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Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenve...


Published: 2012-02-01
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24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr (BGBl. III Nr. 91/2008) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Bulgarien

8. Juli 2010

Estland

28. Juli 2009

Irland

5. Mai 2009

Liechtenstein

28. Jänner 2010

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

26. September 2008

Republik Moldau

28. September 2011

Monaco

24. Dezember 2008

Montenegro

3. März 2010

Serbien

8. Dezember 2008

Spanien

3. Juni 2010

Ukraine

30. September 2010

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bulgarien:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, erklärt Bulgarien folgendes:

a.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ist die Kontrollstelle die Kommission für den Schutz personenbezogener Daten;

b.

Die Kommission für den Schutz personenbezogener Daten ist eine unabhängige staatliche Behörde, die natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten schützt und bei der Bereitstellung des Zugangs zu diesen Daten unterstützt;

c.

Die Kommission für den Schutz personenbezogener Daten übermittelt Entscheidungen zu Beschwerden von Einzelpersonen betreffend die Verletzung ihrer Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten;

d.

Die Entscheidungen der Kommission für den Schutz personenbezogener Daten können vor dem Obersten Verwaltungsgericht angefochten werden;

e.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen anderen Staat ist nur erlaubt, wenn ein ausreichendes Maß an Schutz der personenbezogenen Daten in seinem Hoheitsgebiet gewährleistet ist.

Spanien:

Im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

1.

Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.

2.

Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat,, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.

3.

Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

 

Ferner haben die Niederlande1 am 28. September 2010 folgende Mitteilung abgegeben:

Das Königreich der Niederlande besteht derzeit aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestehen aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hören die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Ab diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs, ebenso wie Aruba, und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt zufolge unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - werden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den Karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

Darüber hinaus wird hiermit eine Reihe von Vereinbarungen, die derzeit in den Niederlanden gelten, beginnend vom 10. Oktober 2010 als auf den karibischen Teil der Niederlande anwendbar erklärt.

Faymann