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Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen


Published: 2012-02-01
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997731/geltungsbereich-des-bereinkommens-ber-hilfeleistung-bei-nuklearen-unfllen-oder-strahlungsbedingten-notfllen.html

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28. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen (BGBl. Nr. 87/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 94/2006) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Dänemark

26. September 2008

Botsuana

11. November 2011

Gabun

19. Februar 2008

Kasachstan

10. März 2010

Mali

1. Oktober 2007

Mauretanien

19. September 2011

Oman

9. Juli 2009

Senegal

24. Dezember 2008

Tadschikistan

23. September 2011

 

Ferner hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

 

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Dänemark:

Dänemark erklärt, dass es Art. 8 Abs. 2 lit. a nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der hilfeleistenden Partei und von im Namen der hilfeleistenden Partei handelnden Personen anwenden wird. Diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 8 Abs. 9. Dänemark erklärt auch, dass es Art. 10 Abs. 2 nicht in Fällen von grober Fahrlässigkeit anwenden wird, diese Erklärung erfolgt gemäß Art. 10 Abs. 5 lit. b.

Bis auf weiteres gilt das Übereinkommen nicht für Grönland und die Färöer Inseln.

Oman:

Erstens: Nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 9 des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen, erachtet sich das Sultanat Oman nicht an Art. 8 Abs. 2 und 3 bezugnehmend auf Privilegien und Immunitäten gebunden.

Zweitens: Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 5:

(a)

erachtet sich das Sultanat Oman nicht an den Abs. 2 dieses Artikels gebunden;

(b)

wird das Sultanat Oman Abs. 2 dieses Artikels nicht anwenden im Fall von grober Fahrlässigkeit von Personen, die den Tod, eine Verletzung, Verlust oder Beschädigung verursachten.

Drittens: Nach dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 3 erachtet sich das Sultanat Oman nicht an die in Abs. 2 dieses Artikels enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gebunden.

 

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation zufolge haben die Niederlande1 am 6. Juni 2011 folgende territoriale Änderung bekanntgegeben:

Das Übereinkommen findet Anwendung auf:

-

Die Niederlande (den europäischen Teil) mit Wirksamkeit vom 24. Oktober 1991

-

Den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010

-

Aruba mit Wirksamkeit vom 24. Oktober 1991

-

Curaçao mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010

-

St. Maarten mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010.

Faymann