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Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergre...


Published: 2012-01-25
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15. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände (BGBl. III Nr. 21/2005) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Belize

14. Juli 2005

Bulgarien

13. Dezember 2006

Estland

7. August 2006

Guinea

16. September 2005

Indonesien

28. September 2009

Japan

7. August 2006

Kiribati

15. September 2005

Republik Korea

1. Februar 2008

Lettland

5. Februar 2007

Liberia

16. September 2005

Litauen

1. März 2007

Mosambik

10. Dezember 2008

Nigeria

2. November 2009

Niue

11. Oktober 2006

Oman

14. Mai 2008

Palau

26. März 2008

Panama

16. Dezember 2008

Polen

14. März 2006

Rumänien

16. Juli 2007

Slowakei

6. November 2008

Slowenien

15. Juni 2006

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober 2010

Trinidad und Tobago

13. September 2006

Tschechische Republik

19. März 2007

Tuvalu

2. Februar 2009

Ungarn

16. Mai 2008

 

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärung abgegeben:

Bulgarien:

Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft1 anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände im Hinblick auf die Übertragung von Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union betreffend bestimmter unter das Übereinkommen fallender Angelegenheiten auch für die Republik Bulgarien ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union gelten.

Estland:

-

Als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat die Republik Estland ihre Zuständigkeit für bestimmte vom Übereinkommen geregelte Angelegenheiten an die Europäische Gemeinschaft übertragen. Diese Angelegenheiten werden in der am 19. Dezember 2003 von der Europäische Gemeinschaft1 anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärung genannt.

-

Die Republik Estland bestätigt die anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft vom 19. Dezember 2003.

Lettland:

Gemäß Art. 47 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (mutatis mutandis in Anwendung von Anhang IX Art. 5 Abs. 2 und 6 des Seerechtsübereinkommens von 1982), ruft die Republik Lettland in Erinnerung, dass sie als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat.

Die Republik Lettland bestätigt hiermit die von der Europäischen Gemeinschaft1 anlässlich der Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen abgegebenen Erklärungen.

Polen:

Die Regierung der Republik Polen ruft in Erinnerung, dass Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten übertragen hat.

Gleichzeitig bestätigt die Republik Polen die von der Europäischen Gemeinschaft1 anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände abgegebenen Erklärungen.

Slowakei:

Als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat die slowakische Republik in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten an die Europäische Gemeinschaft übertragen. Diese Angelegenheiten werden in der am 19. Dezember 2003 von der Europäische Gemeinschaft1 anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärung genannt.

Die slowakische Republik bestätigt die am 19. Dezember 2003 von der Europäischen Gemeinschaft anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen.

Slowenien:

Die Republik Slowenien erklärt anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, dass sie als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft dieser in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten bezüglich folgender unter das Übereinkommen fallender Angelegenheiten übertragen hat:

I. Fragen, für die die Gemeinschaft ausschließlich zuständig ist

1.

Die Mitgliedstaaten haben der Gemeinschaft Zuständigkeiten für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen übertragen. Damit hat in diesem Bereich die Gemeinschaft die einschlägigen Regeln und Vorschriften festzulegen (die dann von den Mitgliedstaaten zur Anwendung gebracht werden) sowie Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten oder den zuständigen Organisationen einzugehen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die der einzelstaatlichen Fischereigerichtsbarkeit unterliegenden Gewässer und auf die Hohe See.

2.

Die Gemeinschaft hat die nach internationalem Recht dem Flaggenstaat eines Schiffes zustehende Zuständigkeit dafür, Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen festzulegen, denen die Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten unterliegen, und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Vorkehrungen zur Durchsetzung dieser Maßnahmen treffen.

3.

Allerdings fallen Maßnahmen, die sich auf Kapitäne und Offiziere von Fischereifahrzeugen beziehen, z. B. Verweigerung, Entzug oder Aussetzung der Arbeitserlaubnis in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausübung der Hoheitsgewalt des Flaggenmitgliedstaats über seine Schiffe auf Hoher See, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Übernahme und die erneute Übergabe der Kontrolle über Fischereifahrzeuge durch andere Staaten als den Flaggenstaat, internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung und die Wiederausübung der Kontrolle über die eigenen Schiffe, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, wobei diese die Gemeinschaftsvorschriften einzuhalten haben.

II. Fragen, für die sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten zuständig sind

Die Gemeinschaft teilt mit ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit in folgenden Fragen dieses Übereinkommens:

Bedürfnisse der Entwicklungsländer, wissenschaftliche Forschung, Hafenstaatmaßnahmen und Maßnahmen in Bezug auf Staaten, die nicht Mitglied regionaler Fischereiorganisationen und nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind.

Die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens wenden sich sowohl an die Gemeinschaft als auch an ihre Mitgliedstaaten:

-

allgemeine Bestimmungen: (Artikel 1, 4 und 34 bis 50),

-

Streitbeilegung: (Teil VIII).

Tschechische Republik:

Als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat die Tschechischen Republik ihre Zuständigkeit für bestimmte vom Übereinkommen geregelte Angelegenheiten an die Europäische Gemeinschaft übertragen. Diese Angelegenheiten werden in der am 19. Dezember 2003 von der Europäische Gemeinschaft1 anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen Erklärung genannt.

Die Tschechische Republik bestätigt die anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebenen interpretativen Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft vom 19. Dezember 2003.

Ungarn:

1.

Die Regierung der Republik Ungarn erklärt, dass Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in bestimmten vom Übereinkommen geregelten Angelegenheiten Zuständigkeiten an die Europäische Gemeinschaft übertragen hat.

2.

Die Regierung der Republik Ungarn bestätigt hiermit die am 19. Dezember 2003 von Europäische Gemeinschaft1 anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens über die Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände abgegebenen Erklärungen.

3.

Die Regierung der Republik Ungarn stimmt zu, dass die Begriffe „geografische Besonderheiten“, „besondere Merkmale der Unterregion oder Region“, „sozioökonomische, geografische und umweltbezogene Faktoren“, „natürliche Merkmale dieses Meeres“ oder andere in Bezug auf eine geografische Region verwendete Begriffe die Rechte und Pflichten der Staaten nach internationalem Recht nicht berühren.

4.

Die Regierung der Republik Ungarn stimmt zu, dass keine Bestimmung dieses Übereinkommens in einer Weise ausgelegt werden kann, die im Widerspruch zu dem völkerrechtlich anerkannten Grundsatz der Freiheit der Hohen See steht.

5.

Die Regierung der Republik Ungarn stimmt zu, dass die Formulierung „Staaten, deren Angehörige auf Hoher See fischen“ eine neue juristische Grundlage darstellt und zwar auf der Basis des Grundsatzes der Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats und nicht auf der Basis der Staatsangehörigkeit der Hochseefischer.

6.

Dieses Übereinkommen gewährt keinem Staat das Recht, während des Übergangszeitraums nach Art. 21 Abs. 3 einseitige Maßnahmen beizubehalten oder anzuwenden. Anschließend handeln die Staaten in Fällen, in denen kein Einvernehmen erzielt wird, ausschließlich in Übereinstimmung mit den Art. 21 und 22 des Übereinkommens.

7.

Was die Anwendung von Art. 21 des Übereinkommens anbelangt, so geht die Regierung der Republik Ungarn davon aus, dass in dem Fall, in dem der Flaggenstaat erklärt, dass er gemäß Art. 19 seine Gerichtsbarkeit über ein seine Flagge führendes Fischereifahrzeug ausüben wird, die Behörden des Kontrollstaats keine weitere Gerichtsbarkeit ausüben dürfen. Streitigkeiten über diesen Punkt sind nach dem in Teil VIII des Übereinkommens beschriebenen Verfahren zu klären. Kein Staat kann mit Berufung auf derartige Streitigkeiten rechtfertigen, dass er ein Schiff, das nicht seine Flagge führt, in seinem Gewahrsam behält. Die Regierung der Republik Ungarn ist ferner der Auffassung, dass der Begriff „unzulässig“ in Art. 21 Abs. 18 auf der Grundlage des gesamten Übereinkommens und insbesondere der Art. 4 und 35 auszulegen ist.

8.

Die Regierung der Republik Ungarn wiederholt, dass sie in ihren Beziehungen im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts, der Satzung der Vereinten Nationen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von der Androhung und der Anwendung von Gewalt Abstand zu nehmen haben. Darüber hinaus unterstreicht die Regierung der Republik Ungarn, dass die Anwendung von Gewalt gemäß Art. 22 eine außergewöhnliche Maßnahme darstellt, die auf der strengsten Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beruhen hat, und dass der Kontrollstaat für jeden Missbrauch völkerrechtlich haftbar gemacht wird. Jeder Zuwiderhandlung wird mit friedlichen Mitteln und gemäß den geltenden Verfahren für die Streitbeilegung begegnet. Ferner ist die Regierung der Republik Ungarn der Auffassung, dass die Bestimmungen und Bedingungen für Bordkontrollen nach den einschlägigen Grundsätzen des Völkerrechts im Rahmen der entsprechenden regionalen und subregionalen Fischereiorganisationen und Vereinbarungen noch genauer gefasst werden sollten.

9.

Die Regierung der Republik Ungarn geht davon aus, dass der Flaggenstaat bei der Anwendung des Art. 21 Abs. 6, 7 und 8 entsprechend den Bestimmungen seiner Rechtsordnung vorgehen kann, wonach es im Ermessen der Ermittlungsbehörde liegt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls Ermittlungen zu führen. Entscheidungen des Flaggenstaates, denen diese Bestimmungen zugrunde liegen, sind nicht als Untätigkeit auszulegen.

Faymann