 werden ersetzt:

              a) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und 2 der Betrag „38,8 €“ durch den Betrag „39,9 €“,

              b) in Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 der Betrag „71,0 €“ durch den Betrag „73,1 €“.

34e. In § 44a Abs. 5 werden ersetzt:

              a) der Betrag „25,4 €“ durch den Betrag „26,1 €“,

              b) der Betrag „21,0 €“ durch den Betrag „21,6 €“,

              c) der Betrag „7,7 €“ durch den Betrag „7,9 €“ und

              d) der Betrag 6,3 €“ durch den Betrag „6,5 €“.

34f. In § 44a Abs. 6 wird der Betrag „43,2 €“ durch den Betrag „44,5 €“ ersetzt.

34g. In § 44a Abs. 7 wird der Betrag „9,2 €“ durch den Betrag „9,5 €“ ersetzt.

34h. In § 44a Abs. 8 werden ersetzt:

              a) in Z 1 der Betrag „42,0 €“ durch den Betrag „43,2 €“,

              b) in Z 2 der Betrag „64,0 €“ durch den Betrag „65,9 €“.

35. In § 44a Abs. 8 Z 2 entfällt der Punkt nach dem Währungssymbol „€“.

35a. In § 44a Abs. 9 wird der Betrag „74,4 €“ durch den Betrag „76,6 €“ ersetzt.

35b. In § 44b werden ersetzt:

              a) in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Betrag „692,8 €“ durch den Betrag „713,2 €“,

              b) in Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 der Betrag „865,7 €“ durch den Betrag „891,2 €“,

              c) in Abs. 1 Z 3 der Betrag „1040,1 €“ durch den Betrag „1070,8 €“ und

              d) in Abs. 2 Z 3 der Betrag „956,7 €“ durch den Betrag „984,9 €“.

35c. In § 44c Abs. 1 werden ersetzt:

              a) der Betrag „4 148,7 €“ durch den Betrag „4 271,1 €“,

              b) der Betrag „3 664,6 €“ durch den Betrag „3 772,7 €“,

              c) der Betrag „3 046,4 €“ durch den Betrag „3 136,3 €“ und

              d) der Betrag „2 288,2 €“ durch den Betrag „2 355,7 €“.

36. In § 46 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und die Kinderzulage“.

37. In § 46 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „und der Kinderzulage“ sowie „und der vollen Kinderzulage“.

37a. In § 49q Abs. 1 und Abs. 1a werden ersetzt:

               a) in Abs. 1 Z 1 lit. a der Betrag „44 691,3 €“ durch den Betrag „45 990,8 €“,

               b) in Abs. 1 Z 1 lit. b der Betrag „53 555,4 €“ durch den Betrag „55 081,8 €“,

               c) in Abs. 1 Z 2 lit. a der Betrag „49 123,3 €“ durch den Betrag „50 536,3 €“,

               d) in Abs. 1 Z 2 lit. b der Betrag „57 987,4 €“ durch den Betrag „59 627,3 €“,

               e) in Abs. 1 Z 3 lit. a der Betrag „53 555,4 €“ durch den Betrag „55 081,8 €“,

               f) in Abs. 1 Z 3 lit. b der Betrag „62 419,8 €“ durch den Betrag „64 173,1 €“,

               g) in Abs. 1a Z 1 der Betrag „55 138,2 €“ durch den Betrag „56 705,1 €“,

               h) in Abs. 1a Z 2 der Betrag „64 001,6 €“ durch den Betrag „65 795,4 €“.

37b. Die Tabelle in § 49v Abs. 1 erhält folgende Fassung:

38. In § 51 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme des in § 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 genannten Erfordernisses“.

38a. Die Tabelle in § 54 erhält folgende Fassung:

38b. In § 54e Abs. 1 wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.

38c. Die Tabelle in § 56 erhält folgende Fassung:

38d. In § 56e Abs. 1 wird der Betrag „360,3 €“ durch den Betrag „370,9 €“ und der Betrag „492,5 €“ durch den Betrag „507,0 €“ ersetzt.

38e. Die Tabelle in § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

38f. Die Tabelle in § 71 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

38g. Die Tabelle in § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

38h. Die Tabelle in § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

38i. Die Tabelle in § 72 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

38j. Die Tabelle in § 73 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

39. § 73 Abs. 3a und 3b lauten:

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 31. März 2012 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3b) Hat die Vertragsbedienstete oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

39a. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

1.

in der Bewertungsgruppe v1/5

a)

für die ersten fünf Jahre

7 676,8 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

8 104,9 €,

2.

in der Bewertungsgruppe v1/6

a)

für die ersten fünf Jahre

8 184,4 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

8 612,9 €,

3.

in der Bewertungsgruppe v1/7

a)

für die ersten fünf Jahre

8 612,9 €,

b)

ab dem sechsten Jahr

9 208,1 €.“

40. In § 77 Abs. 3 wird nach dem Zitat „Z 1.12“ die Wortfolge „oder Z 1.12a“ eingefügt.

41. In § 84 Abs. 3e Z 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „(samt allfälligen Kinderzulagen)“.

42. § 92c Abs. 3 lautet:

„(3) Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.“

42a. § 95 Abs. 1 und Abs. 1a lauten:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2012 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Februar 2012 um 2,56 % und danach um 11,10 € erhöht, sofern

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Februar 2012 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Februar 2012 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.“

43. Dem § 100 Abs. 57 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2011 begonnen hat, ist § 46 Abs. 7 weiterhin in der Fassung vom 30. Dezember 2010 anzuwenden.“

44. Dem § 100 werden folgende Abs. 58 bis 60 angefügt:

„(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

§ 100 Abs. 57a mit 31. Dezember 2010,

2.

§ 37 Abs. 2 mit 1. Jänner 2011,

3.

die den § 16, den § 21, den § 30a, sowie den § 36e betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 4 und 5, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 4, § 20b Abs. 2, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 dritter Satz, § 24 Abs. 1 bis 3 und 7, § 28b Abs. 2, 4 und 5, § 29g Abs. 6 Z 2, § 30a samt Überschrift, § 36e samt Überschrift, § 41 Abs. 3, § 44d Abs. 2 und 3, § 46 Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 3 Z 3, § 77 Abs. 3, § 84 Abs. 3e, 4 und 6, § 92c Abs. 3 sowie der Entfall des § 15a Abs. 3 Z 1 mit 1. Jänner 2012,

4.

§ 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 44, § 44a, § 44b, § 44c Abs. 1, § 49q Abs. 1 und 1a, § 49v Abs. 1, § 54, § 54e Abs. 1, § 56, § 56e Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und Abs. 2, § 72 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 und § 95 Abs. 1 und 1a mit 1. Februar 2012,

5.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 6c und § 34 Abs. 4 Z 1 mit 1. Juli 2012.

(59) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(60) § 20c Abs. 3 GehG in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist auf Vertragsbedienstete weiterhin anzuwenden, die spätestens bis zum 31. Dezember 2011

1.

die Kündigung erklärt haben oder

2.

eine einvernehmliche Lösung vereinbart haben oder

3.

gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 vom Dienstgeber gekündigt wurden,

wenn die Auflösung des Dienstverhältnisses spätestens bis zum 31. Mai 2012 wirksam wird.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel IIa Abs. 2 wird das Zitat „§§ 57, 57a und 58a“ durch das Zitat „§§ 57, 57a, 58a und 58b“ ersetzt und das Zitat „§ 111“ entfällt.

2. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Dienststelle“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt und nach der Klammer die Wortfolge „oder im Finanzwesen“ eingefügt.

3. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die näheren Bestimmungen über die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung des Ausbildungsdienstes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Justiz durch Verordnung festzulegen.“

4. Nach § 9b wird folgender § 9c samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildung im Bereich des Finanzwesens

§ 9c. (1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei

1.

der Finanzverwaltung,

2.

der Finanzmarktaufsicht,

3.

der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,

4.

der Österreichischen Nationalbank,

5.

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,

6.

Steuerberaterinnen und Steuerberatern,

7.

anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und

8.

geeigneten Unternehmen

stattfinden.

(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.

(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.“

5. § 10 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und folgender neuer Abs. 3 wird eingefügt:

„(3) Im Rahmen der Ausbildung im Bereich der Wirtschaft ist das Verständnis für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge zu fördern.“

6. In § 36 Abs. 5 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ und das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

7. Dem § 57 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Richterin oder dem Richter und der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(6) Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.“

8. Nach § 58a wird folgender § 58b samt Überschrift eingefügt:

„Schutz vor Benachteiligung

§ 58b. Die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Richterin oder der Richter sowie die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“

8a. § 66 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

Ein festes Gehalt gebührt:

1.

dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 10 886,6 €,

2.

dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 10 847,4 €,

3.

dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 11 970,5 €.“

9. In § 66 Abs. 8 Z 1 entfällt das Zitat „oder auf Minderung der Bezüge“.

10. § 66 Abs. 7 Z 2 entfällt.

11. § 66 Abs. 9 entfällt.

11a. In § 67 wird in Z 1 der Betrag „2 252,8 €“ durch den Betrag „2 321,6 €“ und in Z 2 der Betrag „2 313,6 €“ durch den Betrag „2 383,9 €“ ersetzt.

11b. In § 68 wird

ersetzt.

12. § 76d Abs. 5 entfällt.

13. In § 77 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 65a und 78“ durch das Zitat „§§ 65a, 78 und 78a“ ersetzt.

14. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:

„Zuteilungen zu Ausbildungen und Praktika

§ 78a. (1) Die Richterin oder der Richter und die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt kann mit ihrem oder seinem Einverständnis und soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen zu einem Praktikum bei einer Dienststelle gemäß § 9c zugeteilt werden. § 9c ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Praktikum gemäß Abs. 1 kann zur Vertiefung des Verständnisses für wirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge auch bei einer nichtöffentlichen Einrichtung absolviert werden.“

15. Dem § 100 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Richterin oder dem Richter ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,

1.

der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und

2.

auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Richterin oder der Richter dem Bund eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezugs zu leisten. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn

1.

dadurch das Fortkommen der Richterin oder des Richters unbillig erschwert wird,

2.

der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

3.

der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Richterin oder dem Richter begründeten Anlass zum Austritt gegeben hat oder

4.

der Dienstgeber das provisorische Dienstverhältnis kündigt, sofern keiner der in § 7 Abs. 2 Z 1, 5 oder 6 aufgezählten Gründe vorliegt.“

16. In der Überschrift zu § 101 wird die Wortfolge „Disziplinar- und Ordnungsstrafen“ durch den Begriff „Disziplinarstrafen“ ersetzt.

17. § 101 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

18. In § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „Disziplinar- oder Ordnungsstrafe“ durch das Wort „Disziplinarstrafe“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „oder der Ordnungswidrigkeit“.

19. In § 102 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , über ihn eine Ordnungsstrafe nicht verhängt“.

20. In § 102 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre“.

21. In § 102 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „oder Ordnungswidrigkeit“.

22. § 103 samt Überschrift entfällt.

23. § 104 Abs. 1 lautet:

„(1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis,

b)

die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Monatsbezügen,

c)

die Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und

d)

die Dienstentlassung.“

24. Die §§ 106 bis 108 samt Überschriften entfallen.

25. § 110 lautet:

§ 110. (1) Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorheriger mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.

(2) Erachtet der Disziplinarsenat, dass nur die Disziplinarstrafe des Verweises zu verhängen ist, so kann diese ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Zuvor ist der oder dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu verteidigen. Der Beschluss ist zu begründen.

(3) Gegen einen nach Abs. 2 ergangenen Beschluss des Disziplinarsenats können die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt und die oder der Beschuldigte Beschwerde erheben.“

26. § 111 lautet:

§ 111. Als Disziplinargericht ist zuständig:

1.

das Oberlandesgericht Wien für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Graz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

2.

das Oberlandesgericht Graz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

3.

das Oberlandesgericht Linz für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

4.

das Oberlandesgericht Innsbruck für alle im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz ernannten Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Richterinnen und Richter mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie für alle im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft Linz ernannten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit Ausnahme der Leiterin und des Leiters und der Ersten Stellvertreterin oder des Ersten Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft,

5.

der Oberste Gerichtshof für die Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofes und für die Präsidentinnen oder Präsidenten und Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte sowie für die Mitglieder der Generalprokuratur und die Leiterinnen und Leiter sowie die Ersten Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften.“

27. In § 112 Abs. 1 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „drei“ ersetzt, nach der Zahl „drei“ die Wortfolge „Richterinnen oder“ eingefügt, nach dem Wort „denen“ die Wortfolge „eine oder“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

28. § 112 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Personalsenat des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) hat mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren einen Disziplinarsenat aus dem Personalstand dieses Gerichtshofes zusammenzusetzen und erforderlichenfalls im Laufe des Jahres für die Restlaufzeit des Senats zu ergänzen. Zugleich sind die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Stellvertreter und die Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zahl der Ersatzmitglieder hat mindestens zwei zu betragen. Sie haben im Falle der Verhinderung von Mitgliedern in den Disziplinarsenat einzutreten.“

29. Dem § 112 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 hat das Disziplinargericht beim Obersten Gerichtshof in einem Senat von fünf Richterinnen oder Richter, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, zu verhandeln und zu entscheiden.“

30. § 113 Abs. 1 lautet:

„(1) Jede Sitzung und jede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist mittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.“

31. In § 114 Abs. 2 wird die Wortfolge „wenigstens vier“ durch das Wort „alle“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Bei einem Disziplinarsenat, der aus fünf Richterinnen und Richtern besteht, müssen sich wenigstens vier Mitglieder des Senates dafür aussprechen.“

32. § 115 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

33. § 120 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder eine Richterin oder einen Richter oder eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt des Dienststandes oder eine in die Verteidigerliste eingetragene Person als Verteidigerin oder Verteidiger oder eine Rechtanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen.

(2) Für die mündliche Verhandlung kann sie oder er auch um Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers durch die oder den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ansuchen. In diesem Falle ist als Verteidigerin oder Verteidiger eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt zu bestellen.

(3) Eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt ist mit Ausnahme des im vorhergehenden Absatz erwähnten Falles zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Sie oder er darf eine Belohnung weder ausbedingen noch annehmen und hat gegenüber der oder dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.“

34. § 121 samt Überschrift entfällt.

35. In § 123 entfällt in Abs. 3 die Wendung „gegen den Richter“ und wird in Abs. 5 nach dem Wort „zuzustellen“ die Wortfolge „und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln“ eingefügt.

36. § 127 samt Überschrift entfällt.

37. § 130 samt Überschrift lautet:

„Einstellungs- und Verweisungsbeschluss

§ 130. (1) Erachtet der Disziplinarsenat, dass kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluss einzustellen. Dieser Beschluss kann mit dem Ausspruch eines Verweises gemäß den Vorschriften des § 110 Abs. 2 und 3 verbunden werden.

(2) Im entgegengesetzten Fall hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluss).

(3) Im Verweisungsbeschluss sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.

(4) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 sind der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der oder dem Beschuldigten zuzustellen und der Dienstbehörde, sowie der obersten Dienstbehörde zu übermitteln.“

38. § 132 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.“

39. § 133 lautet:

§ 133. (1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Disziplinarsenat beschließt auf Antrag einer oder eines Beschuldigten oder mit Beschluss den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

3.

zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.

(2) Auf Verlangen einer oder eines Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Personen als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die Beratungen und Abstimmungen erfolgen in geheimer Sitzung.

(4) Im Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Abs. 1 sind Mitteilungen an diese über den Inhalt der mündlichen Verhandlung untersagt.“

40. Nach § 133 wird folgender § 133a samt Überschrift eingefügt:

„Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 133a. Rechtskräftige verfahrensbeendende Sachentscheidungen der Disziplinargerichte sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Die Bestimmungen über die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) sind sinngemäß anzuwenden.“

41. § 137 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch das Erkenntnis des Disziplinargerichtes muss die oder der Beschuldigte entweder von der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung freigesprochen oder für schuldig erklärt werden. Ein Schuldspruch hat zugleich auch den Ausspruch über die Disziplinarstrafe zu enthalten.“

42. In § 137 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder der Verhängung einer Ordnungsstrafe“.

43. § 142 lautet:

§ 142. Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft der Dienstbehörde zum Zweck der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.“

44. § 144 samt Überschrift lautet:

„Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§ 144. (1) Wird gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten wegen der ihr oder ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein Strafverfahren nach der StPO geführt, ist das Disziplinarverfahren bis zu dessen Abschluss zu unterbrechen.

(2) Wird während des Disziplinarverfahrens an eine Richterin oder einen Richter eine Aufforderung gemäß § 91 Abs. 1 erlassen, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis die Aufforderung befolgt oder die dafür gesetzte Frist ungenutzt verstrichen ist (§ 92). Im letztgenannten Fall ist abweichend von § 90 das im Disziplinarverfahren in erster Instanz zuständige Gericht, in der jeweils letzten Besetzung (§ 112), auch als Dienstgericht zuständig.

(3) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichtes nach Abs. 2 1. Satz können die oder der Beschuldigte und die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.“

45. In § 147 wird die Wortfolge „Gerichtsvorsteher (Präsident) als auch die übergeordneten Gerichtshofpräsidenten“ durch die Wortfolge „Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter als auch die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde“ ersetzt.

46. § 150 lautet:

§ 150. Jede Suspendierung, auch eine einstweilige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der oder des Beschuldigten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Das Disziplinargericht kann auf Antrag der oder des Beschuldigten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der oder des Beschuldigten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 nicht erreicht.“

47. In § 152 lit. a entfällt die Wortfolge „oder Verhängung einer Ordnungsstrafe“.

48. § 152 lit. b lautet:

„b)

im Falle der Beendigung des früheren Disziplinarverfahrens durch Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. a, b oder c die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 104 Abs. 1 lit. d zu begründen.“

49. In § 155 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder eine Ordnungsstrafe“.

50. In § 156 wird die Wortfolge „der zu einer Disziplinarstrafe verurteilte Richter“ durch den Ausdruck „die oder der Verurteilte“ ersetzt; die Wendung „einer Ordnungsstrafe oder“ entfällt.

51. § 159 samt Überschrift lautet:

„Disziplinarstrafen

§ 159. Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis,

b)

die Geldstrafe in der Höhe von bis zu fünf Ruhebezügen und

c)

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.“

52. § 166 lautet:

§ 166. Auf vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.“

53. In § 166d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

54. In § 166d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Richters“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

55. In § 166d Abs. 7 wird nach dem Zitat „§ 236b Abs. 3 bis 5a“ der Begriff „BDG 1979“ eingefügt.

56. In § 166h Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

57. § 166h Abs. 2 Z 6 lautet:

„6.

nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

58. In § 166h Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Richters“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

58a. Die Tabelle in § 168 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

58b. In § 168a Abs. 2 wird der Betrag „344,1 €“ durch den Betrag „354,3 €“ ersetzt.

58c. In § 169a wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag „389,5 €“ ersetzt.

58d. In § 170 Abs. 1 wird

ersetzt.

59. Dem § 174 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wird eine Richteramtsanwärterin oder ein Richteramtsanwärter unter Nachsichterteilung nach Abs. 2 ernannt, gilt mit dieser das zeitliche Definitivstellungserfordernis (§ 11 Abs. 1 Z 2 BDG 1979) als erfüllt.“

59a. § 190 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

Ein festes Gehalt gebührt dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 11 081,6 €.“

59b. In § 192 wird

ersetzt.

59c. Die Tabelle in§ 197 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

59d. In § 198 wird der Betrag „378,3 €“ durch den Betrag 389,5 €“ ersetzt.

59e. In § 200 Abs. 1 wird

ersetzt.

60. § 204 samt Überschrift entfällt.

61. Der bisherige 5. Teil samt Überschrift erhält die Bezeichnung „6. Teil“ und die §§ 207 und 208 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 212“ und „§ 213“.

62. Nach § 206 wird folgender 5. Teil samt Überschrift und den §§ 207 bis 211 samt Überschriften eingefügt:

„5. Teil
Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes

Ernennung der Richterinnen und Richter

§ 207. (1) Zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

2.

das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,

3.

zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und

4.

für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Unvereinbarkeit

§ 208. (1) Dem Asylgerichtshof dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes, die Leiterin oder der Leiter eines Landesrechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft, Landesvolksanwältinnen oder Landesvolksanwälte sowie Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister nicht angehören. Für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.

(2) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes darf überdies nicht bestellt werden, wer eine der in Abs. 1 bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.

Dienst- und Disziplinarrecht

§ 209. Soweit im Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Landesgerichtes geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1.

Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat, sofern sie oder er einen solchen Diensteid nicht bereits geleistet hat, bei Antritt seiner oder ihrer Planstelle den in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Diensteid zu leisten. Für die Abnahme des Diensteides ist zuständig:

a)

die Präsidentin oder der Präsident hinsichtlich der Richterinnen oder der Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und

b)

die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

2.

Der gemäß § 36 zu bildende Personalsenat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes als Mitglieder kraft Amtes und drei von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (Wahlmitglieder). Für die drei Wahlmitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte sechs Ersatzmitglieder zu wählen.

3.

Für die Dienstbeschreibung der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten gemäß § 52 ist der Personalsenat zuständig.

4.

Dienstgericht für die Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes ist die Vollversammlung des Asylgerichtshofes.

5.

Disziplinargericht im Sinne des § 111 ist der Asylgerichtshof selbst. Dieser verhandelt und entscheidet in einem Disziplinarsenat (§ 112), der von der Vollversammlung auf Vorschlag des Personalsenates aus der Mitte der Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes gewählt wird. Die Zusammensetzung des Disziplinarsenates ist der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler anzuzeigen. Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt im Sinne des § 118 Abs. 1 ist die oder der für das Bundeskanzleramt zuständige Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt.

Gehalt

§ 210. (1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Asylgerichtshofes:

(2) Abweichend von den §§ 66 und 68 gebührt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Asylgerichtshofes ein festes Gehalt im Ausmaß von 9 176,5 Euro.

(3) Abweichend von § 68 gebührt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Asylgerichtshofes eine ruhegenussfähige Dienstzulage in Höhe von 570,4 Euro.

Anwesenheit an und Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle

§ 211. (1) Die Richterin oder der Richter des Asylgerichtshofes hat ihre oder seine Anwesenheit an der Dienststelle derart einzurichten, dass sie oder er ihren oder seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

(2) Die Richterin oder der Richter darf ihre oder seine dienstlichen Aufgaben auch außerhalb der Dienststelle besorgen. Für die Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle besteht weder ein Anspruch auf Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel, noch ein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten oder finanzielle Entschädigung.

(3) Bei einer Aufgabenbesorgung außerhalb der Dienststelle nach Abs. 2 hat die Richterin oder der Richter ihren oder seinen Aufenthaltsort so zu wählen, dass sie oder er seinen Dienstpflichten ohne ungewöhnlichen Aufwand an Zeit und Mühe nachkommen kann.

(4) Die Richterin oder der Richter hat ihrer oder seiner Dienststelle ihren oder seinen jeweiligen Wohnsitz bekannt zu geben. Falls sich die Richterin oder der Richter länger als drei Tage außerhalb ihres oder seines Wohnsitzes aufhält, hat sie oder er ihrer oder seiner Dienststelle nach Möglichkeit die Anschrift bekannt zu geben, unter der ihr oder ihm eine amtliche Verständigung zukommen kann.“

63. Dem § 212 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

Artikel IIa Abs. 2, § 9 Abs. 3 und 4, § 9c, § 10 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 5, § 57 Abs. 5 und 6, § 58b, § 66 Abs. 8 Z 1, § 77 Abs. 1, § 78a, § 100 Abs. 6 und 7, § 101 samt Überschrift, § 102 Abs. 1, 3 und 5, § 104 Abs. 1, § 110, § 111, § 112 Abs. 1, § 112 Abs. 3 und 5, § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 120 Abs. 1 bis 3, § 123, § 130 samt Überschrift, § 132 Abs. 1, § 133, § 133a samt Überschrift, § 137 Abs. 1 und 2, § 142, § 144 samt Überschrift, § 147, § 150, § 152 , § 155 Abs. 1, § 156, § 159 samt Überschrift, § 166, § 166d Abs. 2, 5 und 7, § 166h Abs. 2 Z 4, § 166h Abs. 2 Z 6, § 166h Abs. 3, § 174 Abs. 3, sowie der Entfall des § 66 Abs. 7 Z 2 und Abs. 9, § 76d Abs. 5, § 101 Abs. 1 letzter Satz, § 102 Abs. 3, § 103 samt Überschrift, §§ 106 bis 108 jeweils samt Überschrift, § 115 Abs. 2 zweiter Satz, § 121 samt Überschrift, § 127 samt Überschrift und § 204 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 mit 1. Jänner 2012,

2.

§ 66 Abs. 1, § 67, § 68, § 168 Abs. 2, § 168a Abs. 2, § 169a, § 170 Abs. 1, § 190Abs. 1. § 192, § 197 Abs. 2, § 198, § 200 Abs. 1, 5. Teil samt Überschrift und 6. Teil samt Überschrift mit 1. Februar 2012.“

64. § 213 lautet:

§ 213. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist mit Ausnahme des 5. Teils die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen und Bundesministern betraut.

(2) Mit der Vollziehung des 5. Teils dieses Bundesgesetzes ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler betraut.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird das Zitat „§ 28 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§ 28“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

„b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

3. In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

4. § 4 Abs. 3 entfällt.

5. § 16 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 28a,

b)

Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“

6. § 28 samt Überschrift lautet:

„Verwendungsbeschränkungen

§ 28. (1) Landeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.

(2) Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

anzuführen.“

7. § 37 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3.

Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

8. In § 70 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und in § 104 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluss der Kinderzulage“.

9. In § 70 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.

10. § 76 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Landeslehrperson des Dienststandes oder eine Landesvertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

11. In § 76 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Landeslehrer“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

12. In § 80 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung“ ersetzt.

13. Nach § 80 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.“

14. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.“

15. In § 88 wird nach dem Wort „Suspendierung“ die Wortfolge „oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen,“ eingefügt.

16. § 92 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 87), ist kein Rechtsmittel zulässig.“

17. Die Überschrift zu § 93 lautet:

„Mündliche Verhandlung“

18. § 93 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

3.

zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“

19. In § 93 Abs. 5 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

20. § 93 Abs. 13 dritter Satz entfällt.

21. § 97 und § 97a samt Überschriften lauten:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 97. Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 93 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 97a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.“

22. § 100 lautet:

§ 100. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Landeslehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3.

die Landeslehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Landeslehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

22a. Die Tabelle in § 106 Abs. 2 Z 9 erhält folgende Fassung:

23. In § 115d Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

24. In § 115d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

25. In § 115d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Landeslehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

26. In den §§ 115d Abs. 5 und 115f Abs. 3 wird jeweils im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

27. In § 115f Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

28. In § 115f Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

29. § 115f Abs. 2 Z 6 lautet:

„6.

nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

30. In § 115f Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Landeslehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

31. Nach § 121g wird folgender § 121h samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

§ 121h. In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.“

32. Dem § 123 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 3, § 70 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 3, 3a und 4, § 88, § 92 Abs. 2, die Überschrift zu § 93, § 93 Abs. 1 bis 3, 5 und 13, § 97 und § 97a samt Überschriften, § 100, § 104 Z 2 und § 121h samt Überschrift sowie der Entfall des § 49 mit 1. Jänner 2012,

2.

§ 106 Abs. 2 Z 9 mit 1. Februar 2012,

3.

§ 2a und § 28 mit 1. Juli 2012.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

„b)

bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

2. In § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und von höchstens 40 Jahren“.

3. § 4 Abs. 3 entfällt.

4. § 16 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5. a)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 28a,

b)

Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,“

5. § 28 lautet samt Überschrift:

„Verwendungsbeschränkungen

§ 28. (1) Lehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.

(2) Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

anzuführen.“

6. § 37 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3.

Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,“

7. In § 78 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und § 112 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „unter Ausschluss der Kinderzulage“.

8. In § 78 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen“ durch die Wortfolge „in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen“ ersetzt.

9. § 84 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Lehrperson des Dienststandes oder eine Vertragslehrperson als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

10. In § 84 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Lehrer“ durch die Wortfolge „die oder der Bedienstete“ ersetzt.

11. In § 88 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit dem Tag dieser Entscheidung“ durch die Wortfolge „mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung“ ersetzt.

12. Nach § 88 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde das Recht der Berufung an die landesgesetzlich hierfür zuständige Behörde zu.“

13. § 88 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Lehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Lehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Lehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.“

14. In § 96 wird nach dem Wort „Suspendierung“ die Wortfolge „oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 88 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen,“ eingefügt.

15. § 100 Abs. 2 lautet:

„(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 95), ist kein Rechtsmittel zulässig.“

16. Die Überschrift zu § 101 lautet:

„Mündliche Verhandlung“

17. § 101 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Die Disziplinarkommission hat eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen.

(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein.

(3) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, außer der Senat beschließt auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieser Ausschluss ist zulässig:

1.

wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit,

2.

vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches einer oder eines Beschuldigten, Opfers, Zeugin oder Zeugen oder Dritten und

3.

zum Schutz der Identität einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer oder eines Dritten.

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“

18. In § 101 Abs. 5 wird das Wort „Verhandlungsbeschlusses“ durch das Wort „Einleitungsbeschlusses“ ersetzt.

19. § 101 Abs. 13 dritter Satz entfällt.

20. § 105 und § 105a samt Überschriften lauten:

„Ausschluss der Mitteilung an die Öffentlichkeit

§ 105. Soweit die Öffentlichkeit gemäß § 101 Abs. 3 von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen wurde, sind Mitteilungen an diese untersagt.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 105a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse der Disziplinarkommission und, sofern die Landesgesetzgebung eine solche vorsieht, der Disziplinaroberkommission sind in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

21. § 108 lautet:

§ 108. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Lehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder

3.

die Lehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, auf den die Lehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.“

22. In § 124d Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

23. In § 124d Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 sowie 5 und 6“ ersetzt.

24. In § 124d Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Lehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

25. In den §§ 124d Abs. 5 und 124g Abs. 3 wird jeweils im vorletzten Satz das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.

26. In § 124g Abs. 2 Z 1 und 4 wird das Wort „Bundesdienstzeit“ jeweils durch das Wort „Landesdienstzeit“ ersetzt.

27. In § 124g Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 5“ ersetzt.

28. § 124g Abs. 2 Z 6 lautet:

„6.

nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

29. In § 124g Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Lehrperson“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

30. Nach § 125d wird folgender § 125e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2011

§ 125e. In vor dem 1. Jänner 2012 eingeleiteten Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind die am 31. Dezember 2011 diesbezüglich geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter anzuwenden.“

31. Dem § 127 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  140/2011 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 3, § 78 Abs. 1, § 84 Abs. 2 und 3, § 88 Abs. 3, 3a und 4, § 96, § 100 Abs. 2, die Überschrift zu § 101, § 101 Abs. 1, 2, 3, 5 und 13, § 105 und § 105a samt Überschriften, § 108, § 112 Z 2 und § 125e samt Überschrift sowie der Entfall des § 49 mit 1. Jänner 2012,

2.

§ 28 samt Überschrift mit 1. Juli 2012.“

Artikel 7

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

§ 48 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ergeben sich bei dieser Neuberechnung Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.“

Artikel 8

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.“

2. In § 11 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

3. § 24 lautet:

§ 24. Dauert die Dienstzuteilung länger als drei Monate, gebührt der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe in der Höhe der Reisekostenvergütung für sich oder ein Haushaltsmitglied für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort.“

4. § 25a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ersatz der in Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Dienstreise oder Dienstzuteilung Anspruch auf Reisekostenvergütung hat.“

5. § 25b Abs. 4 lautet:

„(4) Liegt die Teilnahme eines der in § 2 Abs. 6 Z 1 oder 3 angeführten Haushaltsmitglieder an einer Dienstreise nach § 25 Abs. 1 lit. a oder b im Dienstinteresse, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Reisekostenvergütung auch für diese mitreisende Person.“

6. § 29 lautet:

§ 29. (1) Als Reisekostenersatz gebührt der Beamtin oder dem Beamten

1.

für sich selbst die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

2.

für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied die Reisekostenvergütung für die Strecke vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort.

(2) Der Beamtin oder dem Beamten mit Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Abs. 1 Z 2 gebührt, wenn kein Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist, zum Reisekostenersatz ein Zuschuss in der Höhe einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr.“

7. § 30 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dieses Frachtvolumen erhöht sich für jedes mit- oder nachübersiedelnde Haushaltsmitglied um jeweils höchstens 50%, für alle mit- oder nachübersiedelnden Haushaltsmitglieder zusammen insgesamt höchstens um 200%.“

8. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, dass Haushaltsmitglieder nicht zur gleichen Zeit übersiedeln wie die Beamtin oder der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.“

9. § 32 lautet:

§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten

1.

ohne Haushaltsmitglieder 20%,

2.

mit einem Haushaltsmitglied 50%,

3.

mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%,

4.

mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100%

des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des Abs. 2 Z 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.“

10. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten mit zumindest einem Haushaltsmitglied gebührt, wenn sie oder er Anspruch auf Übersiedlungsgebühren hat, nach der Versetzung in einen anderen Dienstort vom Tag des Dienstantritts im neuen Dienstort an bis zur Erlangung einer zumutbaren Wohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Trennungsgebühr. Der Anspruch entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte das Nichterlangen der Wohnung selbst verschuldet oder wenn aus den Umständen des Falles und den persönlichen Verhältnissen der Beamtin oder des Beamten hervorgeht, dass sie oder er nicht beabsichtigt, den bisherigen gemeinsamen Haushalt nach der Versetzung weiter zu führen.“

11. § 34 Abs. 2 entfällt.

12. § 35b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt auch

a)

für ein Kind, für das zwar keine in § 2 Abs. 6 Z 2 genannte Beihilfe mehr bezogen wird, die Beamtin oder der Beamte jedoch anlässlich der Übersiedlung an den bisherigen ausländischen Dienst- und Wohnort für dieses Kind Reisekostenersatz erhalten hat und es an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten mitübersiedelt;

b)

für den Ehegatten, die Ehegattin, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner, mit der oder dem die Beamtin oder der Beamte erst nach der Versetzung an den ausländischen Dienst- und Wohnort die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, wenn die betreffende Person in den Haushalt der Beamtin oder des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort nachübersiedelt.“

13. Dem § 35b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Ersatz der in § 25a Abs. 1 aufgezählten Nebenkosten gebührt auch für Personen, für die die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Auslandsversetzung Anspruch auf Reisekostenersatz hat.“

14. § 35c lautet:

§ 35c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Haushaltsmitglieder den Dienst- und Wohnort verlassen, gebührt der Beamtin oder dem Beamten für diese Haushaltsmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise vom Dienst- und Wohnort an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß jener Kosten, die im Fall der Reise an den letzten Wohnort im Inland und zurück entstanden wären.

(2) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Antritt der Rückreise der Haushaltsmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, tritt an die Stelle des Reisekostenersatzes nach Abs. 1 für die Rückreise der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 für die Reise der Haushaltsmitglieder vom zeitweiligen Aufenthaltsort an den neuen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten.

(3) Wenn und solange die medizinische Versorgung am ausländischen Dienst- und Wohnort nicht gewährleistet ist, können der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag die Kosten für jene Reisen an den nächsten geeigneten Ort und zurück ersetzt werden, die für die eigene medizinische Versorgung oder die medizinische Versorgung von Haushaltsmitgliedern notwendig sind. Hiezu zählen auch die Reisekosten für eine allenfalls erforderliche Begleitperson.

(4) Soweit es besondere Lebensbedingungen am ausländischen Dienst- und Wohnort erfordern, ist Abs. 3 auch auf Versorgungsreisen anzuwenden, die aus anderen als medizinischen Gründen notwendig sind.“

15. Im Schlusssatz des § 35d Abs. 1 wird die Wortfolge „und 2 für das Gewicht des Übersiedlungsgutes oder die Ladefläche festgelegten Höchstsätze“ durch die Wortfolge „festgelegten Höchstsätze für das Frachtvolumen des Übersiedlungsgutes“ ersetzt.

16. § 35d Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Das Frachtvolumen der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte darf insgesamt die in Abs. 1 festgelegten Höchstsätze nicht übersteigen.“

17. § 35d Abs. 3 lautet:

„(3) In dem in § 35b Abs. 1 lit. b genannten Fall darf der Frachtkostenersatz für die betreffende Person jenen Betrag nicht überschreiten, der sich im Fall der Mit- oder Nachübersiedlung eines Haushaltsmitglieds vom früheren an den jetzigen Dienst- und Wohnort der Beamtin oder des Beamten ergeben hätte.“

18. In § 35i Abs. 1 wird die Wortfolge „Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Kinderzulage gebührt,“ durch die Wortfolge „Kind im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2“ ersetzt.

19. Die Überschrift zu § 35j entfällt.

20. In § 35j Abs. 1 wird die Wortfolge „für sich, seinen Ehegatten und jedes seiner Kinder, für das eine Kinderzulage gemäß § 4 GehG gebührt,“ durch die Wortfolge „für sich und seine Haushaltsmitglieder“ ersetzt.

21. In § 36 Abs. 2 wird nach dem Zitat „35i“ ein Beistrich und das Zitat „35j“ eingefügt.

22. In § 42 wird die Wortfolge „nicht verheirateten und einem nicht in eingetragener Partnerschaft“ durch die Wortfolge „ohne Haushaltsmitglieder“ ersetzt.

23. § 42 letzter Satz entfällt.

24. In § 46 wird die Wortfolge „Die Übersiedlungsgebühren und die Trennungsgebühr (der Trennungszuschuß)“ durch die Wortfolge „Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks“ ersetzt und das Zitat „§ 104 Abs. 1 lit. d RStDG“ durch das Zitat „§ 104 Abs. 1 lit. c RStDG“ ersetzt.

25. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Verlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.“

26. § 72 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.“

27. Das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift entfällt.

28. In § 75a Abs. 2 wird das Zitat „§§ 3, 13, 22 und 74“ durch das Zitat „§ 3, § 13, § 22 Abs. 1 und § 74“ ersetzt.

29. Dem § 77 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011,

2.

§ 2 Abs. 6, § 24, § 25a Abs. 2, § 25b Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, § 32, § 34 Abs. 1, § 35b Abs. 1 und 3, § 35c, § 35d Abs. 1 bis 3, § 35i Abs. 1, § 35j Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 42, § 46, § 72 Abs. 1 und 4 und § 75a Abs. 2 mit 1. Jänner 2012.

§ 34 Abs. 2, die Überschrift zu § 35j, § 42 letzter Satz und das IIIa. Hauptstück mit § 74a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 20b betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 20c. Informationspflicht“

2. Dem § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Einkommen von Teilzeitbeschäftigten ist auf Vollzeitbeschäftigung und jenes von unterjährig beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern auf Jahresbeschäftigung hochzurechnen.“

3. In § 6a Abs. 3 wird das Wort „Internethomepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In den Ausschreibungen von Arbeitsplätzen und Funktionen ist das für den ausgeschriebenen Arbeitplatz oder die ausgeschriebene Funktion gebührende monatliche Mindestgehalt bzw. Mindestentgelt bekannt zu geben und dass sich dieses eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten sowie sonstige mit den Besonderheiten des Arbeitsplatzes verbundene Bezugs- bzw. Entlohnungsbestandteile erhöht. Die Ausschreibung hat auch den Hinweis zu enthalten, dass das Gehalt bzw. Entgelt während der Ausbildungsphase niedriger ist.“

5. In § 9 wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a“ ersetzt.

6. In § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1 und § 11c wird jeweils die Zahl „45“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

7. Nach § 20b wird folgender § 20c samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflicht

§ 20c. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über

1.

die Art der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und deren Anzahl sowie

2.

die durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingetretenen Rechtsfolgen

zu enthalten und ist unverzüglich von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler auf der Website des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.“

8. In § 23a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ ersetzt.

9. In § 23a Abs. 2 Z 2 lit. a wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 und 14 bis 16“ ersetzt.

10. In § 23a Abs. 10 wird das Wort „Homepage“ durch das Wort „Website“ ersetzt.

11. In § 25 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 4, 4a, 6 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 4a, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“ ersetzt.

12. In § 27 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 4 und 5 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“ durch das Zitat „§§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a, 13 Abs. 1 und 14 bis 16“ ersetzt.

13. In § 40 wird am Ende der Z 11 das Wort „und“ und am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 13 bis 15 werden angefügt:

„13.

an die Stelle der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist,

14.

an die Stelle der Veröffentlichung des Einkommensberichts auf der Website des Bundeskanzleramtes die Veröffentlichung auf der Website jene Behörde tritt, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a und Art. 14a Abs. 3 B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist und

15.

an die Stelle der Übermittlung des Einkommensberichts an die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle die Übermittlung an das gemäß § 42 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes-PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuständige Personalvertretungsorgan zu erfolgen hat.“

14. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des I. Teiles und des 3. und 4. Abschnitts des 1. Hauptstückes des II. Teiles“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme des 3. Abschnittes des 1. Hauptstückes des I. Teiles, des § 20c und des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des II. Teiles“ ersetzt.

15. Dem § 47 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:

1.

Die den § 20c betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 9, § 11 Abs. 2, § 11b Abs. 1, § 11c, § 20c samt Überschrift, § 23a Abs. 1 Z 1, § 23a Abs. 2 Z 2 lit. a, § 23a Abs. 10, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 40 Z 11 bis 15 und § 41 Abs. 1 mit 1. Jänner 2012,

2.

§ 6a Abs. 1 letzter Satz mit 1. Jänner 2013.“

Artikel 10

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lit. a lautet:

„a)

Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,“

2. In § 3 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

3. In § 4 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

5. § 11 lit. a wird aufgehoben.

6. In § 13a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.“

7. In § 13a Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „Der Kinderzuschuss“ ersetzt.

8. § 13a Abs. 4 wird aufgehoben.

9. In § 14 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

10. In § 15 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 91 Abs. 1 ASVG“ durch das Zitat „§ 91 Abs. 1 und 1a ASVG“ ersetzt.

11. In § 15 Abs. 4 Z 3 lit. a wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

12. In § 15 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „einer Kinderzulage“ durch die Wortfolge „eines Kinderzuschusses“ ersetzt

13. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses oder der früheren Kinderzulage“ ersetzt.

14. In § 17 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“ ersetzt.

15. In § 17 Abs. 7 entfällt der zweite Satz.

16. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

17. Die Überschrift zu § 25 lautet:

„Kinderzuschuss“

18. In § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss gemäß § 4 GehG“ ersetzt.

19. In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ und die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

20. In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des für ein Kind vorgesehenen Kinderzuschusses“ ersetzt.

21. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Kinderzuschuss nach Abs. 2 oder eine Zulage nach Abs. 3 gebührt insoweit nicht, als die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die Waise einen Kinderzuschuss oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.“

22. Nach § 33 wird folgender § 34 samt Überschrift eingefügt:

„Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft

§ 34. (1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“

23. Dem § 41a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 2, 3, 4, 10, 13a Abs. 3, 14, 15, 17, 24, 25, 34, 56, 71, 77 und 104 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung der §§ 11 lit. a, 13 Abs. 4 und 52 Abs. 2 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

24. § 52 Abs. 2 entfällt.

25. In § 56 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kinderzulage (§ 3 Abs. 1 GehG)“.

26. § 59 Abs. 1 Z 10 lautet:

„10.

Vergütungen nach den §§ 12f Abs. 2, 40b, 40c, 53b, 61 bis 61e, 66, 71, 82, 82a, 83, 101, 101a, 112, 133b, 153 und 153a GehG,“

27. In § 59 Abs. 4 wird nach dem Wort „Beamten“ die Wortfolge „nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder“ eingefügt.

28. In § 71 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

29. In § 77 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „einer allfälligen Kinderzulage“ jeweils durch die Wortfolge „eines allfälligen Kinderzuschusses gemäß § 4 GehG“ ersetzt.

30. § 88 Abs. 6 lautet:

„(6) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage und ab 1. Jänner 2012 als Ansprüche auf Kinderzuschuss.“

31. In § 104 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Beamte“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

32. Dem § 105 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:

1.

eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 271, 273 und 274 ASVG,

2.

eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach § 15b BDG 1979, einer Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. § 607 Abs. 14 ASVG und

3.

eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15c BDG 1979 oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen einer Korridorpension nach § 4 Abs. 2 APG.“

33. § 109 Abs. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 erhält die Absatzbezeichnung „(55)“.

34. Dem § 109 wird folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13a Abs. 2b und 3, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 Z 3 und 5, § 17 Abs. 1 und 7, § 24 Abs. 3, § 25 samt Überschrift, § 34 samt Überschrift, § 56 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 10, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und 2 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. a, des § 11 lit. a, des § 13a Abs. 4 und des § 52 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz wird aufgehoben.

2. Nach § 17b wird folgender § 17c samt Überschrift eingefügt:

„Kinderzuschuss

§ 17c. Bundestheaterbediensteten, die Anspruch auf Ruhegenuss haben, gebührt ein Kinderzuschuss nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.“

3. In § 18e Abs. 3 wird der Ausdruck „die Kinderzulage“ durch den Ausdruck „der Kinderzuschuss“ ersetzt.

4. In § 18g Abs. 2 Z 5 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3, 6 und 7“ ersetzt.

5. In § 18g Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „Bundestheaterbediensteten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

6. In § 18n Abs. 2 Z 5 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 bis 3 und 6“ ersetzt.

7. § 18n Abs. 2 Z 7 lautet:

„7.

nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).“

8. In § 18n Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Bundestheaterbediensteten“ die Wortfolge „des Dienststandes“ eingefügt.

9. Dem § 22 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 3 Abs. 1, § 17c samt Überschrift und § 18e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 4 findet keine Verminderung des Ruhebezuges statt.“

2. § 11 lit. a wird aufgehoben.

3. In § 14 Abs. 4 Z 1 entfällt der Zitatteil „lit. a bis c“.

4. In § 16 Abs. 11 lit. a wird das Zitat „Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974“ durch das Zitat „Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001“ ersetzt.

5. Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift eingefügt:

„Ruhen der wiederkehrenden Geldleistungen wegen Strafhaft

§ 31. (1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.

(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen einer inhaftierten Beamtin bzw. eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. b und c ASVG, wenn sie im Fall ihres oder seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug der inhaftierten Beamtin bzw. des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft der oder des Angehörigen.“

6. In § 54 wird die Wortfolge „Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a“ durch die Wortfolge „Abweichend von § 3 Abs. 2 lit. a“ ersetzt.

7. Dem § 60 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 14 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.“

8. Dem § 62 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) § 31 samt Überschrift und § 54 sowie die Aufhebung des § 11 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes

Das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Entsendung“ die Wortfolge „in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „mission subsistence allowance“ durch die Wortfolge „Taggeld und/oder Urlaubsgeld“ ersetzt.

3. § 4 Z 3 lautet:

„3.

der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,“

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Einsatzzuschlag

§ 7. (1) Der Einsatzzuschlag beträgt

1.

bei einem Einsatz in Krisengebieten mit aktuell anhaltenden bewaffneten Konflikten

... 10 Werteinheiten,

2.

bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten („post-war“)

...

..... 7 Werteinheiten,

3.

bei einem Einsatz in Krisengebieten mit wiederholt gegen das Leben von Personen gerichteten terroristischen Anschlägen ......................................

..... 5 Werteinheiten,

4.

bei einem Einsatz auf ehemals von einem bewaffneten Konflikt erfassten Gebiet und einer damit verbundenen Gefährdung durch zurückgebliebene, verborgene oder nicht erkennbare Kampfmittel ..............................................

..... 4 Werteinheiten,

5.

bei einem Einsatz zur Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten .................................................................................

. 3 Werteinheiten,

6.

bei einem Einsatz zur humanitären Hilfe

........ 2 Werteinheiten.

(2) Erhöht sich die Intensität eines Einsatzes durch vermehrte direkte Gewaltanwendung gegen entsendete Personen in einem Einsatz gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6, erhöht sich der jeweilige Einsatzzuschlag um eine Werteinheit.

(3) Treffen bei einem Einsatz mehrere Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 bis 6 zusammen, so gebührt der Einsatzzuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Voraussetzung.“

5. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur

1.

Friedenssicherung ........................................................................................

3 Werteinheiten,

2.

Katastrophenhilfe .................................................

........................

1,5 Werteinheiten.

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes von

1.

geschlossenen Einheiten zur

a)

Friedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,

b)

Katastrophenhilfe mit höchstens drei Monaten und

2.

Einzelpersonen zur

a)

Friedenssicherung mit höchstens drei Monaten,

b)

Katastrophenhilfe mit höchstens einem Monat

anzusetzen.“

6. § 9 lautet:

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als

1.

Kommandantin oder Kommandant großer Verband ....

.........

10 Werteinheiten,

2.

Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband .............................................

8 Werteinheiten,

3.

Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant .........................................

6 Werteinheiten,

4.

Zugskommandantin oder Zugskommandant ..........................................................

4 Werteinheiten,

5.

Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant ............................................

3 Werteinheiten,

6.

Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant ..............................................

2 Werteinheiten,

7.

Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant …….

2 Werteinheiten,

8.

Administratorin oder Administrator einer Einheit .................................................

3 Werteinheiten.

(2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als

1.

Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes

6 Werteinheiten,

2.

Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium..........................................................................

6 Werteinheiten,

3.

Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes ..........

4 Werteinheiten,

4.

Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes ...................................

3 Werteinheiten

(4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.

(5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als

1.

Sektorkommandantin oder Sektorkommandant.....................................................

4 Werteinheiten,

2.

Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams ..................................

2 Werteinheiten.

(6) Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:

1.

Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes..........................................

12 Werteinheiten,

2.

Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes..........................................

10 Werteinheiten,

3.

kompaniestarken Kontingenten.............................................................................

8 Werteinheiten,

4.

zugsstarken Kontingenten......................................................................................

6 Werteinheiten.

(7) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.

(8) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.“

7. Im § 10 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

„4.

mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ...............................................

4 Werteinheiten,

5.

mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................

4 Werteinheiten.“

8. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine mission subsistence allowance“ durch die Wortfolge „ein Taggeld und/oder Urlaubsgeld“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „Ehegatten und Kinder“ durch die Wortfolge „Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Verwandte in auf- oder absteigender Linie“ ersetzt.

10. § 28 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1.

mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder“

11. Dem § 29 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde.“

12. Dem § 32 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 1 Abs. 1 Z 2, § 1 Abs. 6 Z 2, § 4 Z 3, § 7 samt Überschrift, § 8, § 9, § 10 Z 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Z 1, § 29 Abs. 5 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“

13. § 34 lautet:

§ 34. (1) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(2) Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.“

Artikel 14

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 15 Abs. 5 Z 3 lit. b tritt folgende Bestimmung:

„b)

den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt

besitzen.“

2. § 37 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.“

Artikel 15

Änderung des Asylgerichtshofgesetzes

Das Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 betreffenden Zeilen.

2. § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften entfallen.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Im Inhaltsverzeichnis die den 2. Abschnitt mit den die §§ 3 bis 5 samt Überschriften betreffenden Zeilen, § 2 Abs. 3 bis 5 und der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2012 außer Kraft.“

Artikel 16

Wiederinkraftsetzung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

(1) Mit Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, in der am 31. Oktober 2011 geltenden Fassung wieder in Kraft.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Artikel 17

Änderung der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie

Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Februar 1980 betreffend die Prüfung und die Klausurarbeiten für den Aufstiegskurs an der Verwaltungsakademie, BGBl. Nr. 106/1980, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Der Aufstiegskurs wird durch eine mündliche Prüfung abgeschlossen.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Prüfung gemäß § 1 sind nur jene Bewerberinnen und Bewerber der Verwendungsgruppe A 2 zuzulassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Reifeprüfung an einer höheren Schule oder der Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und

2.

Zurücklegung einer Bundesdienstzeit von mindestens vier Jahren oder einer Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft von mindestens vier Jahren, davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst, und

3.

Teilnahme an einem zumindest vier Semester dauernden Studienprogramm einer Fachhochschule, das rechtliche und ökonomische oder steuer- und zollspezifische Inhalte umfasst, die insbesondere in einem Zusammenhang mit dem Verwaltungsmanagement oder Tax Management stehen.“

3. An die Stelle von § 3 Abs. 1 bis 3 treten folgende Bestimmungen:

§ 3. (1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfung hat folgende Inhalte zu umfassen:

1.

Grundzüge des öffentlichen Rechts, des Privatrechts sowie des Steuer- und Finanzrechts,

2.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre, der Finanzwissenschaften, der Steuerlehre und des Rechnungswesens,

3.

Organisationslehre und Organisationsstruktur der Verwaltung und

4.

Aspekte des Public Managements und der Good Governance“.

4. In § 3 Abs. 4 und 5 entfällt jeweils das Wort „mündlichen“.

5. Die §§ 7 und 8 entfallen.

Fischer

Faymann