Published: 2012-03-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997622/nderung-der-dac-verordnung-leithaberg-und-der-dac-verordnung-eisenberg-.html
Key Benefits:
89. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung “Leithaberg“ und die DAC-Verordnung “Eisenberg“ geändert werden
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
1. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg, BGBl. II Nr. 252/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2009, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistadt Eisenstadt und die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Marthalwald, Marthaläcker, Landstraße Hutweide, Zuckermantel I & II, Lange Ohn, Übermassen, Stümpfl, Lange Neuberg, Fügler, Obere & Untere Froschau, Kurze Neuberg, Untere Neuberg, Obere Wiesen, Untere & Obere Gern, Obere & Untere Blindberg, Zwergäcker und Lange & Mittlere Sauerbrunn bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.
2. § 2 Z 3 lautet:
3. |
Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Pinot Blanc, „Weißer Burgunder“ („Weißburgunder“), „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein. |
3. § 2 Z 6 lautet:
„6. |
Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,5% anzugeben.“ |
4. § 2 Z 10 lautet:
10. |
Ausbau und Inverkehrbringung: |
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a. |
roter Leithaberg DAC muss im Holzfass ausgebaut und darf nicht vor dem 1. September des zweiten Jahres nach der Ernte an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis November ab dem zweiten Jahr nach der Ernte gestellt werden; |
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b. |
weißer Leithaberg DAC darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis November ab dem auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. |
2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg, BGBl. II Nr. 57/2010, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 7 lautet:
„7. |
„Eisenberg DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden: |
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a) |
„Eisenberg DAC“: |
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- |
Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig; |
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- |
Farbe: gedecktes kräftiges Rot; |
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- |
Geruch: typisches, erfrischendes Sortenbukett; |
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- |
Ausbau: kein bis kaum merkbarer Holzton; |
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- |
der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben; |
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- |
Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss; |
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- |
der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden. |
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b) |
„Eisenberg DAC“ unter Angabe der Bezeichnung „Reserve“: |
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- |
Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig, kräftig, mit Potential; |
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- |
Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder im Barrique; |
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- |
der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben; |
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der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden; |
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- |
Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss.“ |
Berlakovich