Advanced Search

Betriebsfunkverordnung – BFV


Published: 2012-01-11
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997779/betriebsfunkverordnung--bfv.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

12. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der Bestimmungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung im festen Funkdienst und im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst im Frequenzbereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung – BFV)

Auf Grund des § 53 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

§ 1

Geltungsbereich und Zweck

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 3

Formvorschriften

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 4

Art der Frequenz

§ 5

Betriebsart

§ 6

Rufzeichen von Funksendeanlagen

§ 7

Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

3. Abschnitt

Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten

§ 8

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

4. Abschnitt

Innerstaatliche Planungsgrundlagen

§ 9

Einsatzgebiet und geschützte Nutzfeldstärke im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 10

Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst

§ 11

Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 12

Äquivalente Strahlungsleistung bei beweglichen Funkstellen

§ 13

Antennen

5. Abschnitt

Funktechnische Störungen

§ 14

Störungsbehandlung

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15

Übergangsbestimmung

§ 16

Verlautbarungen

§ 17

Verweisungen

§ 18

In-Kraft-Treten

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften

Geltungsbereich und Zweck

§ 1. (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung des Funkspektrums werden in dieser Verordnung die Voraussetzungen für die Frequenznutzung und Frequenzzuteilung für Funkanlagen des festen Funkdienstes und des nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 925 MHz festgesetzt.

(2) Die für Funkdienste gemäß dieser Verordnung allgemein geltenden Begriffsbestimmungen sind in der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 67/2011 festgesetzt.

(3) Die für die Funknutzung gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Frequenzen sowie allfällige Nutzungsbedingungen und Nutzungseinschränkungen sind in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 68/2011, festgelegt.

(4) Die innerstaatlichen Planungsgrundlagen (4. Abschnitt) sind nur insoweit anzuwenden, als dies zur effizienten und störungsfreien Nutzung des Frequenzspektrums im betreffenden Einsatzgebiet erforderlich ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Feste Funkstelle“ eine Funkstelle des festen Funkdienstes;

2.

„Ortsfeste Funkstelle“ eine Funkstelle des beweglichen Funkdienstes, die nicht dazu bestimmt ist, während der Bewegung betrieben zu werden;

3.

„Ortsfeste Landfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes;

4.

„Bewegliche Landfunkstelle“ eine Funkstelle des beweglichen Landfunkdienstes, die innerhalb der geografischen Grenzen eines Landes oder eines Erdteiles ihren Standort auf der Erdoberfläche verändern kann;

5.

„Simplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen nur abwechselnd auf einer Frequenz erfolgt;

6.

„Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung in beiden Richtungen gleichzeitig auf einem Frequenzpaar erfolgt;

7.

„Semi-Duplex-Betrieb“ die Betriebsart, bei der die Übertragung auf einem Frequenzpaar erfolgt, wobei der Sender und der Empfänger der ortsfesten Funkstelle gleichzeitig in Betrieb sind (Duplex) und die Sender und Empfänger der anderen Funkstellen abwechselnd betrieben werden;

8.

„Geschützte Nutzfeldstärke“ die Feldstärke, die im Einsatzgebiet an 50% der Orte und in 50% der Zeit erreicht oder überschritten wird;

9.

„Zulässige Störfeldstärke“ jenen Wert der im Nutzkanal auftretenden Feldstärke von Fremdsignalen, bei dessen Überschreitung eine Beeinträchtigung des Empfanges des Nutzsignals auftreten kann;

10.

„Grenzüberschreitende Störreichweite“ jene Entfernung von der Staatsgrenze im Nachbarland, bei der die zulässige Störfeldstärke nicht überschritten werden darf;

11.

„Hochfrequenz-Ausgangsleistung“,

a)

bei analogen Übertragungsverfahren, die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei fehlender Modulation der Antennenspeiseleitung zuführt;

b)

bei digitalen Übertragungsverfahren, jene mittlere Leistung, die der Sender der Antennenspeiseleitung während einer Periode der Hochfrequenzschwingung mit dem höchsten im Modulationsverfahren vorkommenden Crestfaktor zuführt. Der Crestfaktor gibt das Verhältnis von Spitzenwert zu Effektivwert an;

12.

„Wirksame Antennenhöhe“ in einer bestimmten Richtung und Entfernung die Differenz aus der Höhe des Antennenfußpunktes (Höhe der Antenne über Grund) über Normalnull und der errechneten mittleren Höhe des Geländes in einem geografischen Abschnitt. Bei zusammengeschalteten Antennen gilt die Höhe des Antennenfußpunktes der höchstgelegenen Antenne;

13.

„Geländerauigkeit“ die Differenz zwischen jenen Höhen, die von 10% bzw. 90% der Geländehöhen in der betrachteten Richtung und Entfernung in einem geografischen Abschnitt überschritten wird;

14.

„Systemdämpfung“ die Dämpfung des Funksignals zwischen dem Ausgang eines Senders und dem Eingang des Empfängers;

15.

„Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)“ die abgestrahlte Leistung in einer gegebenen Richtung, die sich aus der Hochfrequenz-Ausgangsleistung unter Berücksichtigung der zwischen Senderausgang und Antenne auftretenden Dämpfung und des Antennengewinns in dieser Richtung ergibt;

16.

„Antennengewinn“ das Verhältnis der Leistung, die am Eingang einer Bezugsantenne benötigt wird, zu der Leistung, die dem Eingang der gegebenen Antenne zugeführt wird, sodass die beiden Antennen in einer gegebenen Richtung in derselben Entfernung dieselbe Feldstärke erzeugen. Wenn nichts anderes angegeben ist, bezieht sich die Zahl, die den Gewinn einer Antenne ausdrückt, auf den Gewinn in der Richtung der Strahlung der Hauptkeule(n). Als Bezugsantenne gilt ein verlustfreier Halbwellendipol im freien Raum;

17.

„Öffnungswinkel“ jenen Winkel zwischen den beiden Richtungen, bei denen die Strahlungsleistung auf die Hälfte der Leistung in der Hauptstrahlrichtung abfällt;

18.

„Exklusivfrequenz“ eine Frequenz bzw. ein Frequenzpaar, welche(s) ausschließlich einem Bedarfsträger für ein bestimmtes Einsatzgebiet zugeteilt wird;

19.

„Gemeinschaftsfrequenz“ eine Frequenz bzw. ein Frequenzpaar, welche(s) mehreren Bedarfsträgern ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit im gleichen Einsatzgebiet zugeteilt wird;

20.

„Funknetz mit hoher Gesprächsdichte“ ein Funknetz, in dem die Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 10 Minuten beträgt;

21.

„Hauptverkehrsstunde“ jene aufeinander folgenden 60 Minuten, in denen die maximale Belegungszeit auftritt;

22.

„Belegungszeit“ die Summe der Einzelzeiten der Hochfrequenz-Aussendungen.

Formvorschriften

§ 3. (1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäß Anlage 1 anzugeben.

(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als (30 m anzugeben.

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Art der Frequenz

§ 4. (1) Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn

a)

das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens, oder

b)

für öffentliche Zwecke betrieben wird, oder

c)

in einem Sprechfunknetz mindestens 40 Funksendeanlagen pro lokalem Einsatzgebiet, mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit oder mindestens 100 Funksendeanlagen in einem anderen als einem lokalen oder bundesweiten Einsatzgebiet eingesetzt werden sollen, oder das Funknetz eine hohe Gesprächsdichte erwarten lässt, oder

d)

ein auf einer Gemeinschaftsfrequenz betriebenes Funknetz eine steigende Nutzungsdichte aufweist oder besondere Umstände der Befriedigung des Kommunikationsbedarfes auf einer Gemeinschaftsfrequenz entgegenstehen, oder

e)

das Funknetz mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz in Verbindung steht.

(2) Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.

(3) Daueraussendungen sind auf Gemeinschaftsfrequenzen unzulässig.

(4) Eine Frequenz gilt als ausgelastet, wenn an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt.

(5) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.

Betriebsart

§ 5. (1) Frequenzen werden grundsätzlich nur für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

(2) Frequenzen für die Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex werden nur zugeteilt, wenn der Kommunikationsbedarf nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.

(3) Wenn ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex betrieben werden, werden auch für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken Frequenzen für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

Rufzeichen der Funksendeanlagen

§ 6. Bei jeder Nachrichtenübermittlung ist das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen entweder offensprachig zu Beginn oder mittels automatischer Kennung auszusenden.

Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

§ 7. Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.

3. Abschnitt

Voraussetzungen gegenüber Nachbarstaaten

Zulässige Störfeldstärke und grenzüberschreitende Störreichweite

§ 8. (1) Bei Überschreitung der zulässigen Störfeldstärke an der Staatsgrenze in einer Höhe von 10 m über Grund gemäß nachstehender Tabelle ist eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten verpflichtend durchzuführen. Eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen kann auch bei Unterschreitung der zulässigen Störfeldstärke erfolgen, wenn dies aus funktechnischen Gründen erforderlich ist.

Frequenzband

zulässige Störfeldstärke an der Staatsgrenze

29,7 – 47 MHz

+0 dBµV/m

68 – 87,5 MHz

+6 dBµV/m

146 – 174 MHz

+12 dBµV/m

230 – 399,9 MHz

+18 dBµV/m

406,1 – 470 MHz

+20 dBµV/m

870 – 880 MHz

+26 dBµV/m

915 – 925 MHz

+26 dBµV/m

(2) Wenn eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt worden ist, sind die zulässigen Werte für die Störfeldstärke gemäß Abs. 1 in einer Höhe von 10 m über Grund in der Entfernung der maximalen grenzüberschreitenden Störreichweite gemäß nachstehender Tabelle einzuhalten.

Frequenzband

max. grenzüberschreitende Störreichweite

29,7 – 47 MHz

100 km

68 – 87,5 MHz

100 km

146 – 174 MHz

80 km

230,0 – 399,9 MHz

50 km

406,1 – 470 MHz

50 km

870 – 880 MHz

30 km

915 – 925 MHz

30 km

(3) Wenn es der Antragsteller zur Sicherstellung des störungsfreien Betriebes seines Funknetzes für zweckmäßig hält und dies auch aus funktechnischen Gründen gerechtfertigt ist, wird über Antrag eine Koordinierung mit den Fernmeldeverwaltungen der betroffenen Nachbarstaaten durchgeführt.

4. Abschnitt

Innerstaatliche Planungsgrundlagen

Einsatzgebiet und geschützte Nutzfeldstärke im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst

§ 9. (1) Das Einsatzgebiet ist jenes Gebiet, an dessen Rand die geschützte Nutzfeldstärke erreicht oder überschritten wird.

(2) Geschützte Nutzfeldstärke bei analogen Übertragungsverfahren, gemessen in 3 m Höhe über Grund:

Frequenzbereich

geschützte Nutzfeldstärke

29,7 – 47 MHz

+8 dBµV/m

68 – 87,5 MHz

+14 dBµV/m

146 – 174 MHz

+20 dBµV/m

230,0 – 399,9 MHz

+26 dBµV/m

406,1 – 470 MHz

+28 dBµV/m

Um 6 dB höhere Werte gelten für Funknetze, die

a)

für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder

b)

zum Schutz des menschlichen Lebens dienen.

(3) Geschützte Nutzfeldstärke bei digitalen Übertragungsverfahren, gemessen in 3 m Höhe über Grund:

Frequenzbereich

geschützte Nutzfeldstärke

380 – 399,9 MHz

+37 dBµV/m

415 – 420 MHz

+37 dBµV/m

425 – 430 MHz

+37 dBµV/m

870 – 880 MHz

+43 dBµV/m

915 – 925 MHz

+43 dBµV/m

In anderen Frequenzbereichen sind für digitale Übertragungsverfahren keine Planungswerte festgelegt.

Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst

§ 10. (1) Die Hochfrequenz-Ausgangsleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung beträgt bei Funkstellen des festen Funkdienstes:

Systemdämpfung

max. zulässige Hochfrequenz-Ausgangsleistung

bis 107 dB

0,1 Watt

größer als 107 dB – kleiner/gleich 112 dB

0,3 Watt

größer als 112 dB – kleiner/gleich 117 dB

1 Watt

größer als 117 dB – kleiner/gleich 122 dB

3 Watt

größer als 122 dB

6 Watt

Die Systemdämpfung wird grundsätzlich gemäß Anlage 2 „Ermittlung der Systemdämpfung“ berechnet.

(2) Für Funknetze, die

a)

für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder

b)

zum Schutz des menschlichen Lebens dienen,

wird der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB erhöht.

(3) Im Frequenzbereich 32,20 – 39,65 MHz kann der Wert der Hochfrequenz-Ausgangsleistung beschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Empfangs des terrestrischen Fernsehrundfunks erforderlich ist.

Äquivalente Strahlungsleistung bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen

Landfunkdienst

§ 11. (1) Die äquivalente Strahlungsleistung wird bei ortsfesten Funkstellen im nicht-öffentlichen beweglichen Landfunkdienst unter Berücksichtigung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit auf jenen Wert begrenzt, der zur Erfüllung des Kommunikationsbedarfes im beantragten Einsatzgebiet erforderlich ist.

(2) Äquivalente Strahlungsleistung (ERP)

Im Frequenzbereich 29,7–87,5 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 10 m

25 W

30 m

12 W

50 m

6 W

70 m

3 W

110 m

1 W

170 m

0,3 W

ab 270 m

0,1 W

In den Frequenzbereichen 146 – 174 MHz und 230 – 300 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 25 m

25 W

40 m

12 W

60 m

6 W

80 m

3 W

120 m

1 W

180 m

0,3 W

ab 300 m

0,1 W

In den Frequenzbereichen 300,0 – 399,9 MHz, 406,1 – 470,0 MHz, 870 – 880 MHz und 915 – 925 MHz:

wirksame Antennenhöhe

max. zulässige ERP

bis 60 m

50 W

80 m

25 W

120 m

12 W

180 m

6 W

230 m

3 W

300 m

1 W

500 m

0,3 W

ab 900 m

0,1 W

(3) Die wirksame Antennenhöhe und die Geländerauigkeit werden gemäß Anlage 3 „Ermittlung der wirksamen Antennenhöhe und der Geländerauigkeit“ berechnet. Bei Werten der wirksamen Antennenhöhe, die zwischen den in den Tabellen in Abs. 2 angegebenen Werten liegen, wird die max. zulässige ERP entsprechend linear interpoliert. Aus der ermittelten Geländerauigkeit wird gemäß Anlage 3 ein Dämpfungskorrekturfaktor bestimmt. Der vorliegende Wert der maximal zulässigen ERP ist mit einem Dämpfungskorrekturfaktor zu korrigieren.

(4) Für Funknetze mit analogen Übertragungsverfahren, die

a)

für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder

b)

zum Schutz des menschlichen Lebens dienen

gelten um 6 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.

(5) Für digitale Übertragungsverfahren gelten um 9 dB höhere Werte als die gemäß Abs. 3 ermittelten.

(6) Unbeschadet der gemäß Abs. 2 bis 5 ermittelten Ergebnisse gelten folgende absolute Grenzwerte der maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung:

a)

für digitale Übertragungsverfahren: 100 W ERP

b)

für analoge Übertragungsverfahren bis 300 MHz: 25 W ERP

c)

für analoge Übertragungsverfahren über 300 MHz: 50 W ERP

(7) Mit dem in Abs. 2 angegeben Werten kann grundsätzlich (mit 50% Orts- und 50% Zeitwahrscheinlichkeit) eine bewegliche Funkstelle mit einer ortsfesten Funkstelle in folgender Entfernung kommunizieren:

Frequenzbereich

Entfernung

29,7 – 47 MHz

35 km

47 – 68 MHz

30 km

68 – 87,5 MHz

25 km

146 – 174 MHz

20 km

230 – 399,9 MHz

20 km

406,1 – 451,3 MHz

20 km

451,3 – 470 MHz

18 km

870 – 880 MHz

10 km

915 – 925 MHz

10 km

Äquivalente Strahlungsleistung bei beweglichen Funkstellen

§ 12. (1) Die äquivalente Strahlungsleistung beträgt bei beweglichen Funkstellen:

Frequenzbereich

maximale äquivalente Strahlungsleistung

29,7 – 87,5 MHz

6 Watt

146 – 174 MHz

6 Watt

230,0 – 399,9 MHz

12 Watt

406,1 – 470,0 MHz

12 Watt

870 – 880 MHz

25 Watt

915 – 925 MHz

25 Watt

(2) Die äquivalente Strahlungsleistung von beweglichen Funkstellen, die in einer Höhe von mehr als 10 m über Grund betrieben werden, beträgt maximal 1 Watt.

Antennen

§ 13. (1) Bei der Errichtung einer ortsfesten Funkstelle ist der Aufstellungsort, die Richtcharakteristik und der Elevationswinkel der Antenne so zu wählen, dass bei einer ausreichenden Versorgung des Einsatzgebietes eine möglichst geringe Störfeldstärke außerhalb des Einsatzgebietes verursacht wird.

(2) Planungswerte für Richtantennen bei Funkstellen des festen Funkdienstes:

Frequenzbereich

minimaler Gewinn

maximaler horizontaler Öffnungswinkel

68,0 – 87,5 MHz

4 dB

140 Grad

146 – 174 MHz

7 dB

70 Grad

230,0 – 399,9 MHz

8 dB

70 Grad

406,1 – 470,0 MHz

9 dB

70 Grad

870 – 880 MHz

13 dB

50 Grad

915 – 925 MHz

13 dB

50 Grad

(3) Auf Höhenstandorten sind Richtantennen auf den funktechnisch günstigsten Elevationswinkel einzurichten.

5. Abschnitt

Störungsbehandlung

§ 14. (1) Die Meldung über eine funktechnische Störung kann formlos bei der örtlich zuständigen Funküberwachung unter Angabe der Bewilligungsdaten der gestörten Funkanlage erfolgen.

(2) Eine Störungsmeldung wird nur dann als solche behandelt, wenn

a)

die Funkanlage entsprechend der Betriebsbewilligung errichtet ist und betrieben wird,

b)

die Ansprechschwelle des Empfängers (Squelcheinstellung) der gestörten Funkanlage auf den funktechnischen Planungswert von -107 dBm oder größer eingestellt ist,

c)

eine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert wird oder durch Aussendungen, die nicht durch Bewilligungen gedeckt sind, belegt wird,

d)

am Ort der gestörten beweglichen Funkstelle die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemäß § 9 erreicht und

e)

die gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke unter Berücksichtigung der Dämpfung bzw. des Gewinns der Empfangsantenne in Richtung Störquelle, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen:

Bedarfsträgergruppe

Gesamtdauer pro Stunde

oder

Dauer der Einzelstörung

oder

Anzahl der Impuls-störungen (kleiner als 1 Sekunde je Minute)

Sicherheitsfunkdienste (Polizei, Rettung, Feuerwehr, Zoll,

Verschub- und Zugfunk)

40 s

 

20 s

 

2

im für öffentliche sonstige Zwecke betriebene Funkdienste

120 s

 

60 s

 

7

Andere Bedarfsträger

360 s

 

180 s

 

20

(2) Empfangsstörungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkanlagen verursacht werden, ausgenommen bei Daueraussendungen.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 15. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilte Bewilligungen bleiben aufrecht.

Verlautbarungen

§ 16. Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.

Verweisungen

§ 17. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

In-Kraft-Treten

§ 18. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Betriebsfunkverordnung, BGBl. Nr. 264/2004, außer Kraft.

(2) Eine Notifizierung gemäß der Richtlinie 98/94/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, erfolgte unter der Zahl 2011/151/A.

Bures