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Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung od...


Published: 2012-01-10
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1. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

2

Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

3

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

4

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

5

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 60/2011, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 22 wird die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ durch die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände“ ersetzt.

2. In Art. 148a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Privatrechten“ die Wortfolge „ , insbesondere wegen einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten,“ eingefügt.

3. In Art. 148a Abs. 2 wird nach dem Wort „Privatrechten“ die Wortfolge „ , insbesondere von ihr vermutete Verletzungen in Menschenrechten,“ eingefügt.

4. In Art. 148a wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3), im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten

1.

den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen,

2.

das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie

3.

für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu überprüfen bzw. zu besuchen.“

5. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des Art. 148a erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

6. In Art. 148b Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ durch die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände“ ersetzt.

7. Art. 148b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats.“

8. In Art. 148c letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Art. 148a Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 148a Abs. 4)“ ersetzt.

9. In Art. 148d werden dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und die folgenden beiden Sätze angefügt:

„Überdies kann die Volksanwaltschaft über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten. Die Berichte der Volksanwaltschaft sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat zu veröffentlichen.“

10. Die folgenden Sätze des Art. 148d werden zu einem eigenen Absatz zusammengefasst; diesem wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

11. In Art. 148g Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag.“

12. In Art. 148g Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Mandatsstärke“ durch die Wortfolge „Mandatsstärke, bei Mandatsgleichheit der Stimmenstärke,“ ersetzt.

13. Art. 148g Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bis zur allfälligen Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung ist die geltende Geschäftsverteilung auf das neue Mitglied sinngemäß anzuwenden.“

14. Art. 148g Abs. 5 lautet:

„(5) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen zum Nationalrat wählbar sein und über Kenntnisse der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung und Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen. Sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören, nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein und keinen anderen Beruf ausüben.“

15. In Art. 148h wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Zur Besorgung der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen und einen Menschenrechtsbeirat zu ihrer Beratung einzurichten. Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und sonstigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von der Volksanwaltschaft ernannt werden. Inwieweit die Volksanwaltschaft bei der Ernennung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, wird bundesgesetzlich bestimmt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.“

16. Der bisherige Abs. 3 des Art. 148h erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; Abs. 3 (Abs. 4 neu) erster Satz lautet:

Die Volksanwaltschaft beschließt eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, in der insbesondere zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen sind.“

17. Art. 148i wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein Land, das hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 von der Ermächtigung des Abs. 1 nicht Gebrauch macht, hat durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 gleichartigen Aufgaben für den Bereich der Landesverwaltung zu schaffen und zur Besorgung dieser Aufgaben den Art. 148c und Art. 148d entsprechende Regelungen zu treffen.“

18. In Art. 151 erhalten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2011 angefügte Abs. 46 die Absatzbezeichnung „(45)“, der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2011 angefügte Abs. 45 die Absatzbezeichnung „(46)“ und der durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 60/2011 angefügte Abs. 45 die Absatzbezeichnung „(47)“.

19. Art. 151 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) Art. 22, Art. 148a, Art. 148b Abs. 1 erster Satz und Abs. 3, Art. 148c letzter Satz, Art. 148d, Art. 148g Abs. 2 bis 5, Art. 148h Abs. 3 und 4 und Art. 148i Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können von der Volksanwaltschaft bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 getroffen werden. Steht am 1. Juli 2012 in einem Land ein Landesverfassungsgesetz in Geltung, durch das die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt worden ist, so gilt es als Land, das von dieser Ermächtigung auch hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 Gebrauch gemacht hat. Landesverfassungsgesetze gemäß Art. 148i Abs. 3 sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zu erlassen.“

Artikel 2

Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982), BGBl. Nr. 433, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 4 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:

1.

Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Art. 148c B-VG,

2.

Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Art. 148d Abs. 1 B-VG,

3.

Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 148e, Art. 148f und Art. 148i Abs. 1 zweiter Satz B-VG,

4.

Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 7 Abs. 1),

5.

Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (§ 7 Abs. 2),

6.

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (§ 15 Abs. 3 und 6),

7.

die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und

8.

die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (§ 14).

Durch die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung können weitere Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.“

2. Dem bisherigen Text des § 3 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; folgender Abs. 1 wird eingefügt:

„(1) Die Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Überdies kann sie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten.“

3. § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Berichte der Volksanwaltschaft sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat von dieser zu veröffentlichen. Überdies ist der Jahresbericht der Volksanwaltschaft dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Art. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 18. Dezember 2002 – OPCAT) zu übermitteln.“

4. § 5 lautet:

§ 5. Auf das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die §§ 6, 7, 10, 12, 13, 14, 16, 18 Abs. 1, 3 und 4, 21, 22, 32, 33, 39a, 45 Abs. 1 und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54 und 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, sinngemäß anzuwenden.“

5. Folgender § 7 wird eingefügt:

§ 7. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.

(3) Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.“

6. Die bisherigen §§ 7 bis 9 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 8.“, „§ 9.“ und „§ 10.“.

7. Folgender III. Abschnitt wird eingefügt:

„III. ABSCHNITT

Schutz und Förderung der Menschenrechte

§ 11. (1) Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten und im Fall des Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch im Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes

1.

den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,

2.

das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie

3.

in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.

(2) Die Volksanwaltschaft hat mit der Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 die von ihr eingesetzten Kommissionen (§§ 12, 13) zu betrauen.

(3) Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen ist

1.

Auskunft insbesondere über die Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist oder war, über die Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder werden kann, und über die Bedingungen der Freiheitsentziehung sowie über die Anzahl und Behandlung der Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, zu erteilen,

2.

Einsicht in Unterlagen, allenfalls durch Übermittlung, und die Herstellung kostenloser Abschriften und Kopien davon zu gewähren,

3.

Zutritt zu sämtlichen Anlagen von Orten einer Freiheitsentziehung sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu gewähren und

4.

auf ihren Wunsch Kontakt zu Angehaltenen bzw. Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen oder zu Auskunftspersonen ohne Anwesenheit Dritter, allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu ermöglichen.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.

(5) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Abs. 1 Z 1 ist, sowie in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß § 7 Abs. 2 des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004, und in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß §§ 33 f des Unterbringungsgesetzes – UbG, BGBl. Nr. 155/1990, Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.

(6) Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.

§ 12. (1) Die Volksanwaltschaft hat mindestens sechs Kommissionen einzusetzen, die nach regionalen oder sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern sind. Jede Kommission besteht aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, wobei die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen mindestens 42 zu betragen hat. Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.

(2) Die Mitglieder werden mit ihrer Zustimmung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats von der Volksanwaltschaft bestellt. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihrer Funktion als Mitglied der Kommission hervorrufen könnte, sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die Volksanwaltschaft hat sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie um eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu bemühen.

(3) Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für sechs Jahre, alle drei Jahre hat eine Neubestellung der Hälfte der Mitglieder aller Kommissionen zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied schriftlich und begründet vorzeitig abberufen,

1.

auf dessen Wunsch,

2.

wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

3.

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt oder eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte.

(5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (§ 13 Abs. 3).

(7) Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin oder der Leiter. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

§ 13. (1) Die Kommissionen oder einzelne von ihr bestimmte Mitglieder führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch.

(2) Die Kommissionen berichten über ihre Besuche und Überprüfungen an die Volksanwaltschaft und erstatten ihr Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht. Kommt die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft (Art. 148d Abs. 1 B-VG) Bemerkungen anzuschließen, die die Tätigkeit der jeweiligen Kommission betreffen. Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen sind berechtigt, an den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Beratungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(3) Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung der Kommissionen und in ihrer Geschäftsverteilung auch deren Geschäftsverteilung zu regeln. Insbesondere ist zu regeln, wie die Kommissionen unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte der Volksanwaltschaft routinemäßig und flächendeckend sowie im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände vorzugehen haben sowie bei Bedarf weitere Expertinnen und Experten beiziehen dürfen. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung der Kommissionen auch die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen (§ 12 Abs. 6) fest. Die Kommissionen sind vor Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Kommissionen anzuhören.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen koordinieren ihre Tätigkeit untereinander.

§ 14. Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des § 11 Abs. 1, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten.

§ 15. (1) Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, 14 weiteren Mitgliedern und 14 Ersatzmitgliedern.

(2) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen. Die oder der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein. Die Volksanwaltschaft hat sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirats zu bemühen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats werden mit ihrer Zustimmung von der Volksanwaltschaft bestellt. Dabei ist die Volksanwaltschaft bei der Bestellung je eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes an einen Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten gebunden. Die vorschlagenden Stellen haben sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirats zu bemühen. Sieben von der Volksanwaltschaft zu bestimmende Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, schlagen je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vor; die Volksanwaltschaft ist an diese Vorschläge gebunden. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter bestellt die Volksanwaltschaft, ohne hiebei an Vorschläge gebunden zu sein.

(4) Erklärt zumindest ein Land die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i Abs. 1 erster Satz B-VG auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig, sind weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag einer Nichtregierungsorganisation zur Wahrung der Menschenrechte und je eines auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags der beteiligten Länder.

(5) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,

1.

auf dessen Wunsch,

2.

wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

3.

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

Die Abberufung der von einer Nichtregierungsorganisation nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.

(7) Den von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitgliedern und der oder dem Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gebührt eine Entschädigung (§ 16 Abs. 2).

§ 16. (1) Zu einem Beschluss des Menschenrechtsbeirats bedarf es der Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und mindestens sieben weiterer Mitglieder oder Ersatzmitglieder und der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

(2) Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats und in ihrer Geschäftsverteilung auch dessen Geschäftsverteilung zu regeln. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats auch die Höhe der Entschädigung der von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats, der oder des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters (§ 15 Abs. 7) fest. Der Menschenrechtsbeirat ist vor der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats anzuhören.

(3) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Beratungen des Menschenrechtsbeirats teilzunehmen. Dem Menschenrechtsbeirat steht es frei, Bedienstete der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Kommissionen seinen Beratungen beizuziehen.

§ 17. (1) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, mit dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (§ 3 Abs. 3) in Kontakt zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.

(2) Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter ist berechtigt, Orte einer Freiheitsentziehung im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu besuchen und zu überprüfen und zu diesem Zwecke einzureisen. Die Verpflichtungen gemäß § 11 Abs. 3 gelten auch ihm gegenüber.

(3) Einwände gegen einen Besuch an einem bestimmten Ort der Freiheitsentziehung können nur erhoben werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Verteidigung, der öffentlichen Sicherheit, wegen Naturkatastrophen oder schwerer Störungen der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend einen solchen Besuch hindern, unbedingt erforderlich ist.

§ 18. Niemand darf wegen der Erteilung von Auskünften an den Unterausschuss zur Verhütung von Folter, an die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen mit Sanktionen belegt oder anders benachteiligt werden.

§ 19. Von der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden. Die Vertraulichkeit von Informationen ist von der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu wahren.

§ 20. Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekannt zu geben oder ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.“

8. Die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts werden durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„IV. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen“

9. Die bisherigen §§ 10 bis 12 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 21.“, „§ 22.“ und „§ 23.“.

10. Im bisherigen § 11 (§ 22 neu) wird der Ausdruck „§ 9“ durch den Ausdruck „§ 10“ ersetzt.

11. Dem bisherigen Text des bisherigen § 12 (§ 23 neu) wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 (§§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 10 (§ 21 neu), der bisherige § 11 (§ 22 neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 12 (§ 23 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(3) Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Kommissionen ist die Hälfte der Mitglieder für drei Jahre und die andere Hälfte für sechs Jahre zu bestellen.

(4) Mit 1. Juli 2012 gehen die für die Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirats vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen, werden in deren Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle der Volksanwaltschaft übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.“

Artikel 3

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge „§ 15a Menschenrechtsbeirat“, „§ 15b Mitglieder des Menschenrechtsbeirates“ und „§ 15c Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates“.

2. Die §§ 15a bis 15c samt Überschriften entfallen.

3. § 93 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

4. § 94 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15a bis 15c samt Überschriften und § 93 Abs. 2 letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.), BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „18 Abs. 8,“.

2. In § 13 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „18 Abs. 3, 18 Abs. 9,“.

3. § 14 Abs. 4 entfällt.

4. § 18 samt Überschrift entfällt.

5. In § 181 erhalten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010 angefügte Abs. 20 die Absatzbezeichnung „(21)“ und der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 angefügte Abs. 21 die Absatzbezeichnung „(22)“.

6. § 181 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten § 14 Abs. 4 und § 18 samt Überschrift außer Kraft. Die am 31. Dezember 2011 gemäß § 18 Abs. 3 bestellten Vertrauenspersonen gelten als bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 bestellt.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 5 und 7 und § 4 Abs. 1 Z 3 und 8 wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Außerkrafttreten“ ersetzt.

2. In § 3 Z 5 und § 4 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

3. In § 3 Z 7, § 4 Abs. 1 Z 8 und der Überschrift zu § 14 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „Art. 148h Abs. 3 B-VG“ durch das Zitat „Art. 148h Abs. 4 B-VG“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „Art. 50 Abs. 2 B-VG“ durch das Zitat „Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG“ ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 wird folgende Z 4a eingefügt:

„4a.

der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Art. 23i B-VG;“

7. § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 1 Z 6 mit 1. Juli 2012;

2.

die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.“

Fischer

Faymann