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Änderung der Offenlegungsverordnung


Published: 2011-12-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997810/nderung-der-offenlegungsverordnung-.html

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462. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Offenlegungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 26 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2011, wird verordnet:

Die Offenlegungsverordnung – OffV, BGBl. II Nr. 375/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 337/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich dazu ist das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offen zu legen.“

2. § 11 lautet:

§ 11. Kreditinstitute, die ihr Mindesteigenmittelerfordernis für Marktrisiken mittels eines internen Modells zur Marktrisikobegrenzung gemäß § 22p BWG berechnen, haben folgende Informationen offen zu legen:

1.

Für jedes Teilportfolio:

a)

Die Eigenschaften der verwendeten Modelle;

b)

eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Krisentests;

c)

eine Beschreibung der bei Rückvergleichen (Backtesting) und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Methoden; und

d)

für die Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen sowie eines zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios gesondert die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Kreditinstituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Zuverlässigkeitsstandard entsprechenden Bestimmung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells;

2.

den von der FMA genehmigten Anwendungsbereich des verwendeten Modells;

3.

eine Beschreibung des Ausmaßes und der Methodik der Erfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 198 bis 202 SolvaV;

4.

den jeweiligen Endwert sowie den höchsten, niedrigsten und den Mittelwert während des gesamten Berichtszeitraums aus:

a)

den Tageswerten der potenziellen Risikobeträge (values at risk);

b)

den Werten der potenziellen Risikobeträge unter Stressbedingungen;

c)

dem Mindesteigenmittelerfordernis für Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen sowie

d)

dem zusätzlichen Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios.

5.

Die Höhe des Mindesteigenmittelerfordernisses für Ausfall- und Migrationsrisiken von Handelsbuchpositionen sowie gesondert das zusätzliche Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko des Korrelationshandelsportfolios einschließlich des gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizonts für jedes abgedeckte Teilportfolio und

6.

einen Vergleich der Tageswerte der potenziellen Risikobeträge zu Tagesschluss mit den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts zum Ende des folgenden Geschäftstages sowie eine Analyse etwaiger bedeutender Ausnahmen gemäß § 228 Abs. 2 SolvaV während des Berichtszeitraums.“

3. § 15 lautet:

§ 15. Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen gemäß den §§ 22c bis 22f BWG berechnen, haben – gegebenenfalls nach Handels- und Nicht-Handelsbuch getrennt – folgende Informationen offen zu legen:

1.

Eine Erläuterung der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten;

2.

die Art der sonstigen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos bei verbrieften Forderungen;

3.

die Arten von Risiken, die sich aus dem Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen und aus den diesen Positionen zugrunde liegenden Forderungen, die im Zuge der Wiederverbriefung übernommen und gehalten werden, ergeben;

4.

die Funktionen, die das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess wahrnimmt;

5.

Angaben zum Umfang des Engagements des Kreditinstituts in jeder Funktion;

6.

eine Beschreibung der Verfahren, mit denen Veränderungen beim Kredit- und Marktrisiko von Verbriefungspositionen beobachtet werden und ebenfalls verfolgt wird, wie sich das Verhalten der zugrunde liegenden Forderungen auf die Verbriefungsposition auswirkt, sowie eine Beschreibung, in welchen Punkten sich diese Verfahren bei Wiederverbriefungspositionen unterscheiden;

7.

eine Beschreibung der Vorschriften, die das Kreditinstitut in Bezug auf Hedging und Absicherung ohne Sicherheitsleistung erlassen hat, um die Risiken zurückgehaltener Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zu verringern, einschließlich einer nach Art der Risikoposition aufgeschlüsselten Auflistung aller wesentlichen Gegenparteien;

8.

die Ansätze zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden;

9.

die Arten von Zweckgesellschaften, die das Kreditinstitut als Sponsor zur Verbriefung von Forderungen Dritter nutzt, einschließlich der Angabe, ob und in welcher Form und welchem Umfang das Kreditinstitut Forderungen an diese Zweckgesellschaften hat, und zwar gesondert für bilanzwirksame und für bilanzunwirksame Forderungen, sowie eine Liste der Unternehmen, die von dem Kreditinstitut verwaltet oder beraten werden und die entweder in die von dem Kreditinstitut verbrieften Verbriefungspositionen oder in die von dem Kreditinstitut unterstützten Zweckgesellschaften investieren;

10.

eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsleitlinien des Kreditinstituts für Verbriefungen, einschließlich

a)

der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden;

b)

des Ausweises von Gewinnen aus Verkäufen;

c)

der Methoden, Schlüsselannahmen, Parameter und Änderungen im Vergleich zur Vorperiode für die Bewertung von Verbriefungspositionen;

d)

der Behandlung synthetischer Verbriefungen, wenn diese nicht unter andere Rechnungslegungsleitlinien fallen;

e)

der Angabe, wie Forderungen, die verbrieft werden sollen, bewertet werden, und ob sie im Handels- oder Nicht-Handelsbuch des Kreditinstituts erfasst werden;

f)

der Methoden für den Ansatz von Verbindlichkeiten in der Bilanz bei Vereinbarungen, die das Kreditinstitut dazu verpflichten könnten, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

11.

die Namen der anerkannten Rating-Agenturen, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird;

12.

gegebenenfalls eine Beschreibung des internen Bemessungsansatzes einschließlich der Struktur des internen Bemessungsprozesses und der Relation zwischen interner Bemessung und externen Ratings, der Nutzung der internen Bemessung für andere Zwecke als zur Berechnung des Eigenkapitals nach diesem Ansatz, der Kontrollmechanismen für den internen Bemessungsprozess einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsprozesses; die Arten von Forderungen, bei denen der interne Bemessungsprozess zur Anwendung kommt, und aufgeschlüsselt nach Forderungsarten die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Kreditverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;

13.

eine Erläuterung jeder erheblichen Veränderung, die seit dem letzten Berichtszeitraum bei einer der quantitativen Angaben gemäß Z 14 bis 17 eingetreten ist;

14.

folgende nach Forderungsarten aufgeschlüsselten Angaben:

a)

Die Summe der ausstehenden Forderungsbeträge, die vom Kreditinstitut verbrieft werden und dem Verbriefungsrahmen unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und Verbriefungen, bei denen das Kreditinstitut lediglich als Sponsor auftritt;

b)

die Summe der einbehaltenen oder erworbenen, in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen und der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen;

c)

die Summe der Forderungen, die verbrieft werden sollen;

d)

bei verbrieften Fazilitäten mit vorzeitiger Tilgungsklausel die Summe der gezogenen Forderungen, die den Anteilen des Originators bzw. Anlegers zugeordnet werden, die Summe der Eigenmittelanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Originators entstehen, und die Summe der Eigenmittelanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Investors an gezogenen Beträgen und nicht gezogenen Linien entstehen;

e)

die Summe der Positionen, die mit 1 250 vH gewichtet oder gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln abgezogen wurden;

f)

eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Periode, einschließlich des Betrags der verbrieften Forderungen, und des ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts beim Verkauf.

15.

folgende Angaben:

a)

für jeden Ansatz zur Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen Eigenmittelanforderungen, aufgeschlüsselt in Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen und weiter aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenmittelbändern;

b)

die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungsforderungen aufgeschlüsselt nach Forderung vor und nach Hedging/Versicherung und nach Forderung an Finanzgarantiegeber, aufgeschlüsselt nach Bonitätskategorien oder Namen der Garantiegeber;

16.

für das Nicht-Handelsbuch und in Bezug auf die vom Kreditinstitut verbrieften Forderungen die Höhe der verbrieften ausfallgefährdeten/überfälligen Forderungen und die vom Kreditinstitut in der laufenden Periode erfassten Verluste, beides aufgeschlüsselt nach Forderungsarten;

17.

für das Handelsbuch die Summe der ausstehenden Forderungen, die vom Kreditinstitut verbrieft wurden und einem Mindesteigenmittelerfordernis für das Marktrisiko unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen/synthetischen Verbriefungen und Forderungsarten.

4. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütungspolitik und -praktiken

§ 15a. (1) Kreditinstitute haben für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirken, folgende Informationen offen zu legen:

1.

Einen Überblick über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den Namen des externen Beraters, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure;

2.

die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;

3.

die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik der Rückstellungen der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;

4.

die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;

5.

die wichtigsten Parameter und Grundprinzipien für Modelle mit variablen Vergütungskomponenten und sonstigen Sachleistungen;

6.

zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;

7.

zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach höherem Management und Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts auswirken, aus denen Folgendes hervorgeht:

a)

Die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Anzahl der Begünstigten;

b)

die Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und andere Arten;

c)

die Beträge der zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;

d)

die Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahres gewährt, ausgezahlt und infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;

e)

neue Zahlungen während des Geschäftsjahres für Einstellungsprämien, sowie die Anzahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und

f)

die Beträge der während des Geschäftsjahres gewährten Zahlungen für Abfindungen, die Anzahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.

(2) Für Kreditinstitute, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 zugelassen sind, sind die in Abs. 1 genannten quantitativen Informationen auch hinsichtlich der Geschäftsleiter offen zu legen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, kommen Kreditinstitute den Erfordernissen gemäß Abs. 1 und 2 in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte entspricht.“

5. In § 18 wird nach dem Wort „Versicherungen“ die Wortfolge „und anderer Risikoübertragungsmechanismen“ eingefügt.

6. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 10, § 11, § 15, § 15a samt Überschrift und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.“

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