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Änderung der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV-Novelle 2011)


Published: 2012-01-23
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997756/nderung-der-austro-control-gebhrenverordnung-%2528acgv-novelle-2011%2529.html

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21. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Austro Control-Gebührenverordnung geändert wird (ACGV-Novelle 2011)

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2010, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl. Nr. 2/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 466/2010, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind, soweit für diese Verwaltungsverfahren Gebühren festgesetzt waren, die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 21/2012 anzuwenden. Mit Inkrafttreten des II. Abschnittes in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2012 tritt § 19 Abs. 1 und 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2009, außer Kraft.“

2. Der II. Abschnitt lautet:

II. Abschnitt

   

Gebühr

I. Ziviles Luftfahrtpersonal (inklusive Flugmedizin)

   
     

1.

Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen (inklusive der gleichzeitig einzutragenden Klassen- und Musterberechtigungen und IR)/erstmalige Autorisierung

   

a)

PPL (gemäß ZLPV)              

187

 

b)

PPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)              

233

c)

CPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)              

420

d)

ATPL oder MPL (gemäß JAR-FCL 1 oder 2)              

655

e)

PHPL (nicht gemäß JAR FCL)              

233

f)

CHPL (nicht gemäß JAR FCL)              

420

g)

Sonstige (z. B. Luftschiff, Bordtechniker, Sonderpiloten)               

327

h)

Klassenberechtigungen              

94

i)

Musterberechtigungen für

   

i)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg

420

ii)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg

561

iii)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg

701

k)

IR

187

l)

Lehrberechtigungen für

   

i)

FI, SFI

281

ii)

CRI, IRI, STI

233

iii)

TRI

374

iv)

MCCI

187

v)

Hubschrauber (nicht gemäß JAR FCL)

281

vi)

Sonstige               

233

m)

Prüfer

   

i)

TRE              

281

ii)

CRE, SFE, FE, IRE              

233

iii)

FIE              

374

n)

Sprechfunk              

140

o)

Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1149/2011, ABl. Nr. L 298 vom 16.11.2011 S. 1               

561

p)

Luftfahrzeugwarte, Luftfahrzeugwarte 1. Klasse              

420

2.

Erteilung einer Erweiterung in Bezug auf

   

a)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. a–d (Schlepp- und Kunstflug)

94

b)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. e              

78

c)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. f              

140

d)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. g              

109

e)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. l (zusätzliche Muster)              

94

f)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. m (zusätzliche Muster)              

78

g)

Berechtigungen gemäß TP 1 lit. n (Sprechfunk in anderen Sprachen)

46

h)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. o              

311

i)

Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. p              

156

3.

Autorisierung/Verlängerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge.

   

3a.

Prüfungstaxe für die Prüfung von

   

a)

Piloten gemäß den §§ 23, 24 und 25 ZLPV 2006 pro Prüfungsarbeit zur Erlangung der

   

1.

Privatpilotenlizenz              

12

2.

Instrumentenflugberechtigung               

25

3.

Berufspilotenlizenz und Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten               

25

4.

Linienpilotenlizenz              

30

b)

Luftfahrzeugwarten

   

i)

für die theoretische Prüfung              

22

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster              

22

c)

Luftfahrzeugwarten I. Klasse

   

i)

für die theoretische Prüfung

55

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster

55

d)

Luftschiffpiloten und Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals

109

e)

Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

   

i)

für die theoretische Prüfung pro Prüfungstag              

55

ii)

für die praktische Prüfung pro Luftfahrzeugbaumuster              

55

f)

Sonderpiloten nach Maßgabe der an den Bewerber zu stellenden Anforderungen und der erforderlichen Anzahl von Prüfern              

29-87

3b.

Prüfungstaxe für Nach- und Zusatzprüfungen von

   

a)

Piloten gemäß den §§ 23, 24 und 25 ZLPV 2006 pro Prüfungsarbeit jeweils die in TP 3a lit. a 1 bis 4 genannten Beträge

   

b)

Luftfahrzeugwarten, Luftfahrzeugwarten I. Klasse und Freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 jeweils die in TP 3a lit. b, c und e genannten Beträge

   

c)

Luftschiffpiloten, Lehrern des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals und Sonderpiloten jeweils die Hälfte der in TP 3a lit. d und f genannten Beträge

   

4.

Verlängerung in Bezug auf eine Schleppflugberechtigung ein Drittel des in TP 2 lit. a genannten Betrages.

   

5a.

Erneuerung in Bezug auf Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

   

5b.

Beurkundung der Aufrechterhaltung der mit einem Schein gemäß JAR-FCL 1 oder JAR-FCL 2 verbundenen Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigung jeweils die Hälfte der in TP 1 genannten Beträge

   

6.

Ausstellung einer Lizenz (Konvertierung gemäß JAR-FCL 1 oder 2: Lizenz aufgrund eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines)

   

a)

PPL              

140

b)

CPL              

281

c)

ATPL              

374

7.

Übertragung der Lizenz nach Österreich (FCL 1.065 (d) und FCL 2.065 (d)) für Lizenzen und Berechtigungen gemäß TP 1 lit. b – d jeweils zwei Drittel der in TP 1 genannten Beträge.

   

8.

Anerkennung ausländischer Lizenzen und Berechtigungen

   

a)

gemäß TP 1 lit. a, b und e              

187

b)

gemäß TP 1 lit. c, d, f, g und p              

374

9.

Sammelanerkennungen

Pro Stück

94

10.

Sonstige Amtshandlungen

   

a)

Ausstellung einer Zweitausfertigung (Duplikat)              

63

b)

Eintragung einer ATPL-Theorieprüfung              

63

c)

Zuweisung eines Prüfers

124

11.

Erstmalige Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen              

1.559

12.

Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen              

624

13.

Überprüfung der flugmedizinischen Tauglichkeit in Sonderfällen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

156

14.

Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses              

109

15.

Ausstellung eines Duplikates eines Tauglichkeitszeugnisses              

94

16.

Eintragung von Fachärzten (§ 7 Abs. 7 ZLPV 2006)              

311

16a.

Bescheinigung der Sprachkompetenz

   

a)

Level 4

124

b)

Level 5

124

c)

Level 6

124

     

II. Zivilluftfahrerschulen

     

17.

Genehmigung oder Registrierung einer Zivilluftfahrerschule zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 17 lit. a)

   

a)

Registrierte Zivilluftfahrerschule              

415

b)

TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

2.494

c)

FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

4.157

d)

Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind              

2.079

18.

Genehmigung von zusätzlichen Luftfahrzeugen zur Verwendung im Rahmen einer FTO oder TRTO zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

311

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

520

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

1.039

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

2.079

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

5.197

18a.

Genehmigung von zusätzlichen Lehrgängen und Ausbildungs-/Trainingsprogrammen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

pro Lehrgang              

311

b)

pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm              

311

18b.

Änderungen der unter TP 18a genannten Lehrgänge und Ausbildungs-/Trainingsprogramme zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

pro Lehrgang              

156

b)

pro Ausbildungs-/Trainingsprogramm              

156

19a.

Änderung des Betriebshandbuches auf Grund der Änderung des verantwortlichen Geschäftsführers, Qualitätsmanagers, Ausbildungsleiters (HT), Leiters der praktischen Ausbildung (CFI) oder Leiters der theoretischen Ausbildung (CGI) einer Zivilluftfahrerschule

252

19b.

Sonstige Änderungen einer Registrierung oder Genehmigung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 (davon ausgenommen TP 19b lit. a)

   

a)

Registrierte Zivilluftfahrerschule              

208

b)

TRTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

1.247

c)

FTO gemäß JAR-FCL 1.055/2.055              

2.079

d)

Flugschulen, die nicht gemäß JAR-FCL zu genehmigen sind              

1.039

20.

Verlängerung von Genehmigungen gemäß TP 17 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

1.247

20a.

Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

832

     

III. Luftfahrtunternehmen

   

21.

Erstmalige Ausstellung bzw. Neuausstellung nach Betriebseinstellung eines Air Operator's Certificate (AOC) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

für den Betrieb ausschließlich nach Sichtflugregeln

1.

von Flugzeugen der Performance Class B

   

i)

bis einschließlich 5.700 kg

2.079

ii)

von 5.701 bis 20.000 kg

3.118

iii)

über 20.000 kg

4.157

2.

von Hubschraubern der Performance Class 3

   

i)

bis einschließlich 3.175 kg

2.079

ii)

über 3.175 kg

3.118

b)

für den Betrieb nach Instrumentenflug- und gegebenenfalls Sichtflugregeln

1.

von Flugzeugen der Performance Class B und/oder C

   

i)

bis einschließlich 5.700 kg

7.275

ii)

von 5.701 bis 20.000 kg

9.354

iii)

über 20.000 kg

11.432

2.

von Hubschraubern der Performance Class 2

   

i)

bis einschließlich 3.175 kg

7.275

ii)

über 3.175 kg

9.354

c)

für den Betrieb

1.

von Flugzeugen der Performance Class A

   

i)

bis einschließlich 5.700 kg

8.314

ii)

von 5.701 bis 20.000 kg

10.393

iii)

von 20.001 bis 50.000 kg

15.590

iv)

von 50.001 bis 150.000 kg

25.983

v)

über 150.000 kg

36.376

2.

von Hubschraubern der Performance Class 1

   

i)

bis einschließlich 3.175 kg

8.314

ii)

über 3.175 kg

10.393

22a.

Änderung des AOC (inklusive Änderung des Namens des Operators in den Operations Specifications)              

252

22b.

Erstmalige Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - je Luftfahrzeug - jeweils die Hälfte der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21 zur Anwendung kommt

   

22c.

Änderung der Bescheinigung der zulässigen Betriebsarten (Operations Specifications) - je Luftfahrzeug – jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

23a.

Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 aufgrund von Namens- und/oder Adressänderungen des Luftfahrtunternehmens, sofern nicht aufgrund weiterer Änderungen TP 23b zur Anwendung kommt

252

23b.

Genehmigung oder Änderung eines Operations Manuals gemäß EU-OPS 1 und JAR-OPS 3 bzw. eines Teiles davon jeweils ein Viertel der in TP 21 vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern nicht bereits TP 21, TP 22b oder TP 22c zur Anwendung kommt

   

24.

Genehmigung von Lease zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

208

25.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines AOC jeweils die Hälfte von TP 21 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

26.

Bewilligung der Verwendung von Ausbildungspersonal aus Nicht-EU-Staaten

520

27.

Bewilligung für die Weitergabe eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten Luftfahrzeuges an Dritte (§ 10 AOCV)

1.247

27a.

Erteilung einer Anwendungsgenehmigung für synthetisches Übungsgerät (user approval) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

415

     

IV. Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät

   
     

28.

Zuteilung des Kennzeichens für Luftfahrzeuge

94

29.

entfällt

   

30.

Eintragung im Luftfahrzeugregister und Ausstellung des Eintragungsscheines für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

156

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

260

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

520

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.039

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.599

31.

Änderung der Eintragungsvoraussetzungen oder Änderung des Kennzeichens eines bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuges samt Änderung des Eintragungsscheines die Hälfte der in TP 30 genannten Beträge.

   

32.

Löschung der Eintragung und Ausstellung der Löschungsbescheinigung

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

94

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

218

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.247

33.

Ausstellung einer Nichteintragungsbescheinigung jeweils ein Drittel der in TP 32 genannten Beträge.

   

34.

Ausnahmebewilligung betreffend Kennzeichen und Schriftzeichen oder Führung der Farben und des Wappens der Republik Österreich

208

35.

Fluggenehmigungen, Zwischenbewilligungen und Erprobungsbewilligungen („Permit to fly“) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

415

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

520

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

832

36.

Wenn im Zusammenhang mit einer Fluggenehmigung eine Vorab-Genehmigung der Flugbedingungen durch die EASA oder durch eine DOA vorliegt, jeweils die Hälfte der in TP 35 genannten Beträge.

   

37.

Ausstellung einer Baubewilligung für die Herstellung im Amateurbau              

415

38.

Ausstellung einer Übereinstimmungserklärung (Statement of Conformity) oder Feststellung, dass die Bauurkunden zur Herstellung des Baumusters geeignet sind, inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

208

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

260

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

311

f)

Luftfahrtgerät (inklusive Prototypen)              

104

39.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der „Zulässigen Verwendung“ und Ausstellung der „Bewilligung zur besonderen Verwendung“ von Zivilluftfahrzeugen (§ 18 und 132 LFG) inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

415

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

832

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.039

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.247

40.

Beurkundung synthetischer Flugübungsgeräte nach JAR-FSTD für

   

a)

BITD              

811

b)

FNPT1              

1.559

c)

FNPT2 und FNPT3 jeweils ohne MCC              

3.118

d)

FNPT2 und FNPT3 jeweils mit MCC              

6.236

e)

FTD              

10.289

f)

FFS              

15.590

41.

Verlängerungen oder Änderungen von Beurkundungen nach TP 40 jeweils ein Drittel der in TP 40 vorgegebenen Gebühr.

   

42.

Prüfung der Lärmzulässigkeit, sofern nicht TP 44 bis 46 zur Anwendung kommt, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

311

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

415

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.247

43.

Ausstellung bzw. Änderung oder Ergänzung des Lärmzeugnisses, sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

156

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

208

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

44.

Musterprüfung, eingeschränkte Musterprüfung - ausgenommen Luftfahrzeuge im Amateurbau - und Anerkennung von Musterprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 51) samt Ausstellung des Musterzulassungsscheines, Musteranerkennungsscheines oder der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 2 ZLLV 2010, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

1.039

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

2.079

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

4.157

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

8.314

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

12.472

f)

Turbinentriebwerke              

6.236

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

832

44a.

Eingeschränkte Musterprüfung für Luftfahrzeuge im Amateurbau              

2.079

45.

Zusatzmusterprüfungen, Genehmigung von großen Änderungen und großen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Annex II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) sowie deren Anerkennung, oder große Änderungen am Einzelstück, wenn nicht TP 48 verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

104

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

156

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.247

f)

Turbinentriebwerke              

624

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

104

46.

Genehmigung von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008), sowie deren Anerkennung oder kleine Änderungen am Einzelstück, wenn TP 48 nicht verrechnet wird, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 472,5 kg              

52

b)

Luftfahrzeuge von 472,6 bis 2.730 kg              

83

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

156

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

311

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

f)

Turbinentriebwerke              

311

g)

Sonstiges Luftfahrtgerät              

83

47.

Erstmalige Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. des Prüfscheines, jeweils einschließlich der Ausstellung einer Verwendungsbescheinigung, der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) sowie gegebenenfalls des Lärmzeugnisses, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg ausgenommen Segelflugzeuge und Ballone sowie Luftfahrzeuge, welche vom Antragsteller als Amateurbauer hergestellt wurden, wenn TP 44 nicht verrechnet wurde              

311

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

624

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

2.494

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

9.561

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

19.123

f)

Luftfahrtgerät              

415

g)

Segelflugzeuge, Freiballone, Fesselballone und Flugmodelle              

208

48.

Nachprüfungen bzw. Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen jeweils einschließlich der Ausstellung der Nachprüfungsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate), einer Verwendungsbescheinigung, oder der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für die Ausfuhr (sofern keine Übereinstimmungserklärung eines berechtigten Herstellerbetriebes vorliegt), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

415

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

1.663

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

3.326

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

6.651

49.

Änderung einer Eintragung in der Verwendungsbescheinigung, Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung für die Ausfuhr, jeweils zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, wenn TP 47 oder 48 für die Durchführung der Nachprüfung nicht zur Anwendung kommt, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

208

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

832

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

1.663

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

3.326

50.

Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate) - sofern nicht TP 47 zur Anwendung kommt - aufgrund der vorgelegten Empfehlung durch eine Organisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

51.

Genehmigung einer „Master Minimum Equipment List“ (Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

624

52.

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Sinn der europarechtlichen Vorschriften (z. B. Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008, ABl. Nr. L 254 vom 20.09.2008 S. 1) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

311

53.

Erteilung einer Bewilligung von Abweichungen von den Bestimmungen der Mindestausrüstung zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Segelflugzeuge, Freiballone und Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

54.

Genehmigung und Änderungen des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (Standardinstandhaltungsprogramm)              

31

55a.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden (individuelles Instandhaltungsprogramm) zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 5.700 kg              

156

b)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

c)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

55b.

Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für sämtliche gewerblich eingesetzte Luftfahrzeuge (Luftfahrtunternehmen), zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 5.700 kg              

311

b)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

520

c)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

728

56.

Bewilligung von Änderungen und Nachträgen zum Instandhaltungsprogramm gemäß TP 55a und TP 55b ein Drittel der in TP 55a und TP 55b genannten Beträge, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

57.

Genehmigung der Überprüfung der Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung durch Luftfahrzeugwarte inklusive Zeitaufwand einschließlich der Reisezeiten bis insgesamt drei Stunden, darüber hinausgehender Aufwand wird gemäß TP 92 verrechnet, für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

156

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

311

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

468

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

624

58.

Bewilligung zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Ausland für

   

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

208

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

311

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

415

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

832

59.

Ausstellung eines Duplikates für Luftfahrzeug- und Luftfahrtgeräturkunden              

104

     

V. Luftfahrttechnische Betriebe

   
     

60.

Erteilung der Betriebsbewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

415

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten              

624

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten              

832

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten              

1.247

61.

Erteilung einer Bewilligung für einen nationalen Instandhaltungs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

624

b)

Betriebe zwischen sechs und zehn Bediensteten              

1.247

c)

Betriebe zwischen elf und fünfzig Bediensteten              

1.663

d)

Betriebe über fünfzig Bediensteten              

2.079

62.

Änderung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

63.

Verlängerung der Betriebsbewilligung von einem nationalen Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Herstellungs- oder Entwicklungsbetrieb die Hälfte der jeweiligen Gebühr gemäß TP 60 bzw. 61.

   

64.

Erteilung einer Bewilligung für einen Herstellungsbetrieb gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2003 S. 6, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/2009, ABl. Nr. L 321 vom 08.12.2009 S. 5. zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

1.247

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

1.871

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

2.286

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

2.703

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

3.326

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

4.157

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

5.197

65.

Genehmigung von Änderungen eines Herstellungsbetriebes gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der Gebühr gemäß TP 64 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

66.

Erteilung der Bewilligung für die Herstellung von Produkten und Bauteilen gemäß Anhang Teil 21, Abschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, der Aufwand für die Amtshandlung gemäß TP 92.

   

67.

Erteilung der Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit („CAMO“) mit der Berechtigung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

1.039

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

1.455

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

2.079

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.703

68.

Erteilung der Genehmigung für die Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit/Airworthiness Review Certificate) gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

624

b)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

1.039

c)

Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

1.455

d)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

2.079

69.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausgenommen Erhöhung der Gewichtsklasse, und/oder Ergänzungen des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

311

69a.

Genehmigung einer höheren Gewichtsklasse einer bereits gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilten Bewilligung einschließlich der damit verbundenen Genehmigung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg              

415

b)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg              

832

c)

Luftfahrzeuge von einschließlich 2.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.455

d)

Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg              

415

e)

Luftfahrzeuge von einschließlich 5.700 kg auf Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

1.039

f)

Luftfahrzeuge von einschließlich 20.000 kg auf Luftfahrzeuge über 20.00 kg              

415

70.

Genehmigung bzw. Änderungen eines Instandhaltungsvertrages, sofern diese Änderungen nicht gleichzeitig mit einer Änderung des Handbuches für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (TP 69) verbunden sind, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

   

a)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 2.000 kg              

104

b)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5.700 kg              

156

c)

Betriebe für Luftfahrzeuge bis einschließlich 20.000 kg              

208

d)

Betriebe für Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

281

71.

Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

624

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

832

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

1.247

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

1.663

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

2.494

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

3.533

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

4.989

72.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang I, Teil M, Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 71 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

73.

Erteilung einer Bewilligung für einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete              

832

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten              

1.039

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten              

1.663

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten              

2.494

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten              

3.742

f)

Betriebe zwischen einhunderteinundzwanzig und zweihundertvierzig Bediensteten              

4.989

g)

Betriebe mit mehr als zweihundertvierzig Bediensteten              

6.236

74.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Instandhaltungsbetriebe gemäß Anhang II, Teil 145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

74a.

Überwachung eines nach Titel 14 des United States Code of Federal Regulations, Teil 145 (FAR 145) bewilligten Instandhaltungsbetriebes gemäß Anhang 2, 4. des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Aufwand gemäß TP 92.

   

74b.

Erteilung einer Zulassungsempfehlung an die FAA für einen Instandhaltungsbetrieb nach FAR 145 gemäß Anhang 2, 4. des Abkommens zwischen den Vereinigen Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt, jeweils ein Viertel der in TP 73 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

   

75.

Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66 oder Anhang III, Teil 66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind              

270

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

624

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

935

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

1.871

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

2.806

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

3.742

76.

Genehmigung von Änderungen der Bewilligung für Betriebe gemäß Anhang IV, Teil 147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und Ergänzungen des Betriebshandbuches jeweils ein Viertel der in TP 75 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92.

   

77.

Erteilung einer Genehmigung zur Ausbildung für einen Typenlehrgang von freigabeberechtigtem Personal gemäß JAR-66/Part-66 außerhalb eines Part-147-Betriebes zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für

   

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete, die in die Ausbildung involviert sind              

270

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

624

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

935

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

1.871

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

 

2.806

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten, die in die Ausbildung involviert sind              

 

 

3.742

78.

Änderungen von Genehmigungen nach TP 77 jeweils ein Viertel der in TP 77 genannten Beträge zuzüglich des Aufwandes nach TP 92.

 

 

79.

Erteilung einer Genehmigung des Überleitungsberichtes für Inhaber einer Qualifikation betreffend freigabeberechtigtes Personal, ausgestellt von genehmigten Instandhaltungsbetrieben zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung von Zulieferbetrieben und zusätzlichen Betriebsorten für

 

 

a)

Betriebe bis fünf Bedienstete

270

b)

Betriebe zwischen sechs und zwanzig Bediensteten

624

c)

Betriebe zwischen einundzwanzig und vierzig Bediensteten

935

d)

Betriebe zwischen einundvierzig und achtzig Bediensteten

1.871

e)

Betriebe zwischen einundachtzig und einhundertzwanzig Bediensteten

2.806

f)

Betriebe über einhundertzwanzig Bediensteten

3.742

80.

Erteilung einer Genehmigung von Bonuspunkten für eine Berufs/Schulausbildung für freigabeberechtigtes Personal jeweils der Aufwand gemäß TP 92 für die Bearbeitung von Beanstandungen und die Überprüfung.

 

 

81.

Ausstellung eine Duplikates für Betriebsgenehmigungen

415

 

 

 

 

VI. Besondere Bewilligungen

 

 

 

 

 

 

82.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

 

 

a)

Erstbewilligung              

311

b)

Änderung              

78

 

83.

Bewilligungen für die gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr gemäß dem Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr für

 

 

a)

Erstbewilligung              

311

b)

Änderung              

78

 

84.

Erteilung einer Lärmausnahmebewilligung für sonstige in- und ausländische Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis für

 

 

a)

Luftfahrzeuge bis 1.200 kg              

104

b)

Luftfahrzeuge von 1.201 bis 2.730 kg              

208

c)

Luftfahrzeuge von 2.731 bis 5.700 kg              

415

d)

Luftfahrzeuge von 5.701 bis 20.000 kg              

624

e)

Luftfahrzeuge über 20.000 kg              

832

 

85.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Anlagen mit optischen oder elektrischen Störwirkungen für eine Betriebsdauer der Anlage

 

 

a)

Bis zu 3 Tagen              

311

b)

Über 3 Tage              

624

86.

Bewilligung zur Durchführung von besonderen An- und Abflugverfahren pro Luftfahrzeug unterschiedlicher Leistung und pro Verfahren

 

546

 

87.

Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe oder zur Durchführung von Kunstflügen, Bewilligung zum Betrieb von selbständig im Fluge verwendbarem zivilem Luftfahrtgerät, Bewilligung zum Einflug in ein Flugbeschränkungsgebiet, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

 

 

a)

Für den Einzelfall              

124

b)

Für mehrere Fälle              

343

88.

Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92              

 

104

 

89.

Bewilligung für den Einflug, Ausflug und den landungslosen Überflug ausländischer Privatluftfahrzeuge, Ausnahmebewilligung gem. § 8 Abs. 2 lit. b. LFG (§ 3 GÜV)

 

 

 

Für den Einzelfall

 

 

a)

Luftfahrzeuge bis 2.000 kg              

46

b)

Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg              

94

c)

Luftfahrzeuge über 5.700 kg              

187

 

Für mehrere Fälle

 

 

a)

Luftfahrzeuge bis 2.000 kg              

94

b)

Luftfahrzeuge von 2.001 bis 5.700 kg              

187

c)

Luftfahrzeuge über 5.700 kg              

374

90.

Bewilligung für den Außenabflug im Fall einer Notlandung (§ 10 Abs. 2 LFG)              

104

91.

Übernahme der Aufsicht eines im Ausland registrierten Luftfahrzeuges oder Übertragung der Aufsicht eines in Österreich registrierten Luftfahrzeuges an eine ausländische Luftfahrtbehörde              

 

 

900

 

 

 

 

VII. Gebühr nach Zeitaufwand, für Reisezeiten und Auslagenersätze

 

 

 

 

 

 

92.

Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes, wenn eine Verrechnung des Aufwandes in der jeweiligen Tarifpost angeführt ist

 

 

a)

pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung              

63

b)

zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland

63

c)

zusätzlich Reise- und Aufenthaltskosten nach tatsächlichem Anfall.

   

93.

Bei Amtshandlungen, die aus nicht im Bereich der Behörde liegenden Gründen zum festgesetzten Termin nicht oder nicht rechtzeitig stattfinden können und der Antragsteller nicht nachweisen kann, dass ihn an der Absage/Verzögerung kein Verschulden trifft, ist der Ersatz des Aufwandes – soweit angefallen – gemäß TP 92 zu verrechnen, wobei als Beginn der Amtshandlung der im festgesetzten Termin enthaltene Zeitpunkt gilt.

   

94.

TP 92 kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einer TP auf diese Bezug genommen wird.

   
     

 

VIII. Sonstige Gebühren

   
     

95.

Alle sonstigen Amtshandlungen infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fallen, zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92

156

96.

Für die Verlängerung einer Bewilligung, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt

 

 

208

97.

Ausstellung von Abschriften, Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

 

52

98.

Behördliche Überprüfung von verspäteten, unzureichenden oder mangelhaften Abhilfemaßnahmen, welche zur Behebung von Mängeln, Beanstandungen oder Verstößen vorgelegt werden, jeweils der Aufwand gemäß TP 92.

   

99.

Überprüfungen im Zuge der Aufsichtspflicht im Ausland für Aufwendungen für Inspektionen (wie z. B. Produktaudits, Außenstellenaudits, Subcontractor-Inspektionen udgl.), wenn eine Durchführung im Inland nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist, jeweils der Aufwand gemäß TP 92.

   

100.

Bei Antragsrückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung eines Antrages aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, jeweils ein Drittel der für die Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zuzüglich des Aufwandes gemäß TP 92, sofern dieser in der Grundgebühr vorgesehen ist.

   

 

Bures