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Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen


Published: 2012-02-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997693/geltungsbereich-des-europischen-bereinkommens-ber-die-rechtshilfe-in-strafsachen.html

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45. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 67/2007) hinterlegt:

 

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Chile

30. Mai 2011

Korea, Republik

29. September 2011

San Marino

18. März 2009

 

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Chile:

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke des Art. 15 Abs. 1 Rechtshilfeersuchen nach Art. 3, 4 und 5 sowie Anträge nach Art. 11 an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Chile zu richten sind.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Vorladung an einen Beschuldigten, seinen Behörden mindestens fünfzig (50) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin zu übermitteln ist.

Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens, für die Zwecke des Art. 15 Abs. 3, in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 und 2 erklärt die Republik Chile, dass Rechtshilfeersuchen, die die Übermittlung von Auszügen und Informationen über Gerichtsakte zum Inhalt haben, dem Justizministerium sowie zur Information in Abschrift an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten Chiles zu übermitteln sind.

Gemäß den Bestimmungen in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass den an sie gerichteten Ersuchen eine Übersetzung in die spanische Sprache beizufügen ist. In Bezug auf die beigefügten Unterlagen, behält sich die Republik Chile das Recht vor, zu verlangen, dass sie in die spanische Sprache übersetzt werden.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen für die Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von der Bedingung des genannten Art. 5 Abs.1 lit. c abhängig zu machen.

Gemäß den Bestimmungen in Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass für die Zwecke der Durchsetzung von Art. 21 Abs. 1, Mitteilungen an die chilenische Staatsanwaltschaft zu übermittelt sind.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Chile, dass die Gerichte, aus denen sich die Justiz zusammensetzt, für die Zwecke des Übereinkommens als Justizbehörde zu betrachten ist.

Rechtshilfeersuchen für die Zwecke dieses Übereinkommens können auch an die Staatsanwaltschaft übermittelt werden, die das Eingreifen des zuständigen Garantierichters zu verlangen hat, wenn es nach chilenischen Gesetzen aufgrund der Art des Ersuchens erforderlich ist. Allerdings gewährt diese Erklärung in keinem Fall der Staatsanwaltschaft gerichtliche Befugnisse und macht sie auch nicht zu einer Justizbehörde.

Korea:

Die Republik Korea erklärt, dass, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird nach dem Recht der Republik Korea mit dem Tode bestraft wird, und wenn bezüglich eines solchen Vergehens die Todesstrafe nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht vorgesehen oder in der Regel nicht durchgeführt wird, so versichert die Republik Korea, falls gewünscht, dass die Todesstrafe nicht durchgeführt wird, auch wenn sie von einem Gericht der Republik Korea verhängt wurde.

Bezüglich Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie eine Frist von 45 Tagen festlegt.

Gemäß Art. 15 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, ihre Kommunikationswege auf dem diplomatischen Weg und den direkten Weg zwischen den Justizministerien einzuschränken.

Bezüglich Art. 16 des Übereinkommens behält sich die Republik Korea das Recht vor, Art. 16 Abs. 2 wie folgt anzuwenden: "Ersuchen, beigefügte Schriftstücke und alle anderen Mitteilungen gemäß dieses Übereinkommens ist eine Übersetzung in die Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in die englischen Sprache beizufügen."

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Korea, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 Abs.1 lit. c genannten Bedingungen abhängig zu machen.

San Marino:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 lit. a und c genannten Bedingungen abhängig zu machen.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die Rechtshilfe in ihrem Hoheitsgebiet nur gewährt, wenn eine gerichtliche Vorladung an die Behörden von San Marino mindestens vierzig (40) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin übermittelt wird.

Bezüglich Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedes Rechtshilfeersuchen und jedes Schriftstück direkt an die zuständige Justizbehörde sowie in Abschrift an das Justizministerium zu übermitteln ist. Die Republik San Marino erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens das Gericht von San Marino die zuständige Justizbehörde ist.

Bezüglich Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und jedem den Behörden von San Marino vorgelegten und in einer anderen Sprache als Italienisch verfassten Schriftstück, eine Übersetzung in der italienischen Sprache beizufügen ist.

Bezüglich Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass alle Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit den Vertragsparteien bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.

Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe unter der Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Ermittlungen sowie übermittelte Informationen, Akten und Dokumente weder verwendet, noch ohne vorherige Zustimmung der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannten Zwecke, übermittelt werden dürfen.

Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, welche Gegenstand des Ersuchens ist, für die gleiche Tat durch ein rechtskräftiges Urteil der Justizbehörde von San Marino verurteilt wurde.

Bezüglich Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass aus organisatorischen Gründen das Standesamt von San Marino nicht in der Lage ist, einen systematischen Informationsaustausch über im Strafregister enthaltene Beschlüsse zu garantieren. Dennoch wird die Republik San Marino auf ein spezielles Ersuchen der zuständigen ausländischen Justizbehörden im Strafregister erfasste Informationen über strafrechtliche Urteile zur Verfügung stellen.

Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:

-

Justizkommissar - Untersuchungsrichter (Commissario della Legge - Giudice inquirente)

-

Justizkommissar - Strafrichter (Commissario della Legge - Giudice decidente)

-

Staatsanwalt (Procuratore del Fisco)

-

Berufungsrichter in Strafsachen (Giudice di appello penale)

-

Strafrichter dritter Instanz Giudice per la Terza Instanza penale)

-

Richter für außerordentliche Rechtsmittel in Strafsachen (Giudice per i Rimedi straordinari in materia penale)

-

Verfassungsgerichtshof (Collegio Garante della costituzionalità delle norme).

 

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:

Armenien1:

In der im Jahr 2002 abgegebenen Erklärung der Republik Armenien zum Übereinkommen wurde unter anderem das Innenministerium der Republik Armenien als zuständige Justizbehörde für die Zwecke des Übereinkommens ernannt. Ab dem Jahr 2003 wurde das Innenministerium der Republik Armenien in die Polizei der Republik Armenien reorganisiert; damit folgt die Polizei der Republik Armenien dem bisherigen Innenministerium der Republik Armenien als zuständige Justiz-Behörde nach.

Lettland2:

Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass Rechtshilfeersuchen zu senden sind an:

-

das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der Strafverfolgung:

Ciekurkalna 1st line 1, k-2

Riga, LV-1026, Lettland

-

die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an das Gericht:

O. Kalpaka blvd 6

Riga, LV – 1801, Lettland

-

das Justizministerium – während der Hauptverhandlung:

Brivibas blvd 36,

Riga, LV – 1536, Lettland

Spanien3:

Spanien ändert seine in der Ratifikationsurkunde enthaltene Erklärung zu Art. 24 des Übereinkommens. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, und lautet wie folgt:

"Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:

a)

gewöhnliche Richter und Gerichte;

b)

Registerbeamte;

c)

Staatsanwälte;

d)

Militärrichter und Gerichte;

e)

Berichterstattende Registerbeamte der Militärgerichte.

Diese Erklärung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, abgeschlossen in Straßburg am 17. März 1978."

Vereinigtes Königreich4:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens und Art. 7 Abs. 2 des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.

Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und Art. 21 des Übereinkommens und Art. 8 Abs. 2 (bezüglich Kapitel II und III) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:

In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das "Justizministerium" zum Zwecke der Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, 3 und 6, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.

Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Art. 20 festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.

Gemäß Art. 24 erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:

- das Amtsgericht und der königlicher Gerichtshof

- Ihre Majestät der Generalstaatsanwalt für Jersey.

Zur Erfüllung der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Art. 25 Abs. 5 als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.

 

Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien5 und den Niederlanden6 den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:

Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.

Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.

In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:

Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme

Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.

Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.

Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.

Rechtshilfeersuchen

Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.

Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.

Faymann