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Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG-Novelle 2011)


Published: 2012-02-14
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7. Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (ChemG-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Bezeichnung und Überschrift des I. Abschnitts: „Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 3 bis 9:

„§ 3. Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG

§ 4. Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 5. Geltungsbereich

§ 6. Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 7. Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 8. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 9. Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 10 bis 16.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 17: „Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20: „Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber“

6. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 26, 28, 36 und 40.

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54: „Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 57 bis 64. Überwachung“ die Zeile: „§ 64a. Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch“ eingefügt.

9. Im gesamten Text des Bundesgesetzes einschließlich des Inhaltsverzeichnisses und der jeweiligen Überschriften wird je nach Einzahl oder Mehrzahl und an den jeweiligen Fall angepasst: a) das Wort „Zubereitung“ durch das Wort „Gemisch“ ersetzt; b) das Wort „Fertigware“ durch das Wort „Erzeugnis“ ersetzt;

10. Im gesamten Text des Bundesgesetzes einschließlich des Inhaltsverzeichnisses und der jeweiligen Überschriften wird der Begriff „Inverkehrsetzen“ durch den Begriff „Inverkehrbringen“ ersetzt, wobei bei Verwendung als hauptwörtlich gebrauchtes Zeitwort an den jeweiligen Fall und bei Verwendung als aussagendes Zeitwort an Zeit, Person und Zahl angepasst wird.

11. Die Überschrift des I. Abschnittes lautet:

„Allgemeine Bestimmungen; Einstufung, Kennzeichnung und

Verpackung“

12. Die §§ 1 bis 5 samt Überschriften werden durch folgende §§ 1 bis 9 samt Überschriften ersetzt:

„Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und Inverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure und sonstige Registrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Art. 3 Z 13 sowie Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten, in Verkehr gebrachten oder verwendeten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen führen können und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Abs. 1 begegnet werden kann.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Stoffe“ sind chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

2.

„Gemische“ („Zubereitungen“) sind Gemenge, Mischungen oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Zubereitung“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

3.

Erzeugnisse“ („Fertigwaren“) sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmt. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Fertigware“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

4.

„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einschließlich der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union in Form des Verbringens nach Österreich gilt als Inverkehrbringen. Wird in diesem Bundesgesetz oder darauf beruhenden Rechtsakten der Begriff „Inverkehrsetzen“ verwendet, gilt auch dort die hier festgelegte Begriffsbestimmung.

5.

„Verwenden“ ist das Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, innerbetriebliche Befördern, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.

6.

im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008, S. 1 (im Folgenden: PIC-V):

a)

„Pestizide“ sind Chemikalien gemäß Art. 3 Z 4 der PIC-V;

b)

„Ausfuhr“ ist die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der Europäischen Union einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.

7.

„Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

8.

„Detergens (Wasch- und Reinigungsmittel)“ ist ein Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche/industrielle Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien gelten weiters:

a)

Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

b)

Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

c)

Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger oder andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

d)

andere Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.

Wird in diesem Bundesgesetz oder auf ihm basierenden Verwaltungsakten auf EU-Rechtsakte Bezug genommen oder werden Durchführungs- oder Ausführungsvorschriften zu EU-Rechtsakten erlassen, gilt auch für die auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verwaltungsakte die in den jeweiligen EU-Rechtsakten festgelegte Begriffsbestimmung, sofern sich nicht ausdrücklich anderes ergibt.

Gefährliche Eigenschaften gemäß der RL 67/548/EWG

§ 3. (1) Sofern gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 235 vom 5. 9. 2009, S. 1 (im Folgenden: CLP-V) nicht die Vorschriften der CLP-V für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen zur Anwendung gelangen, sind Stoffe oder Gemische „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie eine oder mehrere der nachfolgend angeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen:

1.

„explosionsgefährlich“, wenn sie, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;

2.

„brandfördernd“, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können;

3.

„hochentzündlich“, wenn sie

a)

als flüssige Stoffe oder Gemische einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben,

b)

als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben;

4.

„leicht entzündlich“, wenn sie

a)

sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können,

b)

in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen,

c)

in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flammpunkt haben oder

d)

in Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;

5.

„entzündlich“, wenn sie in flüssigem Zustand einen niedrigen Flammpunkt haben;

6.

„sehr giftig“, wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

7.

„giftig“, wenn sie in geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

8.

„gesundheitsschädlich“ („mindergiftig“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können;

9.

„ätzend“, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können;

10.

„reizend“, wenn sie – ohne ätzend zu sein – durch kurzfristigen, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;

11.

„sensibilisierend“, wenn sie durch Einatmen oder durch Hautkontakt Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder dem Gemisch charakteristische Störungen auftreten;

12.

„krebserzeugend“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können;

13.

„fortpflanzungsgefährdend“ („reproduktionstoxisch“), wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Leibesfrucht hervorrufen oder die Häufigkeit solcher Schäden erhöhen (fruchtschädigend), zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung der Nachkommenschaft nach der Geburt führen oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können;

14.

„erbgutverändernd“, wenn sie durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können;

15.

„umweltgefährlich“, wenn sie im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für die Umwelt (Wasser, Boden, Luft), für Lebewesen (Menschen, Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen) im einzelnen oder für deren Beziehungen untereinander zur Folge haben oder haben können.

(2) Erzeugnisse sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch enthalten und deshalb bei ihrer bestimmungsgemäßen oder einer nach den Erfahrungen des täglichen Lebens vorhersehbaren Verwendung oder bei ihrer Behandlung als Abfall eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt herbeiführen können.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die in Abs. 1 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse näher zu bestimmen, sofern dies im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. In dieser Verordnung kann weiters festgelegt werden, dass Stoffe und Gemische auch dann als „gefährlich“ gelten, wenn sie Bestandteile mit Eigenschaften im Sinne des Abs. 1 enthalten. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen Bedacht zu nehmen.

Gefahrenklassen gemäß der CLP-V

§ 4. (1) Gelangen nach den in der CLP-V festgelegten Vorgaben für die Bewertung der Gefährlichkeit von Stoffen oder Gemischen die in der CLP-V festgelegten Anforderungen zur Anwendung, so gelten diese als „gefährlich“ gemäß Art. 3 der CLP-V, wenn sie den in Anhang I Teil 2 bis 5 der CLP-V angeführten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie weiteren Unterteilungen zugeordnet werden können:

1.

Gefahrenklasse: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff. Dazu gehören

a)

explosive Stoffe und Gemische,

b)

Erzeugnisse mit Explosivstoff, ausgenommen Vorrichtungen, die explosive Stoffe oder Gemische in solcher Menge oder von solcher Art enthalten, dass ihre unbeabsichtigte oder zufällige Entzündung oder Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke, Feuer, Rauch, Wärme oder starken Schall entfaltet, und

c)

Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nicht unter den lit. a und b genannt wurden, jedoch hergestellt worden sind, um eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.

2.

Gefahrenklasse: Entzündbare Gase

3.

Gefahrenklasse: Entzündbare Aerosole

4.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Gase

5.

Gefahrenklasse: Unter Druck stehende Gase

6.

Gefahrenklasse: Entzündbare Flüssigkeiten

7.

Gefahrenklasse: Entzündbare Feststoffe

8.

Gefahrenklasse: Selbstzersetzliche Stoffe oder Gemische

9.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten

10.

Gefahrenklasse: Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe

11.

Gefahrenklasse: Selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische

12.

Gefahrenklasse: Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

13.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten

14.

Gefahrenklasse: Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe

15.

Gefahrenklasse: Organische Peroxide

16.

Gefahrenklasse: Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische

17.

Gefahrenklasse: akute Toxizität, differenziert nach Wirkungsstärke in vier Kategorien für die nachstehenden Aufnahmewege unterteilt:

a)

akut oral,

b)

akut dermal,

c)

akut inhalativ

18.

Gefahrenklasse: Ätzung/Reizung der Haut

19.

Gefahrenklasse: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

20.

Gefahrenklasse: Sensibilisierung von Atemwegen oder der Haut

21.

Gefahrenklasse: Keimzell-Mutagenität

22.

Gefahrenklasse: Karzinogenität

23.

Gefahrenklasse: Reproduktionstoxizität

24.

Gefahrenklasse: Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

25.

Gefahrenklasse: Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

26.

Gefahrenklasse: Aspirationsgefahr

27.

Gefahrenklasse: Gewässergefährdend

28.

Gefahrenklasse: Ozonschichtschädigung

(2) Stoffe und Gemische, die nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als gefährlich gelten, sind „gefährlich“ im Sinne dieses Bundesgesetzes. Sofern die Anwendung der CLP-V insbesondere hinsichtlich der zweifelsfreien Anwendung von Einstufungskriterien einer näheren Regelung bedarf, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vornehmen, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint.

(3) Sofern dieses Bundesgesetz oder darauf beruhende Verwaltungsakte auf bestimmte gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 abstellen, treten ab den für Stoffe und Gemische in den jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten an Stelle der gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 die entsprechenden gefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V.

Geltungsbereich

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bundesgesetz brandverhütende Maßnahmen und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorsieht oder auf die Prüfung der Brandgefährlichkeit oder Umweltgefährlichkeit oder die Bedachtnahme auf den Umweltschutz abstellt, ist es nur auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse anzuwenden, die berufsmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht werden. Weiters stellt dieses Bundesgesetz die Durchführung und Vollziehung der in den folgenden EU-Verordnungen:

1.

REACH-V; bei der Durchführung und Vollziehung der REACH-V bleiben die stoffbezogenen EU-rechtlichen und nationalen Regelungen betreffend Arbeitnehmer-, Gesundheits- und Umweltschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von und dem Umgang mit Chemikalien – insbesondere auch die entsprechenden diesbezüglichen Anforderungen im Betriebsanlagenrecht und im Wasserrecht – , sowie das Abfallrecht unberührt,

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004, S. 1,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,

6.

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009, S. 1 (im Folgenden: EU-OzonV) und

7.

Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und –gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber , ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008, S. 75 (im Folgenden: EU-QuecksilberV)

dem Mitgliedstaat übertragenen Aufgaben sicher und regelt die Ausübung der ihm in diesen Verordnungen (EG) und darauf beruhenden Rechtsakten eingeräumten Ermächtigungen.

(2) Bezüglich derjenigen Regelungen in diesem Bundesgesetz, in denen auf EU-Rechtsakte verwiesen oder Bezug genommen wird oder mit denen EU-Rechtsakte umgesetzt sind, gilt auch der jeweils dort festgelegte Anwendungsbereich einschließlich der diesbezüglich normierten Ausnahmen. Soweit dieses Bundesgesetz auf die REACH-V oder die CLP-V verweist oder Bezug nimmt oder mit diesem Bundesgesetz die Regelungen der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999, S. 1 umgesetzt sind, gilt dieses Bundesgesetz nicht für

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr – ausgenommen Regelungen betreffend die Kennzeichnung von Verpackungen gemäß Art. 33 der CLP-V,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006, S. 9, insoweit nicht in den im zweiten Satz des Einleitungsteils genannten Rechtsakten Bezug auf Abfall genommen wird,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf

1.

Stoffe und Gemische, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden,

2.

die Beförderung gefährlicher Güter im Luft-, See-, Straßen-, Eisenbahn- oder Binnenschiffsverkehr,

3.

Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG, unbeschadet der in § 47 geregelten Rücknahmeverpflichtung und des § 48, insoweit Abfall betroffen ist,

4.

radioaktive Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom, Schieß- und Sprengmittel im Sinne des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, Tabakerzeugnisse im Sinne des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 und Suchtgifte im Sinne des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997,

5.

die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Stoffe und Gemische in Form von Fertigerzeugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der REACH-V:

a)

Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 67,

b)

Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001, S. 1,

c)

kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 169,

d)

Medizinprodukte und medizinische Geräte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.1990, S. 17 und 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.7.1993, S. 1, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sowie im Sinne der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 und

e)

Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4) Der III. Abschnitt findet keine Anwendung auf Heizöle. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren sind von der Anwendung des III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes dann ausgenommen, wenn sie nicht zum Betrieb von Modellen (Modellflugzeuge, Modellautos usw.) bestimmt sind. Dies gilt auch dann für Kraftstoffe, die zum Betrieb von Brennstoffzellen bestimmt sind, wenn auf Grund der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung eine Gefährdung des Menschen ausgeschlossen werden kann. Zum Betrieb von Modellen bestimmte Kraftstoffe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 sind, sind von der Anwendung der §§ 41 bis 44 ausgenommen. Bezugsberechtigt sind hierfür volljährige eigenberechtigte Personen; mündige minderjährige Personen jedoch nur dann, wenn eine schriftliche Bestätigung des Erziehungsberechtigten vorliegt, dass er dem Bezug dieser Gifte zustimmt.

Zuständige Behörde gemäß der REACH-V und Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen der Durchführung

§ 6. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 121 der REACH-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der REACH-V und den darauf beruhenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Union notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) gemäß Art. 9 der REACH-V (Produkt- und Verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung),

2.

Prüfung von Entscheidungsentwürfen im Rahmen der Dossier- und Stoffbewertung gemäß Art. 51 der REACH-V,

3.

Stoffbewertung gemäß Art. 44 bis 48 der REACH-V sowie die Prüfung von Aktualisierungen jener Registrierungsdossiers gemäß Art. 22 der REACH-V, wenn Österreich die Stoffbewertung übernommen hat,

4.

Ausübung einer Berichterstatter- oder Mitberichterstatterfunktion in den Ausschüssen der ECHA gemäß Art. 87 der REACH-V,

5.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Beschränkungsdossiers gemäß Art. 69 Abs. 4 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 69 der REACH-V festgelegten Verfahrens sowie Vorbereitung und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Überprüfung von bestehenden Beschränkungen gemäß Art. 69 Abs. 5 dritter Satz der REACH-V,

6.

Ermittlung von in Art. 57 der REACH-V genannten Stoffen gemäß Art. 59 Abs. 3 und 5 der REACH-V („besonders Besorgnis erregende Stoffe“),

7.

Vorbereitung und Ausarbeitung von Zulassungsdossiers gemäß Art. 59 der REACH-V und ihre weitere Betreuung bis zum Abschluss des in Art. 58 der REACH-V festgelegten Verfahrens,

8.

Ermittlung, ob von einem Registranten angesichts eines Risikoverdachts weitere Informationen über standortinterne isolierte Zwischenprodukte gemäß Art. 49 lit. a der REACH-V einzufordern sind, und Prüfung der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Art. 49 lit. b der REACH-V,

9.

Unterstützung der Ausschüsse und des Forums nach Art. 85 Abs. 6 und Art. 86 Abs. 3 der REACH-V,

10.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 117 Abs. 1 der REACH-V,

11.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 121 und 122 der REACH-V,

12.

Information der Öffentlichkeit über Stoffrisiken gemäß Art. 123 der REACH-V,

13.

Information der ECHA über Stoffe gemäß Art. 124 der REACH-V,

14.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 124 der REACH-V,

15.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 125 der REACH-V,

16.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 2 Abs. 3 der REACH-V und

17.

Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V, für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V und für das Forum gemäß Art. 86 der REACH-V auf Basis eines Vorschlages der Landeshauptleute.

(3) In Angelegenheiten der Nominierung von Personen für den Ausschuss für Risikobeurteilung gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c der REACH-V und für den Ausschuss für sozioökonomische Analyse gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. d der REACH-V, in Angelegenheiten der Nominierung von Mitgliedern für den Ausschuss der Mitgliedstaaten gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. e der REACH-V sowie in Angelegenheiten der REACH-V, zu denen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassen werden, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(4) Wenn der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes in Anhang XVII der REACH-V ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 5 ausarbeitet, so hat er bezüglich des Stoffes und der betroffenen Verwendungen das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Ermittlung eines Stoffes für das Zulassungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 6 erforderlichenfalls entsprechende Nachforschungen anzustellen; ergeben sich aus den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorliegenden Informationen, insbesondere aus den Daten von Registrierungsdossiers und zugehörigen Stoffsicherheitsberichten und vorliegenden Informationen über Verwendungen am Arbeitsplatz, Hinweise darauf, dass ein bestimmter Stoff von Herstellern, Importeuren oder nachgeschalteten Anwendern in Österreich verwendet wird, haben diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Verlangen mitzuteilen, ob sie diesen Stoff verwenden und gegebenenfalls nähere Informationen über die eingesetzten Mengen und Verwendungszwecke zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der vorliegenden Daten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu entscheiden, ob für einen Stoff ein Dossier gemäß Abs. 2 Z 7 ausgearbeitet wird; ein solches Dossier kann auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Im Sinne einer aktiven Beteiligung Österreichs an dem Zulassungsverfahren ist unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen die Ausarbeitung von jährlich zwei an die ECHA zu übermittelnden Dossiers sicherzustellen, wobei die Einbringung auch gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten in federführender oder mitwirkender Rolle erfolgen kann.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der REACH-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998 bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 schließt auch die Überlassung zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 14 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere auch über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 10 die von den Überwachungsbehörden eingelangten Daten (§ 64) in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 117 der REACH-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

(8) Stellen die Überwachungsbehörden im Zuge ihrer Überwachungstätigkeit fest, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch Maßnahmen für die Kontrolle isolierter Zwischenprodukte gemäß Art. 49 der REACH-V nicht ausreichend beherrscht wird oder dass in Fällen des Art. 124 der REACH-V bei der Verwendung des betreffenden Stoffes ein Verdacht des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, so haben sie hierüber unverzüglich den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu informieren.

(9) Werden einer nach der REACH-V verpflichteten Person ergänzende Prüfungen aufgrund einer Bewertung von Registrierungsdossiers gemäß Titel VI der REACH-V von der ECHA auferlegt und werden diese vom hiefür Verpflichteten nicht innerhalb der von der ECHA gesetzten Frist durchgeführt oder werden Informationen nach Art. 49 lit. a der REACH-V trotz Setzung einer Nachfrist nicht übermittelt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Sachverhaltsprüfung ein hiefür qualifiziertes Prüflabor mit der Durchführung der aufgetragenen Prüfungen zu beauftragen und hiefür dem Verpflichteten die für die Vornahme dieser Prüfung aufgelaufenen Kosten mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuständige Behörde gemäß der CLP-V

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 43 der CLP-V.

(2) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die gemäß der CLP-V und den darauf beruhenden Rechtsakten notwendigen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.

Einbringung von Vorschlägen zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gemäß Art. 36 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der CLP-V; dies umfasst auch die Zuleitung der vorläufigen Einstufungsdossiers für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V an die ECHA, die von den nach Pflanzenschutzmittelrecht („Bundesamt für Ernährungssicherheit – BAES“) und Biozidrecht national zuständigen Institutionen im Rahmen der Wirkstoffbewertung erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in dem nach Art. 37 Abs. 1 letzter Satz der CLP-V erforderlichen Format zur Verfügung gestellt werden.

2.

Entgegennahme von Vorschlägen der Hersteller, Importeure oder nachgeschalteten Anwender zur Änderung der harmonisierten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente eines Stoffes auf Grund neuer Informationen gemäß Art. 37 Abs. 6 der CLP-V,

3.

Wahrnehmung der Funktion der nationalen Auskunftsstelle gemäß Art. 44 der CLP-V,

4.

Erstellung von Berichten an die Europäische Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 der CLP-V,

5.

Beteiligung an der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, der ECHA und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 43 der CLP-V,

6.

Koordinierung und erforderlichenfalls die Ausarbeitung von Schwerpunktprogrammen für die Durchsetzung gemäß Art. 46 Abs. 1 der CLP-V,

7.

Entscheidungen im Sinne des § 8 über Ausnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der CLP-V und

8.

Wahrnehmung der Aufgaben der Informationsempfangs- und Notbeauskunftungsstelle nach Art. 45 der CLP-V.

(3) Bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft selbständig einen Vorschlag zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung zwecks Vorlage an die ECHA gemäß Art. 37 Abs. 1 der CLP-V ausarbeitet, hat er das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen. Wird gemäß Art. 36 Abs. 2 der CLP-V ein vorläufiges Einstufungsdossier für einen Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten von den in Abs. 2 Z 1 angeführten zuständigen Institutionen ausgearbeitet, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich zur Erfüllung seiner aus der CLP-V sich ergebenden Aufgaben und der daraus resultierenden Kommunikationsanforderungen (zB „REACH-IT“) der Mitwirkung der Umweltbundesamt GmbH im Rahmen des § 6 Abs. 2 und 3 des Umweltkontrollgesetzes bedienen. Die Mitwirkung an den Aufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 schließt auch die Überlassung an die Umweltbundesamt GmbH zur selbständigen Besorgung dieser Aufgaben ein; die selbständige Besorgung im Einzelfall setzt voraus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorab von der Umweltbundesamt GmbH informiert wurde und ausdrücklich seine Zustimmung erteilt hat. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich der Umweltbundesamt GmbH als nationaler Auskunftsstelle („Helpdesk“) gemäß Abs. 2 Z 3 bedienen. Die Umweltbundesamt GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 2 notwendigen Auskünfte, insbesondere über den Stand der jeweils durchgeführten Arbeiten, zu geben und entsprechende Unterlagen zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichterstellung gemäß Abs. 2 Z 4 die von den Überwachungsbehörden (§ 57) eingelangten Daten in einem Bericht zusammenzufassen und diesen im Einklang mit den in Art. 46 Abs. 2 der CLP-V genannten Fristen der ECHA zu übermitteln.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich der REACH-V und der CLP-V

§ 8. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag eines Herstellers, Importeurs, nachgeschalteten Anwenders oder Händlers (Vertreibers) im Sinne der REACH-V für einen bestimmten Stoff als solchen, in Gemischen oder in Erzeugnissen oder für Gemische Ausnahmen von der REACH-V oder der CLP-V mit Bescheid zuzulassen, wenn die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des vom Antragsteller bezeichneten EU-Mitgliedstaates erforderlich ist.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name des Stoffes oder des Gemisches,

2.

Menge des Stoffes,

3.

Angabe der Vorschriften der CLP-V oder der REACH-V, für die eine Ausnahme bezüglich des Stoffes oder des Gemisches beantragt wird und

4.

Angabe des EU-Mitgliedstaates, auf den sich die Ausnahme bezieht.

(3) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf die österreichische Landesverteidigung, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Beurteilung weiterzuleiten, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist; auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen ein diesbezüglicher Antrag aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitergeleitet wurde. Sofern der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die in Abs. 1 genannten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse direkt bezieht, hat er die in Abs. 2 vorgesehenen Angaben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu dokumentieren.

(4) Wird in Österreich ein entsprechender Ausnahmeantrag gemäß Abs. 1 für die Zwecke der Landesverteidigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gestellt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen Antrag der nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates für die REACH-V oder die CLP-V zuständigen Behörde mit dem Ersuchen um Beurteilung zu übermitteln, ob die beantragte Ausnahme im Interesse der Landesverteidigung des befassten Mitgliedstaates erforderlich ist. Auf Grundlage dieser Beurteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid über die Ausnahme zu entscheiden.

Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV

§ 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.“

13. § 17 samt Überschrift lautet:

„Verbote, Beschränkungen und Durchführungsmaßnahmen bezüglich EU-Recht in Form von Verordnungen

§ 17. (1) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festzulegen, dass

1.

bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, oder Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, nicht, nur in bestimmter Beschaffenheit, Menge, Aufmachung, Verpackung oder Kennzeichnung, nur für bestimmte Zwecke oder nur mit Beschränkungen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen;

2.

Herstellungs- oder Verwendungsverfahren, bei denen bestimmte gefährliche Stoffe oder gefährliche Gemische oder Erzeugnisse im Sinne von Z 1 anfallen, oder bei denen ein beträchtliches Risiko oder eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt eintreten kann, verboten sind;

3.

für bestimmte Stoffe oder Gemische , deren sichere Herstellung, Vermarktung und Verwendung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) Risikomanagementmaßnahmen erfordert, Überwachungsmaßnahmen oder, wenn dies erforderlich ist, laufende oder wiederkehrende, allgemeine oder besondere Beobachtungs- und Berichtspflichten vorgesehen werden;

4.

auf Stoffe und Gemische, die bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen oder bei deren Umgang oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken zu rechnen ist, die Grundsätze des III. Abschnitts angewandt werden;

An Stelle von entsprechenden Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige technische Normen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(2) Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 2 Z 7) durch Verordnung ferner festzulegen, dass Personen,

1.

die bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können oder enthalten, herstellen, in Verkehr bringen oder verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen, oder

2.

die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder bestimmungsgemäße oder vorhersehbare Verwendung oder Behandlung als Abfall mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen oder umzugehen planen,

eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Abs. 3 zu erfüllen haben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Personen können verpflichtet werden,

a)

bestimmte Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden, insbesondere zur Risikobeurteilung notwendige Informationen über die Art der Tätigkeit oder betreffend Verfahren (Prozesse), die Qualifizierung der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen, die Art, Menge und den Verwendungszweck der eingesetzten Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse sowie deren Abnehmer, und soweit die Ermittlung näher bestimmter, anderer einschlägiger Daten gemäß dem anzuwendenden Unionsrecht vorgesehen oder erforderlich ist, auch diese,

b)

für bestimmte Tätigkeiten, die mit einer Gefahr oder einem Risiko für den Menschen oder die Umwelt verbunden sein können, vorab eine Genehmigung des Landeshauptmannes einzuholen, wobei eine solche Genehmigung dann zu erteilen ist, wenn durch den Antragsteller nachgewiesen werden kann, die betreffende Tätigkeit so durchführen zu können, dass diese Gefahren oder Risken angemessen beherrscht werden können,

c)

die Erfüllung bestimmter Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Eignung dem Landeshauptmann durch geeignete Zeugnisse, Gutachten oder Atteste nachzuweisen,

d)

dem Landeshauptmann entsprechenden Sachkenntnisse oder Kenntnisse der Ersten Hilfe nachzuweisen,

e)

dem Landeshauptmann die für bestimmte Tätigkeitsbereiche festgelegten speziellen Sachkenntnisse und Qualitätsanforderungen bezüglich einer bestimmten vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeit, einschließlich der sachgerechten Ausstattung des Unternehmens mit Personal und Mitteln, anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

(4) „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Stoffen ab 1. Dezember 2010 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien. „Gefährlich“ im Sinne der Abs. 1 und 2 bezieht sich bei Gemischen bis 1. Juni 2015 auf die Gefahrenkategorien der RL 67/548/EWG und der RL 1999/45/EG; ab 1. Juni 2015 auf die gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V festgelegten Gefahrenkategorien.

(5) Sofern in Angelegenheiten der im § 5 Abs. 1 und 2 genannten EU-Rechtsakte - unbeschadet des § 6 Abs. 3 - oder in Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates, der Europäischen Kommission oder anderer Institutionen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffen, Durchführungs- oder Ausführungsmaßnahmen vorgesehen sind oder solche zur Ausübung von unionsrechtlichen Ermächtigungen dienen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz diese Maßnahmen zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformer Anwendung des EU-Rechts durch eine entsprechende Verordnung nach diesem Bundesgesetz erlassen, insoweit die vorgenannten Rechtsakte diesbezüglich hinreichend bestimmt sind.

(6) Werden mit Verordnung Meldepflichten im Sinne von Abs. 1 Z 3 oder Abs. 3 lit. a festgelegt, ist unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bestimmen, wen die Meldepflichten treffen, unter welchen Voraussetzungen und wie häufig die Meldungen zu erfolgen haben, ferner auch die Datenarten, die von den Meldepflichten erfasst werden, wer diese Daten verwenden darf und auf welche Art und zu welchen Zwecken die Daten verwendet werden dürfen.

(7) Sofern

1.

dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes vereinbar und nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) geboten ist, kann in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt werden, dass befristete Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid in Einzelfällen gewährt werden können. In der Verordnung ist dann jedenfalls festzulegen, für welche Verwendungszwecke Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürfen, wer zur Antragstellung berechtigt ist, welche Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen müssen und für welchen Zeitraum eine Ausnahmebewilligung maximal in Anspruch genommen werden kann. Antragsberechtigt zur Gewährung von den in Verordnungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Ausnahmen ist ein Unternehmen auch dann, wenn es keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich, jedoch einen bzw. eine in der Europäischen Union hat; ein solcher Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen, der darüber zu entscheiden hat;

2.

in Rechtsakten der Europäischen Union Einzelausnahmen bezüglich Beschränkungen oder Ermächtigungen für die Mitgliedstaaten zur Gewährung von Ausnahmen vorgesehen sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung, Umsetzung oder unionsrechtlich konformen Anwendung des EU-Rechts nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid Einzelausnahmen auf begründeten Antrag zulassen, insoweit diese Ausnahmen in der jeweiligen EU-Rechtsvorschrift hinreichend determiniert sind.

(8) Für Entscheidungen über Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die ausschließlich Anlagen betreffen, die dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.

(9) Ausnahmen im Sinne des Abs. 7, die mit Bescheid des Landeshauptmannes erteilt worden sind, bleiben so lange aufrecht, als dies im jeweiligen Bescheid vorgesehen ist. Sofern in bestehenden Verordnungen im Sinne von Abs. 1 bis 3 der Landeshauptmann zur Erteilung von Ausnahmen ermächtigt worden ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diese Aufgaben wahrzunehmen.“

14. § 18 lautet:

§ 18. Gelangt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu der begründeten Annahme, dass ein Stoff oder ein Gemisch wegen nicht angemessener Einstufung, Verpackung oder Kennzeichnung eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellt, oder dass die Voraussetzungen des Art. 129 der REACH-V gegeben sind, obwohl der betreffende Stoff, das betreffende Gemisch oder das betreffende Erzeugnis den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder den Vorschriften der einschlägigen EU-Rechtsakte entspricht, so hat er, soweit es im Hinblick auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, geeignete vorläufige Maßnahmen zu treffen und unverzüglich über diese Maßnahmen (einschließlich des Grundes der Maßnahmen) die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die ECHA zu unterrichten. Insbesondere kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid eine andere als die gemäß § 21 getroffene Einstufung vorschreiben oder das Inverkehrbringen mit Bescheid verbieten oder an Bedingungen oder Auflagen knüpfen. Sofern die Europäische Kommission nach einer Überprüfung die zuständige Behörde zur Aufhebung ihrer vorläufigen Maßnahme auffordert, so ist diese - ohne unnötigen Aufschub - außer Kraft zu setzen oder aufzuheben.“

15. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer gefährliche Stoffe, gefährliche Gemische oder Gemische, für die nach Art. 31 Abs. 3 der REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen ist, oder gefährliche Erzeugnisse verwendet oder als Abfall behandelt, hat insbesondere auf Basis der auf Verpackungen oder in Beipacktexten angegebenen Hinweise, der ihm übermittelten Informationen sowie anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zu ergreifen sind. Wer in Österreich die Verfügungsgewalt über Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die nicht im Bundesgebiet gelagert werden, ausübt, um sie in andere EU-Mitgliedstaaten zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie entsprechend eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.“

16. In § 19 Abs. 3 entfällt das Wort „neue“.

17. Die Überschrift des § 20 lautet:

„Aus- und Einfuhr von gefährlichen Chemikalien, persistenten organischen Schadstoffen und Quecksilber“

18. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der PIC-V für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission gemäß Art. 21 Abs. 1 der PIC-V über das Funktionieren der vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen regelmäßig Bericht zu erstatten.“

19. In § 20 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

20. § 20 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten sind vom Ausführer im Sinne der PIC-V alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die Ausfuhrnotifikation ist - soweit möglich - in elektronischer Form im Wege der Europäischen Datenbank zur Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (EDEXIM) durchzuführen. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit es zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weitere Ausfuhrverbote im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nach dem Stand der Technik (§ 2 Z 7) festlegen.

(5) Der Landeshauptmann und die Zollbehörden sind Behörden im Sinne des Art. 17 der PIC-V. Zur Vollziehung des Art. 17 Abs. 2 der PIC-V in Zusammenhang mit der Ausfuhr in Drittstaaten und der Einfuhr aus Drittstaaten und betreffend die Überwachung der Einhaltung derartiger Bestimmungen bei der Ein- und Ausfuhr von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen sowie Pestiziden im Sinne des Art. 17 Abs. 2 der PIC-V durch die Zollbehörden ist der Bundesminister für Finanzen zuständig.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige Behörde gemäß Art. 7 der EU-QuecksilberV.“

21. § 21 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 bis zu dem jeweils in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt Nachforschungen anzustellen, ob diese Stoffe oder Gemische gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 aufweisen; ab den vorgenannten Zeitpunkten (§ 77 Abs. 8) sind Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer dieser gefährlichen Eigenschaften hat er die betreffenden Stoffe und Gemische entsprechend einzustufen. Eine vor den jeweiligen Zeitpunkten vorgenommene Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) ist zulässig. Diesfalls finden die Art. 61 der CLP-V und Art. 31 der REACH-V (insbesondere Abs. 10) Anwendung.

(2) Ist die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches nicht bereits aufgrund einer gemäß den im Folgenden als „Stoffliste“ bezeichneten Listen (Tabelle 3.1 und Tabelle 3.2) der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen in Anhang VI Teil 3 der CLP-V erfolgten Einstufung hinreichend spezifiziert im Sinne des Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt 1.2 der CLP-V und vollständig vorgegeben, oder mit Bescheid gemäß § 18 angeordnet, so sind für die Einstufung die auf Grund der REACH-V und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften (EG) vorgesehenen Prüfungen und Berechnungsverfahren, wissenschaftlichen Erkenntnisse, epidemiologischen Daten und Erfahrungen über die Wirkungen beim Menschen, wie zum Beispiel Daten über berufsbedingte Exposition und Daten aus Unfalldatenbanken sowie alle sonstigen Tatsachen und Umstände, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen (§ 19 Abs. 2) einschließlich der in der CLP-V angeführten Informations- und Erkenntnisquellen sowie eine in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bereits erfolgte Einstufung heranzuziehen.“

22. In § 21 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Sinne des § 3 Abs. 1“.

23. § 21 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Ergibt sich aus Tatsachen oder Umständen im Sinne des § 19 Abs. 2, dass ein Stoff oder ein Gemisch eine dem für die Einstufung Verantwortlichen (§ 27) bisher unbekannte oder schwerwiegendere als bisher bekannte gefährliche Eigenschaft besitzt, so hat der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) den Stoff oder das Gemisch entsprechend diesen Erkenntnissen einzustufen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage eine schriftliche Mitteilung darüber zu erstatten.

(5) Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches hat gemäß der in Abs. 2 genannten Stoffliste zu erfolgen. Sofern in der Stoffliste für einen Stoff eine Mindesteinstufung gemäß Anhang VI (insbesondere Abschnitt 1.2) der CLP-V vorgesehen ist und auf Grund im Rahmen der Registrierung oder sonstiger ihnen zugänglicher (Abs. 2) Daten ein begründeter Verdacht vorliegt, dass diese Mindesteinstufung weniger streng ist als die den tatsächlichen gefährlichen Eigenschaften des Stoffes entsprechende Einstufung, haben Hersteller und Importeure unverzüglich Nachforschungen nach Abs. 2 anzustellen sowie gegebenenfalls die Einstufung und Kennzeichnung entsprechend anzupassen und dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage zu dokumentieren.“

24. In § 21 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Stand der Technik“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 15)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 7)“ ersetzt.

25. § 22 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3.

Prüfungen, die nach der Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002, BGBl. II Nr. 428/2002, sowie die Prüfungen, die für eine Registrierung gemäß der REACH-V oder Einstufung gemäß der CLP-V vorgenommen worden waren und sonstige nach der CLP-V vorgesehene herangezogene Informations- und Erkenntnisquellen, soweit dies zur Überprüfung der Einstufung erforderlich ist.“

26. In § 23 Abs. 1 wird der zweite Satz im Einleitungsteil durch folgende Sätze ersetzt:

„Sofern nach der CLP-V bezüglich der Verpackungen die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, haben die Verpackungen den nachstehenden Anforderungen und den in einer Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Bedingungen zu entsprechen:“

27. Der Einleitungsteil des § 24 Abs. 1 lautet:

„Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend ihren Eigenschaften gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung anzubringen. Sie muss - unbeschadet der PIC-V - in deutscher Sprache abgefasst sein, wenn die Stoffe oder Gemische zur Abgabe im Inland bestimmt sind, und allgemein verständlich sein. Sofern nach der CLP-V hinsichtlich der Kennzeichnung die CLP-V zur Anwendung gelangt, gelten die dort festgelegten Regelungen. Die Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen hat jeweils ab den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V zu erfolgen: bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung (Zapfsäule) zum unmittelbaren Verbrauch auf der Abgabevorrichtung; bei Abgabe aus einer Abgabevorrichtung direkt in Behältnisse (Kanister) sowohl auf der Abgabevorrichtung als auch auf dem Behältnis. In beiden Fällen müssen jedoch der Name, die Anschrift und die Telefonnummer der Firma (Art. 17 Abs. 1 lit. a der CLP-V) nicht angegeben werden; eine vorzeitige Kennzeichnung nach der CLP-V ist zulässig. Die vorgenannte Kennzeichnung von Kraft-, Brenn- und Schmierstoffen ist solange vorzunehmen, bis eine entsprechende EU-rechtliche Regelung erfolgt. Wird eine derartige EU-rechtliche Regelung erlassen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt. Sofern nach Art. 61 der CLP-V nicht die CLP-V zur Anwendung gelangt, hat die Kennzeichnung den nachstehenden Anforderungen und den Abs. 2 bis 7 samt den in einer Verordnung nach Abs. 6 festgelegten Bedingungen zu entsprechen. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:“

28. In § 24 Abs. 1 Z 6 entfällt der Klammerausdruck „(Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 67/548/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/32/EWG, ABl. Nr. L 154/1 vom 5. Juni 1992)“.

29. In § 24 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Anhang I der Richtlinie 67/54/EWG, ABl. Nr. 196,“ durch die Wortfolge „Anhang VI Teil 3 der CLP-V“ ersetzt.

30. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlichen sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.“

31. § 25 Abs. 1 bis 5 lautet:

„(1) Auf diejenigen Stoffe und Gemische, für die eine Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern an die jeweiligen Abnehmer festgelegt ist, finden die diesbezüglichen Vorschriften der REACH-V (insbesondere Art. 31) und der CLP-V Anwendung. Bei einem nicht gefährlichen Gemisch im Sinne des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1, das einen Stoff enthält, für den ein nationaler Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz festgelegt ist, ist dem Abnehmer auf Verlangen ein diesen Stoff ausweisendes Sicherheitsdatenblatt oder sind entsprechende Informationen nach Art. 32 der REACH-V zur Verfügung zu stellen. Bei einem gefährlichen Gemisch oder einem Gemisch gemäß Art. 31 Abs. 3 ist gemäß Anhang II Abschnitt 8 der REACH-V im Sicherheitsdatenblatt für jeden im Gemisch enthaltenen Stoff der jeweils festgelegte nationale Grenzwert aufzuführen.

(2) Das Sicherheitsdatenblatt hat den Anforderungen des Art. 31 Abs. 6 und des Anhangs II der REACH-V zu entsprechen. Im Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Gemische, die gemäß der CLP-V eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind, ist die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-V und zusätzlich bis zum 1. Juni 2015 die Einstufung des Stoffes, des Gemisches und der Bestandteile nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG gemäß Art. 31 der REACH-V anzuführen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Sicherheitsdatenblatt finden die entsprechenden Regelungen der REACH-V und die gemäß Abs. 4 bis 7 festgelegten Pflichten Anwendung.

(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Käufer eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches, sofern ein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist, kostenlos zu übermitteln.

(4) Das Sicherheitsdatenblatt (einschließlich der Anhänge) muss bei einer Abgabe in Österreich in deutscher Sprache abgefasst sein. Die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben müssen es den Akteuren der Lieferkette und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) ermöglichen, die Gefahren zu bewerten, die durch die Verwendung der Stoffe oder Gemische für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz entstehen und entsprechende Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung dieser Gefahren zu treffen. Unter Punkt 1.4. (Notrufnummer) des Sicherheitsdatenblattes ist bei einem Inverkehrbringen in Österreich die Telefonnummer der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH, Tel.Nr. +43 1 406 43 43, anzuführen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt erlassen. In dieser Verordnung kann auch eine erweiterte Pflicht zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes festgelegt werden.“

32. § 25 Abs. 7 lautet:

„(7) Akteure der Lieferkette und Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) haben auf Grund der ihnen im Sicherheitsdatenblatt übermittelten Informationen und anzuwendender Rechtsvorschriften zu entscheiden, welche Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ergreifen sind.“

33. § 26 samt Überschrift entfällt.

34. § 27 lautet:

§ 27. (1) Unbeschadet der in den in § 5 Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Art. 4), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Gemische (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Art. 3 der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Art. 61 der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:

1.

bezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:

a)

jedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (Hersteller eines Gemisches),

b)

überdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.

2.

bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Z 1 lit. a genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß § 24 Abs. 1 ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringt.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist jeder als im Sinne des Abs. 1 zu qualifizierende Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches insoweit für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten verantwortlich, als er über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen.“

35. § 28 samt Überschrift entfällt.

36. In § 30 Abs. 3 und in § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

37. In § 30 Abs. 3 und in § 32 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Stand der Technik“ der Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 15)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 7)“ ersetzt.

38. In § 33 wird die Wortfolge „Die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Die Detergenzien-Hersteller im Sinne des Art. 2 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien“ ersetzt.

39. § 35 lautet:

§ 35. Gifte im Sinne dieses Abschnittes sind Stoffe und Gemische, die

1.

bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft und gekennzeichnet sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes

a)

Stoffe, wenn sie

aa)

gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330 oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind oder

bb)

gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorie 3 mit den H-Sätzen H301, H311 oder H331 eingestuft und gekennzeichnet sind und im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der CLP-V oder gemäß Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes sachgemäß als sehr giftig (T+) oder giftig (T) eingestuft sind.

b)

Gemische, wenn sie gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 1 oder 2 (mit den H-Sätzen H300, H310 oder H330) oder als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 mit den H-Sätzen H370 (einmalige Exposition) oder H372 (wiederholte Exposition) eingestuft und gekennzeichnet sind.

2.

bis zum jeweiligen in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt nach Richtlinie 67/548/EWG oder Richtlinie 1999/45/EG als gesundheitsschädlich (mindergiftig) (Xn) eingestuft sind; ab dem in § 77 Abs. 8 jeweils festgelegten Zeitpunkt sind Gifte im Sinne dieses Abschnittes

a)

Stoffe, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V oder im Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen;

b)

Gemische, wenn sie nach Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V als akut toxisch der Kategorien 3 oder 4 mit den H-Sätzen H301, H311, H331, H302, H312 oder H 332, als spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 2 mit den H-Sätzen H371 (einmalige Exposition) oder H373 (wiederholte Exposition), als aspirationstoxisch (Aspirationsgefahr) mit dem H-Satz H304 oder als atemwegssensibilisierend mit dem H-Satz H334 eingestuft und gekennzeichnet sind, sofern sie nicht unter die jeweils in Z 1 festgelegten Kriterien fallen.

Sofern Stoffe oder Gemische bereits vor den in § 77 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkten nach der CLP-V (Art. 61 Abs. 2) eingestuft und gekennzeichnet sind, gilt als Kriterium bezüglich der Zuordnung zu Giften im Sinne der Z 1 bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Einstufung als sehr giftig oder giftig nach der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EWG, die im Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 der REACH-V enthalten sein muss.“

40. § 36 samt Überschrift entfällt.

41. § 37 Abs. 1 entfällt.

42. In § 37 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9“ durch die Wortfolge „die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 oder bis zum 1. Juni 2015 gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 oder ab dem 1. Juni 2015 als hautätzend gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V“ ersetzt.

43. § 37 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem in § 77 Abs. 8 genannten Zeitpunkt auf Grundlage der Stoff- oder Zubereitungsrichtlinie gemeldet worden sind und für Pflanzenschutzmittel, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 (Art. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden – Agrarrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 10/2011) zulässig ist.“

44. In § 39 Abs. 2 und in § 43 Abs. 1 wird der Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ durch den Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011“ ersetzt.

45. § 40 samt Überschrift entfällt.

46. Im § 41 Abs. 3 Z 5 wird das Wort „Schädlingsbekämpfer“ durch das Wort „Schädlingsbekämpfung“ ersetzt.

47. In § 41Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch den Ausdruck „und“ ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

„6.

Betriebe, die Gifte im Sinne des § 35 Z 1 zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigen und in denen zumindest eine im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigte Person, die bezüglich dieses Bereiches eine fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5 ist, gegen Vorlage einer von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 5 ausgestellten Bescheinigung.“

48. In § 41 Abs. 4 wird das Wort „Rektor“ durch das Wort „Rektorat“ ersetzt.

49. Dem § 41 wird Abs. 5 angefügt:

„(5) Zur Erlangung einer Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 Z 6 ist eine von der den Betrieb nach außen vertretungsbefugten Person unterfertigte Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu machen, die nachstehende Angaben einschließlich bestimmter Unterlagen enthält:

1.

die Geschäftssparte einschließlich der Gewerbeberechtigung bzw. des Nachweises der Ausübung eines bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweiges,

2.

den Verwendungszweck des Giftes; falls Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, ist dies ausdrücklich anzuführen,

3.

die Bezeichnung des Giftes (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung); wenn die benötigten Gifte ausschließlich für Analysezwecke verwendet werden, kann die Angabe der Gifte entfallen; und

4.

den Namen und die Funktionsbezeichnung einer im Betriebsbereich, in dem Gifte eingesetzt werden, dauernd beschäftigten und zum Empfang des Giftes bevollmächtigten Person, die eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzt oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist.

Das entsprechende Zeugnis für die Berufsausbildung oder der Sachkundenachweis, zB die Kursbestätigung über einen Sachkundekurs oder der Nachweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung, und ein Nachweis über Kenntnisse der Ersten Hilfe sind anzuschließen.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unverzüglich – bei Vorliegen der erforderlichen Informationen – dem Betrieb eine Bescheinigung auszustellen. Sind die vom Betrieb vorgelegten Informationen oder Unterlagen mangelhaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Melder unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist für die Behebung des Mangels zu gewähren. In der Bescheinigung ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Betrieb zum Bezug von bestimmten Giften berechtigt ist, welche Gifte - bei namentlicher Anführung der Gifte - für welchen Verwendungszweck bezogen werden dürfen und welche im Betrieb beschäftigte Person - bei namentlicher Anführung - zum Empfang der Gifte bevollmächtigt ist. Sofern die obgenannten Angaben nicht mehr zutreffen und der Betrieb weiterhin Gifte im Rahmen seiner Gewerbeausübung oder einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit benötigt, hat er die geänderten Voraussetzungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und diese hat eine neue Bescheinigung unter gleichzeitiger Rücknahme der vormaligen Bescheinigung auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über mitgeteilte Änderungen eine entsprechende Adaptierung im Register gemäß § 42 Abs. 10 vorzunehmen. Eine Bescheinigung ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde auch dann zu entziehen, wenn die obigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Aufrechte Giftbezugsbewilligungen gemäß § 42 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.“

50. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„An private Verwender darf nur ein Giftbezugsschein ausgestellt werden.“

51. Der letzte Satz des § 42 Abs. 5 wird durch folgende vier Sätze ersetzt:

„Für den Bezug von Giften im Sinne des § 35 Z 1 in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gilt der in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 49 geregelte Qualifikationsnachweis für die Verwendung von Giften auch als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Sachkunde). Dies gilt für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S. 71, bis zur Einführung einer entsprechenden Ausbildungsbescheinigung (für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) im Sinne des Art. 5 dieser Richtlinie gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu der grundsatzgesetzlichen Bestimmung des § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011. Ab diesem Zeitpunkt gilt diese Ausbildungsbescheinigung für den beruflichen Verwender als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse (Sachkunde) bis zum 25. November 2015. Für den Bezug und die Verwendung von Giften im Sinne des § 35 Z 1 als Weinbehandlungsmittel gelten auch entsprechende Ausbildungen und Kurse für die Weinwirtschaft, die von den einschlägigen Institutionen des Bundes oder Landes (Landwirtschaftskammern der Länder) und einschlägigen Fachschulen angeboten werden, als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.“

52. Im § 42 Abs. 10 wird nach dem Ausdruck „Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2“ die Wortfolge „und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6“ eingefügt.

53. Im § 42 Abs. 11 wird nach dem Ausdruck „Bestätigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 2“ die Wortfolge „und Bescheinigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 6“ eingefügt.

54. Der vierte Satz des § 44 Abs. 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Er hat mit den Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften im Betrieb zusammenzuarbeiten. Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5 oder bezüglich des Bereiches des Betriebes, in dem Gifte eingesetzt werden, eine dem jeweiligen Gewerbe oder dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert haben und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe besitzen, im Betrieb dauernd beschäftigt und in dem Bereich, in dem die Gifte eingesetzt werden, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein.“

55. § 45 Abs. 2 entfällt.

56. § 45 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Abgabe von Giften außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung Ausnahmen bezüglich der Abgabe von Giften gemäß § 35 Z 2 außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung zulassen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, und erforderlichenfalls besondere Sicherheitsvorkehrungen hierfür festlegen. In dieser Verordnung können die Maßnahmen gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls – soweit es den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes entspricht – auch auf andere gefährliche Stoffe und auf Gemische, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen gefährden, erstreckt und erforderlichenfalls bezüglich dieser Stoffe und Gemische auch Ausnahmen, wenn dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist, sowie besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe im Wege der Selbstbedienung festgelegt werden.“

57. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Gifte im Sinne des § 35 Z 1 dürfen nur von einer Person, die im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine dem jeweiligen Gewerbe oder - vorbehaltlich der in § 42 Abs. 5 angeführten Ausführungsgesetze der Länder bezüglich der Qualifikationsanforderungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft - dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe nachweislich besitzt oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist, verwendet werden. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird; die Unterweisung ist zumindest einmal jährlich zu wiederholen.“

58. In § 46 Abs. 3 entfallen die Z 1 und 2.

59. § 47 Abs. 1 entfällt.

60. § 49 lautet:

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern nicht durch Ausführungsregelungen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 die nachstehenden Anforderungen abgedeckt sind, sind bei der Regelung der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft als Mittel zum Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch die Landesgesetzgebung insbesondere vorzusehen:

1.

Maßnahmen oder Beschränkungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Giften in der Landwirtschaft erforderlich sind;

2.

Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte, insbesondere ausdrückliche Hinweise auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Giftes und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen. Diese Hinweise müssen zumindest die Gefahrenpiktogramme (Gefahrensymbole), die Signalworte (Gefahrenbezeichnungen), die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und die Sicherheitshinweise (S-Sätze) enthalten;

3.

Informationspflichten gegenüber dem Verwender der Gifte betreffend deren bestimmungsgemäßen Gebrauch bei der Behandlung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, insbesondere solchen, die zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind;

4.

Informationspflichten gegenüber dem Erwerber von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die mit Giften behandelt worden sind und deshalb nicht zum Verzehr durch Menschen oder Nutztiere bestimmt sind.“

61. Der Einleitungsteil des § 50 lautet:

„Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen:“

62. § 52 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

1.

sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entsprechen,

2.

sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführen und

3.

die von ihnen stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.“

63. Die Überschrift des § 54 lautet:

„Zentrale Register- und Informationsstelle; zuständige Stelle gemäß Art. 45 der CLP-V“

64. § 54 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie der von Herstellern, Importeuren, nachgeschalteten Anwendern und Händlern im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreibern) gemäß diesem Bundesgesetz und seinen Verordnungen und einschlägigen EU-Rechtsakten übermittelten Meldungen und Mitteilungen unter Bedachtnahme auf wissenschaftliche Erfahrung und Erkenntnisse über Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen.“

65. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, das in Abs. 1 genannte Register automationsunterstützt zu führen. Er kann sich zur Führung des Registers auch der Umweltbundesamt GmbH bedienen.“

66. Dem § 54 werden die Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nimmt in seiner Funktion gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 im Wege der Umweltbundesamt GmbH alle für die Behandlung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, notwendigen Informationen und Unterlagen gemäß Art. 45 der CLP-V entgegen, einschließlich der möglichst genauen chemischen Zusammensetzung als Gewichts- oder Volumenprozentsätze der Gemische und chemischen Identität der Stoffe in Gemischen, die von den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Hersteller von Gemischen) von in Österreich in Verkehr gebrachten gefährlichen Gemischen gemäß Art. 45 der CLP-V beim erstmaligen Inverkehrbringen – jedenfalls bis spätestens zwei Wochen nach dem erstmaligen Inverkehrbringen - zu übermitteln sind. Diese Informationen werden der gemäß § 39 Abs. 3 eingerichteten Datenbank der Vergiftungsinformationszentrale zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufgaben gemäß § 55 Abs. 4 Z 3 zur Verfügung gestellt. Die angeführten Informationen können - sofern alle vorgenannten Angaben enthalten sind - auch in Form eines entsprechenden Sicherheitsdatenblattes des betreffenden Gemisches an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt werden, solange nicht gemäß Art. 45 Abs. 4 der CLP-V entsprechende Vorkehrungen getroffen werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf EU-rechtliche Vorschriften durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang der Meldungen festlegen; werden oben angeführte Vorkehrungen auf EU-Ebene vorgesehen, ergeht darüber eine Bekanntmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bundesgesetzblatt.

(5) Die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“) beantwortet für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als nationale Notbeauskunftungsstelle im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 8 Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen. Sie erfasst für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch, um auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.“

67. Der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2 lautet:

„Keinesfalls unter ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen die nachstehenden Informationen, insoweit sie nicht von der ECHA gemäß Art. 119 Abs. 2 der REACH-V oder gemäß § 16 der Chemikalienverordnung, BGBl. II Nr. 81/2000, oder gemäß Art. 24 der CLP-V als geheim anerkannt werden:“

68. § 55 Abs. 2 Z 6 lautet:

„6.

Der Reinheitsgrad des Stoffes und die Identität der Verunreinigungen und Zusatzstoffe, die als gefährlich bekannt sind, wenn dies für die Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich ist,“

69. § In 55 Abs. 2 Z 9 wird die Wortfolge „bei Stoffen, die in der Stoffliste (§ 21 Abs. 7) angeführt sind:“ durch die Wortfolge „bei Stoffen unter den in der REACH-V genannten Voraussetzungen:“ ersetzt.

70. § 55 Abs. 4 Z 1 lautet:

„1.

folgende öffentliche Institutionen:

a)

die Dienststellen des Bundes, die Umweltbundesamt GmbH im Sinne ihrer Funktion gemäß § 7 des Umweltkontrollgesetzes und die Dienststellen der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes, anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

b)

die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere im Rahmen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes -ASVG benötigen,“

71. § 55 Abs. 4 Z 3 lautet:

„3.

Ärzte und Tierärzte, soweit sie die Daten zur Ausübung der Heilkunde benötigen, sowie an die Vergiftungsinformationszentrale („Gesundheit Österreich GmbH“), soweit sie die Daten zur Auswertung von Vergiftungsfällen einschließlich ihrer statistischen Erfassung im Sinne des § 54 Abs. 5 oder zur Beantwortung von Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich vorbeugender und heilender Maßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 5 benötigt oder zur Information des medizinischen Personals im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien verwenden kann,“

72. § 57 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere der folgenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig:

1.

REACH-V; in Angelegenheiten der Überwachung der REACH-V in Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, sind die im MinroG genannten Überwachungsbehörden zuständig und haben gemäß dem MinroG vorzugehen;

2.

CLP-V,

3.

Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien,

4.

PIC-V,

5.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe,

6.

EU-OzonV und

7.

Art. 1 der EU-QuecksilberV.“

73. In § 57 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

74. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe des Landeshauptmanns und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch dieses Bundesgesetz oder durch die einschlägigen, die Sachbereiche dieses Bundesgesetzes betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasste Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, Nachschau zu halten.“

75. § 61 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gemäß §§ 58 oder 60 zur Überwachung befugten Organe und Sachverständigen dürfen Herstellungsverfahren und Arbeitseinrichtungen überprüfen sowie Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die durch dieses Bundesgesetz oder die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, im erforderlichen Ausmaß entnehmen.“

76. § 61 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Die entnommene Probe ist darauf zu untersuchen, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verwaltungsakte und einschlägiger Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Bezug auf diesen Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis eingehalten wurden. Soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, sind für die Untersuchung der Probe sachkundige Personen oder geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranzuziehen.

(5) Auf Antrag des Geschäfts- oder Betriebsinhabers hat der Bund für die entnommene Probe eine Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe eine bestimmte Person bestraft oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Proben oder Einheiten, die der Partei zu Beweiszwecken zurückgelassen worden sind, ist keine Entschädigung zu leisten. Der Antrag auf Entschädigungsleistung kann frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 74) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet mit Bescheid darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

(6) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien für die Überwachung der Einhaltung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union bestehenden Verpflichtungen sowie Beschränkungen und Verbote für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse zu erstellen (Proben- und Revisionsplan) und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.“

77. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der Verordnungen der Europäischen Union ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

78. § 63 lautet:

§ 63. Die Kosten der Überwachungsmaßnahmen sind dem gemäß § 62 Verpflichteten vom Landeshauptmann mit Bescheid aufzuerlegen, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass er Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten hat. Der laufende Personalaufwand ist in die Kosten von Überwachungsmaßnahmen nicht einzurechnen.“

79. § 64 lautet:

§ 64. (1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich sind, so ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und - im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 - die Zollbehörden, haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union jährlich schriftlich zu berichten:

1.

REACH-V,

2.

CLP-V und

3.

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 17 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.“

80. Nach § 64 wird § 64a samt Überschrift eingefügt:

„Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch

§ 64a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat innerhalb der festgelegten Fristen dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Informationen über gefährliche Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, bei denen eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde und die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit erfüllt sind, für das Produktsicherheitsnotfallsverfahren („RAPEX“) gemäß Art. 12 dieser Richtlinie zu melden; der jeweilige Landeshauptmann, in dessen Wirkungsbereich eine Maßnahme gemäß § 69 gesetzt wurde, hat hiefür den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich unter Anschluss sämtlicher zweckdienlicher Unterlagen zu informieren.

(2) Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Daten und alle zweckdienlichen Informationen, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder bei der Vollziehung einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union erhoben werden, insbesondere Daten zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und zur Marktüberwachung, an Behörden oder andere öffentliche Institutionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in Datenbanken der Europäischen Union oder in internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(3) Gemäß Abs. 1 und 2 übermittelte Daten zu jenen Personen, die Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringen, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette oder für die Risikobewertung erforderlich ist.“

81. § 66 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Gebühren sind vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Höhe der Gebühren entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt erwachsenen Kosten der Kontrolle einer Prüfstelle mit Verordnung in einem Tarif festzusetzen.“

82. § 67 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 3 der EU-QuecksilberV ausgeführt oder zum Zweck der Ausfuhr hergestellt werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder

12.

als Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 45 Abs. 3 außerhalb von Betriebsstätten, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.“

83. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte, einschlägige Verordnungen der Europäischen Union oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union in Bezug auf Gegenstände (§ 67 Abs. 1) nicht eingehalten werden, hat – sofern nicht einer der in § 67 Abs. 1 angeführten Fälle vorliegt - das Überwachungsorgan dem Verfügungsberechtigten die Gründe mitzuteilen und ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den mitgeteilten Gründen entgegenzutreten oder den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist der begründete Verdacht aufrecht bleibt, hat das Überwachungsorgan die betroffenen Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Ist eine vorläufige Beschlagnahme nicht erforderlich, so kann der Landeshauptmann mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG ist sinngemäß anzuwenden.“

84. Der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1 lautet:

„Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte und der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union für Gegenstände (§ 67 Abs. 1) mit Bescheid die Beschlagnahme zu verfügen:“

85. § 69 Abs. 1 Z 4 lautet:

„4.

sofern die gemäß § 68 beanstandeten Gegenstände nicht binnen der behördlich festgesetzten Frist den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der in § 67 Abs. 1 angeführten einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union angepasst oder aus dem Verkehr gezogen worden sind und gemäß § 68 Abs. 1 vorläufig beschlagnahmt worden sind, binnen zwei Wochen ab Einlangen der Anzeige einer vorläufigen Beschlagnahme.“

86. § 71 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

1.

die in der CLP-V festgelegten Vorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung verletzt,

2.

die Kennzeichnung eines gefährlichen Stoffes oder Gemisches nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 der CLP-V in Verbindung mit § 24 Abs. 1 in deutscher Sprache anbringt,

3.

als Hersteller oder Importeur den Meldebestimmungen gemäß Art. 40 der CLP-V zuwiderhandelt,

4.

den Bestimmungen über Werbung gemäß Art. 48 der CLP-V zuwiderhandelt,

5.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der REACH-V zuwiderhandelt,

6.

den Bestimmungen zur Aufbewahrung oder Bereitstellung von Informationen gemäß der CLP-V zuwiderhandelt,

7.

einen Stoff ohne die erforderliche Registrierung gemäß der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

8.

Informationen, die er nach der REACH-V vorlegen muss, nicht an die ECHA oder, soweit dies verlangt ist, an die zuständige Behörde übermittelt,

9.

den Bestimmungen des Titels IV der REACH-V („Informationen in der Lieferkette“) zuwiderhandelt,

10.

das Sicherheitsdatenblatt gemäß Art. 31 in Verbindung mit Anhang II der REACH-V nicht in der gehörigen Art und Weise erstellt,

11.

das Sicherheitsdatenblatt nicht gemäß Art. 31 Abs. 5 der REACH-V in Verbindung mit § 25 Abs. 4 in deutscher Sprache ausstellt oder sonstigen Pflichten des § 25 zuwiderhandelt,

12.

einen Stoff in solchen Verwendungsbereichen einsetzt, die nicht in einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, oder nicht gemäß den Anforderungen des Titels V der REACH-V in einem entsprechenden Stoffsicherheitsbericht abgedeckt sind oder nicht an die ECHA gemeldet wurden (Art. 38 der REACH-V),

13.

den Bestimmungen des Titels V der REACH-V zuwiderhandelt,

14.

als Hersteller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender den Bestimmungen des Titels VII der REACH-V zuwiderhandelt,

15.

einen Stoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis entgegen einer Beschränkung gemäß Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V herstellt, in Verkehr bringt oder verwendet,

16.

der PIC-V zuwiderhandelt, indem er das Verfahren der Ausfuhrnotifikation nicht einhält, den Auskunftspflichten nicht nachkommt, Einfuhrentscheidungen nicht beachtet, die ausdrückliche Zustimmung des Importlandes im Wege der Behörde nicht einholt oder indem er die in der genannten Verordnung festgelegte Kennzeichnungs- und Verpackungspflicht bei der Ausfuhr nicht einhält oder der Übermittlungspflicht betreffend Sicherheitsdatenblätter bei der Ausfuhr zuwiderhandelt,

17.

Chemikalien oder Erzeugnisse (Fertigwaren, Artikel), für die nach der PIC-V ein Ausfuhrverbot gilt, entgegen diesem Ausfuhrverbot ausführt oder in Verkehr bringt,

18.

in einer zollrechtlichen Ausfuhranmeldung eine gemäß Art. 17 Abs. 2 der PIC-V anzugebende Kennnummer nicht angibt oder eine unrichtige Kennnummer angibt,

19.

Verboten und Beschränkungen einer gemäß § 17 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

20.

der EU-OzonV zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht unter die diesbezüglichen in Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 328 vom 6. Dezember 2008, S. 28, in das Strafgesetzbuch 1975 übernommenen gerichtlichen Straftatbeständen fällt,

21.

einem Bescheid gemäß § 18 oder den ihm nach § 19 auferlegten Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt,

22.

als Verantwortlicher im Sinne des § 27 die Nachforschungs- und Einstufungspflichten (§ 21) verletzt oder den Vorschriften (§§ 23 und 24) über die Verpackung oder Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen zuwiderhandelt, die nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergangenen Verwaltungsakten bestehen,

23.

Art. 1 der EU-QuecksilberV zuwiderhandelt,

24.

der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe zuwiderhandelt,

25.

Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr bringt,

26.

Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, ohne hiezu gemäß den §§ 41 oder 42 berechtigt zu sein,

27.

als Inhaber eines Betriebes, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt oder in Verkehr bringt, entgegen § 44 keinen Beauftragten für den Giftverkehr bestellt,

28.

als Beauftragter für den Giftverkehr seinen Pflichten gemäß § 44 Abs. 1 nicht nachkommt,

29.

Gifte entgegen § 45 oder einer durch Verordnung gemäß § 45 Abs. 3 vorgeschriebenen besonderen Sicherheitsvorkehrung an Letztverbraucher abgibt,

30.

Gifte gemäß § 35 Z 1 entgegen § 46 Abs. 2 oder einer gemäß § 46 Abs. 3 erlassenen Verordnung in Verkehr bringt oder verwendet,

31.

Prüfstellen entgegen § 50 oder einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung betreibt,

32.

den Pflichten des § 62 Abs. 1 zuwiderhandelt,

33.

Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, über die die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 67 oder mit Bescheid die Beschlagnahme gemäß § 69 verhängt worden ist, oder

34.

einer von der zuständigen Überwachungsbehörde gemäß § 70 angeordneten Maßnahme zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20180 €, im Wiederholungsfall bis zu 40375 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

87. In § 71 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „sonstigen Anordnungen“ die Wortfolge „ einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union oder darauf basierenden, unmittelbar anwendbaren EU-Rechtsakten“ eingefügt.

88. In § 76 entfallen die Abs. 1 und 2.

89. In § 77 Abs. 1 entfallen der dritte und der vierte Satz.

90. § 77 Abs. 2 entfällt.

91. Dem § 77 werden folgende Abs. 6 bis 9 angefügt:

„(6) Den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des I. Abschnitts, die §§ 1 bis 9 samt Überschriften, § 17 samt Überschrift, § 18, § 19 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 20, § 20 Abs. 1 bis 6, § 21 Abs. 1 bis 6, § 22 Abs. 2 Z 3, der Einleitungsteil des § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1 bis 5 und 7, § 27, § 30 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 33, § 35, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 3 Z 5 und 6, § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, 5, 10 und 11, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und 4, § 46 Abs. 2 und 3, § 49, der Einleitungsteil des § 50, § 52 Abs. 1, die Überschrift des § 54, § 54 Abs. 1 zweiter Satz, § 54 Abs. 2, 4 und 5, der Einleitungsteil des § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 2 Z 6 und 9, § 55 Abs. 4 Z 1 und 3, § 57 Abs. 1 und 3, § 58 Abs. 1, § 61 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 62 Abs. 1, § 63, § 64, § 64a samt Überschrift, § 66 Abs. 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1 und 6 bis 9 und § 78 Abs. 1, 2, 2a, 4 und 6 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 7/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3, § 26 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 36 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Z 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 76 Abs. 1 und 2 und § 77 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung des REACH-Verordnung, BGBl. I Nr. 88/2009 (Artikel I), außer Kraft.

(8) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen erfolgt bis zum 1. Dezember 2010 nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V; dessen ungeachtet wird gemäß Art. 61 Abs. 3 der CLP-V bis zum 1. Juni 2015 auch die Einstufung von Stoffen nach den Bestimmungen der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt und wird diese im Sicherheitsdatenblatt des Stoffes und des Gemisches, in dem der Stoff enthalten ist, gemäß Art. 31 Abs. 10 der REACH-V ausgewiesen. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen erfolgt bis zum 1. Juni 2015 nach den Bestimmungen der Richtlinie 1999/45/EG; ab diesem Zeitpunkt nach den entsprechenden Bestimmungen der CLP-V. Neben anderen Ermächtigungen des Art. 61 der CLP-V, insbesondere Art. 61 Abs. 4 (Abverkaufsregelungen), bleibt auch die Ermächtigung gemäß Art. 61. Abs. 2 der CLP-V, vor den obgenannten Zeitpunkten Stoffe und Gemische nach der CLP-V einzustufen, zu kennzeichnen und zu verpacken, davon unbeschadet. Diesfalls findet neben Art. 61 der CLP-V auch Art. 31 Abs. 10 der REACH-V Anwendung.

(9) In Bezug auf Pflanzenschutzmittel als Gifte im Sinne des § 35 Z 1 finden die §§ 41 und 42 für berufliche Verwender im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden ab 26. November 2015 keine Anwendung, insoweit die in § 41 Abs. 3 angeführten Berufe bezüglich des verpflichtenden Besitzes einer Ausbildungsbescheinigung im Sinne des Art. 5 der oben genannten Richtlinie (EG) in den Ausführungsgesetzen der Länder zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 (Grundsatzbestimmung) erfasst sind.“

92. § 78 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG) sowie der zu diesen Verordnungen (EG) ergangenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 23 Abs. 2,

6.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

7.

gemäß § 25 Abs. 5,

8.

gemäß § 30 Abs. 3,

9.

gemäß § 32 Abs. 1 und

10.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend herzustellen.“

93. In § 78 werden nach Abs. 2 folgender Abs. 2a und Abs. 2b eingefügt:

„(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 3,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

3.

gemäß § 20 Abs. 4,

4.

gemäß § 23 Abs. 2,

5.

gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

6.

gemäß § 25 Abs. 5 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz herzustellen.

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassungen von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 17 Abs. 1 und

3.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.“

94. § 78 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und mit der Vollziehung der REACH-V im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen ohne die Anwendung chemischer Verfahren in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.“

95. In § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

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