Advanced Search

Investitionskostenersatzverordnung - IKEV


Published: 2012-03-29
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997604/investitionskostenersatzverordnung---ikev.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

107. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ersatz der Investitionskosten der Anbieter für die Bereitstellung der Einrichtungen, die zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung einschließlich der Auskunft über Vorratsdaten erforderlich sind (Investitionskostenersatzverordnung – IKEV)

Aufgrund des § 94 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Finanzen und der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) für die Bereitstellung der Einrichtungen aufgewendet hat, die für die Übermittlung der Daten gemäß § 94 Abs. 4 TKG erforderlich sind.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Anbieter ausschließlich aus der Umsetzung der Datensicherheitsverordnung TKG (DSVO), BGBl. II Nr. 402/2011, entstanden sind.

Bemessungsgrundlage

§ 2. (1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Anbieter aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der DSVO erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

Anschaffungskosten

2.

Einrichtungskosten

3.

Netzanpassungskosten

4.

Lizenzkosten

(2) Die vom Anbieter entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Anbieter nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Geltendmachung

§ 3. (1) Anbieter, deren an die RTR-GmbH gemeldeter Umsatz über der von der RTR-GmbH für das Jahr 2012 gemäß § 34 Abs. 8 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr.32/2001, veröffentlichten Umsatzschwelle liegt, haben die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß dieser Verordnung erforderlichen Angaben binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Übermittlung der erforderlichen Angaben, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Bemessungsgrundlage zu schätzen.

(2) Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Kostenbestimmung

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Ablauf der in § 3 Abs. 1 bestimmten Frist mit Bescheid die Höhe der zu ersetzenden Kosten festzustellen und unter Berücksichtigung der Vorauszahlung (§ 5 Abs. 1) den auszuzahlenden Betrag festzusetzen. Der Ersatz an einen Anbieter beträgt 80% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage. Von diesem Betrag ist der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag abzuziehen.

(2) 20% der für die nach den Bestimmungen der DSVO bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingerichteten Durchlaufstelle entstandenen Investitionskosten sind durch die Anzahl der in § 3 Abs. 1 genannten Anbieter zu teilen.

Zeitpunkt des Kostenersatzes

§ 5. (1) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat den in § 3 Abs. 1 genannten Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 über 100 Mio Euro betragen hat, 235.000 Euro pro Anbieter und Anbietern, deren Umsatz im Jahr 2011 bis 100 Mio Euro betragen hat, 12.500 Euro pro Anbieter im Voraus zu ersetzen. Der Rechtsanspruch hierauf entsteht mit Inkrafttreten dieser Verordnung.

(2) Der sich bei Ermittlung der Kosten gemäß § 4 ergebende Restbetrag ist von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu ersetzen.

(3) Ist der auf Grund von Abs. 1 ausgezahlte Betrag höher als die gemäß § 4 ermittelten Kosten, ist der Differenzbetrag binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durch den Anbieter rückzuerstatten.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2012 in Kraft. Sie ist auch auf Investitionen im Sinn von § 1 anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat.

Verweisungen

§ 7. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bures