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Bundesvermögensverwaltungsverordnung - BVV 2013


Published: 2012-03-05
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997680/bundesvermgensverwaltungsverordnung---bvv-2013.html

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51. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

Auf Grund der §§ 70 Abs. 5 und  77 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Geltungsbereich

§ 3.

Verfahrensvorschriften

§ 4.

Aufbewahrungsfristen

§ 5.

Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

§ 6.

Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen

§ 7.

Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen Sachen

2. Hauptstück

Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 8.

Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

§ 9.

Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

§ 10.

Verwaltung der beweglichen Sachen

§ 11.

Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme

2. Abschnitt

Verwaltung von Inventargegenständen

§ 12.

Begriff und Einteilung der Inventargegenstände

§ 13.

Erfassung der Inventargegenstände

§ 14.

Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände

§ 15.

Sonderinventar

§ 16.

Fremdinventar

§ 17.

Kennzeichnung der Inventargegenstände und der Räume

3. Abschnitt

Verwaltung von Vorräten

§ 18.

Begriff und Einteilung der Vorräte

§ 19.

Erfassung der Vorräte

§ 20.

Wertmäßige Erfassung der Vorräte

§ 21.

Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs

§ 22.

Lagerung der Vorräte

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt

§ 23.

Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen

§ 24.

Inventur

§ 25.

Ergebnis der Inventur

§ 26.

Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte

§ 27.

Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte

3. Hauptstück

Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 28.

Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 29.

Begriff der unbeweglichen Sachen

§ 30.

Verwaltung der unbeweglichen Sachen

§ 31.

Liegenschaftsverwaltungssystem

2. Abschnitt

Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 32.

Einteilung der unbeweglichen Sachen

§ 33.

Erfassung der unbeweglichen Sachen

§ 34.

Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen

§ 35.

Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

4. Hauptstück

Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

§ 36.

Gegenstand der Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

§ 37.

Begriff der immateriellen Anlagenwerte

§ 38.

Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

§ 39.

Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

5. Hauptstück

Verwaltung von Bibliotheken

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 40.

Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken

§ 41.

Begriff der Bibliotheksstücke

§ 42.

Aufgaben der Bibliotheksverwaltung

2. Abschnitt

Verwaltung von Bibliotheksstücken

§ 43.

Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke

§ 44.

Erfassung der Bibliotheksstücke

§ 45.

Bibliotheks- und Entlehnordnung

§ 46.

Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken

§ 47.

Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke

§ 48.

Ausscheiden von Bibliotheksstücken

§ 49.

Haftung

§ 50.

Inventur

6. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück

§ 51.

Kulturgüter

§ 52.

Abschreibung

7. Hauptstück

In- und Außerkrafttreten

§ 53.

In- und Außerkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält

1.

allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,

2.

nähere Bestimmungen

a)

zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,

b)

zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,

c)

zur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,

d)

zur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und

e)

zu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie

3.

Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück

(2) Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.

(2) Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die Besonderheiten des Geschäftsbetriebes Sonderregelungen erfordern.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verfahrensvorschriften

§ 3. Die haushaltsleitenden Organe können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für ihren Zuständigkeitsbereich allenfalls erforderliche ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung erlassen.

Aufbewahrungsfristen

§ 4. Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010.

Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

§ 5. Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.

Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen

§ 6. (1) Die Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.

(2) Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichnet die Gruppe, die zweite Stelle die Untergruppe und die dritte Stelle die Gattung.

(3) Die haushaltsführenden Stellen können im eigenen Ermessen, die im Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen angegebenen Gegenstandsgattungen weiter nach Gegenstandsarten tiefer untergliedern. Die Anlagenkennzahluntergliederung (AKZU) darf aus maximal sechs Stellen bestehen, welche sich aus Ziffern und/oder Buchstaben zusammensetzen können.

Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen

§ 7. Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 erlassenen Verordnung.

2. Hauptstück

Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

§ 8. Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,

2.

den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und

3.

die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).

Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

§ 9. (1) Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.

(2) Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in

1.

Inventargegenstände (§ 12) und

2.

Vorräte (§ 18).

Verwaltung der beweglichen Sachen

§ 10. (1) Für die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.

(2) Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte dar; es sind daher von den Wirtschaftsstellen

1.

die beweglichen Sachen

a)

zu erfassen;

b)

sorgsam zu betreuen, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sowie sachgemäß zu behandeln und zu lagern, um deren Verwendbarkeit für einen möglichst langen Zeitraum zu gewährleisten und für den Verbrauch bestimmte Sachen vor dem Verderb zu bewahren;

c)

hinsichtlich ihres Zustandes zu überwachen und auf eingetretene Schäden zu überprüfen, wobei die allfällige Behebung festgestellter Gebrechen zu veranlassen und dafür zu sorgen ist, dass für schuldhafte Beschädigungen die hierfür Verantwortlichen zum Schadenersatz herangezogen werden;

2.

Inventuren gemäß § 25 durchzuführen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Aufgaben können von einer haushaltsführenden Stelle auch für andere haushaltsführende Stellen mitbesorgt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint.

Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme

§ 11. (1) Die Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.

(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

2. Abschnitt

Verwaltung von Inventargegenständen

Begriff und Einteilung der Inventargegenstände

§ 12. (1) Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen.

(2) Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.

(3) Die Inventargegenstände sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu trennen in

1.

bundeseigene Gegenstände, die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertraut sind;

2.

bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß § 16);

3.

Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß § 50 BHV 2013 vorliegt;

4.

Gegenstände, die im Miteigentum des Bundes stehen;

5.

Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß § 16).

(4) In Verwahrung genommene Gegenstände gelten nicht als Inventargegenstände im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

Erfassung der Inventargegenstände

§ 13. (1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.

(4) Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Wert des Zuganges gemäß § 14,

2.

Buchungsdatum,

3.

Aktivierungsdatum,

4.

Art des Zugangs,

5.

Anlagenkennzahl (AKZ),

6.

gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),

7.

Nutzungsdauer,

8.

Inventarnummer,

9.

Bezeichnung des Gegenstandes,

10.

gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,

11.

Standort und Raum,

12.

Kostenstelle,

13.

Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,

14.

bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

15.

bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände

§ 14. (1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:

1.

Gegenstände sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.

2.

Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.

3.

Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.

4.

Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.

5.

Gegenstände, die ursprünglich als im Bau befindliche Gegenstände verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.

6.

Gegenstände, die aus dem unbeweglichen in das bewegliche Anlagevermögen überstellt wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.

(2) Inventargegenstände, die gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu erfassen.

(3) Gegenstände, die nach § 16 Abs. 1 als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.

Sonderinventar

§ 15. Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:

1.

Archive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinventaren geführt werden (5. Hauptstück) und

2.

sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den §§ 13 und 14 zu erfassen.

Fremdinventar

§ 16. (1) Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (§ 12 Abs. 3 Z 2) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (§ 12 Abs. 3 Z 5), sind als Fremdinventar auszuweisen.

(2) Bei der Erfassung des Fremdinventars sind zumindest folgende Angaben erforderlich:

1.

Buchungsdatum,

2.

Eigentümerin oder Eigentümer des Gegenstandes,

3.

Inventarnummer,

4.

Bezeichnung des Gegenstandes,

5.

Standort und Raum und

6.

Kennzeichnung als Fremdinventar.

(3) Privatgegenstände, die Bedienstete für längere Zeit in die haushaltsführende Stelle einbringen, sind in das Fremdinventar aufzunehmen. Der Bedienstete hat zum Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen.

Kennzeichnung der Inventargegenstände

§ 17. (1) Alle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind, soweit dies möglich ist und ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit geschehen kann, an geeigneter, nicht auffallender Stelle mit einer Kennzeichnung zu versehen aus der die Inventarnummer sowie die wesentlichen Inventarisierungsmerkmale hervorgehen.

(2) Beim Ausscheiden des Inventargegenstandes ist die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entfernen oder unleserlich zu machen.

3. Abschnitt

Verwaltung von Vorräten

Begriff und Einteilung der Vorräte

§ 18. (1) Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Baustoffe,

2.

Rohstoffe,

3.

Betriebsstoffe,

4.

Hilfsstoffe,

5.

fertige Erzeugnisse,

6.

unfertige Erzeugnisse,

7.

für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,

8.

Handelswaren,

9.

Ersatzteile,

10.

Lebensmittel oder

11.

Futtermittel.

(2) Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die

1.

aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;

2.

im Miteigentum des Bundes stehen.

(3) Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.

(4) In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.

Erfassung der Vorräte

§ 19. (1) Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (§ 11) zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Vorräte gemäß § 18 sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.

(4) Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Wert gemäß § 20,

2.

Vorratsklasse,

3.

Menge,

4.

Buchungsdatum,

5.

gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,

6.

gegebenenfalls die Bezeichnung,

7.

bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

8.

bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Wertmäßige Erfassung der Vorräte

§ 20. (1) Vorräte gemäß § 18 sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:

1.

Vorräte sind grundsätzlich gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen.

2.

Selbsterstellte Vorräte sind gemäß § 92 Abs. 4 BHG 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.

3.

Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.

4.

Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.

(2) Vorräte, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis  4 zu erfassen.

Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs

§ 21. (1) Für die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.

(2) Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Grund schriftlicher Anforderungen gegen Empfangsbestätigung ausfolgen.

(3) Um eine wirksame Kontrolle des Vorratsverbrauches innerhalb einer haushaltsführenden Stelle zu gewährleisten, sind von den Verbrauchsstellen erforderlichenfalls Verbrauchsnachweise zu führen, aus denen der anfängliche Bestand, die Zu- und Ausgänge sowie der Endbestand ersichtlich sind.

(4) Der Vorratsverbrauch bei den Verbrauchsstellen ist von den Vorratsverwaltungen fallweise, jedoch zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren, an Ort und Stelle, gegebenenfalls an Hand der Verbrauchsnachweise, zu prüfen.

Lagerung der Vorräte

§ 22. (1) Die Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.

(2) Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch erforderlich ist. Die Haltung übermäßiger Lagerbestände ist zu vermeiden.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt

Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen

§ 23. (1) Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß § 24 durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.

(2) Beim Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind der mengenmäßige Endbestand und der Buchwert des Inventars und der Vorräte zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen des laufenden Finanzjahres vollständig und richtig sind.

Inventur

§ 24. (1) Die Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.

(2) Die Vorratsverwaltung hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine Inventur über die Vorräte durchzuführen. Die Inventur kann zwischen 31. Dezember und 15. Jänner des Folgejahres durchgeführt werden, wobei sicherzustellen ist, dass der Wert zum 31. Dezember verlässlich ermittelbar ist.

(3) Im Rahmen einer Inventur gemäß § 70 Abs. 6 BHG 2013 ist bzw. sind

1.

der Soll-Bestand aller Inventargegenstände und Vorräte auf seine Übereinstimmung mit dem Ist-Bestand zu prüfen,

2.

etwaige Unterschiede zwischen den beiden Beständen aufzuklären,

3.

diese Unterschiede im IVS und im VVS zu bereinigen sowie

4.

ein Prüfungsbericht zu erstellen.

(4) Bei einer Inventur hat sich die Inventar- oder Vorratsverwaltung auch von der pfleglichen Behandlung und Lagerung sowie vom Zustand der Gegenstände und Vorräte zu überzeugen und die Behebung festgestellter Gebrechen oder das Ausscheiden der Gegenstände oder Vorräte zu veranlassen.

(5) Für Vermögensbestandteile von besonderem Wert ist gemäß § 70 Abs. 6 BHG 2013 jährlich eine Teilinventur durchzuführen.

(6) Eine Inventur ist auch nach einem Einbruch, Brand oder nach sonstigen Vorfällen, anlässlich bedeutender organisatorischer Änderungen sowie bei einem Wechsel in der Person des Inventar- oder Vorratsverwalters durchzuführen.

(7) Die Durchführung der Inventur zur Feststellung des Inventarbestandes einer haushaltsführenden Stelle hat grundsätzlich durch die haushaltsführende Stelle zu erfolgen, bei der die Gegenstände in Verwendung stehen.

(8) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Inventurrahmenrichtlinien zu erlassen.

Ergebnis der Inventur

§ 25. (1) Das Ergebnis der Inventur ist im IVS und VVS nachzuweisen.

(2) Das Ergebnis der Inventur ist der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Kann die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder der Inventar- oder Vorratsverwalter einen festgestellten Mehr- oder Minderbestand nicht aufklären oder hält sie oder er einzelne Gegenstände für den bisherigen Verwendungszweck für nicht mehr geeignet, ist dies im Prüfungsbericht mit einem entsprechenden Vermerk festzuhalten.

(3) Wird bei der Inventur ein Mehrbestand festgestellt, ist dieser gemäß den Bestimmungen der §§ 13 und 14 (für Inventargegenstände) oder §§ 19 und 20 (für Vorräte) zu erfassen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt, ist der Gegenstand mit dem beizulegenden Zeitwert gemäß § 42 Abs. 7 BHV 2013 zu erfassen und über der Restnutzungsdauer abzuschreiben.

(4) Wird bei der Inventur ein Minderbestand festgestellt, ist bei der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle ein Antrag auf Ausscheiden der fehlenden Inventargegenstände oder Vorräte zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle hat nach Maßgabe der Bestimmungen des § 26 die erforderlichen Verfügungen zu treffen.

(5) Wird bei der Inventur eine Wertminderung oder Werterhöhung festgestellt, ist diese gemäß den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen oder den Bestimmungen zur Bewertung von Vorräten gemäß § 92 Abs. 8 BHG 2013 im IVS oder VVS zu erfassen.

Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte

§ 26. (1) Inventargegenstände, die im Eigentum (§ 12 Abs. 3 Z 1 lit. a) oder im Miteigentum (§ 12 Abs. 3 Z 3) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (§ 25 Abs. 2), sind

1.

im Wege der Sachgüterübertragung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen anzubieten,

2.

gegenüber Dritten zu verwerten (§ 70 Abs. 3 BHG 2013),

3.

durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder

4.

andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).

(2) Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2), sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).

(3) Inventargegenstände, die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (§ 25 Abs. 2) und die nicht im Wege der Sachgüterübertragung angeboten werden, sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (§ 27).

(4) Ausgeschiedene Inventargegenstände und Vorräte sind aus den Inventaraufschreibungen im IVS und den Vorratsaufschreibungen im VVS auszutragen.

(5) Inventargegenstände und Vorräte sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im IVS bzw. VVS zu erfassen.

(6) Das Ausscheiden von Inventargegenständen oder Vorräten und deren Austragung aus den Inventar- oder Vorratsaufschreibungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle oder eines von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten jener haushaltsführenden Stelle erfolgen, bei der die Gegenstände oder Vorräte in Verwendung stehen.

(7) Beim Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten ist das 4-Augen-Prinzip einzuhalten.

Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte

§ 27. Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck verwertbar, ist das Altmaterial an die oder den Meistbietenden zu veräußern oder bei völliger Unbrauchbarkeit unter Kontrolle von zwei Bediensteten zu vernichten.

3. Hauptstück

Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 28. Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und

2.

den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.

Begriff der unbeweglichen Sachen

§ 29. Unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke sowie Sachen, die nur mit Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, das sind Gebäude sowie alle körperlichen Gegenstände, die mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.

Verwaltung der unbeweglichen Sachen

§ 30. Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach § 10 zu erfolgen.

Liegenschaftsverwaltungssystem

§ 31. (1) Die unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.

(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

2. Abschnitt

Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Einteilung der unbeweglichen Sachen

§ 32. (1) Unbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die

1.

aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;

2.

im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß § 50 BHV 2013 stehen;

3.

im Miteigentum des Bundes stehen;

(2) In Verwahrung genommene unbewegliche Sachen gelten nicht als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und zu sichern. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

Erfassung der unbeweglichen Sachen

§ 33. (1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.

(4) Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Wert gemäß § 34,

2.

Buchungsdatum,

3.

Aktivierungsdatum,

4.

Art des Zugangs,

5.

Anlagenkennzahl (AKZ),

6.

gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),

7.

Nutzungsdauer,

8.

eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,

9.

gegebenenfalls Gesamtfläche,

10.

gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,

11.

Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,

12.

Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,

13.

bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,

14.

bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

15.

bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen

§ 34. (1) Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (§ 32 Abs. 1 Z 1), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:

1.

Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.

2.

Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.

3.

Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.

4.

Unbewegliche Sachen, die ursprünglich als im Bau befindliche Anlagen verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.

5.

Unbewegliche Sachen, die aus dem beweglichen in das unbewegliche Anlagevermögen übertragen wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.

(2) Unbewegliche Sachen, die gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erfassen.

(3) Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß § 49 Abs. 4 BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:

1.

durch den Aufwand eine unbewegliche Sache in seiner Substanz vermehrt wird,

2.

eine unbewegliche Sache, von den üblichen Modernisierungen abgesehen, über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder

3.

die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.

Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

§ 35. (1) Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß § 76 BHG 2013 ausgeschieden werden.

(2) Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.

4. Hauptstück

Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

Gegenstand der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

§ 36. Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und

2.

den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung.

Begriff der immateriellen Anlagenwerte

§ 37. Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz.

Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

§ 38. (1) Für die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.

(2) Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS) (§ 11) zu erfassen.

(3) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 2 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

§ 39. (1) Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß.

(2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß § 49 Abs. 2 BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.

(3) Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (§ 23) sinngemäß.

(4) Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (§ 24) sinngemäß.

5. Hauptstück

Verwaltung von Bibliotheken

1. Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich

§ 40. (1) Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,

2.

die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und

3.

die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013.

Begriff der Bibliotheksstücke

§ 41. Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:

1.

Bücher,

2.

Handschriften,

3.

Monographien,

4.

(Fach-)Zeitschriften,

5.

Bilddokumente,

6.

audiovisuelle Dokumente,

7.

Landkarten und dergleichen.

Aufgaben der Bibliotheksverwaltung

§ 42. (1) Das Bibliothekspersonal hat den ihm zur Verwaltung anvertrauten Bibliotheksbestand übersichtlich aufzubewahren und in entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten, schadhaft gewordene Bibliotheksstücke zeitgerecht instand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Bibliotheksstücke in Verlust geraten.

(2) Die Bibliotheksstücke und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) als Sonderinventar (§ 15) zu erfassen. Für die Verwaltung des Bibliotheksbestands eingesetzte Verwaltungssysteme haben den jeweiligen bibliothekarischen Standards zu entsprechen.

2. Abschnitt

Verwaltung von Bibliotheksstücken

Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke

§ 43. (1) Jedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.

(2) Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlaufenden Nummer oder Signatur zu versehen und nach den jeweiligen Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle zu ordnen.

Erfassung der Bibliotheksstücke

§ 44. (1) Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.

(2) Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.

(3) Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.

Bibliotheks- und Entlehnordnung

§ 45. (1) Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.

(2) Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.

Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken

§ 46. (1) Für die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.

(2) Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (§ 49) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:

1.

der Tag der Entlehnung,

2.

der Name und die haushaltsführende Stelle oder der Wohnort der Entlehnerin oder des Entlehners,

3.

der Titel und die Signatur des Bibliotheksstücks,

4.

die Anzahl der Bände und

5.

die Entlehnfrist.

(3) Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.

(4) Aus anderen Bibliotheken entlehnte Bibliotheksstücke sind in geeigneter Form bei der entlehnenden Bibliothek evident zu halten.

(5) Besonders wertvolle Bibliotheksstücke unterliegen einem generellen Entlehnverbot und sind als „nicht entlehnbar“ zu kennzeichnen. Die Benützung solcher Bibliotheksstücke ist nur nach der jeweils geltenden Bibliotheksordnung gestattet.

(6) Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist durch die Entlehnerin oder den Entlehner ist die Rückgabe durch das Bibliothekspersonal einzumahnen.

Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke

§ 47. (1) Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.

(2) Eine Dokumentation der Entlehnung nach § 46 Abs. 2 kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.

Ausscheiden von Bibliotheksstücken

§ 48. (1) Für das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle verantwortlich.

(2) Bei einem Ausscheiden ist sicherzustellen, dass zumindest ein Exemplar des ausgeschiedenen Bibliotheksstückes in der Bibliothek der übergeordneten haushaltsführenden Stelle, der Österreichischen Nationalbibliothek oder in der Administrativen Bibliothek des Bundes verbleibt.

(3) Das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist entsprechend der bibliothekarischen Standards im Bibliotheksverwaltungssystem zu dokumentieren.

Haftung

§ 49. (1) Die Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.

(2) Die entlehnten Bibliotheksstücke sind von den Entlehnerinnen oder Entlehnern schonend zu behandeln. Das Unterstreichen oder Hervorheben von Texten in Bibliotheksstücken ist nicht zulässig.

(3) Für ein in Verlust geratenes, beschädigtes oder verunreinigtes Bibliotheksstück hat die Entlehnerin oder der Entlehner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz zu leisten.

Inventur

§ 50. Für die Inventur gelten die Bestimmungen des § 24 für Inventargegenstände sinngemäß.

6. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück

Kulturgüter

§ 51. (1) Kulturgüter sind gemäß § 49 Abs. 8 BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.

(2) Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Abs. 3 zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.

(3) Kulturgüter gemäß Abs. 1 sind wertmäßig gemäß § 49 Abs. 7 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) oder den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.

Abschreibung

§ 52. Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß § 49 Abs. 5 BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben.

7. Hauptstück

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten die Verfahrensvorschriften für die Verrechnung des Bundes 1. Teil 4. Band „Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes – RSB“ außer Kraft.

Fekter