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IG-L–Messkonzeptverordnung 2012 – IG-L–MKV 2012


Published: 2012-04-12
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997582/ig-lmesskonzeptverordnung-2012--ig-lmkv-2012.html

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127. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L–Messkonzeptverordnung 2012 – IG-L–MKV 2012)

Auf Grund des § 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

1. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Reduzierung der Exposition

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 1. (1) Untersuchungsgebiete bezüglich der Messung von Schwefeldioxid (SO2), Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), PM10, PM2,5 sowie Arsen (As), Kadmium (Cd), Nickel (Ni) und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sind das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume sowie die in § 2 genannten Ballungsräume.

(2) Das Bundesgebiet ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Blei (Pb) in PM10 und Benzol zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Ballungsräume

§ 2. Ballungsräume im Sinne dieser Verordnung sind

1.

das Gebiet des Landes Wien (Ballungsraum Wien),

2.

das Gebiet der Landeshauptstadt Graz und die Gebiete der Gemeinden Pirka, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Raaba, Grambach, Hausmannstätten, Seiersberg und Hart bei Graz (Ballungsraum Graz) und

3.

das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und die Gebiete der Gemeinden Steyregg, Asten, St. Florian, Leonding, Pasching, Traun und Ansfelden (Ballungsraum Linz).

Referenzmethoden für die Messung und Datenqualitätsziele

§ 3. (1) Die Referenzmethoden für die Messung von SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5, Pb in PM10 und Benzol sowie As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren werden in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Für die Messung von SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5, Pb in PM10 und Benzol sowie As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anlage 4.

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 4. (1) Luftgütemessungen sind repräsentativ über das Untersuchungsgebiet zu verteilen; sie sind vorrangig in größeren Städten sowie in höher belasteten Gebieten durchzuführen. Bei der Auswahl der Standorte der Messstellen sind die Bevölkerungsverteilung und die Emissionssituation zu berücksichtigen; Immissionsschwerpunkte sind jedenfalls zu erfassen. Die unterschiedlichen klimatischen und topographischen Naturräume innerhalb der Untersuchungsgebiete sind repräsentativ abzudecken. Siedlungsgebiete mit unterschiedlicher Belastung und Bevölkerungsdichte sind derart vom Luftgütemessnetz abzudecken, dass durch die Situierung der Messstellen an Standorten, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind, Aussagen über die Belastung der menschlichen Gesundheit möglich sind.

(2) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in jedem Untersuchungsgebiet, ausgenommen die Ballungsräume, an mindestens

1.

einer Messstelle, die für die Hintergrundbelastung in ländlichen Siedlungsgebieten (Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern) repräsentativ ist;

2.

einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit 5 000 bis 20 000 Einwohnern;

3.

einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit über 20 000 bis 100 000 Einwohnern;

4.

einer Messstelle im städtischen Hintergrund in Gemeinden mit über 100 000 Einwohnern;

5.

einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt

zu messen.

(3) Die Schadstoffe NO2 und PM10 sind in den Ballungsräumen an jeweils mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.

(4) Der Schadstoff PM2,5 ist in jedem Untersuchungsgebiet, in dem mindestens zwei Messstellen betrieben werden, an mindestens einer städtischen Hintergrundmessstelle und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.

(5) Der Schadstoff CO ist in Untersuchungsgebieten mit mehr als 1 000 000 Einwohnern an mindestens einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt zu messen.

(6) Bei der Auswahl der Standorte ist den in Anlage 2 angeführten Kriterien zu folgen.

§ 5. (1) Für die Luftschadstoffe SO2, CO, NO2, PM10, PM2,5 und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion ist pro Untersuchungsgebiet die in der Tabelle 1 angeführte Mindestanzahl an Messstellen gemäß § 5 Abs. 1 IG-L einzurichten und zu betreiben. Die Trendmessstellen gemäß § 26 sowie die Benzo(a)pyren-Messstellen gemäß § 5 Abs. 5 sind ein Teil dieser Mindestanzahl.

Tabelle 1: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Hin-tergrundmessstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)

Untersuchungsgebiet

SO2

NO2

PM10

PM2,5 (**)

Benzo(a)pyren in PM10

CO

Benzol(*)

Burgenland

2 (1)

3 (1)

3 (1)

1 (1)

(1)

(1)

0

Kärnten

5 (1)

5 (1)

6 (1)

3

4

1(1)

1

Niederösterreich

11 (1)

11 (1)

12 (1)

6 (1)

4

2

0

Oberösterreich
ohne BR Linz

4 (2)

6 (2)

6 (2)

4 (1)

3

2

1

BR Linz

4

6

6

3

1

2

1

Salzburg

2

5

5

2

2

2

1

Steiermark
ohne BR Graz

6

9 (1)

4 (1)

3

4

1

0

BR Graz

3

5

6

3

1

2

1

Tirol

2

6

6

3

3

2

1

Vorarlberg

0

4

4

2

1

1

1

Wien

7

12

12

6

2

3

2

Summe

46 (5)

72 (6)

70 (6)

36 (3)

25 (1)

18 (2)

9

(*) Bei der Messung von Benzol sind nach Möglichkeit auch Toluol, Ethylbenzol und Xylole zu erfassen.

(**) An mindestens der Hälfte der PM2,5-Messstellen in jedem Untersuchungsgebiet ist auch PM10 mit derselben Methode zu messen.

(2) In jeder Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern ist mindestens an einer PM10-Messstelle im zentralen Siedlungsgebiet und an einem verkehrsnahen Belastungsschwerpunkt die in Anlage 1 angeführte Referenzmethode oder ein äquivalentes gravimetrisches Verfahren anzuwenden.

(3) Die PM2,5-Messung für den AEI gemäß § 2 Abs. 19 IG-L hat in den Städten Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck an den Messstellen

1.

Wien Währinger Gürtel/AKH,

2.

Graz Nord,

3.

Linz Stadtpark,

4.

Salzburg Lehen und

5.

Innsbruck Zentrum

zu erfolgen. An diesen Messstellen ist die Messung mindestens bis Ende 2020 mit der Referenzmethode gemäß Anlage 1 oder mit einer äquivalenten gravimetrischen Methode durchzuführen. Für den Fall, dass infolge externer Gründe die Auflassung oder Verlegung einer dieser Messstellen notwendig ist, ist rechtzeitig für einen Ersatzstandort Vorsorge zu treffen, der gleich hoch belastet ist; dies ist durch Parallelmessungen zu dokumentieren.

(4) Die Messung der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni in PM10 hat zumindest an den in Tabelle 2 angeführten Standorten zu erfolgen.

Tabelle 2: Messstellen für Schwermetalle in PM10

 

Pb

As

Cd

Ni

Illmitz

x

x

x

x

Graz

x

x

x

x

Arnoldstein

x

x

x

 

Treibach

   

x

x

Linz (Neue Welt)

x

x

x

x

Leoben Donawitz

x

x

x

x

Brixlegg

x

x

x

x

(5) Die Messung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAHs) (jedenfalls Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen) hat an den Messstellen

1.

Illmitz,

2.

Graz Süd,

3.

Linz Neue Welt und

4.

Zederhaus

zu erfolgen.

Zusätzlich erforderliche Messstellen

§ 6. Der Landeshauptmann hat zusätzlich zu den in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Messstellen weitere Messstellen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L zu betreiben, wenn dies zur Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen  1, 4 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- und Alarmwerte erforderlich ist.

Bekanntgabe der Standorte der Messstellen und der Messverfahren durch den Landeshauptmann

§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- und Alarmwerte ständig betriebenen Messstellen bis längstens 1. Februar eines jeden Kalenderjahres unter Anschluss einer Standortbeschreibung für neue Messstellen, die den Anforderungen der Entscheidung 97/101/EG zur Schaffung eines Austausches von Informationen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 35 S. 14, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/752/EG, ABl. Nr. L 282 vom 26.10.2001 S. 69, entspricht, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Bei neuen Messstellen ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Wenn nichts anderes angeführt ist, gelten die Meldungen für das gesamte jeweilige Kalenderjahr. Weiters ist die Methode für die Probenahme und Messung der jeweiligen Schadstoffe zu melden und zu dokumentieren, dass diese der Referenzmethode oder einer äquivalenten Methode gemäß Anlage 1 entspricht. Die Liste der Standorte wird im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

(2) Vorerkundungsmessstellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standorte dieser Messstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Messstellen zu veröffentlichen.

(3) Die Gründe für die Standortwahl sind zu dokumentieren, unter anderem mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Eine entsprechende Dokumentation ist vom Landeshauptmann zu führen und einmal jährlich zu aktualisieren.

Ausstattung der Messstellen und Messzentralen

§ 8. (1) An mindestens der Hälfte der Immissionsmessstellen, die insgesamt gemäß Tabelle 1 (§ 5 Abs. 1) in jedem Untersuchungsgebiet betrieben werden, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. An mindestens einer Messstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, die relative Luftfeuchtigkeit, die Globalstrahlung und nach Möglichkeit die Sonnenscheindauer zu erfassen.

(2) Bezüglich der Anforderungen an die Messgeräte und Analyseverfahren gelten die in Anlage 1 genannten Referenzverfahren bzw. jedes andere Verfahren, dessen Äquivalenz nachgewiesen wurde.

§ 9. (1) Zur Sicherung des Austausches der Messdaten ist jede Messzentrale mit geeigneten Einrichtungen zur Datenübertragung, Datenspeicherung und Datenverarbeitung auszustatten.

(2) Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Messgeräten sind nach Möglichkeit stündlich, mindestens jedoch zweimal täglich mit Datenfernübertragung an die Messzentrale zu übermitteln; alle anderen Messdaten sind in geeigneter Form in der Messzentrale zu archivieren.

(3) Zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Messdaten (§ 3 Abs. 1) haben für jedes Untersuchungsgebiet Reservegeräte vorhanden zu sein. Im Hinblick auf die angestrebte Verfügbarkeit hat die Anzahl der Reservemessgeräte für alle Schadstoffe, die in dieser Verordnung geregelt sind, mindestens 10% der Anzahl der Messstellen der betreffenden Komponente, aber zumindest ein Messgerät, zu betragen.

Qualitätssicherung der Messdaten

§ 10. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung sowie die Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anlage 4 sicherzustellen.

(2) Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt durch die Messnetzbetreiber zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- oder Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 152 vom 21.5.2008 S. 1, und durch regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.

§ 11. (1) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für SO2, Stickstoffmonoxid (NO), CO und Benzol (aktive Probenahme) den Landeshauptmännern zum Abgleich zur Verfügung zu stellen. Auch für Komponenten, die nicht direkt auf Primär- oder Referenzstandards rückgeführt werden können, wie auch für physikalische Messgrößen, die unmittelbaren Einfluss auf Messergebnisse und ihre Vergleichbarkeit haben, hat das Umweltbundesamt geeignete qualitätssichernde Maßnahmen auszuarbeiten sowie Vergleichsmessungen oder Ringversuche zu organisieren und durchzuführen. Die Messnetzbetreiber können sich auch anderer Referenzlabors bedienen. Die österreichischen Referenzlabors stellen den nationalen und internationalen Abgleich ihrer Primär- und Referenzstandards zumindest einmal jährlich sicher.

(2) Die Messnetzbetreiber haben ihrerseits die Rückführbarkeit der erhobenen Messwerte sicherzustellen.

Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte

§ 12. (1) Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.

(2) Gültige Halbstundenmittelwerte sind aus mindestens 75% gültiger Rohwerte zu bilden.

(3) Die Zeitangaben in den Immissionsmessdatenbanken haben in MEZ zu erfolgen.

(4) Alle Messwerte werden mit dem Endzeitpunkt des Messzeitraums gekennzeichnet.

(5) Die Kriterien für die Berechnung von Einstundenmittelwerten, Achtstundenmittelwerten, Tagesmittelwerten, Monatsmittelwerten, Wintermittelwerten und Jahresmittelwerten sind in Anlage 6 IG-L festgelegt.

Festlegung des Beurteilungszeitraumes

§ 13. Der Beurteilungszeitraum für die in den Anlagen 1, 2 und 5 IG-L angeführten Schadstoffe ist das Kalenderjahr.

Vorerkundungsmessungen

§ 14. Für die Durchführung von Vorerkundungsmessungen gemäß § 5 Abs. 2 IG-L sind durch jeden Messnetzbetreiber entsprechende Messgeräte und Infrastruktur (wie Container, Einrichtungen zur Kalibrierung und Datenerfassung) vorzusehen.

Verlegung und Auflassung von Messstellen

§ 15. (1) Messstellen, die der Überwachung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in Anlage 1 IG-L dienen, können unter Beachtung der in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen innerhalb eines Untersuchungsgebietes verlegt oder aufgelassen werden, sofern ein Wert von 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes innerhalb der letzten drei Kalenderjahre nicht überschritten wurde und es sich nicht um Trendmessstellen handelt.

(2) Die Verlegung oder Auflassung einer Messstelle, an welcher ein Wert von mehr als 80% eines in Anlage 1 IG-L genannten Immissionsgrenzwertes innerhalb der letzten drei Kalenderjahre registriert wurde, ist nur dann zulässig, wenn

1.

die in den §§ 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllt sind;

2.

sichergestellt ist, dass im Falle einer Verlegung die Messstelle an einen neuen Standort verlegt wird, der für dasselbe Gebiet repräsentativ ist und eine vergleichbare Belastung wie der ursprüngliche Standort aufweist, und dass im Falle einer Auflassung weiterhin eine Messstelle zur Verfügung steht, die für dasselbe Gebiet repräsentativ ist und eine mindestens so hohe Belastung aufweist wie die aufzulassende Messstelle; und

3.

es sich nicht um Trendmessstellen handelt.

(3) Die Verlegung einer Trendmessstelle ist dann zulässig, wenn auf Grund besonderer, nicht im Einflussbereich des Messnetzbetreibers liegender Umstände, die beträchtlichen Einfluss auf die Messergebnisse haben, der Standort der Trendmessstelle nicht mehr repräsentativ für das Gebiet ist. In diesem Fall ist zeitgerecht ein Ersatzstandort zu wählen, der für dasselbe Gebiet repräsentativ ist und eine vergleichbare Belastung wie der ursprüngliche Standort aufweist.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

§ 16. Sofern die Abschnitte 2 bis 7 keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß.

2. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des Staubniederschlags und seiner Inhaltsstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 17. Jedes Bundesland ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Pb und Cd im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

Referenzmethoden für die Messung

§ 18. Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Pb und Cd im Staubniederschlag ist ein Messverfahren gemäß Anlage 1 anzuwenden.

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 19. (1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Pb und Cd im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen, die in entsprechenden Vorerhebungen zu ermitteln sind. Die Messstellen sind nach Möglichkeit repräsentativ auf Gemeinden unterschiedlicher Bevölkerungszahl zu verteilen. Nach Möglichkeit sind auch As und Ni zu messen.

(2) Messungen der Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni sind zumindest an folgenden industrienahen Standorten durchzuführen:

1.

Arnoldstein,

2.

Linz,

3.

Leoben Donawitz und

4.

Brixlegg.

(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

Qualitätssicherung der Messdaten

§ 20. Jeder Messnetzbetreiber ist für die Qualität der in seinem Messnetz erhobenen Daten verantwortlich. Dazu ist ein den Erfordernissen entsprechendes Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem aufzubauen und anzuwenden, wobei außer in begründeten Ausnahmefällen österreichweit einheitlich vorzugehen ist.

Festlegung des Beurteilungszeitraums

§ 21. Für Staubniederschlag sowie Pb, As, Cd und Ni im Staubniederschlag ist der Beurteilungszeitraum jeweils ein Kalenderjahr.

3. Abschnitt

Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils

Lage der Messstellen und Messumfang

§ 22. (1) Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) umfasst.

(2) Die Messungen zur Bestimmung des Import-Export-Anteils im Rahmen des „Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa“ (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an der Hintergrundmessstelle Illmitz im Rahmen des UNECE-Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983 durchgeführt.

(3) Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Abs. 1 sind in Tabelle 3 zusammengestellt.

Tabelle 3: Mindestanforderungen an das Messprogramm im nationalen Hintergrundmessnetz

 

SO2

NO2, NO

CO

PM10

PM2,5

Enzenkirchen

x

x

 

x

x

Illmitz

x

x

x

x

x

Klöch

 

x

 

x

 

Pillersdorf

x

x

 

x

x

Sonnblick

 

x

x

   

Vorhegg

x

x

x

x

 

Zöbelboden

x

x

 

x

 

(4) Folgende Schadstoffe werden an der Messstelle Illmitz gemessen:

1.

die PAHs Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen in der PM10-Fraktion;

2.

die Schwermetalle Pb, As, Cd und Ni in der PM10-Fraktion sowie gesamtes gasförmiges Quecksilber (Hg);

3.

Sulfat, Nitrat, Ammonium, elementarer Kohlenstoff, organischer Kohlenstoff, Na+, Ca2+, K+, Mg2+ und Cl- in der PM2,5-Fraktion;

4.

die Deposition der Schwermetalle Pb, As, Cd, Ni und Hg sowie der PAHs Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen.

(5) Zusätzlich zu dem in Tabelle 3 genannten Mindestmessumfang betreibt das Umweltbundesamt Messstellen bzw. erfasst Luftschadstoffe, die zur Ausgangsbeurteilung für EU-Richtlinien dienen bzw. ergänzende Informationen für bereits geregelte Luftschadstoffe liefern.

(6) An allen in Tabelle 3 genannten Messstellen (außer Sonnblick und Klöch) sind zumindest die meteorologischen Parameter Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, relative Luftfeuchtigkeit, Luftdruck, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu messen.

(7) Die Messung der nassen Deposition (Analyse von Sulfat, Nitrat, Ammonium und anorganischen Kationen) hat durch den jeweiligen Landeshauptmann an ausgewählten Messstellen, die für den Eintrag von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen in Österreich repräsentativ sind, zu erfolgen.

Qualitätssicherung der Messdaten

§ 23. Zur Qualitätssicherung der Messdaten sind die Datenqualitätsziele gemäß Anlage 4 heranzuziehen. Die Referenzmethoden für die Messung von Quecksilber, PAHs sowie der Deposition von As, Cd, Ni und PAHs werden in Anlage 1 festgelegt.

Übermittlung der Messdaten

§ 24. Das Umweltbundesamt ist für die zeitgerechte Übermittlung der Messergebnisse der an den EMEP-Messstellen erhobenen Daten gemäß dem vom EMEP-Leitungsgremium festgelegten Zeitplan an das EMEP-Programmzentrum verantwortlich.

4. Abschnitt

Messung zur Erfassung des langjährigen Trends

Messumfang

§ 25. Für folgende Schadstoffe sind Trendmessstellen auszuwählen:

1.

Schwefeldioxid (SO2)

2.

Stickstoffdioxid (NO2)

3.

Stickstoffoxide (NOx)

4.

Kohlenstoffmonoxid (CO)

5.

PM10 und PM2,5

6.

Blei (Pb) in PM10

7.

Benzol

8.

Benzo(a)pyren.

Anzahl und Standorte der Messstellen

§ 26. (1) Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Schadstoffe sind in Anlage 3 festgelegt.

(2) Die Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 Abs. 1 gelten als Trendmessstellen gemäß Abs. 1.

5. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation

Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 27. Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von SO2, NO2 und NOx zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.

Art der Messung

§ 28. Bezüglich der technischen Anforderungen an die Messgeräte für SO2, NO2 und NOx und die Vorschriften über den Betrieb der Messstellen gilt Anlage 1.

Anzahl der Messstellen und deren regionale Verteilung

§ 29. (1) Für die Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation ist die in Tabelle 4 angeführte Mindestanzahl an Messstellen einzurichten und zu betreiben, welche auch die Messstellen des Umweltbundesamtes gemäß § 22 umfasst. Bezüglich der großräumigen Standortkriterien sind die in Anlage 2 genannten Faktoren für Messstellen zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation zu berücksichtigen.

Tabelle 4: Mindestanzahl der Messstellen pro Schadstoff pro Untersuchungsgebiet (zusätzliche Messstellen des Umweltbundesamtes in Klammer)

Untersuchungsgebiet/

Landesgebiet

SO2

NO2, NOx

Burgenland

(1)

(1)

Kärnten

1 (1)

2 (1)

Niederösterreich

2 (1)

2 (1)

Oberösterreich

1 (2)

1 (2)

Salzburg

0

1

Steiermark

2

1 (1)

Tirol

0

1

Vorarlberg

0

1

Wien

0

0

Summe

6 (5)

9 (6)

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 7 anzuwenden.

6. Abschnitt

Messung von Treibhausgasen

§ 30. An der Messstelle Sonnblick erfolgt die Messung des Treibhausgases Kohlenstoffdioxid (CO2) sowie von CO mit automatisch registrierenden Messgeräten durch das Umweltbundesamt. Die Messung des Treibhausgases Methan (CH4) erfolgt an mindestens einer geeigneten Hintergrundmessstelle durch das Umweltbundesamt.

7. Abschnitt

Berichtswesen

Datenaustausch

§ 31. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten, um sie allen Messnetzbetreibern zugänglich zu machen.

(2) Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis 30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.

(3) Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Wege bis 30. April des folgenden Jahres durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils bis 31. Jänner jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.

Auswertung, Dokumentation und Veröffentlichung der Messdaten

§ 32. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat über die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten und die daraus abgeleiteten Kennwerte der von ihm betriebenen Messstellen einen Tagesbericht, einen Monatsbericht und einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Über die Messdaten von PM10 und PM2,5 ist, wenn diese mittels gravimetrischer Methode erhoben wurden, ein Monatsbericht und ein Jahresbericht zu veröffentlichen.

(2) Das Umweltbundesamt hat über diese Messdaten und die daraus abgeleiteten Kennwerte zusätzlich einen bundesweiten täglichen Luftgütebericht sowie im Rahmen des Berichts gemäß § 35 Abs. 2 einen länderübergreifenden Jahresbericht zu veröffentlichen.

(3) Alle Werte sind in derselben Einheit wie der Grenz-, Alarm- oder Zielwert gemäß den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L und Verordnungen gemäß § 3 Abs. 5 IG-L anzugeben.

(4) Das Umweltbundesamt hat der Öffentlichkeit laufend aktuelle Informationen über die Konzentrationen der gemessenen Schadstoffe im Internet zur Verfügung zu stellen. Für SO2, NO2, CO und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, ist die Information mindestens einmal täglich zu aktualisieren. Informationen über PM10 und PM2,5 sofern diese Größen gravimetrisch bestimmt werden, sind monatlich zu aktualisieren.

Tagesbericht

§ 33. (1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit SO2, CO, NO2 und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrundmessstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.

(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft des Vortags mit SO2, CO, NO2 und PM10, sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.

Monatsbericht der Messnetzbetreiber

§ 34. (1) Jeder Messnetzbetreiber hat jeweils längstens drei Monate nach Ende eines Monats einen Monatsbericht jedenfalls über die von ihm im Rahmen des Vollzugs des Immissionsschutzgesetzes mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhobenen Messwerte dieses Monats sowie auch über die Ergebnisse der PM10- und PM2,5-Messung, falls diese gravimetrisch erfolgt, zu veröffentlichen.

(2) Der Monatsbericht hat dazu jedenfalls getrennt nach Messstellen und Luftschadstoffen die folgenden Informationen auszuweisen:

1.

Überschreitungen der Grenz-, Alarm- und Zielwerte gemäß den Anlagen 1, 4 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L, ausgenommen PM10 sowie jene Grenzwerte, deren Mittelungszeit das Kalenderjahr ist, jedenfalls unter Angabe von Tag und Messwert;

2.

maximale Mittelwerte, wie sie entsprechend den Grenz- und Zielwerten gemäß den Anlagen 1 und 5 IG-L und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L zu bilden sind, für den betreffenden Monat;

3.

die Monatsmittelwerte;

4.

die Verfügbarkeit.

(3) Bei Überschreitungen der in Abs. 2 Z 1 genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L zu treffen.

(4) Bei Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß § 8 IG-L durchzuführen ist.

Jahresbericht der Messnetzbetreiber

§ 35. (1) Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:

1.

die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1 und 2 IG-L zu messenden Schadstoffe sowie für Stickstoffoxide (NOx) für das abgelaufene Kalenderjahr;

2.

Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie in Verordnungen gemäß § 3 Abs. 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Messstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;

3.

Angaben der eingesetzten Messverfahren;

4.

eine Charakterisierung der Messstellen;

5.

Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte;

6.

einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.

(2) Das Umweltbundesamt hat bis 31. August des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, PM2,5 sowie von Pb, As, Cd, Ni und Benzo(a)pyren in der PM10-Fraktion und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte sowie den Wert des AEI gemäß § 7 Abs. 2 IG-L zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Inhaltsstoffe von PM2,5 sowie die Deposition von Schwermetallen und PAHs ein.

(3) Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L ist eine Feststellung gemäß § 7 IG-L in die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei Grenzwerten in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß § 8 IG-L durchzuführen ist.

Berichtspflichten gemäß Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Union

§ 36. Zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß den folgenden Richtlinien und Entscheidungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft des Umweltbundesamtes:

1.

Richtlinie 91/692/EWG zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien, ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991 S. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;

2.

Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.6.2008 S. 1;

3.

Entscheidung 2004/461/EG zur Festlegung eines Fragebogens, der für die jährliche Berichterstattung über die Beurteilung der Luftqualität gemäß den Richtlinien 96/62/EG und 1999/30/EG des Rates sowie den Richtlinien 2000/69/EG und 2002/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verwenden ist ABl. Nr. L 156 vom 30.04.2004 S. 90, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 202 vom 07.06.2004 S. 63;

4.

Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2005 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109; und

5.

Durchführungsbeschluss der Kommission 2011/850/EG mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität, ABl. L 335 vom 17.12.2011 S. 86.

8. Abschnitt

Überprüfung der Messkonzeptverordnung

§ 37. Eine Überprüfung der Messkonzeptverordnung ist jedenfalls in Intervallen von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Messkonzeptverordnung durchzuführen.

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 38. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 39. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über das Messkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. II Nr. 263/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2006, außer Kraft.

Berlakovich