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Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung


Published: 2012-02-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997734/korrekturen-der-dem-europischen-bereinkommen-ber-die-internationale-befrderung-von-gefhrlichen-gtern-auf-binnenwasserstraen-%2528adn%2529-beigefgten-veror.html

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25. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:

Für die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügte Verordnung (Kundgemacht in BGBl. III Nr. 67/2008, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 12/2011) wurden von den Vereinten Nationen folgende Korrekturen vorgenommen:

1. In der französischen Fassung lautet die Bemerkung 3 zu 1.1.3.1: “Pour la formation concernant la classe 7, voir aussi sous 1.7.2.5.”

2. In der französischen Fassung entfallen 2.4.4.4.2.1 und 2.4.4.4.2.2.

3. In der französischen Fassung und in der deutschen Übersetzung wird in 3.2.1, Tabelle A, bei UN-Nummer 3488 in der Spalte 10 der Ausdruck „VE02, VE02“ durch „VE01, VE02“ ersetzt.

4. In 3.2.3 nach der Tabelle C in der Beschreibung der Spalte 20, Bemerkung 22, und in 3.2.4.3, L, Bemerkung 22 wird in der französischen Fassung der Ausdruck „colonne 11“ durch „colonne 12“ ersetzt und in der deutschen Übersetzung der Ausdruck „Spalte 11“ durch „Spalte 12“ ersetzt.

5. In der französischen Fassung und in der deutschen Übersetzung wird in 7.2.4.16.12 der Ausdruck „7.2.4.19“ durch „7.2.4.18“ ersetzt.

6. In der französischen Fassung wird in 8.2.2.7 der Titel "8.2.2.7.1 Cours de formation de base" nach den Punkt 8.2.2.7.0 verschoben.

7. In der französischen Fassung wird im letzten Anstrich von 9.3.2.17.6 der Ausdruck „9.3.9.12.3“ durch „9.3.2.12.3“ ersetzt.

8. In der französischen Fassung wird in 9.3.2.22.5 a) iv) der Ausdruck „à ressort“ durch „fixe“ ersetzt.

9. In der französischen Fassung wird im 4. Absatz von 9.3.3.21.9 der Ausdruck „9.3.21.1 f)“ durch „9.3.3.21.1 f)“ ersetzt.

10. In der französischen Fassung wird in 9.3.3.71 und 9.3.3.74.1 der Ausdruck „très lisibles“ durch „facilement lisibles“ ersetzt.

11. In der französischen Fassung wird in 9.3.4.3.1.2.2.1.2 der Ausdruck „TImin“ durch „T1min“ ersetzt.

12. In der französischen Fassung wird in 9.3.4.3.1.2.4.1 der Ausdruck „9.3.4.3.1.2.1.3“ durch „9.3.4.3.1.2.2.1.3“ ersetzt.

13. In der deutschen Übersetzung wird im Muster des Zulassungszeugnisses „Tankschiffe“ in               8.6.1.3 auf Seite 3 und im Muster des vorläufigen Zulassungszeugnisses „Tankschiffe“ in 8.6.1.4 auf Seite 3 jeweils der Ausdruck „Probeentnahmeeinrichtung geschlossen, Probeentnahmeeinrichtung teilweise geschlossen“ durch „Anschlussmöglichkeit“ ersetzt.

 

Auf Grund des § 5 Abs. 2 BGBlG in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), werden die Korrekturen der englischen und russischen Sprachfassung durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.

Faymann