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Änderung der DAC-Verordnung “Leithaberg“ und der DAC-Verordnung “Eisenberg“


Published: 2012-03-28
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997622/nderung-der-dac-verordnung-leithaberg-und-der-dac-verordnung-eisenberg-.html

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89. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung “Leithaberg“ und die DAC-Verordnung “Eisenberg“ geändert werden

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

1. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg, BGBl. II Nr. 252/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistadt Eisenstadt und die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Marthalwald, Marthaläcker, Landstraße Hutweide, Zuckermantel I & II, Lange Ohn, Übermassen, Stümpfl, Lange Neuberg, Fügler, Obere & Untere Froschau, Kurze Neuberg, Untere Neuberg, Obere Wiesen, Untere & Obere Gern, Obere & Untere Blindberg, Zwergäcker und Lange & Mittlere Sauerbrunn bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.

2. § 2 Z 3 lautet:

3.

Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Pinot Blanc, „Weißer Burgunder“ („Weißburgunder“), „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.

3. § 2 Z 6 lautet:

„6.

Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,5% anzugeben.“

4. § 2 Z 10 lautet:

10.

Ausbau und Inverkehrbringung:

a.

roter Leithaberg DAC muss im Holzfass ausgebaut und darf nicht vor dem 1. September des zweiten Jahres nach der Ernte an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis November ab dem zweiten Jahr nach der Ernte gestellt werden;

b.

weißer Leithaberg DAC darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis November ab dem auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg, BGBl. II Nr. 57/2010, wird wie folgt geändert:

§ 2 Z 7 lautet:

„7.

„Eisenberg DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:

a)

„Eisenberg DAC“:

-

Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig;

-

Farbe: gedecktes kräftiges Rot;

-

Geruch: typisches, erfrischendes Sortenbukett;

-

Ausbau: kein bis kaum merkbarer Holzton;

-

der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;

-

Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss;

-

der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

b)

„Eisenberg DAC“ unter Angabe der Bezeichnung „Reserve“:

-

Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig, kräftig, mit Potential;

-

Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder im Barrique;

-

der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;

-

der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden;

-

Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss.“

Berlakovich