Advanced Search

Zuteilungsregelverordnung, ZuRV


Published: 2011-12-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997807/zuteilungsregelverordnung%252c-zurv.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

465. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung, ZuRV)

Auf Grund des § 23 des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unteranlage mit Produkt-Referenzwert“ Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang 1 ein Referenzwert festgesetzt wurde.

2.

„Unteranlage mit Wärme-Referenzwert“ nicht unter eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EZG 2011 fallenden Anlage, soweit diese Wärme

a)

innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird oder

b)

an eine nicht unter das EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromproduktion.

3.

„Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert“ nicht unter eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch die Verbrennung von Brennstoffen, wobei die nicht messbare Wärme zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, einschließlich der Sicherheitsabfackelung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird.

4.

„Messbare Wärme“ einen über einen Wärmeträger (wie insbesondere Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle und Salze) durch identifizierbare Rohre oder Leitungen transportierten Nettowärmefluss, für den ein Wärmezähler installiert wurde bzw. installiert werden könnte.

5.

„Wärmezähler“ einen Wärmezähler im Sinne von Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/137/EG, Abl. Nr. L 294 vom 11.11.2009, S. 7, oder jedes andere Gerät zur Messung und Aufzeichnung der erzeugten Wärmeenergiemenge auf Basis der Durchflussmenge und der Temperaturen.

6.

„Nicht messbare Wärme“ jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme gemäß Z 4.

7.

„Unteranlage mit Prozessemissionen“ andere Treibhausgasemissionen als Kohlenstoffdioxid-Emissionen gemäß Anhang 3 EZG 2011, die außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Referenzwerts gemäß Anhang 1 auftreten, oder Kohlenstoffdioxid-Emissionen, die außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Referenzwerts gemäß Anhang 1 auftreten, die aus einem der nachstehenden Prozesse resultieren, und Emissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff, der im Rahmen der nachstehenden Prozesse zwecks Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom erzeugt wird, sofern Emissionen, die bei der Verbrennung einer dem technisch nutzbaren Energiegehalt des verbrannten unvollständig oxidierten Kohlenstoffs entsprechenden Menge Erdgas entstanden wären, abgezogen werden:

a)

chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallverbindungen in Erzen, Konzentraten und Sekundärstoffen;

b)

Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen;

c)

Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Karbonate für die Abgasreinigung;

d)

chemische Synthesen, bei denen das kohlenstoffhaltige Material an der Reaktion teilnimmt, und deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

e)

Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

f)

chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie Siliciumoxiden und Phosphaten.

8.

„wesentliche Kapazitätserweiterung“ eine wesentliche Erhöhung der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage, wobei eine oder mehrere identifizierbare physische Änderungen der technischen Konfiguration der Unteranlage und ihrer Funktionsweise erfolgen, ausgenommen der bloße Ersatz einer existierenden Produktionslinie, und

a)

die Kapazität der Unteranlage um mindestens 10% gegenüber ihrer installierten Anfangskapazität vor der Änderung erhöht wird; oder

b)

die Unteranlage, auf die sich die physische Änderung bezieht, eine signifikant höhere Aktivitätsrate hat, die in einer zusätzlichen Zuteilung von mehr als 50 000 Emissionszertifikaten pro Jahr resultiert, die mindestens 5 % der vorläufigen jährlichen Anzahl an Emissionszertifikaten, die dieser Unteranlage vor der Änderung kostenlos zugeteilt wurden, entsprechen.

9.

„Wesentliche Kapazitätsverringerung“ eine oder mehrere identifizierbare physische Änderungen, die eine wesentliche Verringerung der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage oder ihrer Aktivitätsrate in derselben Größenordnung wie eine wesentliche Kapazitätserweiterung bewirken.

10.

„Wesentliche Kapazitätsänderung“ eine wesentliche Kapazitätserweiterung oder eine wesentliche Kapazitätsverringerung.

11.

„Zusätzliche Kapazität“ die Differenz zwischen der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage und der installierten Kapazität dieser Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätserweiterung, bestimmt auf der Grundlage des Durchschnitts der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach der Aufnahme des geänderten Betriebs.

12.

„Verringerte Kapazität“ die Differenz zwischen der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage und der installierten Kapazität dieser Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung, bestimmt auf der Grundlage des Durchschnitts der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs.

13.

„Aufnahme des Normalbetriebs“ den verifizierten und genehmigten ersten Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betroffenen Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, den ersten Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, in dem die Anlage mit mindestens 40% der Kapazität arbeitet, die für die Betriebsanlage installiert wurde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der genehmigten anlagenspezifischen Betriebsbedingungen.

14.

„Aufnahme des geänderten Betriebs“ den verifizierten und genehmigten ersten Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums, oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betroffenen Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, den ersten Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, in dem die geänderte Unteranlage mit mindestens 40% der Kapazität, die für die Anlage installiert wurde, arbeitet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für die Unteranlage genehmigten spezifischen Betriebsbedingungen.

15.

„Sicherheitsabfackelung“ die Verbrennung von Brennstoffen zur Stützfeuerung und sehr variablen Mengen an Prozess- oder Restgasen am Austrittsende einer entsprechenden Abfackelvorrichtung, die in den relevanten Genehmigungen der Anlage aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist.

16.

„Privathaushalt“ eine Wohneinheit, die mit messbarer Wärme versorgt wird und sich nach EU-Gebäudeklassifikation in einem Gebäude mit einer oder mehreren Wohnungen oder einem Wohngebäude für Gemeinschaften befindet.

17.

„Unabhängige Prüfeinrichtung“ eine gemäß § 14 EZG 2011 zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 EZG 2011 berechtigt ist.

18.

„Hinreichende Sicherheit“ einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass die prüfungspflichtigen Daten keine wesentlichen Falschangaben enthalten.

19.

„Grad an Sicherheit“ das Maß, in dem sich die Prüfeinrichtung sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die für eine Anlage vorgelegten Daten keine wesentlichen Falschangaben enthalten.

20.

„Wesentliche Falschangabe“ eine (aufgrund von Unterlassungen, Fehlinterpretationen und Fehlern, zulässige Unsicherheiten ausgenommen) substantielle falsche Angabe in den vorgelegten Daten, die nach bestem fachlichen Ermessen der Prüfeinrichtung die Verwendung der Daten durch die zuständige Behörde zur Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten beeinflussen könnte.

2. Abschnitt

Bestandsanlagen

Aufgliederung in Unteranlagen

§ 3. (1) Jede für eine kostenlose Zuteilung gemäß § 22 EZG 2011 in Frage kommende Bestandsanlage gemäß § 3 Z 5 EZG 2011 ist in eine oder mehrere der folgenden Unteranlagen aufzugliedern, wobei diese Unteranlagen so weit wie möglich mit den physischen Teilen der Bestandsanlage übereinstimmen sollten:

1.

eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert;

2.

eine Unteranlage mit Wärme-Referenzwert;

3.

eine Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert;

4.

eine Unteranlage mit Prozessemissionen.

(2) Für Unteranlagen mit Wärme-Referenzwert, Unteranlagen mit Brennstoff-Referenzwert und Unteranlagen mit Prozessemissionen ist anhand der Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) in der Fassung Rev.1.1 (Verordnung (EG) Nr. 29/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 3 ) oder der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 (Verordnung (EG) Nr. 1165/2007 vom 3. September 2007 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2007 S. 1) zweifelsfrei festzustellen, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 betrifft.

(3) Hat eine Bestandsanlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so wird angenommen, dass der maßgebliche Wärmeprozess der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert keinen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 versorgt, es sei denn, die messbare Wärme wird nachweislich in einem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 verbraucht.

(4) Die Summe der Inputs, Outputs und Emissionen aller Unteranlagen darf die Inputs, Outputs und Gesamtemissionen der Bestandsanlage nicht überschreiten.

Erhebung von Daten

§ 4. (1) Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 EZG 2011 eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommt, hat für jedes Jahr des am 1. Jänner 2005 beginnenden und am 31. Dezember 2008 endenden Bezugszeitraums, in dem die Bestandsanlage in Betrieb war, alle maßgeblichen Informationen und Daten über die in Anhang 4 aufgelisteten Parameter an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, wobei die Informationen nach Unteranlagen aufzugliedern sind. Soweit die historische Aktivitätsrate gemäß § 6 Abs. 1 im Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 höher ist, kann der Inhaber Daten für diesen Bezugszeitraum übermitteln.

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 sind für die einzelnen Unteranlagen getrennt auszuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Anlageninhaber auffordern, weitere relevante Daten gegebenenfalls mit einer Verlängerung der in § 24 Abs. 1 EZG 2011 vorgegebenen Frist um längstens zwei Wochen zu übermitteln, sofern dies für die ordnungsgemäße Berechnung der kostenlosen Zuteilung oder für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß § 12 erforderlich ist.

(3) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, anhand derer nach dem Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen differenziert werden kann, kann entfallen, wenn:

1.

95% der Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozess-emissionen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 2 betreffen; oder

2.

95% der Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozess-emissionen Sektoren oder Teilsektoren betreffen, die nicht in Anhang 2 angeführt sind.

(4) Jeder Anlageninhaber hat die wie folgt bestimmte installierte Anfangskapazität jeder Unteranlage mit Produkt-Referenzwert zu übermitteln. Die installierte Anfangskapazität entspricht grundsätzlich dem Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen im Bezugszeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008, wobei davon ausgegangen wird, dass die Unteranlage bei dieser Auslastung 720 Stunden pro Monat und 12 Monate pro Jahr in Betrieb war. Soweit die installierte Anfangskapazität nicht in dieser Weise bestimmt werden kann, ist die Kapazität der Unteranlage unter Aufsicht einer Prüfeinrichtung experimentell nachzuweisen, um sicher zu stellen, dass die angewandten Parameter sektortypisch und die Ergebnisse der experimentellen Prüfung repräsentativ sind.

(5) Bei Unteranlagen, deren Kapazität zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich geändert wurde, hat der Anlageninhaber zusätzlich zu der in Anwendung des Abs. 4 bestimmten installierten Anfangskapazität dieser Unteranlage vor Aufnahme des geänderten Betriebs die zusätzliche bzw. die verringerte Kapazität sowie die installierte Kapazität der Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätsänderung mitzuteilen, bestimmt auf Basis des Durchschnitts der zwei höchsten monatlichen Produktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs. Für die Bewertung allfälliger weiterer wesentlicher Kapazitätsänderungen wird die installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsänderung als die installierte Anfangskapazität der Unteranlage zugrunde gelegt.

(6) Der Anlageninhaber hat zur Datenübermittlung das elektronische Format zu verwenden, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.

(7) Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen, zu denen nur für die Gesamtanlage Daten vorliegen, werden den jeweiligen Unteranlagen auf Basis der nachstehenden Faktoren wie folgt anteilsmäßig zugeordnet:

1.

Soweit an derselben Produktionslinie nacheinander unterschiedliche Produkte hergestellt werden, werden Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen sequenziell auf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Unteranlage zugeordnet;

2.

Soweit Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen nicht gemäß Z 1 zugeordnet werden können, erfolgt die Zuordnung auf Basis der Masse oder des Volumens der jeweils hergestellten Produkte oder anhand von Schätzungen auf Basis der freien Reaktionsenthalpien der betreffenden chemischen Reaktionen oder anhand eines anderen geeigneten wissenschaftlich fundierten Verteilungsschlüssels.

(8) Die Anlageninhaber haben vollständige und kohärente Daten zu übermitteln und sicher zu stellen, dass es weder zu Überschneidungen zwischen Unteranlagen noch zu Doppelzählungen kommt. Sie haben dabei mit der gebührenden Sorgfalt vorzugehen und höchstmöglich akkurate Daten vorzulegen, damit hinreichende Sicherheit hinsichtlich der Datenintegrität besteht. Jeder Anlageninhaber hat zu diesem Zweck auch einen Methodenbericht vorzulegen, der insbesondere eine Beschreibung der Anlage, der angewandten Erhebungsmethodik, der verschiedenen Datenquellen, der angewandten Berechnungsschritte und gegebenenfalls der für die Zuordnung der Emissionen zu den jeweiligen Unteranlagen gemäß Abs. 7 zugrunde gelegten Hypothesen und Methoden enthält. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Anlageninhaber auffordern, die Genauigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten zu belegen.

(9) Für den Fall, dass Daten fehlen, ist der Anlageninhaber verpflichtet, die Gründe hierfür anzugeben. Alle fehlenden Daten sind vor oder spätestens während der Prüfung durch die Prüfeinrichtung durch konservative Schätzungen zu ersetzen, die insbesondere auf bewährter Industriepraxis und auf aktuellen wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen. Im Falle teilweise vorliegender Daten bedeutet konservative Schätzung, dass der extrapolierte Wert maximal 90% des Wertes beträgt, der bei Verwendung der verfügbaren Daten erzielt wurde.

(10) Liegen für die Unteranlage mit Wärme-Referenzwert keine Daten über messbare Wärmeflüsse vor, so kann durch Multiplikation des entsprechenden Energieeinsatzes mit der gemessenen und von einer Prüfeinrichtung geprüften Effizienz der Wärmeerzeugung ein Ersatzwert hergeleitet werden. Liegen keine derartigen Effizienzdaten vor, so wird auf den entsprechenden Energieinput für die Erzeugung messbarer Wärme ein Bezugseffizienzwert von 70% angewendet.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag der Europäischen Kommission die Daten gemäß Abs. 1 bis 10 zur Verfügung zu stellen.

Prüfung

§ 5. (1) Die gemäß § 4 erhobenen Daten sind von einer unabhängigen Prüfeinrichtung zu prüfen, insbesondere der Methodenbericht sowie die mitgeteilten Parameter gemäß § 4 und Anhang 4. Die Prüfung betrifft die Zuverlässigkeit, Plausibilität und Genauigkeit der von den Anlageninhabern übermittelten Daten und endet in einem Prüfungsgutachten, aus dem hervorgeht, ob die Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind.

(2) Daten gemäß § 4 sind für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a EZG 2011 von für die jeweilige Branchengruppe gemäß § 3 der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für unabhängige Prüfeinrichtungen, BGBl. II Nr. 424/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 325/2010, zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen. Für Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b EZG 2011 sind die Daten gemäß § 4 von für die Branchengruppe 1 zugelassenen unabhängigen Prüfeinrichtungen zu überprüfen.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung über die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung betreffend Emissionen von Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 339/2007, hat eine unabhängige Prüfeinrichtung jedenfalls:

1.

bei der Planung und Durchführung der Prüfung mit professioneller Skepsis vorzugehen. Sie hat sich insbesondere darüber im Klaren zu sein, dass Umstände vorliegen können, aufgrund deren die vorgelegten Informationen und Daten wesentliche Falschangaben enthalten;

2.

die mitgeteilten Parameter nur dann zu validieren, wenn diese mit einem hohen Grad an Sicherheit bestimmt werden konnten. Für einen hohen Grad an Sicherheit hat der Anlageninhaber nachzuweisen, dass

a)

die mitgeteilten Parameter schlüssig sind;

b)

die Parameter nach Maßgabe der geltenden Normen und Leitlinien erhoben wurden;

c)

die einschlägigen Aufzeichnungen der Anlage vollständig und schlüssig sind;

3.

ihre Prüfung mit einer strategischen Analyse aller Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, zu beginnen und sich einen Überblick über sämtliche Tätigkeiten und ihre Relevanz für die Zuteilung zu verschaffen;

4.

die Informationen in der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen oder in anderen maßgeblichen anlagenrechtlichen Genehmigungen insbesondere bei der Bewertung der installierten Anfangskapazität von Unteranlagen zu berücksichtigen;

5.

die inhärenten Risiken und die Kontrollrisiken, die sich aus dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Anlageninhabers und den Zuteilungsparametern ergeben und zu wesentlichen Falschangaben führen könnten zu analysieren und auf Basis dieser Risikoanalyse einen Prüfplan aufzustellen;

6.

eine Besichtigung vor Ort vorzunehmen, um das Funktionieren von Zählern und Überwachungssystemen zu kontrollieren, Interviews durchzuführen und hinreichende Informationen und Belege zu erheben;

7.

den Prüfplan umzusetzen, indem sie anhand der vorgegebenen Probenahmeverfahren, Durchgangstests, Dokumentenprüfungen, Analyseverfahren und Datenprüfungen Daten erhebt, einschließlich etwaiger anderer maßgeblicher Informationen, auf die sie ihr Gutachten stützt;

8.

den Anlageninhaber aufzufordern, alle fehlenden Daten oder fehlende Teile des Prüfpfads vorzulegen, Abweichungen bei den Parametern oder Emissionsdaten zu erklären oder Berechnungen erneut durchzuführen oder mitgeteilte Daten anzupassen;

9.

einen internen Prüfbericht zu erstellen, worin nachgewiesen wird, dass die strategische Analyse, die Risikoanalyse und der Prüfplan vollständig durchgeführt wurden, und genügend Informationen gegeben werden, um Prüfgutachten zu untermauern;

10.

auf der Grundlage der Ergebnisse des internen Prüfberichts zu entscheiden, ob die mitgeteilten Parameter wesentliche Falschangaben enthalten und ob andere Fragen offen stehen, die für das Prüfgutachten von Belang sind;

11.

ihre Prüfmethode, ihre Feststellungen und ihr Prüfgutachten in einem an den Anlageninhaber adressierten Prüfbericht zusammenzufassen, den dieser zusammen mit dem Methodenbericht und den mitgeteilten Parametern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln hat.

Historische Aktivitätsrate

§ 6. (1) Für Bestandsanlagen werden die historischen Aktivitätsraten der einzelnen Anlagen auf Basis der gemäß § 4 erhobenen Daten für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 bestimmt. Soweit Daten für den Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 vorgelegt wurden und diese höher sind, können diese Daten für die Bestimmung der historischen Aktivitätsrate herangezogen werden.

(2) Die produktbezogene historische Aktivitätsrate ist für jedes Produkt, für das gemäß Anhang 1 ein Produkt-Referenzwert festgesetzt wurde, der Medianwert der historischen Jahresproduktion dieses Produktes in der betreffenden Anlage während des Bezugszeitraums gemäß Abs. 1.

(3) Die wärmebezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule pro Jahr angegebene Medianwert der historischen Jahres-Importmenge messbarer Wärme aus einer unter den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage und der jährlichen historischen Erzeugung messbarer Wärme während des Bezugszeitraums gemäß Abs. 1, soweit diese Wärme innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, für die Heizung oder für die Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht oder an nicht unter den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlagen oder eine andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromproduktion, exportiert wird.

(4) Die brennstoffbezogene historische Aktivitätsrate ist der als Terajoule pro Jahr angegebene Medianwert des historischen Jahresverbrauchs an Brennstoffen zur Erzeugung nicht messbarer Wärme während des Bezugszeitraums gemäß Abs. 1, die für die Herstellung von Produkten, für die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, für die Heizung oder für die Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung.

(5) Bei Prozessemissionen, die während des Bezugszeitraums gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten in der betreffenden Anlage entstehen, bezieht sich die prozessbezogene historische Aktivitätsrate auf den als Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Medianwert der jährlichen historischen Prozessemissionen.

(6) Zur Bestimmung der Medianwerte gemäß Abs. 2 bis 5 werden nur die Kalenderjahre berücksichtigt, in denen die Anlage mindestens einen Tag lang in Betrieb war. War die Anlage während des maßgeblichen Bezugszeitraums weniger als zwei Kalenderjahre in Betrieb, so werden die historischen Aktivitätsraten auf Basis der nach dem Verfahren gemäß § 4 Abs. 4 bestimmten installierten Anfangskapazität jeder Unteranlage, multipliziert mit dem unter sinngemäßer Anwendung des gemäß § 15 Abs. 3 bestimmten maßgeblichen Auslastungsfaktor, berechnet.

(7) Abweichend von Abs. 2 ist die produktbezogene historische Aktivitätsrate für Produkte, auf die die Produkt-Referenzwerte gemäß Anhang 1, Abschnitt 3, Anwendung finden, auf Basis des Medianwertes der historischen Jahresproduktion nach den im selben Anhang festgelegten Formeln zu bestimmen.

(8) Bestandsanlagen, die nur gelegentlich betrieben werden, einschließlich Saisonanlagen und Anlagen, die in Reserve oder Bereitschaft gehalten werden, die in einem Kalenderjahr während des Bezugszeitraums nicht mindestens einen Tag lang in Betrieb waren, werden bei der Bestimmung der Medianwerte gemäß Abs. 1 berücksichtigt, soweit alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Es ist zweifelsfrei erwiesen, dass die Anlage gelegentlich genutzt wird und insbesondere als Bereitschafts- oder Reservekapazität oder als Saisonanlage regelmäßig in Betrieb ist;

2.

die Anlage verfügt über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen sowie über alle anderen relevanten gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsgenehmigungen;

3.

es ist technisch möglich, die Anlage kurzfristig in Betrieb zu nehmen, und die Anlage wird regelmäßig gewartet.

(9) Wurde die Kapazität einer Bestandsanlage zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich erweitert oder verringert, so entsprechen die historischen Aktivitätsraten der betreffenden Anlage der Summe der gemäß Abs. 1 bestimmten Medianwerte ohne die wesentliche Kapazitätsänderung und der historischen Aktivitätsraten der zusätzlichen bzw. der verringerten Kapazität.

(10) Die historischen Aktivitätsraten der zusätzlichen oder der verringerten Kapazität entsprechen der Differenz zwischen den gemäß § 4 Abs. 4 bestimmten installierten Anfangskapazitäten der einzelnen Unteranlagen, an denen eine wesentliche Kapazitätsänderung vorgenommen wurde, bis Aufnahme des geänderten Betriebs, und der gemäß § 4 Abs. 5 bestimmten installierten Kapazität nach der wesentlichen Kapazitätsänderung, multipliziert mit der durchschnittlichen historischen Kapazitätsauslastung der betreffenden Anlage in den Jahren vor der Aufnahme des geänderten Betriebs.

Zuteilung an Anlagen

§ 7. (1) Auf der Grundlage der gemäß § 4 erhobenen Daten ist für jedes Jahr die vorläufige Anzahl der Emissionszertifikate zu berechnen, die jeder Bestandsanlage gemäß Abs. 2 bis 8 ab 2013 kostenlos zugeteilt werden.

(2) Zum Zwecke dieser Berechnung ist zunächst die vorläufige jährliche Anzahl der den einzelnen Unteranlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu bestimmen; die vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten in einem Jahr hat dabei den folgenden Werten zu entsprechen:

1.

für Unteranlagen mit Produkt-Referenzwert: dem maßgeblichen Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit der maßgeblichen produktbezogenen historischen Aktivitätsrate;

2.

für Unteranlagen mit Wärme-Referenzwert: dem Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1, multipliziert mit der wärmebezogenen historischen Aktivitätsrate für den Verbrauch messbarer Wärme;

3.

für Unteranlagen mit Brennstoff-Referenzwert: dem Brennstoff-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit der brennstoffbezogenen historischen Aktivitätsrate für den verbrauchten Brennstoff;

4.

für Unteranlagen mit Prozessemissionen: der prozessbezogenen historischen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,97.

(3) Soweit messbare Wärme an Privathaushalte exportiert wird und die gemäß Abs. 2 Z 2 bestimmte vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten für 2013 niedriger ist als der für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2008 berechnete Medianwert der jährlichen historischen Emissionen der Unteranlage infolge der Produktion von an Privathaushalte exportierter messbarer Wärme, wird die vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten für 2013 um die Differenz angepasst. Dieselbe Anpassung wird für die Jahre 2014 bis 2020 vorgenommen, sofern der für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2008 berechnete Medianwert der historischen Emissionen der Unteranlage multipliziert mit einem Faktor von 0,90 im Jahr 2014, der in jedem Folgejahr um 0,1 zurückgeht, höher ist als die gemäß Abs. 2 Z 2 bestimmte vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten für das betreffende Jahr.

(4) Gemäß den Vorgaben von § 23 Z 9 EZG 2011 werden auf die vorläufige jährliche Anzahl an kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikaten, die für jede Unteranlage gemäß Abs. 2 für das betreffende Jahr bestimmt werden, die Faktoren gemäß Anhang 3 angewandt, soweit die in dieser Unteranlage stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren betreffen, die nicht in Anhang 2 angeführt sind.

(5) Soweit mindestens 95% der historischen Aktivitätsrate der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozessemissionen Sektoren oder Teilsektoren betreffen, die nicht in Anhang 2 angeführt sind, kommt für die gesamte Unteranlage Abs. 4 zur Anwendung.

(6) Betreffen die in dieser Unteranlage stattfindenden Prozesse Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 2, so ist für die Jahre 2013 und 2014 der Faktor 1 anzuwenden. Vorbehaltlich einer Änderung des Anhangs 2 ist auch für die Jahre 2015 bis 2020 der Faktor 1 anzuwenden.

(7) Soweit mindestens 95% der historischen Aktivitätsrate der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozessemissionen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 2 betreffen, kommt für die gesamte Unteranlage Abs. 6 zur Anwendung.

(8) Die vorläufige jährliche Anzahl Emissionszertifikate, die kostenlos Unteranlagen zuzuteilen sind, welche messbare Wärme aus Unteranlagen bezogen haben, die unter die Salpetersäure-Referenzwerte gemäß Anhang 1 fallende Produkte herstellen, wird um den historischen Jahresverbrauch dieser Wärme während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für diese messbare Wärme gemäß Anhang 1, gekürzt.

(9) Die vorläufige Jahresgesamtmenge der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der Summe der gemäß den Abs. 2 bis 8 berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl an Emissionszertifikaten, die allen Unteranlagen kostenlos zuzuteilen sind.

(10) Besteht eine Anlage aus Unteranlagen, in denen Zellstoff (Kurzfaser-Sulfatzellstoff, Langfaser-Sulfatzellstoff, thermo-mechanischer Zellstoff und mechanischer Zellstoff, Sulfitzellstoff oder anderer, nicht unter einen Produkt-Referenzwert fallender Zellstoff) hergestellt und aus denen messbare Wärme an andere technisch angeschlossene Unteranlagen exportiert wird, so wird für die Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß Abs. 9 - unbeschadet der vorläufigen jährlichen Anzahl der anderen Unteranlagen der betreffenden Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate - die vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate nur insoweit berücksichtigt, als die von dieser Unteranlage produzierten Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in derselben Anlage oder in technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.

(11) Bei der Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der den einzelnen Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate ist dafür Sorge zu tragen, dass Emissionen nicht doppelt gezählt werden und die Zuteilung nicht negativ ist. Wenn ein Zwischenprodukt, das entsprechend der Definition der jeweiligen Systemgrenzen gemäß Anhang 1 unter einen Produkt-Referenzwert fällt, von einer Anlage importiert wird, dürfen die Emissionen bei der Berechnung der vorläufigen Jahresgesamtmenge der den beiden Anlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate insbesondere nicht doppelt gezählt werden.

(12) Sofern in einer Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 EZG 2011 ein sektorübergreifender Korrekturfaktor festgelegt wird, ist dieser bei der Berechnung der kostenlosen Jahresgesamtmenge an Bestandsanlagen, ausgenommen Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 EZG 2011, zur Anwendung zu bringen, indem die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren gemäß Abs. 9 zuzuteilen sind, mit dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor multipliziert wird.

(13) Für Anlagen gemäß § 22 Abs. 3 EZG 2011, die für die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate in Frage kommen, entspricht die Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der vorläufigen Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die jeder Anlage nach dem Verfahren von Abs. 9 kostenlos zuzuteilen sind, multipliziert mit dem für das jeweilige Jahr angegebenen Faktor gemäß Anhang 8 EZG 2011.

Zuteilung für Steamcracken

§ 8. Abweichend von § 7 Abs. 2 Z 1 entspricht die vorläufige jährliche Anzahl an Emissionszertifikaten, die einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert für die Herstellung chemischer Wertprodukte („CWP“) kostenlos zuzuteilen sind, dem mit der gemäß Anhang 1, Abschnitt 3, bestimmten historischen Aktivitätsrate multiplizierten Produkt-Referenzwert für das Steamcracken gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus importierter Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der gemäß § 11 Abs. 2 berechneten maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1. Dem Ergebnis dieser Berechnung hinzuzurechnen sind 1,78 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne Wasserstoff, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Wasserstoff angegebenen historischen Produktion von Wasserstoff aus zusätzlichen Einsatzstoffen, 0,24 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne Ethen, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen Ethen angegebenen historischen Produktion von Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen, und 0,16 Tonnen Kohlenstoffdioxid je Tonne CWP, multipliziert mit dem Medianwert der in Tonnen CWP angegebenen historischen Produktion anderer chemischer Wertprodukte als Wasserstoff und Ethen aus zusätzlichen Einsatzstoffen.

Zuteilung für Vinylchlorid-Monomer

§ 9. Abweichend von § 7 Abs. 2 Z 1 entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der einer Unteranlage für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer („VCM“) kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem mit der historischen Aktivitätsrate der in Tonnen angegebenen VCM-Produktion multiplizierten VCM-Referenzwert, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und gemäß § 11 Abs. 2 berechneten Direktemissionen aus der VCM-Herstellung, einschließlich der Emissionen aus dem Nettowärmeimport, während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, und der Summe dieser Direktemissionen und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen und auf Basis des in Terajoules (TJ) angegebenen historischen Verbrauchs von Wärme aus der Wasserstoffverbrennung berechneten wasserstoffbezogenen Emissionen aus der VCM-Herstellung während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, multipliziert mit 56,1 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Terajoule.

Wärmeflüsse zwischen Anlagen

§ 10. Soweit in einer Unteranlage mit Produkt-Referenzwert messbare Wärme aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung importiert wurde, wird die gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage mit Produkt-Referenzwert kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate um die Wärmemenge gekürzt, die in dem betreffenden Jahr aus einer nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlage oder anderen Einrichtung historisch importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert für messbare Wärme gemäß Anhang 1.

Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom

§ 11. (1) Für jede Unteranlage mit einem Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, bei dem die Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom berücksichtigt wird, entspricht die vorläufige jährliche Anzahl kostenlos zuzuteilender Emissionszertifikate dem mit der produktbezogenen historischen Aktivitätsrate multiplizierten maßgeblichen Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit dem Quotienten aus den in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen gesamten Direktemissionen, einschließlich der Emissionen aus der importierten Nettowärme, während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, und der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen Summe dieser gesamten Direktemissionen und der maßgeblichen indirekten Emissionen während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1.

(2) Für die Berechnung gemäß Abs. 1 beziehen sich die maßgeblichen indirekten Emissionen auf den in Megawattstunden angegebenen maßgeblichen Stromverbrauch im Sinne der Definition der Prozesse und Emissionen gemäß Anhang 1 für die Herstellung des betreffenden Produktes während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1, multipliziert mit 0,465 Tonnen Kohlenstoffdioxid/Megawattstunde und ausgedrückt als Tonnen Kohlenstoffdioxid.

(3) Für die Berechnung gemäß Abs. 1 beziehen sich die Emissionen aus dem Nettowärmeimport auf die für die Herstellung des betreffenden Produktes benötigte Menge an messbarer Wärme, die während des Bezugszeitraums gemäß § 6 Abs. 1 aus in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallenden Anlagen importiert wurde, multipliziert mit dem Wärme-Referenzwert gemäß Anhang 1.

Verzeichnis der Anlagen

§ 12. (1) Das Verzeichnis, das gemäß § 24 Abs. 2 EZG 2011 an die Europäische Kommission zu übermitteln ist, enthält für jede Bestandsanlage insbesondere

1.

Angaben zur Identifizierung der Anlage und ihrer Grenzen in Form des Kenncodes der Anlage im Transaktionsprotokoll der Europäischen Union;

2.

Angaben zur Identifizierung jeder Unteranlage einer Anlage;

3.

für jede Unteranlage mit Produkt-Referenzwert die installierte Anfangskapazität zusammen mit den jährlich produzierten Mengen des betreffenden Produkts für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008;

4.

für jede Anlage und jede Unteranlage Informationen darüber, ob die Anlage bzw. Unteranlage einem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 zugeordnet ist;

5.

für jede Unteranlage die gemäß § 7 Abs. 2 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum von 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate;

6.

zusätzlich zu Z 4 für Unteranlagen, die keinem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 zugeordnet ist, die berechnete vorläufige jährliche Anzahl der im Zeitraum 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gemäß § 7 Abs. 4;

7.

für jede Anlage die gemäß § 7 Abs. 9 berechneten vorläufigen Jahresgesamtmengen der im Zeitraum von 2013 bis 2020 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.

(2) Bestandsanlagen gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz EZG 2011 müssen, abweichend von den Bestimmungen der §§ 4 bis 11, keine geprüften Daten vorlegen, um in das Verzeichnis gemäß § 24 Abs. 2 EZG 2011 aufgenommen zu werden. Die kostenlose Zuteilung ist im Verzeichnis für den Zeitraum 2013 bis 2020 mit Null festzusetzen. Die kostenlose Zuteilung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 25 EZG 2011 sowie des 3. Abschnitts dieser Verordnung zu erfolgen, wobei die Anlagen bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung als Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb EZG 2011 zu behandeln sind. Ein Antrag gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz EZG 2011 gilt dabei sinngemäß als Antrag gemäß § 25 Abs. 1 EZG 2011.

Änderungen in Bezug auf das Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen

§ 13. Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme des Verzeichnisses gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, Abl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG, Abl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 63, für die Jahre 2015 bis 2020 oder der Annahme etwaiger Neueinträge in das gemäß dem Beschluss 2010/2/EU zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, Abl. Nr. L 1 vom 05.01.2010 S. 10, festgelegte Verzeichnis für die Jahre 2013 und 2014 ist das Verzeichnis gemäß § 12 zu überprüfen. Dabei sind allfällige Änderungen in Bezug auf die Annahme, dass Anlagen und Unteranlagen einem Risiko der Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen ausgesetzt sind, und gegebenenfalls die entsprechende vorläufige Jahresmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate anzugeben. Das überprüfte Verzeichnis ist an die Kommission zu übermitteln.

3. Abschnitt

Neue Marktteilnehmer, wesentliche Kapazitätsverringerungen und wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate

Untergliederung in Unteranlagen, Erhebung von Daten und Prüfung, Bestimmung der Kapazität

§ 14. (1) Anlagen, für die gemäß § 25 EZG 2011 ein Antrag auf Zuteilung gestellt wurde, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 3 in Unteranlagen aufzugliedern. Anlageninhaber haben zusammen mit dem Antrag gemäß § 25 EZG 2011 alle maßgeblichen Informationen und Daten zu den in Anhang 5 festgelegten Parametern für jede Unteranlage separat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(2) Bei Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. aa EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in § 4 Abs. 4 festgelegten Methode für jede Unteranlage die installierte Anfangskapazität zu bestimmen, wobei der durchgängige 90-Tage-Zeitraum, auf dessen Grundlage die Aufnahme des Normalbetriebs bestimmt wird, als Bezugszeitraum heranzuziehen ist.

(3) Bei Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb EZG 2011 hat jeder Anlageninhaber nach der in § 4 Abs. 4 festgelegten Methode für jede Unteranlage die zusätzliche Kapazität zu bestimmen, wobei die ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs als Bezugszeitraum heranzuziehen sind. Zum Zwecke der Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen ist die installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätserweiterung als installierte Anfangskapazität der Unteranlage zu berücksichtigen.

(4) Die Daten gemäß Abs. 1 sind von einer Prüfeinrichtung nach den Verfahrensvorschriften von § 5 zu prüfen.

Bestimmung der Aktivitätsraten

§ 15. (1) Für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. aa EZG 2011 sind die Aktivitätsraten der einzelnen Unteranlagen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wie folgt zu bestimmen:

1.

Die produktbezogene Aktivitätsrate entspricht bei jedem Produkt, für das ein Produkt-Referenzwert gemäß Anhang 1 festgesetzt wurde, der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für die Herstellung dieses Produktes, multipliziert mit dem Standardkapazitätsauslastungsfaktor;

2.

Die wärmebezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für den Import messbarer Wärme aus Anlagen, die in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallen, und die Erzeugung messbarer Wärme, die innerhalb der Anlagengrenzen für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht oder die an eine nicht unter den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung, jedoch nicht zur Stromproduktion, exportiert wird, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor;

3.

Die brennstoffbezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der betreffenden Unteranlage für den Verbrauch von Brennstoffen zur Erzeugung nicht messbarer Wärme, die für die Herstellung von Produkten, die Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung der betreffenden Anlage, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird, einschließlich der Erzeugung nicht messbarer Wärme durch Sicherheitsabfackelung, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor;

4.

Die prozessemissionenbezogene Aktivitätsrate entspricht der installierten Anfangskapazität der Prozesseinheit zur Produktion von Prozessemissionen, multipliziert mit dem maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktor.

(2) Als Standardkapazitätsauslastungsfaktor ist der von der Europäischen Kommission auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Beschlusses 2011/278/EU zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG, Abl. Nr. L 130 vom 17.05.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, Abl. Nr. L 205 vom 10.08.2011 S. 38, erhobenen Daten bestimmte und veröffentlichte Faktor zu verwenden.

(3) Der maßgebliche Kapazitätsauslastungsfaktor gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis fundierter und unabhängig geprüfter Informationen über den geplanten Normalbetrieb der Anlage, ihre Wartung, den üblichen Produktionszyklus, energieeffiziente Techniken und die typische Kapazitätsauslastung in dem betreffenden Sektor im Vergleich zu sektorspezifischen Informationen bestimmt. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Kapazitätsauslastungsfaktors gemäß Abs. 1 Z 4 berücksichtigt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch fundierte und unabhängig geprüfte Informationen über die Emissionsintensität des Inputs und treibhausgas-effizienter Techniken.

(4) Für Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 nur für die zusätzliche Kapazität der Unteranlagen, auf die sich die wesentliche Kapazitätserweiterung bezieht.

Zuteilung an neue Marktteilnehmer

§ 16. (1) Für die Zuteilung von Emissionszertifikaten an neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. aa EZG 2011 berechnet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die vorläufige jährliche Anzahl der ab Aufnahme des Normalbetriebs der Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate separat für jede Unteranlage wie folgt:

1.

Für jede Unteranlage mit Produkt-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem maßgeblichen Produkt-Referenzwert, multipliziert mit der produktbezogenen Aktivitätsrate;

2.

für jede Unteranlage mit Wärme-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Referenzwert für diese messbare Wärme gemäß Anhang 1, multipliziert mit der wärmebezogenen Aktivitätsrate;

3.

für jede Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate dem Brennstoff-Referenzwert gemäß Anhang 1, multipliziert mit der brennstoffbezogenen Aktivitätsrate;

4.

für jede Unteranlage mit Prozessemissionen entspricht die vorläufige jährliche Anzahl der pro Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate der prozessemissionenbezogenen Aktivitätsrate, multipliziert mit 0,9700.

(2) Für die Berechnung der vorläufigen jährlichen Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate gelten sinngemäß § 7 Abs. 4 bis 8 und Abs. 11 sowie §§ 8, 9, 10 und 11.

(3) Für unabhängig geprüfte Emissionen, die vor Aufnahme des Normalbetriebs erfolgt sind, werden dem neuen Marktteilnehmer auf Basis der in Tonnen Kohlenstoffdioxid-Äquivalent angegebenen historischen Emissionen zusätzliche Emissionszertifikate zugeteilt.

(4) Für die Zuteilung an Anlagen gemäß § 3 Z 6 lit. b sublit. bb berechnet der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unbeschadet der Zuteilung an die Anlage gemäß § 7 nach den Vorschriften von Abs. 1 und 2 die vorläufige jährliche Anzahl der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate speziell für die wesentliche Kapazitätserweiterung der betreffenden Unteranlagen.

(5) Die vorläufige Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der Summe der gemäß Abs. 1 berechneten vorläufigen jährlichen Anzahl der allen Unteranlagen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate und der zusätzlichen Emissionszertifikate gemäß Abs. 3. § 7 Abs. 10 ist anzuwenden.

(6) Die Jahresgesamtmenge der kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate entspricht der gemäß Abs. 5 berechneten vorläufigen Jahresgesamtmenge der jeder Anlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, multipliziert mit dem in Anhang 8 EZG 2011 für das jeweilige Jahr angeführten Faktor, wobei als Bezugsgröße eine für das Jahr 2013 für die betreffende Anlage berechnete vorläufige Jahresgesamtmenge zugrunde gelegt wird.

Wesentliche Kapazitätsverringerung

§ 17. (1) Wurde die Kapazität einer Anlage nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert, so bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Menge, um die die Anzahl der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate entsprechend gekürzt werden muss. Zu diesem Zweck hat der Inhaber der Anlage nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung, die von einer unabhängigen Prüfeinrichtung mit zufriedenstellendem Ergebnis geprüft wurde, die verringerte Kapazität und die installierte Kapazität der betreffenden Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung rechtzeitig mitzuteilen. Zum Zwecke der Bewertung anschließender wesentlicher Kapazitätsänderungen ist diese installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsverringerung als installierte Anfangskapazität der Unteranlage zu berücksichtigen.

(2) Für Anlagen, deren Kapazität nach dem 30. Juni 2011 wesentlich verringert wurde, bestimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Aktivitätsraten in Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 nur für die verringerte Kapazität der Unteranlage, auf die sich die wesentliche Kapazitätsverringerung bezieht.

(3) Die vorläufige jährliche Anzahl der jeder Unteranlage kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate ist um die gemäß § 16 Abs. 1 und 2 berechnete vorläufige jährliche Anzahl der der betreffenden Unteranlage kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate, die der wesentlichen Kapazitätsverringerung entspricht, zu kürzen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sodann nach der Methode, die zur Bestimmung der vorläufigen Jahresgesamtmenge vor der wesentlichen Kapazitätsverringerung angewendet wurde, die vorläufige Jahresgesamtmenge für die betreffende Anlage sowie die Jahresgesamtmenge der der betreffenden Anlage gemäß § 7 Abs. 12 oder 13 kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate.

(5) Die Zuteilung an die Anlage wird ab dem Jahr korrigiert, das auf das Jahr der Kapazitätsverringerung folgt, oder ab 2013, wenn die wesentliche Kapazitätsverringerung vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist.

Wesentliche Verringerungen der Aktivitätsrate

§ 18. (1) Eine wesentliche Verringerung der Aktivitätsräte für eine Anlage liegt vor, wenn eine Unteranlage, der mindestens 30% der der Anlage endgültig jährlich kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate zufallen oder für die über 50 000 Emissionszertifikate zugeteilt wurden, ihre Aktivitätsrate in einem Kalenderjahr gegenüber der Aktivitätsrate, die für die Berechnung der Zuteilung an die Unteranlage gemäß § 6 oder gegebenenfalls § 15 zugrunde gelegt wurde (Anfangsaktivitätsrate), um mindestens 50% verringert.

(2) Die Zuteilung von Emissionszertifikaten an eine Anlage, die ihre Aktivitätsrate wesentlich verringert hat, wird ab dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die wesentliche Verringerung der Aktivitätsrate erfolgt ist, oder ab 2013, wenn die wesentliche Verringerung der Aktivitätsrate vor dem 1. Jänner 2013 erfolgt ist, wie folgt korrigiert:

1.

Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 50% bis 75% verringert, so erhält die Anlage für die betreffende Unteranlage nur die Hälfte der anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.

2.

Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 75% bis 90% verringert, so erhält die Anlage für die betreffende Unteranlage nur 25% der anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.

3.

Wird die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 gegenüber der Anfangsaktivitätsrate um 90% oder mehr verringert, so werden der Anlage für die betreffende Unteranlage keine Emissionszertifikate kostenlos zugeteilt.

(3) Erreicht die Unteranlage gemäß Abs. 1 eine Aktivitätsrate von über 50% der Anfangsaktivitätsrate, so erhält die Anlage, ab dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 den Schwellenwert von 50% überschritten hat, die für die betreffende Unteranlage anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.

(4) Erreicht die Unteranlage gemäß Abs. 1 eine Aktivitätsrate von über 25% der Anfangsaktivitätsrate, so erhält die Anlage ab dem Jahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Aktivitätsrate der Unteranlage gemäß Abs. 1 den Schwellenwert von 25% überschritten hat, die Hälfte der für die betreffende Unteranlage anfänglich zugeteilten Emissionszertifikate.

Berlakovich