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Änderung der Solvabilitätsverordnung


Published: 2011-12-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997812/nderung-der-solvabilittsverordnung.html

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460. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Solvabilitätsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 21d Abs. 6, des § 21f Abs. 4, des § 22 Abs. 7, des § 22a Abs. 7, des § 22b Abs. 10 und 11, des § 22d Abs. 5, des § 22f Abs. 2, des § 22g Abs. 9, des § 22h Abs. 7, des § 22k Abs. 4, des § 22l Abs. 4, des § 22n Abs. 5, § 22o Abs. 5 und des § 22p Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Solvabilitätsverordnung – SolvaV, BGBl. II Nr. 374/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Unbeschadet der Abs. 2, 3 und 4 ist Forderungen an regionale Gebietskörperschaften in anderen Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieser regionalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen.“

2. In § 69 Abs. 1 Z 4 wird der Wert „12,5 vH“ durch den Wert „11,25 vH“ ersetzt.

3. § 79 lautet:

§ 79. (1) Kreditinstitute haben bei Forderungen in Form von Investmentfondsanteilen zur Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages und des erwarteten Verlustbetrages jeden Investmentfonds entsprechend dessen tatsächlicher Zusammensetzung in die ihm zugrunde liegenden Forderungen zu zerlegen und diese einzeln zu berücksichtigen, wenn

1.

dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen bekannt sind;

2.

die Kriterien gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt sind und

3.

die Mindestanforderungen gemäß §§ 37 bis 64 auch auf die dem Investmentfonds zugrunde liegenden Forderungen eingehalten sind.

Für den Teil der zugrunde liegenden Forderungen des Investmentfonds, der dem Kreditinstitut nicht bekannt ist, gilt Abs. 3.

(2) Sind die Bedingungen des Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt, nicht aber Abs. 1 Z 3, hat das Kreditinstitut

1.

auf alle im Investmentfonds enthaltenen Beteiligungspositionen gemäß § 22b Abs. 2 Z 5 BWG den einfachen Gewichtungsansatz gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Beteiligungspositionen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist und

2.

auf alle anderen zugrunde liegenden Forderungen die Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, das Risikogewicht mit dem Faktor zwei multipliziert wird, wobei es jedoch nicht mehr als 1250 vH betragen darf, und

b)

bei allen anderen Forderungen das Risikogewicht mit dem Faktor 1,1 multipliziert wird, wobei es nicht weniger als 5 vH betragen darf.

(3) Sind die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 2 nicht erfüllt oder sind dem Kreditinstitut nicht alle oder nur ein Teil der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen bekannt, so haben Kreditinstitute auf diese im Investmentfondsanteil enthaltenen Forderungen den einfachen Gewichtungsansatz für Beteiligungen gemäß § 77 Abs. 3 anzuwenden, wobei auf Forderungen, die keiner der drei Risikokategorien gemäß § 77 Abs. 3 eindeutig zugeordnet werden können, ein Gewicht von 370 vH anzuwenden ist. Abweichend davon können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem Investmentfondsanteil zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden und melden, wenn die Richtigkeit der Berechnung und die Weitergabe an das Kreditinstitut in angemessener Weise sichergestellt sind. Dabei ist die in Abs. 2 genannte Methode anzuwenden.“

4. § 160 Abs. 5 lautet:

„(5) Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Positionen oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Ferner kann das Kreditinstitut eine solche Überschneidung zwischen dem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch und dem Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen im Nicht-Handelsbuch berücksichtigen, sofern die Mindesteigenmittelerfordernisse für die betreffenden Positionen berechnet und verglichen werden können. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht. Liegt für Positionen in einem ABCP-Programm eine vom Kreditinstitut selbst bereit gestellte Liquiditätsfazilität ohne Unterstützung vor, darf das Kreditinstitut zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für das ABCP-Programm das der Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, falls die Liquiditätsfazilität gleichrangig mit dem ABCP-Programm ist, so dass sich überschneidende Positionen bilden und 100 vH der im Rahmen des Programms emittierten ABCP von den Liquiditätsfazilität abgedeckt sind.“

5. § 161 Abs. 1 samt Tabelle lautet:

„(1) Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, zu ermitteln, indem dem Forderungswert der Position ein Gewicht gemäß der folgenden Tabelle zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

 

Bonitätsstufe

1

2

3

4

(nicht für Kurzfrist-Ratings)

alle anderen

Verbriefungs- positionen

20 vH

50 vH

100 vH

350 vH

1 250 vH

Wiederverbriefungs-positionen

40 vH

100 vH

225 vH

650 vH

1 250 vH“

 

6. § 166 Abs. 1 samt Tabelle lautet:

„(1) Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabelle zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

 

Bonitätsstufe

Verbriefungspositionen

Wiederverbriefungspositionen

Ratings außer Kurzfrist-Ratings

Kurzfrist-Ratings

A

B

C

D

E

1

1

7 vH

12 vH

20 vH

20 vH

30 vH

2

 

8 vH

15 vH

25 vH

25 vH

40 vH

3

 

10 vH

18 vH

35 vH

35 vH

50 vH

4

2

12 vH

20 vH

40 vH

65 vH

5

 

20 vH

35 vH

60 vH

100 vH

6

 

35 vH

50 vH

100 vH

150 vH

7

3

60 vH

75 vH

150 vH

225 vH

8

 

100 vH

200 vH

350 vH

9

 

250 vH

300 vH

500 vH

10

 

425 vH

500 vH

650 vH

11

 

650 vH

750 vH

850 vH

alle anderen Bonitätsstufen und Positionen ohne Rating

1 250 vH“

 

7. § 166 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Gewichte in Spalte C sind anzuwenden, wenn eine Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, sind die Gewichte in Spalte B anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, die keine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Auf Wiederverbriefungspositionen sind die Gewichte in Spalte E anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung, bei denen keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte D zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche einer Verbriefung oder einer Wiederverbriefung handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.“

8. § 166 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

                                            

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen ist. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung, C1, verfügbar, kann N als 1/C1 berechnet werden.“

9. § 166 Abs. 5 entfällt.

10. § 169 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:

„Kreditinstitute haben das Gewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes wie folgt zu berechnen, wobei das Gewicht bei Wiederverbriefungspositionen nicht unter 20 vH, bei allen anderen Verbriefungspositionen nicht unter 7 vH fallen darf:“

11. In § 169 Abs. 1 lautet die Definition der Variablen N:

„N              die effektive Anzahl der Forderungen gemäß § 166 Abs. 4, wobei das Kreditinstitut bei Wiederverbriefungen auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen, abzustellen hat.

12. Dem § 180 wird folgende Z 3 angefügt:

„3.

Das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Kreditinstitut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In diesem Fall behandelt das Kreditinstitut die relevante Position wie eine Position ohne Rating.“

13. § 198 lautet:

§ 198. Kreditinstitute haben jede dem Handelsbuch zugeordnete Position gemäß § 22n BWG nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen zu bewerten. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage von Glattstellungspreisen, die aus unabhängigen Quellen bezogen werden.“

14. § 199 Abs. 1 lautet:

„(1) Kreditinstitute haben eine vorsichtige Bewertung zu Modellpreisen vorzunehmen, wenn eine direkte Bewertung zu Marktpreisen durch das Kreditinstitut nicht möglich ist. Dabei hat der Positionswert aus Vergleichswerten abgeleitet oder auf andere Weise unter Verwendung von Marktdaten (Marktrisikofaktoren) errechnet zu werden.“

15. § 199 Abs. 2 Z 1 lautet:

„1.

Die Geschäftsleiter kennen die Teile des Handelsbuchs oder andere zum beizulegenden Zeitwert bewertete Positionen, für die Modellpreise herangezogen werden, und sind über die Ungenauigkeit, die sich dadurch in den Risiko/Rendite-Berichten ergibt, informiert;“

16. § 201 samt Überschrift lautet:

„Bewertungsanpassungen

§ 201. (1) Kreditinstitute haben für die Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen geeignete Regeln anzuwenden. Die Regeln haben insbesondere Bewertungsanpassungen für nicht vereinnahmte Kreditspreads, vorzeitige Fälligkeiten, die Kosten für das Eingehen, die Refinanzierung und das Schließen einer Position, operationelle Risiken, zukünftige Verwaltungskosten und Modellrisiken zu beinhalten. Die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Regeln ist regelmäßig zu überprüfen.

(2) Kreditinstitute haben Regeln einzuführen und beizubehalten, wie eine Anpassung der aktuellen Bewertung von Positionen, deren Liquidität durch Marktgegebenheiten oder aus institutsinternen Gründen eingeschränkt ist, zu berechnen ist. Diese Anpassungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vorgenommen und so gestaltet, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Die Regeln haben auch die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen abzusichern, die Volatilität und die durchschnittliche Höhe der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen einschließlich der Anzahl und Identität der Market Maker (§ 56 Abs. 1 BörseG), die durchschnittliche Größe und die Volatilität des Handelsvolumens, die Marktkonzentration, die Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Modellen beruht, sowie die Auswirkung von weiteren Modellrisiken zu berücksichtigen.

(3) Das Kreditinstitut hat die Notwendigkeit von Bewertungsanpassungen zu überprüfen, wenn eine Bewertung zu Modellpreisen oder durch Dritte erfolgt.

(4) Das Kreditinstitut hat bei komplexen Produkten zu prüfen, ob Wertanpassungen erforderlich sind, um möglichen Modellrisiken Rechnung zu tragen.“

17. § 202 samt Überschrift lautet:

„Systeme und Kontrollen

§ 202. Kreditinstitute haben angemessene Systeme und Kontrollen für die vorsichtige und zuverlässige Bereitstellung von Schätzwerten für die Preise ihrer Handelsbuchpositionen vorzuhalten. Diese Systeme und Kontrollen haben zumindest vorzusehen:

1.

Schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess, dazu zählen insbesondere klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung ihrer Eignung, Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Kreditinstituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesendpreise, die Vorgehensweise bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und fallweise Abstimmungsverfahren;

2.

klare und vom Handelsbereich/Front Office unabhängige Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist; und

3.

eine Berichtserstattung bis zum zuständigen Geschäftsleiter.“

18. In § 204 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Unbeschadet des Satzes 1 kann das Kreditinstitut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert abzüglich der Marktwertveränderungen des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen.“

19. § 204 Abs. 6 Z 7 lautet:

„7.

liegt für ein nth-to-Default-Kreditderivat ein externes Rating vor, hat der Sicherungsgeber das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung des Ratings des Derivats zu berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anzuwenden.“

20. § 207 Abs. 1 lautet:

„(1) Kreditinstitute haben die gemäß § 203 Abs. 1 ermittelten Nettopositionen, die aus Instrumenten resultieren, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt und die am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle auf Grundlage des Emittenten und Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit einzuordnen und anschließend mit den entsprechenden Gewichten zu multiplizieren. Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko ergibt sich aus der Summe der vorzeichenneutral addierten gewichteten Kauf- und Verkaufspositionen. Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko für Verbriefungspositionen gemäß Abs. 5a zu berechnen. Für die Zwecke des Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 5a kann das Kreditinstitut das Produkt aus Gewichtung und Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung (des Kreditderivats) berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn alle zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.

 

Positionen

Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 1 zugeordnet oder mit 0 vH gewichtet würden.

0 vH

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 2 oder 3 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1 oder 2 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 1, 2 oder 3 zugeordnet würden;

Andere qualifizierte Positionen im Sinne von Abs. 6

0,25 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 6 Monate)

1,00 vH (6 Monate < Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit ≤ 24 Monate)

1,60 vH (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit > 24 Monate)

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 4 oder 5 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Instituten ausgegeben oder garantiert werden, die gemäß Kreditrisiko-Standardansatz der Bonitätsstufe 3 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 4 zugeordnet würden;

Forderungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt.

8 vH

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden oder von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten oder Instituten ausgegeben werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes der Bonitätsstufe 6 zugeordnet würden;

Schuldtitel, die von Unternehmen ausgegeben oder garantiert werden, die im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes den Bonitätsstufen 5 oder 6 zugeordnet würden.

12 vH

21. In § 207 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann ein Kreditinstitut den größeren der folgenden Beträge als Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios bestimmen:

1.

Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko insgesamt, das lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;

2.

das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko insgesamt, das lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.“

22. In § 207 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate, die nachstehende Kriterien erfüllen:

1.

Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate verbriefter Forderungen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen; und

2.

sämtliche Referenztitel sind entweder auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente wie Single Name Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder sie sind herkömmliche gehandelte Indizes auf diese Referenzwerte. Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, so dass ein mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.“

23. In § 207 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Eine Position, deren Referenz entweder

1.

eine zugrunde liegende Forderung, die im Nicht-Handelsbuch eines Kreditinstituts den Forderungsklassen gemäß § 22a Abs. 4 Z 8 und 9 BWG zugeordnet werden könnte; oder

2.

eine Forderung gegen eine Zweckgesellschaft ist,

kann nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein. Ein Kreditinstitut kann in sein Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch nth-to-Default-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen dieses Portfolios absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Forderungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt im Sinne des Abs. 1b lit. b besteht.“

24. In § 207 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Für Instrumente im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Kreditinstitut seine berechneten Nettopositionen wie folgt:

1.

Bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 vH des in § 161 genannten Risikogewichts nach dem Standardansatz;

2.

bei Verbriefungspositionen, auf die im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts der auf internen Ratings basierende Ansatz angewandt würde, mit 8 vH des in § 165 genannten Risikogewichts nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz.

Für die Zwecke der lit. a und b darf der aufsichtliche Formelansatz nur mit Genehmigung der FMA von Kreditinstituten angewandt werden, die keine Originatoren sind und die diesen Ansatz in ihrem Nicht-Handelsbuch auf die gleiche Verbriefungsposition anwenden dürfen. PD- und LGD-Schätzungen, die in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen, werden gegebenenfalls nach § 22b BWG oder alternativ dazu bei gesonderter Bewilligung der FMA nach Schätzungen ermittelt, die sich auf einen Ansatz im Sinne von § 232 Abs. 4 Z 1 stützen und die im Einklang mit den quantitativen Standards für den auf internen Ratings basierenden Ansatz stehen. Unbeschadet der lit. a und b werden Verbriefungspositionen, die ein Risikogewicht nach § 22f BWG erhielten, wenn sie im Nicht-Handelsbuch desselben Kreditinstituts geführt würden, mit 8 vH des nach § 22f BWG ermittelten Risikogewichts gewichtet. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko zu berechnen. Abweichend vom vorigen Satz führt das Kreditinstitut während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2013 seine gewichteten Netto-Kaufpositionen und seine gewichteten Netto-Verkaufspositionen gesondert auf. Die höhere der beiden Summen gilt als das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko. Das Kreditinstitut übermittelt jedoch der FMA die Gesamtsumme seiner gewichteten Netto-Kaufpositionen und seiner gewichteten Netto-Verkaufspositionen, gegliedert nach Arten der zugrunde liegenden Forderungen.“

25. § 209 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der Bruttogesamtposition.“

26. § 226 Abs. 2 lautet:

„(2) Geht ein Marktrisikofaktor in das Bewertungsmodell des Kreditinstituts, nicht aber in sein Risikomessmodell ein, so hat das Kreditinstitut der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber nachzuweisen, dass dies gerechtfertigt ist. Das Risikomessmodell erfasst außerdem die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko. Werden für Marktrisikofaktoren Proxies verwendet, so müssen diese die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut abgebildet haben. Für die einzelnen Risikoarten gilt darüber hinaus Folgendes:

1.

Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen; jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von potenziellen Risikobeträgen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;

2.

das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, dass die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten nicht vollkommen korreliert ist.“

27. § 227 Abs. 1 Z 5 lautet:

„5.

die Datenreihen sowie aus ihnen gewonnene Zwischenberechnungen, die in die Ermittlung der potenziellen Risikobeträge einfließen, wie insbesondere Varianzen und Kovarianzen, sind mindestens monatlich, bei Bedarf jedoch unverzüglich zu aktualisieren und“

28. Dem § 227 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

„7.

Zusätzlich hat das Kreditinstitut auf der Grundlage der gewählten Methode der Ermittlung der potenziellen Risikobeträge über eine Haltedauer von 10 Tagen bei einem einseitigen 99%igen Konfidenzniveau den potenziellen Risikobetrag des aktuellen Portfolios unter Stressbedingungen (Stressed Value-at-risk) zu berechnen, wobei die Modellparameter für die potenziellen Risikobeträge unter Stressbedingungen aus historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit signifikantem und für das Portfolio des Kreditinstituts maßgeblichem Finanzstress ermittelt werden. Die Auswahl dieser historischen Daten unterliegt der jährlichen Überprüfung durch das Kreditinstitut. Das Kreditinstitut hat die potenziellen Risikobeträge mindestens wöchentlich zu berechnen.“

29. § 228 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei Rückvergleichen sind die vom Modell täglich ermittelten potenziellen Risikobeträge ex post mit den Handelsergebnissen zu vergleichen. Es haben hypothetische Handelsergebnisse, die auf den hypothetischen Änderungen des Portefeuillewertes bei unveränderten Tagesendpositionen beruhen, und tatsächliche tägliche Handelsergebnisse verwendet zu werden. Bewertungen zur Ermittlung des Handelsergebnisses sind mit aktuellen Marktpreisen durchzuführen. Bei Rückvergleichen an Hand tatsächlicher Handelsergebnisse sind jene Bestandteile, die die Handelsergebnisse verfälschen, wie insbesondere Provisionseinnahmen, außer Ansatz zu lassen. Den Rückvergleichen sind potenzielle Risikobeträge zugrunde zu legen, die auf einer Haltedauer der Positionen von einem Tag ausgelegt sind.“

30. § 228 Abs. 3 lautet:

„(3) Einzelne Ausnahmen bei Ermittlung der Multiplikatoren gemäß § 229 Abs. 1 sind dann zulässig, wenn diese Ausnahme nicht auf eine mangelhafte Prognosegüte des Modells zurückzuführen ist. Das Kreditinstitut kann diese bewilligte Ausnahme nur dann außer Ansatz lassen, wenn sich die Anzahl der Ausnahmen insgesamt, das heißt vor Bewilligung, in der grünen oder gelben Zone der Tabelle des § 229 Abs. 1 befunden hat.“

31. § 229 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Multiplikatoren gemäß § 22p Abs. 2 Z 1 und 2 BWG sind für jedes Kreditinstitut gesondert bei der erstmaligen Bewilligung des Modells auf Basis des Gutachtens der Oesterreichischen Nationalbank festzulegen. Die Multiplikatoren setzen sich aus dem Mindestwert drei, einem Zuschlag auf Grund der Ergebnisse der Rückvergleiche im Intervall von null bis eins sowie einem Zuschlag auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen für die Modellbewilligung gemäß § 21e Abs. 1 Z 1 bis 7 BWG im Intervall von null bis eins zusammen. In Folge sind die Multiplikatoren vom Kreditinstitut unter Heranziehung der bei den Rückvergleichen ermittelten Ausnahmen gemäß nachfolgender Tabelle mit Beginn des nächsten Kalendervierteljahres und für die Dauer desselben anzupassen. Der Anpassung ist die höchste Zahl der Ausnahmen bei den hypothetischen und den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts zugrunde zu legen, die auf Grund der täglichen Rückvergleiche für einen Zeitraum von 250 Geschäftstagen im Verlauf des vorangehenden Kalendervierteljahres festgestellt wurde.

 

Zone

Anzahl der Ausnahmen

Zuschlag zum Multiplikator aufgrund der Ergebnisse der Rückvergleiche

Grüne Zone

0

0,00

 

1

0,00

 

2

0,00

 

3

0,00

 

4

0,00

Gelbe Zone

5

0,40

 

6

0,50

 

7

0,65

 

8

0,75

 

9

0,85

Rote Zone

10 und darüber

1,00“

 

32. § 229 Abs. 2 lautet:

„(2) Die höchste Zahl der Ausnahmen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr gemäß Abs. 1 festgestellt wurde, sowie die Multiplikatoren für das laufende Kalendervierteljahr sind der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich anzuzeigen.“

33. § 229 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Anpassung der Multiplikatoren gemäß Abs. 1 ist vom Bankprüfer in der Anlage zum Prüfungsbericht zu bestätigen.“

34. Dem § 230 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kreditinstitute haben auch Krisentests durchzuführen, in denen Szenarien erkannt werden sollen, die einen Fortbestand des Kreditinstituts gefährden können (umgekehrte Stresstests).“

35. § 232 Abs. 2 lautet:

„(2) Kreditinstitute haben für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko das Risiko aus illiquiden Positionen oder Positionen mit eingeschränkter Preistransparenz unter realistischen Marktszenarien vorsichtig zu bewerten, wobei das Modell die Mindestanforderungen an Daten zu erfüllen hat; Proxies dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.“

36. § 232 Abs. 4 lautet:

„(4) Kreditinstitute können von der Erfassung von Ausfall- und Migrationsrisiken für zinsbezogene Instrumente in ihren internen Modellen absehen, wenn diese Risiken durch die Anforderungen gemäß Z 1 bis 12 erfasst sind:

1.

Kreditinstitute haben über einen Ansatz zur Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses von Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen zu verfügen, die über Risiken hinausgehen, die in der Ermittlung des Value at Risk erfasst sind. Kreditinstitute haben nachzuweisen, dass der verwendete Ansatz für das zusätzliche Ausfallrisiko die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz erfüllt; dies unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und, falls erforderlich, unter Anpassung an die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität.

2.

Anwendungsbereich: Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken schließt alle Positionen ein, die dem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten unterliegen, einschließlich der Positionen, die gemäß § 207 Abs. 1 einem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisko von 0 vH unterliegen, darf aber Verbriefungspositionen und nth-to-Default-Kreditderivate nicht erfassen. Bei entsprechender Bewilligung der FMA kann das Kreditinstitut beschließen, alle Positionen in börsennotierten Aktien und alle auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen konsequent in den Anwendungsbereich einzubeziehen, unter der Voraussetzung, dass diese Positionen in der Risikomessung und im Risikomanagement des Kreditinstituts berücksichtigt werden. Der Ansatz hat der Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfällen und Migrationen Rechnung zu tragen. Der Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfällen und Migrationen einerseits und Marktrisikofaktoren andererseits ist nicht Rechnung zu tragen.

3.

Parameter: Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken hat Verluste aufgrund von Ausfällen sowie Veränderungen der internen oder externen Ratings mit einem einseitigen Konfidenzniveau von 99,9 vH über einen Prognosehorizont von einem Jahr zu messen. Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können. Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Prognosehorizont hinweg konstant bleibt, d. h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Ratingveränderungen aufgetreten sind, am Ende ihres Liquiditätshorizonts, so ersetzt werden, dass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können Kreditinstitute auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen.

4.

Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die Erfahrung aus Zeiten sowohl von systematischem als auch idiosynkratischem Stress wider. Der Liquiditätshorizont wird unter konservativen Annahmen bestimmt und ist so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde. Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten. Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften des Kreditinstituts für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt ein Kreditinstitut die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Beim Warehousing von Verbriefungen spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte unter Stressbedingungen am Markt aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder um die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren abzusichern.

5.

Sicherungsgeschäfte können beim Ansatz der Kreditinstitute zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken berücksichtigt werden. Kauf- und Verkaufspositionen über dasselbe Finanzinstrument können miteinander verrechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen über verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem explizit die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente modelliert werden. Die Kreditinstitute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen Ablauf des Sicherungsgeschäfts und Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, internem oder externem Rating, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Die Kreditinstitute bilden ein Sicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert. Bei Handelsbuchpositionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut

a)

dafür optiert, die Anpassung des Sicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren,

b)

nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt, und

c)

nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen im Mindesteigenmittelerfordernis zum Ausdruck kommen.

6.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken hat den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung zu tragen. Das inhärente Modellierungsrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken hat von den Kreditinstituten ebenfalls angemessen berücksichtigt zu werden.

7.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken stützt sich auf Daten, die objektiv und aktuell sind.

8.

Validierung: Im Rahmen der unabhängigen Prüfung ihres Risikomesssystems und der Validierung ihrer internen Modelle haben Kreditinstitute im Hinblick auf den Ansatz zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken insbesondere Folgendes vorzunehmen:

a)

Validierung, dass ihr Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren;

b)

Durchführung verschiedener Krisentests, einschließlich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des Ansatzes, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt;

c)

Anwendung einer geeigneten quantitativen Validierung unter Einbeziehung der einschlägigen internen Modellierungsbenchmarks.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken hat mit den internen Risikomanagement-Methoden des Kreditinstituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang zu stehen.

9.

Dokumentation: Kreditinstitute haben ihren Ansatz für die Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken so zu dokumentieren, dass seine Korrelations- und anderen Modellannahmen für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank transparent sind.

10.

Auf anderen Parametern basierende interne Ansätze: Wendet ein Kreditinstitut zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken einen Ansatz an, der zwar nicht alle in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, aber mit den internen Methoden des Kreditinstituts zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Risiken in Einklang steht, so muss es nachweisen können, dass das mit diesem Ansatz ermittelte Mindesteigenmittelerfordernis mindestens ebenso hoch ist wie bei einem Ansatz, der sämtliche in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank prüfen mindestens einmal jährlich, ob die im vorstehenden Satz formulierte Bedingung erfüllt ist.

11.

Häufigkeit der Berechnung: Das Kreditinstitut hat die nach dem von ihm gewählten Ansatz erforderlichen Berechnungen zur Erfassung des zusätzlichen Risikos mindestens wöchentlich vorzunehmen.

12.

Die FMA erkennt die Verwendung eines internen Ansatzes zur Berechnung eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses anstelle eines Mindesteigenmittelerfordernisses für das Korrelationshandelsportfolio gemäß § 207 Abs. 1a an, sofern alle in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein derartiger interner Ansatz muss alle Preisrisiken mit einem Konfidenzniveau von 99,9 vH über einen Prognosehorizont von einem Jahr adäquat erfassen, wobei von einem unveränderten Risikoniveau ausgegangen und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln. Das Kreditinstitut darf bei einem solchen Ansatz alle Positionen einbeziehen, die zusammen mit Positionen des Korrelationshandelsportfolios gesteuert werden, und sie dann bei dem unter Z 1 geforderten Ansatz unberücksichtigt lassen. Dieses Mindesteigenmittelerfordernis für sämtliche Preisrisiken hat mindestens 8 vH des Mindesteigenmittelerfordernisses zu betragen, das sich bei einer Berechnung nach § 207 Abs. 1a für alle Positionen, die beim Mindesteigenmittelerfordernis für sämtliche Preisrisiken einbezogen werden, ergeben würde. Insbesondere sind nachstehende Risiken adäquat zu erfassen:

a)

Das kumulierte Risiko aus dem mehrfachen Eintritt von Ausfallereignissen, unter Berücksichtigung von deren Reihenfolge, in tranchierten Instrumenten;

b)

das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;

c)

die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;

d)

das Basisrisiko, einschließlich

aa)

der Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der ihm zugrunde liegenden Instrumente seiner einzelnen Schuldner; und

bb)

der Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios;

e)

die Volatilität der Erlösquote insofern, als Erlösquoten dazu tendieren, Tranchenpreise zu beeinflussen; und

f)

soweit der interne Ansatz dynamische Absicherungsgeschäfte berücksichtigt, das Risiko, dass Absicherungen nicht wirksam werden, und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungen.

Für die Zwecke dieser Ziffer hat ein Kreditinstitut über ausreichende Marktdaten zu verfügen, die gewährleisten, dass es die Hauptrisiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz gemäß den genannten Anforderungen vollständig erfasst, dass es durch Rückvergleiche oder andere geeignete Methoden nachweist, dass seine Risikomessungen die historischen Preisschwankungen dieser Produkte in angemessener Weise erklären, und dass es in der Lage ist, die Positionen, für die es eine Genehmigung zur Einbeziehung in das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß dieser Ziffer hat, von denen zu trennen, für die es keine solche Genehmigung hat. Hinsichtlich der Portfolios, für die diese Ziffer gilt, hat das Kreditinstitut regelmäßig eine Reihe spezifischer, vorgegebener Stressszenarien anzuwenden. Mit diesen Stressszenarien werden die Auswirkungen von in Stresssituationen veränderten Ausfallquoten, Erlösquoten, Kreditspreads und Korrelationen auf Gewinn und Verlust der Korrelationshandelsaktivitäten geprüft. Das Kreditinstitut hat diese Stressszenarien mindestens einmal wöchentlich anzuwenden und erstattet der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank mindestens einmal vierteljährlich Bericht über die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit dem Mindesteigenmittelerfordernis des Kreditinstituts gemäß dieser Ziffer. Jeder Fall, in dem die Krisentests eine wesentliche Unzulänglichkeit dieses Mindesteigenmittelerfordernisses anzeigen, hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zeitnah gemeldet zu werden. Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank prüfen gemäß § 70 Abs. 4a BWG auf der Grundlage der Krisentest-Ergebnisse die Notwendigkeit eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das Korrelationshandelsportfolio. Kreditinstitute haben das Mindesteigenmittelerfordernis zur Erfassung aller Preisrisiken mindestens einmal wöchentlich zu berechnen.“

37. Dem § 234 Z 3 lit. c wird folgende Wortfolge angefügt:

„in diesem Fall wird der für das potenzielle künftige Kreditrisiko des Kreditinstituts anzusetzende Wert auf den Betrag der Prämien begrenzt, die der Sicherungsnehmer noch nicht an das Kreditinstitut gezahlt hat;“

38. § 262 Z 1 lautet:

„1.

Bis zum 31. Dezember 2015 darf bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne des § 4 Abs. 4 auf Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung wie auf Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, angewandt werden.“

39. § 262 Z 12 lautet:

„12.

Bis zum 31. Dezember 2012 hat im Sinne des § 75 Abs. 3 die forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall aller durch Wohnimmobilien besicherten Retail-Forderungen ohne Garantie eines Zentralstaates über 10 vH zu liegen.“

40. In § 263 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2010“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2011“ ersetzt.

41. Der bisherige Text des § 264 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 166 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2011 außer Kraft.“

42. Dem § 265 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 1a, § 69 Abs. 1 Z 4, § 79, § 160 Abs. 5, § 161 Abs. 1 samt Tabelle, § 166 Abs. 1 samt Tabelle, § 166 Abs. 2 und Abs. 4, § 169, Abs. 1, § 180 Z 3, § 198, § 199 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 201 samt Überschrift, § 202, § 204 Abs. 6 zweiter Satz und Abs. 6 Z 7, § 207 Abs. 1 samt Tabelle, § 207 Abs. 1a bis 1c und Abs. 5a, § 209 Abs. 2, § 226 Abs. 2, § 227 Abs. 1 Z 5 und 7, § 228 Abs. 1 und 3, § 229 Abs. 1 samt Tabelle und Abs. 2 und 5, § 230 Abs. 5, § 232 Abs. 2 und Abs. 4, § 234 Z 3 lit. c, § 262 Z 1 und 12 und § 263 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

Ettl Pribil