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Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen


Published: 2012-02-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997732/geltungsbereich-des-bereinkommens-ber-den-schutz-und-die-frderung-der-vielfalt-kultureller-ausdrucksformen.html

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27. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO wurden folgende Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (BGBl. III Nr. 34/2007, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 102/2009) hinterlegt:

 

 

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Äquatorialguinea

17. Juni 2010

Aserbaidschan

15. Februar 2010

Australien

18. September 2009

Costa Rica

15. März 2011

Dominikanische Republik

24. September 2009

Gambia

26. Mai 2011

Guyana

14. Dezember 2009

Haiti

8. Februar 2010

Honduras

31. August 2010

Indonesien

12. Jänner 2012

Demokratische Republik Kongo

28. September 2010

Republik Korea

1. April 2010

Lesotho

18. Februar 2010

Malawi

16. März 2010

Niederlande

9. Oktober 2009

Palästina

8. Dezember 2011

St. Vincent und die Grenadinen

25. September 2009

Tansania

18. Oktober 2011

Trinidad und Tobago

26. Juli 2010

Tschechische Republik

12. August 2010

Ukraine

10. März 2010

 

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens, dass sie das in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens dargelegte Vergleichsverfahren nicht anerkennt. Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Durchführung des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind (die schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist beigefügt).

Die Besatzungsmacht – die Republik Armenien – trägt vom Tag der Besatzung bis zur Befreiung dieser Gebiete von der Besatzung und bis zur vollständigen Beseitigung der Folgen dieser Besatzung die volle Verantwortung für die Zerstörung kultureller Ausdrucksformen in den besetzten Gebieten der Republik Aserbaidschan.

Australien:

Australien erklärt, dass es der Auffassung ist, dass die in Art. 16 vorgesehene Verpflichtung der entwickelten Industrieländer „den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern zu erleichtern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern und anderen Kulturschaffenden und im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren“, nicht darauf abzielt, Inhalte oder die Auslegung innerstaatlicher Gesetze, Vorschriften, Regeln oder Kriterien in Bezug auf die Anspruchsberechtigung auf Einwanderungsvisa bzw. -genehmigungen oder Ermessensausübung nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Bezug auf Regeln oder Kriterien zu beeinflussen.

Das Übereinkommen ist so anzuwenden und auszulegen, dass es die Rechte und Pflichten Australiens aus anderen Verträgen, deren Vertragspartei es ist, einschließlich des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, wahrt. Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht die Fähigkeit Australiens, Rechte und Pflichten in anderen aktuellen oder zukünftigen Vertragsverhandlungen frei zu verhandeln.

Faymann